Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung von Steuer-Lastschriften vor Insolvenzantrag
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Land die Rückzahlung per Lastschrift eingezogener Lohn- und Umsatzsteuer als anfechtbare Rechtshandlungen. Streitig war, ob die Zahlungen erst durch spätere Zustimmung des Verwalters wirksam wurden und ob das Land bei Wirksamwerden Kenntnis vom Insolvenzantrag hatte. Das OLG verneinte einen Anfechtungsanspruch, weil die Schuldnerin die streitigen Lastschriften bereits vor Insolvenzantrag konkludent genehmigt hatte. Bei regelmäßig wiederkehrenden Steuerlastschriften genügt nach angemessener Prüfungsfrist das Ausbleiben von Einwendungen; 18/19 Tage reichen hierfür im unternehmerischen Verkehr aus.
Ausgang: Berufung des Landes erfolgreich; Klage auf Rückgewähr der Steuerlastschriften vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung hängt grundsätzlich von der Genehmigung des Kontoinhabers ab; diese Genehmigung ist gegenüber der kontoführenden Bank zu erklären und gilt auch beim Einzug von Steuern im Lastschriftverfahren.
Eine Genehmigung von Lastschriften kann vor Ablauf einer vertraglichen Genehmigungsfiktion auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Bei für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften, die sich im Rahmen früherer Genehmigungen bewegen (insbesondere wiederkehrende Steuervorauszahlungen), kann das Ausbleiben von Einwendungen nach angemessener Überlegungsfrist als konkludente Genehmigung gewertet werden.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr dürfen an die konkludente Genehmigung keine überspannten Anforderungen gestellt werden; die Zahlstelle kann grundsätzlich mit einer zeitnahen Kontrolle der Kontobewegungen rechnen.
Liegt das Wirksamwerden einer Lastschriftzahlung vor Stellung des Insolvenzantrags, scheidet eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen fehlender Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Insolvenzantrag aus.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 424/09
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 22.7.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter Insolvenzanfechtungsansprüche gegen das beklagte Land geltend.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 4.3.2009 wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E und T GmbH bestellt. Grundlage dafür war ein Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom gleichen Tag. Das beklagte Land erlangte spätestens am 7.4.2009 Kenntnis davon, dass ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet wurde. Durch Beschluss vom 30.4.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Die Insolvenzschuldnerin hatte dem beklagten Land eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt.
Unter anderem wurden folgende Beträge vom Konto der Schuldnerin abgebucht:
Lohnsteuer (Abbuchung jeweils für den Vormonat):
12.2.2008 11.820,28 €
11.3.2008 10.950,55 €
11.4.2008 11.385,23 €
14.5.2008 13.431,01 €
11.6.2008 12.887,96 €
11.7.2008 13.489,20 €
12.8.2008 13.714,15 €
12.9.2008 12.438,36 €
13.10.2008 11.718,67 €
11.11.2008 14.162,78€
11.12.2008 12.998,54 €
14.1.2009 15.564,61 €
12.2.2009 11.913,27 €
Vorauszahlungen auf Umsatzsteuer
(zunächst monatlich, ab dem 2. Quartal 2008 vierteljährlich):
Kalenderjahr 2007:
13.2.2007 23.231,75 €
13.3.2007 24.036,10 €
11.4.2007 23.875,18 €
11.5.2007 24.509,08 €
29.6.2007 25.327,51 €
27.7.2007 803,39 €
13.8.2007 25.720,01 €
11.9.2007 26.294,26 €
11.10.2007 22.206,19 €
13.11.2007 31.914,53 €
11.12.2007 25.159,97 €
11.1.2008 28.483,53 €
Kalenderjahr 2008
12.2.2008 26.273,27 €
11.3.2008 25.660,91 €
14.4.2008 18.551,02 €
15.7.2008 (2. Quartal 2008) 52.504,99 €
13.10.2008 (3. Quartal 2008) 68.421,66 €
13.2.2009 (4. Quartal 2008) 68.474,94 €
Mit Schreiben vom 17.4.2009, das an die kontoführende Sparkasse M gerichtet war, stimmte der Kläger den Abbuchungen vom 14.1.2009 und 12.2.2009 (betrifft Lohnsteuer in Höhe von 15.564,61 € bzw. 11.913,27 €) sowie vom 13.2.2009 (betrifft Umsatzsteuer in Höhe von 68.474,96 €) zu.
