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Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 80/08·17.12.2008

Insolvenzanfechtung: Ergänzende Auslegung von 'Belastung' im Rückübertragungsvertrag

ZivilrechtInsolvenzrechtSachenrecht/GrundstücksrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückübereignung eines Grundstücks; das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG Hamm ändert das Urteil und weist die Klage ab. Es legt §6 des notariellen Vertrags ergänzend nach §§133,157 BGB aus und erkennt unter 'Belastung' auch eine objektiv unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechts. Deshalb war die Übertragung nicht unentgeltlich und die Anfechtungsvoraussetzungen lagen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückübereignung im Insolvenzanfechtungsverfahren als unbegründet abgewiesen; OLG sieht ergänzende Auslegung des Rückübertragungsvertrags und verneint unentgeltliche Leistung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei planwidriger Unvollständigkeit eines formbedürftigen Vertrags ist dieser durch ergänzende Auslegung nach Treu und Glauben (§§133, 157 BGB) zu ergänzen; dabei sind die vertraglichen Regelungen, die Interessenlage der Parteien und objektive Verkehrssitte maßgeblich.

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Der Begriff der 'Belastung' in einem Rückübertragungsvertrag kann auch eine aus der Sicht des Begünstigten ernsthaft drohende und unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechts umfassen; eine bereits erfolgte Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend vorausgesetzt, wenn konkrete Umstände die unmittelbare Eintragung objektiv nahelegen.

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Eine Vermögensübertragung ist im insolvenzrechtlichen Sinne nicht unentgeltlich, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch besteht, der bei Eintritt einer (auch bevorstehenden) Belastung greift; in diesem Fall fehlen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§134, 143 InsO.

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Bei der ergänzenden Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Begünstigte nicht verpflichtet werden kann, eine objektiv unmittelbar bevorstehende Gefährdung seiner Sicherungslage zu dulden, um erst nach Eintritt und Eintragung der Belastung seine Rechte geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 134 InsO§ 134 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 873 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 171/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.02.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückübereignung des im Grundbuch des Amtsgerichts Rheine von G1 Blatt ####1 verzeichneten Grundbesitzes, Gemarkung G1, Flur 59, Flurstück 832, Gebäude- und Freifläche X-Straße. Hinsichtlich des weitergehenden Sach-verhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auf der Grundlage von § 134 InsO begründet. Die Übertragung des Grundstückes im notariell beurkundeten Vertrag vom 3. Dezember 2003 vom Schuldner auf die Erblasserin stelle eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, da zugunsten der Erblasserin kein Anspruch bestanden habe, die Rückübertragung zu verlangen. Die Voraussetzungen von § 6 des notariell beurkundeten Vertrages vom 20. Dezember 1995 lägen nicht vor, da das Grundstück nicht belastet worden sei. Für eine Belastung sei die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Eine solche sei nicht erfolgt. Über den Wortlaut hinaus könne § 6 des notariell beurkundeten Vertrages vom 20. Dezember 1995 nicht ausgelegt werden.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Zur Begründung führen die Beklagten im wesentlichen aus: Aufgrund der Interessenlage der Erblasserin und des Schuldners zum Zeitpunkt des notariell beurkundeten Vertrages vom 20. Dezember 1995 müsse davon ausgegangen werden, dass, hätten die Vertragsparteien die vorliegende Sachverhaltskonstellation erkannt, diese unter dem Begriff der "Belastung" gefasst hätten. Dies folge aus dem Sicherungswillen der Erblasserin, mit dem der Schuldner einverstanden gewesen sei.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 28.02.2008 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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im Wege der Anschlussberufung den erstinstanzlichen Anspruch dahingehend zu korrigieren, dass Auflassung an den Insolvenzschuldner Y und Bewilligung von dessen Eintragung verlangt werde,

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im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zwar sei einzuräumen, dass der Schuldner am 28.05.2002 eine Grundschuld zugunsten der Volksbank M eG bestellt habe. Dies könne jedoch nur als Vorbereitungshandlung zu einer nicht vollzogenen Belastung des Grundstückes bewertet werden.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerkes vom 27.11.2008 verwiesen.

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II.

