Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 59/10·22.11.2010

Berufung zurückgewiesen: Widerruf des Beitritts zur GbR wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin widerrief ihren Beitritt zu einer GbR; das Landgericht qualifizierte den Beitritt als Haustürgeschäft (§§ 312 ff. BGB). Das OLG bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs, weil die Widerrufsbelehrung unzureichend war und das Widerrufsrecht daher nicht erloschen ist. Die Beteiligung endete mit dem Widerruf; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen; Widerruf des Beitritts ist wirksam und beendet die Beteiligung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften §§ 312 ff. BGB finden auf den Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung, wenn der Zweck des Beitritts überwiegend in der Anlage von Kapital liegt und damit einem entgeltlichen Rechtsgeschäft gleichzusetzen ist.

2

Ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verbraucher durch Verhandlungen in seiner Wohnung zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt wird; die Würdigung der besonderen Umstände obliegt dem Tatrichter.

3

Die Widerrufsbelehrung muss die Rechte und Pflichten der Parteien bei Wirksamwerden des Widerrufs klar und verständlich darstellen; eine nur vage angedeutete Unternehmerpflicht genügt nicht und führt zum Fortbestehen des Widerrufsrechts.

4

Eine nachträgliche Reduzierung oder Modifikation des Vertrages beseitigt eine bestehende Haustürsituation nicht, sofern sie lediglich eine Anpassung der bereits begründeten Verpflichtung und keinen neuen Vertrag darstellt.

5

Wirksam ausgeübter Widerruf beendet die Beteiligung an der Gesellschaft und begründet die Ansprüche primär nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (z.B. Auseinandersetzungsansprüche).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 312 ff. BGB§ 312 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 O 150/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 20. April 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe (abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO):

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer hat zu Recht festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) seit dem 18.6.2008 beendet ist und gegen die Klägerin keine Ansprüche aus der Beteiligung mehr bestehen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

3

I.

4

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerrufs.

5

II.

6

Das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis wurde durch den Widerruf der Klägerin beendet.

7

1.

8

Das erstinstanzliche Gericht hat zutreffend die §§ 312 ff. BGB auf den Beitritt der Klägerin angewendet. Denn der Zweck des Beitritts der Klägerin lag unstreitig nicht vorrangig in der Beteiligung an der Gesellschaft, sondern in der Anlage von Kapital. Damit ist der Beitritt einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 312 BGB dann einschlägig (BGH NJW-RR 2005, 180; BGH ZIP 2010, 1540). Dies gilt auch unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform, also auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage 2010, § 312 Rn. 7 m.w.N.).

9

2.

10

Das Landgericht hat zu Recht eine Haustürsituation im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen. Die Klägerin ist durch Verhandlungen in ihrer Wohnung zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestimmt worden. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die besonderen Umstände des Vertragsabschlusses zu würdigen (BGH ZIP 2009, 1054). Die entsprechenden Ausführungen der Kammer sind nicht zu beanstanden.

11

Der Vertragsabschluss am 28.05.2007 fand nur fünf Tage nach dem unangemeldeten und ungebetenen Besuch der Vermittler am 23.05.2007 in der Wohnung der Klägerin und damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang statt. Am 28.5.2007 dauerte die Überrumpelungssituation noch an. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Anlage konkret vorgestellt und es konnte ermittelt werden, in welcher Höhe sich die Klägerin an der Beklagten beteiligen konnte. Direkt im Anschluss unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung.

12

Die am 01.07.2007 erfolgte Reduzierung der Vertragshöhe durch die Anpassung der Einmalzahlung und die Verkürzung der Laufzeit lässt die Haustürsituation nicht entfallen. Denn durch diese Reduzierung wurde lediglich die bereits bestehende vertragliche Verpflichtung der Klägerin vom 28.05.2007 angepasst. Dies ergibt sich insbesondere aus der auf dem Formular vom 01.07.2007 von den Vermittlern aufgebrachten Überschrift "Reduzierung: 46679331". Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um eine Modifikation des Vertrages vom 28.05.2007 mit der Nummer 46679331 und nicht um einen neuen Vertragsschluss oder eine Bestätigung des Vertragsschlusses handeln sollte. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die freie Wahl, ob sie der Beklagten beitritt.

13

3.

14

Die Klägerin hat durch Erklärung 18.06.2008 wirksam ihre Beteiligung widerrufen.

15

Das Widerrufsrecht war nicht gemäß § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB a.F. erloschen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß war. Dabei kann offen bleiben, worüber genau die Beklagte hätte belehren müssen. Die Belehrung enthält jedenfalls keine ausreichenden Hinweise zu den Rechten der Klägerin für den Fall des Widerrufs. Diese richten sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (vgl. BGH ZIP 2010, 1540; BGH NJW 2003, 2821).

16

Eine ausreichende Belehrung kann auch nicht dem Zusammenhang der Widerrufsbelehrung oder der Formulierung "Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der J GbR nicht wirksam zustande." entnommen werden. Zwar wird die die richtige Rechtsfolge angedeutet; die konkrete Ausgestaltung, den Anspruch lediglich auf das Auseinandersetzungsguthaben, wird jedoch nicht in der gebotenen Deutlichkeit erkennbar. Zum Schutz des Verbrauchers ist aber die Belehrung möglichst umfassend, unmissverständlich und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutig zu formulieren (BGH ZIP 2002, 1730, 1731). Dies ist hier nicht der Fall. Während die Widerrufsbelehrung der Beklagten über die Pflichten des Verbrauchers verständlich über sechs Zeilen aufklärt, wird die Pflicht des Unternehmers nur in einer halben Zeile außerhalb des Zusammenhangs und für den Verbraucher unverständlich angedeutet. Sie ist geeignet, den Verbraucher zu verunsichern, da sie ihn im Unklaren darüber lässt, welche Pflichten die Beklagte treffen. Eine solche Belehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB a.F. und ist damit unwirksam (vgl. BGH NJW 2007, 1946).

17

4.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.