Durch weiteres Schreiben vom 8.10.2009 forderte der Kläger vom beklagten Land die Rückzahlung der zwischen dem 14.1.2009 und dem 13.2.2009 abgebuchten 95.952,82 €.
Das Finanzamt E2 erließ am 30.11.2009 einen Abrechnungsbescheid, wonach die Zahlungen der Schuldnerin bereits zu den im Abrechnungsbescheid genannten Zeitpunkten wirksam entrichtet gewesen seien und dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Steuern nicht zustehe. Das beklagte Land stellte in dem erlassenen Abrechnungsbescheid die Erstattungsforderung auf 0 € fest.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der im Wege der Lastschriften eingezogenen 95.952,82 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar seien, da die Lastschriften erst mit seiner Genehmigung durch Schreiben vom 17.4.2009 wirksam geworden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe das beklagte Land bereits Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt.
Das beklagte Land hat dagegen die Auffassung vertreten, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit an den Bescheid des Finanzamtes vom 30.11.2009 gebunden sei. Ohnehin komme beim Einzug von Steuer im Wege einer Lastschrift ein Widerruf oder eine Genehmigung nicht in Betracht. Vielmehr sei der Lastschrifteinzug von Steuern bereits mit der Gutschrift auf dem Konto der Finanzkassen wirksam.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 80.388,21 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Abbuchungen vom 12. und 13.2.2009 erst mit der Genehmigung des Klägers durch Schreiben vom 17.4.2009 wirksam geworden seien. Eine frühere Genehmigung könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Lastschrift vom 14.1.2009, durch die 15.564,61 € eingezogen wurden, habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Bereits am 14.2.2009 sei nach Nr. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen die Abbuchung als genehmigt anzusehen, mithin noch vor dem Insolvenzantrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich das beklagte Land gegen die Verurteilung zur Zahlung von 80.288,21 €.
Es vertritt die Auffassung, dass die §§ 129 ff. InsO verfassungswidrig seien, da diese die Anfechtung von Steuerzahlungen ermöglichen und eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich sei, die aber nicht vorliege.
Des Weiteren habe die Kammer nicht beachtet, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschrift vorliege, so dass nicht auf die Genehmigungsfiktion abzustellen sei. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, da sich das Konto im Debet befunden habe.
Ferner habe das Landgericht die Bindungswirkung des Abrechnungsbescheides nicht berücksichtigt. Der Klage stehe die entgegenstehende Rechtshängigkeit entgegen, da ein Verfahren vor dem Finanzgericht eingeleitet worden sei.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Soweit vor dem Finanzgericht eine Klage erhoben wurde, kann diese schon deshalb nicht den Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO begründen, weil diese erst später erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Finanzgerichte - soweit es um eine Rückgewähr nach § 143 InsO geht - auch nicht zuständig, da Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuzuordnen sind (BGH ZIP 2011, 683) und dem Finanzgericht ein anderer Streitgegenstand unterbreitet wurde.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 80.388,21 € nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO besteht nicht. Das beklagte Land hatte zur Zeit der Rechtshandlung keine Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da der Insolvenzantrag erst nach dem Wirksamwerden der Zahlungen gestellt wurde. Bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens am 4.3.2009 hatte die Schuldnerin die Abbuchungen durch schlüssiges Verhalten genehmigt.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur hängt die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung von der Genehmigung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters ab (Genehmigungstheorie, vgl. BGH ZIP 2011, 482; BGHZ 186, 269; Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 34 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 33; MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Auflage 2007, § 82 Rn. 23 a; Fischer WM 2009, 629). Die Genehmigungserklärung ist gegenüber der Bank abzugeben (BGH ZIP 2010, 2105). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats finden diese Grundsätze uneingeschränkt auch beim Einzug von Steuern Anwendung (Senat ZIP 2010, 996).