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Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, da die Voraussetzungen der §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 1 InsO nicht vorliegen. Die Erblasserin hat das Grundstück X-Straße in G1 auf der Grundlage des Vertrages vom 3. Dezember 2003 nicht unentgeltlich erhalten, da der Schuldner gemäß dem notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Dezember 1995 verpflichtet war, das Grundstück auf die Erblasserin zurück zu übertragen. Das folgt aus einer ergänzenden Auslegung von § 6 des Vertrages vom 20. Dezember 1995 (§§ 133, 157 BGB). Diese Auslegung des Vertrages beruht auf folgenden Erwägungen:

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1. Nach dem Wortlaut des Vertrages, entstand der Rückübertragungsanspruch bei einer "Belastung" des Grundstücks. Diesen Begriff hat der Notar, wie er als Zeuge vor dem Senat bekundete, in einem rechtstechnischen Sinn verstanden. Die Belastung des Grundstückes sollte daher neben der Einigung die Eintragung im Grundbuch voraussetzen (§ 873 Abs. 1 BGB). Einen anderen Inhalt des Begriffs "Belastung" hat der Zeuge E weder der Erblasserin noch dem Schuldner vermittelt. Es bestand daher kein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Vertragsparteien, das eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung ermöglichte.

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2.

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§ 6 des Vertrages vom 20. Dezember 1995 ist aber ergänzend dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff der "Belastung" auch eine aus der objektiven Sicht der Erblasserin ernsthaft drohende und unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechtes zu verstehen ist. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

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a)

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Der Notar und damit die Vertragsparteien haben bei Abschluss des Vertrages vom 20. Dezember 1995 nicht an den Fall gedacht, welche Rechte der Klägerin zustehen sollten, wenn zwar eine Belastung i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB durch Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, aber aus der objektiven Sicht der Erblasserin unmittelbar bevorsteht. Es liegt damit eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, die durch das dispositive Recht nicht geschlossen werden kann.

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b)

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Im Fall einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ist für die Frage der Ergänzung des Vertragsinhaltes darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Vor diesem Hintergrund sind die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen Ausgangspunkt der Vertragsergänzung, wobei zugleich mit den Erfordernissen einer Auslegung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte objektive Maßstäbe zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze gelten auch für formbedürftige Verträge, da sich die ergänzende Auslegung auf das bezieht, was als Inhalt des formgültig geschlossenen Vertrages anzusehen ist.

22

c)

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Die Interessenlage der Erblasserin und des Schuldners folgt aus dem Text des Vertrages vom 20. Dezember 1995 und den dazu von dem Zeugen E gemachten Erläuterungen. Danach wollte die Erblasserin im Einverständnis mit dem Schuldner in den Vertrag Regelungen aufnehmen, die sie umfassend absicherten. Zwar ist in dem Vertrag vom 20. Dezember 1995 keine Regelung getroffen worden für den Fall der Grundstücksveräußerung bzw. der Insolvenz. Das rechtfertigt aber keine andere Bewertung. Der Zeuge E hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Gefahr einer Grundstücksübertragung vor dem Hintergrund der Nießbrauchsbestellung nicht als praxisrelevant angesehen und an den Fall der Insolvenz (des Konkurses) nicht gedacht hatte.

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Die von der Erblasserin erstrebte Absicherung war nicht auf die Abwehr von eingetragenen Belastungen beschränkt. Denn dem zugunsten der Erblasserin bestellten Nießbrauch ging kein anderes Recht vor. Eine weitere Belastung des Grundstückes wäre deshalb nachrangig gewesen. Das hätte im Rahmen einer Zwangsversteigerung zur Folge gehabt, dass der Nießbrauch bestehen geblieben wäre (§§ 44, 45, 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 44 Anm. 5.18). Das objektive Sicherungsinteresse der Erblasserin bestand darüber hinaus darin, von vornherein nicht in ein Versteigerungsverfahren hineingezogen werden. Jede potentiell so empfundene Gefährdungssituation sollte vermieden werden.

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Zu einer solchen Gefährdungssituation gehört objektiv jedenfalls der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt. Auf der Grundlage des Schreibens der Volksbank M eG vom 12.11.2003 durfte die Erblasserin davon ausgehen, dass alle materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Grundschuld - mit Ausnahme des Eintragungsantrages der Volksbank (§ 13 Abs. 1 Satz 2 2. Fall GBO - gegeben waren.

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d) Die Einbeziehung einer solchen Fallkonstellation im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des § 6 des Vertrages vom 20. Dezember 1995 entspricht den objektiven Maßstäben von Treu und Glauben. Es ist demjenigen, der einen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstückes im Falle einer Belastung geltend machen kann, nicht zumutbar, die aus seiner objektiven Sicht unmittelbar bevorstehende Belastung zu dulden, um im Anschluss daran, die Rückübertragung des Grundstückes herbeizuführen und im Rechtswege die Löschung der eingetragenen Grundschuld nach § 888 Abs. 1 BGB zu verfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 BGB.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.