Berichtigung des Urteilstenors wegen fehlender Kostenentscheidung (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt den am 12.01.2012 verkündeten Tenor des Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit: Es fehlte die Kostenentscheidung. Die Berichtigung erfolgt gestützt auf § 319 ZPO und ergänzt den Tenor um die Bestimmung, dass die Kosten des Rechtsstreits der Kläger trägt. Damit wird die ursprünglich unterlassene Kostenzuweisung nachgeholt.
Ausgang: Tenor des Urteils nach § 319 ZPO berichtigt; fehlende Kostenentscheidung ergänzt, Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen richterlichen Entscheidung, insbesondere bei Weglassen einer Kostenentscheidung.
Fehlt im verkündeten Tenor eine Kostenentscheidung, so kann dies eine offensichtliche Unrichtigkeit darstellen, wenn aus dem Urteilsinhalt der wirkliche Entscheidungswille der Kammer erkennbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auch nach Verkündung zulässig, sofern sie lediglich einen formellen, offenkundigen Fehler beseitigt und keine inhaltliche Neufassung des Urteils darstellt.
Mit der Berichtigung wird die Kostenfolge dem Urteil zugeordnet; die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem berichtigen Tenor der bezeichneten Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 424/09
Tenor
Der Tenor des am 12.01.2012 verkündeten Urteils des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich der fehlenden Kostenentscheidung nach § 319 ZPO berichtigt.Nach dem Ausspruch ''Die Klage wird abgewiesen.'' wird eingefügt:Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.