b)
Die Genehmigung gilt hier gem. Nr. 7 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen spätestens als erteilt, wenn dem Rechnungsabschluss, der jeweils zum Ende des Kalenderquartals erfolgt, nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach dessen Zugang widersprochen wird. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Kontoinhaber die Lastschrift vorher genehmigen kann (vgl. Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 41; Fischer WM 2009, 629, 632 ff.); dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH ZIP 2011, 1252; BGH ZInsO 2011, 1980) kommt eine konkludente Genehmigung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dabei sind an die Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (BGH ZIP 2011, 1252).
c)
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die hier im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Lastschriften, die am 12. und 13.2.2009 abgebucht wurden, bereits vor der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 4.3.2009 genehmigt hat. Zwischen der letzten Abbuchung und der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens lagen 19 Tage, die im geschäftlichen Verkehr ausreichen, um eine Abbuchung zu prüfen und zu billigen. Da das beklagte Land zunächst keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte und von dem Insolvenzantrag erst aufgrund der Korrespondenz mit dem Kläger am 7.4.2009 erfuhr, liegen damit die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vor.
Gegenstand der Abbuchung waren hier Lohnsteuerzahlungen sowie Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer. Sie beruhten auf den Angaben der Schuldnerin, die die Zahlen an das zuständige Finanzamt E2 übermittelte.
Diese Beiträge schwanken zwar; gleichwohl war der Schuldnerin eine Überprüfung der Lastschriften ohne großen Zeitaufwand möglich, da die Abbuchungen auf ihre eigenen Anmeldungen beruhten. Es mussten nur die im Lastschriftverfahren eingezogenen Beiträge mit den eigenen Berechnungen verglichen werden. Da ohnehin eine Überprüfung anhand der Unterlagen erforderlich war, kommt es auf mögliche Schwankungen nicht entscheidend an.
Darüber hinaus bewegten sich die Schwankungen in einem Rahmen, der im geschäftlichen Verkehr üblich ist. Auffällige Abweichungen, die bei der Bank zu der Vorstellung führen mussten, eine Genehmigung der Abbuchung sei fraglich, liegen nicht vor. Die abgebuchte Lohnsteuer bewegte sich in dem Zeitraum ab Januar 2008 zwischen 10.950,55 € und 15.564,61 € monatlich. Da die Zahl der Arbeitnehmer schwanken kann und sich entsprechend der Auftragslage auch die Anzahl der geleisteten Stunden der einzelnen Arbeitnehmer ändern kann, bewegen sich die Schwankungen in einer normalen Bandbreite. Dies gilt auch für die geleisteten Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer. Diese schwanken in den Quartalen zwischen 50.639,98 € (2. Quartal 2007) und 85.558,03 € (4. Quartal 2007). Auch wenn die Abbuchungen hinsichtlich der Umsatzsteuer zunächst monatlich erfolgten, war der kontoführenden Stelle ein Vergleich mit den späteren vierteljährlichen Abbuchungen ohne weiteres möglich. Die hier streitgegenständliche Abbuchung von 68.474,94 € lag zwischen den Werten im 2. und 4. Quartal 2007 und damit im üblichen Rahmen. Soweit im Monat Juni 2007 die Umsatzsteuer mit 803,39 € auffallend niedrig war, handelt es sich um eine Ausnahme, die auch mit Betriebsferien ohne weiteres erklärt werden kann.
Die in Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass bereits nach drei Bankarbeitstagen eine konkludente Genehmigung in Betracht komme (OLG München ZIP 2011, 43), begegnet indes Bedenken. Insbesondere bei kleineren Betrieben kann nicht unterstellt werden, dass diese ständig die Kontobewegungen „online“ verfolgen oder jeden Tag die Kontoauszüge bei der Bank abholen und dass sie alle Buchungen unverzüglich prüfen.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls nach 18 Tagen kann die kontoführende Bank die berechtigte Vorstellung haben, dass die Belastungsbuchung Bestand hat. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um von der Abbuchung Kenntnis zu nehmen und diese mit der Anmeldung zu vergleichen. Ein Zeitraum von 30 Tagen ist dagegen – wie dies in der Literatur für bestimmte Konstellationen erwogen wird – jedenfalls dann zu lang, wenn die Abbuchung im geschäftlichen Verkehr erfolgt und auf den Angaben des Schuldners beruht. Eine Prüfung und dann ggf. ein Widerspruch erst nach vier Wochen sind nicht „zeitnah“ (BGHZ 186, 269 Rn. 48).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.