Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 36/11·07.09.2011

Insolvenzanfechtung: SV-Beitragszahlungen bei Zahlungsunfähigkeit; Computerwissen zugerechnet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin verlangte von einem Sozialversicherungsträger die Rückgewähr gezahlter Beiträge nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO). Das OLG gab der Klage hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen statt und wies nur die vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. Es bejahte Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis des Anfechtungsgegners u.a. wegen langandauernder schleppender Zahlungen und Vollstreckungsandrohungen. In einem automatisierten Beitragseinzugssystem gespeicherte Informationen sind dem Träger analog § 166 BGB als positive Kenntnis zuzurechnen; eine Hilfsaufrechnung scheiterte an § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung von 13.064,96 € nebst Zinsen zugesprochen, vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO kann regelmäßig aus der Kenntnis des Schuldners von (drohender) Zahlungsunfähigkeit hergeleitet werden, sofern nicht konkrete Umstände eine baldige, sichere Krisenüberwindung erwarten lassen.

2

Ist eine Zahlungsunfähigkeit substantiiert dargelegt und einmal eingetreten, trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung wieder behoben war.

3

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn ihm Umstände bekannt sind, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hinweisen; hierzu können über längere Zeit bestehende erhebliche Rückstände und Zahlungen unter Vollstreckungsdruck gehören.

4

Informationen über Zahlungsrückstände, die in einem von einem Gläubiger betriebenen vollautomatisierten Verwaltungssystem gespeichert und verarbeitet werden, sind dem Gläubiger analog § 166 Abs. 1 BGB als positive Kenntnis zuzurechnen; eine fehlende organisatorische Weiterleitung an Mitarbeiter schließt die Kenntnis nicht aus.

5

Eine Aufrechnung gegen einen nach Insolvenzeröffnung entstehenden Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 143 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 23 SGB IV

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-2 O 396/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2011 ver¬kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Land¬gerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.064,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2010 zu zah-len.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO)

3

Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit der Weiterverfolgung der Klagehauptforderung und der darauf entfallenden Zinsen Erfolg. Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten verbleibt es bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

4

I.

5

Gesetzliche Grundlage der Hauptforderung der Klage ist § 143 I InsO. Die in der Zeit vom 12.9.2005 bis 15.2.2008 von der Schuldnerin auf Sozialversicherungsbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten an die Beklagte i. H. v. 13.064,96 € geleisteten Zahlungen unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 I InsO.

6

a) Dass die zugrundeliegenden Banküberweisungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligten, stellt die Beklagte zu Recht nicht in Frage.

7

b) Die Schuldnerin handelte dabei mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Benachteiligungsvorsatz i. S. v. § 133 I InsO liegt vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGH ZIP 2009, 573 m. w. N.). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH a.a.O.).

8

Die Klägerin hat bereits den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin substanziiert durch Forderungs-/Liquiditätsübersichten für den 6.4.2004 und 27.4.2007, die eine Liquiditätsunterdeckung von zuletzt immer noch 40 % (232.910,47 : 388.752,39 €) ausweisen, dargestellt. Für das maßgebliche Datum der ersten Zahlung vom 12.9.2005 fehlt zwar ein solcher Status, es ist aber dargelegt, dass die Verbindlichkeiten am 1.9.2005 weiter auf 743.748,48 € angestiegen waren. Bei einmal eingetretener Zahlungsunfähigkeit trifft den Anfechtungsgegner die Beweislast dafür, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung schon wieder behoben war. Deshalb muss der Kläger bis zu diesem Beweis die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr für jeden einzelnen Zeitpunkt der nachfolgenden Überweisungen darlegen. Das Bestreiten der Auflistungen des Klägers durch die Beklagte ist dagegen nicht ausreichend substanziiert. Zwar ist richtig, dass – z. B. durch Ratenzahlungsvereinbarung – gestundete Verbindlichkeiten in die Liquiditätsprüfung zum Stichtag nicht aufzunehmen sind; die Beklagte vermag aber keine Stundungsvereinbarung konkret anzuführen. Davon, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin um die tatsächlichen, die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände wusste, muss nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden. Daraus folgt sein Benachteiligungsvorsatz jedenfalls in der Form der billigenden Inkaufnahme der Minderung der Befriedigung anderer Gläubiger infolge der Leistung an den Anfechtungsgegner. Da für den Anfechtungsgegner die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH ZIP 2006, 1261).

9

c) Die Beklagte hatte bei Erhalt der Zahlungen die erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.

10

1. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH ZIP 2009, 1966).

