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Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 99/10·16.01.2012

Berichtigung des Urteilstenors wegen fehlender Kostenentscheidung (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt den am 12.01.2012 verkündeten Tenor des Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit: Es fehlte die Kostenentscheidung. Die Berichtigung erfolgt gestützt auf § 319 ZPO und ergänzt den Tenor um die Bestimmung, dass die Kosten des Rechtsstreits der Kläger trägt. Damit wird die ursprünglich unterlassene Kostenzuweisung nachgeholt.

Ausgang: Tenor des Urteils nach § 319 ZPO berichtigt; fehlende Kostenentscheidung ergänzt, Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen richterlichen Entscheidung, insbesondere bei Weglassen einer Kostenentscheidung.

2

Fehlt im verkündeten Tenor eine Kostenentscheidung, so kann dies eine offensichtliche Unrichtigkeit darstellen, wenn aus dem Urteilsinhalt der wirkliche Entscheidungswille der Kammer erkennbar ist.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auch nach Verkündung zulässig, sofern sie lediglich einen formellen, offenkundigen Fehler beseitigt und keine inhaltliche Neufassung des Urteils darstellt.

4

Mit der Berichtigung wird die Kostenfolge dem Urteil zugeordnet; die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem berichtigen Tenor der bezeichneten Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 424/09

Tenor

Der Tenor des am 12.01.2012 verkündeten Urteils des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich der fehlenden Kostenentscheidung nach § 319 ZPO berichtigt.Nach dem Ausspruch ''Die Klage wird abgewiesen.'' wird eingefügt:Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.