Berufung verworfen wegen Beschwerdewert unter 600 € bei Auskunftsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte Auskunft über die auf die Beklagte übertragenen Vermögensgegenstände; das Landgericht verurteilte zur Auskunft. Die Beklagte erhob Berufung, die das OLG als unzulässig verworfen hat, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich ist der Aufwand zur Erfüllung der Auskunft und die Bemessung bei Zwangsvollstreckung am Zwangsgeld.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes ≤ 600 € ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Bei Auskunftsansprüchen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich ist der zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs erforderliche Zeit- und Kostenaufwand.
Kosten für ein Verfahren zur Abwehr der Zwangsvollstreckung können bei der Ermittlung des Beschwerdewertes berücksichtigt werden, sind aber nachzuweisen.
Bei einer Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist für die Bewertung des Beschwerdeverfahrens die Höhe des zugrundeliegenden Zwangsgeldes maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 31/06
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Januar 2009 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Über das Vermögen der T GmbH & Co KG i.L. (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.01.2004 (Aktenzeichen: 43 IN 1583/03) das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch weiteren Beschluss vom 27.4.2004 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Insolvenzschuldnerin hatte durch Übertragungsvertrag vom 19.9.2002 erhebliche Vermögensgegenstände auf die Beklagte übertragen. Die Gegenstände wurden in § 2 des Vertrages wie folgt bezeichnet:
den gesamten Lagerbestand sämtliche Maschinen und Werkzeuge sämtliche Büro- und Geschäftsausstattung sämtliche EDV sämtliche bestehende und Ansprüche aus angemeldeten Patenten sämtliche Forderungen
- den gesamten Lagerbestand
- sämtliche Maschinen und Werkzeuge
- sämtliche Büro- und Geschäftsausstattung
- sämtliche EDV
- sämtliche bestehende und Ansprüche aus angemeldeten Patenten
- sämtliche Forderungen
Der Kläger hat zunächst Auskunft darüber begehrt, welche Gegenstände im Einzelnen übertragen worden sind, sowie die Vorlage der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen.
Durch Teilurteil vom 8.1.2009 wurde die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung der Auskunft verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Urteilstenor sei zu unbestimmt und es sei ihr im Übrigen unmöglich, die begehrte Auskunft zu erteilen. Bei der Ermittlung der Beschwer sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte gegen die Vollstreckung des Teilurteils wehren müsse und dadurch Kosten anfielen.
Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger habe seine Klage zulässigerweise in eine Stufenklage geändert. Er habe den Antrag auf Erteilung der Auskunft in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2008 neben seine ursprünglichen Anträge gestellt und gerade kein Stufenverhältnis zum Ausdruck gebracht. Eine Klageänderung wäre zudem mangels Zustimmung und – entgegen der Auffassung des Landgerichts – mangels Sachdienlichkeit unzulässig.
Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Beklagte weiter der Auffassung, weder ein Rückgewähranspruch aus § 143 InsO noch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO sei gegeben.
Die Beklagte wiederholt die Einrede der Verjährung. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 30.01.2006 habe nicht den wesentlichen Erfordernissen der Zivilprozessordnung entsprochen, und somit sei die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht eingetreten. Für die Beklagte sei durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe der geltend gemachte Anspruch nicht identifizierbar gewesen, da – was unstreitig ist – die Anlagen K A und K B, auf die die Anträge in dem Klageentwurf vom 30.01.2006 Bezug nehmen, ihr im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht übermittelt worden seien.
Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs. Sie ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei nicht von der Verjährungshemmung durch die Bekanntgabe des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 30.01.2006 umfasst, da dieser erst später geltend gemacht worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Wert von 600,00 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßgeblich ist der nach dem zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs nötige Aufwand an Zeit und Kosten (BGH FamRZ 2008, 1346; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage 2010, § Rn. 16 Stichwort "Auskunft"; Musielak-Heinrich, ZPO, 7. Auflage 2009, § 3 Rn. 23, Stichwort "Auskunft").
Dass im vorliegenden Fall der Aufwand der Beklagten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs einen Aufwand von 300,00 € übersteigt, ist nicht dargelegt worden. Die Beklagte hat den Vertrag am 19.9.2002 mit der Insolvenzschuldnerin selbst abgeschlossen, so dass sie unschwer über die übertragenen Gegenstände, Rechte und Forderungen Auskunft erteilen kann.
Es kann dahin stehen, ob der Tenor zu unbestimmt ist und sich die Beklagte deshalb gegen die Vollstreckung gerichtlich wehren muss. Grundsätzlich können solche Kosten für ein Verfahren zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zwar bei der Ermittlung der Beschwerde berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2009, 495). Aber selbst wenn die Notwendigkeit eine solchen Verfahrens unterstellt wird, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von insgesamt 600,00 € nicht.
Die Kosten für ein Rechtsmittel der Beklagten im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind mit weniger als 300,00 € zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Verfahrenskosten nicht nach einem Gebührenwert von 184.308,84 € zu berechnen. Denn wenn sich die Beklagte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit einer Beschwerde nach § 793 ZPO wehrt, ist die Höhe des Zwangsgeldes für den Wert des Beschwerdeverfahrens maßgebend (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 285).
Bei 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) ergibt sich bei einem unterstellten Zwangsgeld von 5.000,00 € als obere Grenze die folgende Rechnung:
| 0,6 Verfahrensgebühr aus 5.000 € | 180,60 € |
| Pauschale | 20,00 € |
| Summe | 200,60 € |
| 19 % Mehrwertsteuer | 38,11 € |
| Summe mit Mehrwertsteuer | 238,71 € |
Damit errechnet sich allenfalls eine Beschwer von insgesamt 538,71 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.