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH a. a. O.). Auf dieser Basis sind als tatsächliche, für die Beklagte erkennbaren Umstände festzustellen, dass die Schuldnerin in der Zeit vom 12.9.05 bis 30.6.07 auf die fälligen und auf rückständige Beitragsforderungen, obwohl diese sofort titulierbar waren, nur schleppend und bis Dezember 2006 nur nach Vollstreckungsandrohung durch das Hauptzollamt zahlte. Der Beklagten war auch bewusst, dass sie als besonders lästiger Gläubiger – selbst wenn die hier in Rede stehende Beitragsabführung nicht strafbewehrt war – in der Regel vorrangig bedient wird, so dass sie davon ausgehen musste, die Schuldnerin werde andere, weniger lästige Gläubiger erst recht nicht in Kürze befriedigen können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem des BGH in ZInsO 2010, 1324, in dem die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz, die schleppende Zahlungsweise des Schuldners könnte durch den Sozialversicherungsträger wegen des zwischenzeitlichen Ausgleichs der Rückstände noch als "Schlendrian" oder nur vorübergehende Zahlungsstockung und nicht als zwingendes Indiz für Zahlungsunfähigkeit gewertet worden sein, revisionsrechtlich hingenommen wurde. Hier fehlt es bis Juni 2007 an zwischenzeitlichen Ausgleichungen der Rückstände, die im o.g. Fall des BGH gegeben und von der Vorinstanz gewürdigt worden waren. Laut unbestrittener Aufstellung in der Klageschrift hat die Schuldnerin bis zum 30.5.07 noch Rückstände aus März 07 getilgt und erst mit den Zahlungen vom 14.6.07 und 12.7.07 die Beitragsabführung für die jeweiligen Vormonate ebenfalls noch nicht termingerecht (Fälligkeit nach § 23 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des betreffenden Monats) vorgenommen. Die Beklagte hat vorgerichtlich selbst geltend gemacht, dass die Schuldnerin alle Rückstände erst im Juni 2007 ausgeglichen hatte. Auch waren die Zahlungen an die Beklagte bis einschließlich 9.1.07 unter dem Druck der Vollstreckungsandrohung erfolgt, mithin inkongruent. Im Fall des BGH gab es solche Androhungen nicht, sondern nur Rückstandsanzeigen.

12

Allein aus der Tilgung des Rückstandes ab Juni 2007 durfte die Beklagte nicht schließen, die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit sei wieder behoben. Gerade wegen der besonderen Gläubigerstellung der Beklagten ergab sich daraus für sie keine verlässliche Grundlage für die Annahme, die Schuldnerin werde nunmehr auch ihre übrigen Gläubiger sämtlich wieder im Wesentlichen befriedigen können. Sie musste auch jetzt noch in Erwägung ziehen, dass sie vorrangig befriedigt wurde. Weitere Umstände, aus denen sie auf eine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen hätte sicher schließen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 2. Die zwingend zur Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit führenden tatsächlichen Umstände waren der Beklagten zur Kenntnis gelangt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann sie dagegen nicht mit Erfolg einwenden, alles Wissen um die Zahlungsweise der Schuldnerin sei ohne persönliche Kenntnisnahme durch einen ihrer Mitarbeiter nur entpersonalisiert in ihrer vollautomatisch arbeitenden, insoweit durch §§ 28 a ff SGB IV vorgeschrieben Datenverwaltung angesammelt gewesen.

13

Bei diesem Verfahren werden durch ein bei den Arbeitgebern automatisierten Meldeverfahrens die für die dort Beschäftigten zu entrichtenden Beiträge bereits zur Höhe ausgerechnet elektronisch per Internet mitgeteilt. Erst wenn nach einem Monat der Computer der Beklagten keinen Zahlungseingang auf dem Bankkonto feststellt, druckt er eine Zahlungsaufforderung, die versandt wird. Wird bei einem erneuten elektronischen Zahlungsabgleich nach einem weiteren Monat noch kein Zahlungseingang festgestellt, wird immer noch automatisch/elektronisch das Hauptzollamt informiert, das mit der weiteren Beitreibung, dann auch mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist. Bis dahin nimmt nach dem Vortrag der Beklagten kein menschlicher Sachbearbeiter die Vorgänge zur Kenntnis.

14

Der Beklagten sind, soweit sie den Beitragseinzug einem Computer überlässt, der sich naturgemäß keine "Meinung" über die Zahlungsfähigkeit des Beitragsschuldners bildet, die in diesen eingegebenen Informationen wie eigenes, menschliches Wissen analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Sie hat – gleichgültig ob ihr durch Gesetz vorgeschrieben oder nicht – eine Organisation zur Verwaltung und Überwachung der Zahlungseingänge eingerichtet, innerhalb derer der Computer die Funktion eines Wissensvertreters einnimmt. Hierfür sind folgende Erwägungen bestimmend:

15

Über die rechtsgeschäftliche Vertretung hinaus ist auch in anderen Bereichen eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB anerkannt; BGHZ 117, 104. Danach ist Wissensvertreter i. S. d. bisherigen Anwendung von § 166 BGB jeder, der nach der Organisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggfs. weiterzuleiten (BGHZ a. a. O. S 106 f; BGH NJW-RR 2004, 1196/1197).

16

Vorliegend greift zunächst als sachlich rechtfertigender Grund für die Wissenszurechnung der Gesichtspunkt der allgemeinen Aufgabenüberlassung innerhalb der Nutzung einer arbeitsteiligen Organisation durch die Beklagte.

17

Wohl fehlt dem hier eingeschalteten Computersystem die "eigene Verantwortung" zur Zeit der aktuellen Abarbeitung seines Programms. Die für den Wissensvertreter geforderte eigene Verantwortung bei der Aufgabenerledigung hat der Vertretene aber bereits mit der Inbetriebnahme des entsprechend automatisierten Programms vorgreifend und abschließend wahrgenommen. Wenn an den Erhalt der nunmehr automatisch gesammelten und gespeicherten Informationen vom Gesetz gewisse Folgen geknüpft werden, die vom Adressaten zu beachten sind, gehört es zu dessen Organisationspflicht, bei der Installation des Programms für eine Gestaltung zu sorgen, bei der eine "Meldung" der über die automatisierte eigentliche Aufgabe hinaus gesetzlich relevanten Informationen an den Betreiber persönlich bzw. dessen zuständigen Vertreter gelangt. Im konkreten Verfahren hieße die Meldung: "Ständig schleppende Zahlungsweise eines Schuldners und Meldung dessen Verzugs an das Hauptzollamt zur Vollstreckungsandrohung vor Zahlungseingang zwingen zur Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit." Das ist technisch möglich, indem das System regelmäßig in kurzen Abständen Listen der Meldungen eines Zahlungsverzugs ausdruckt und ein Sachbearbeiter die Aufgabe erhält, diese eigenverantwortlich auf Zweifel an der Liquidität der Schuldner zu prüfen. Die Wahrnehmung dieser Organisationspflicht ist jedenfalls für den Bereich des Insolvenz- und Gläubigeranfechtungsrechts, in dem die – persönliche – Wissenszurechnung nach § 166 BGB ohnehin allgemeiner Auffassung entspricht (vgl. nur Schramm in MüKo, BGB 2006, Rz. 50 zu § 166 BGB; Kirchhof in MüKo, InsO 2008, Rz. 21 zu § 133), zu fordern. Spindler (in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, BGB § 166 Rn. 8) vertritt zu dieser sonst in Rechtsprechung und Literatur– soweit ersichtlich – nicht gezielt erörterten Problematik die Annahme einer Kenntnis des Betreibers, soweit es um rechtsgeschäftliche Kenntnis bei automatisierten Programmabläufen gehe, mit der auch vorliegend zutreffenden Begründung, dass die Computersysteme nur an die Stelle eines menschlichen Bearbeiters treten.

18

Wohl weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass § 133 I InsO positive Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert und selbst grob fahrlässige Unkenntnis für die Anfechtbarkeit nicht genügen lässt. Die elektronische Speicherung der Information der maßgeblichen Umstände ist aber bereits positive Kenntnis im geforderten Sinn, nicht nur Kennenmüssen. Mit dem Unterlassen einer Organisation, die ihre Kenntnisnahme durch persönliche Mitarbeiter sicherstellt, verhält die Beklagte sich vielmehr wie ein Gläubiger, der die Augen vor offensichtlichen Umständen, die die Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit aufdrängen, gezielt verschließt.

19

Allein die hier vertretene Auffassung wird auch den Bedürfnissen der Praxis bei erwartungsgemäß in Zukunft zunehmender Automatisierung massenweise anfallender rechtsrelevanter Zahlungsabläufe wie z. B. Steuer- oder Beitragserhebung durch Sozialversicherungsträger gerecht.

20

II. Die erstinstanzlich von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung bleibt erfolglos, weil sie gemäß § 96 I Ziffer 1. InsO unzulässig ist. Unter dieses Aufrechnungsverbot fallen auch Rückgewähransprüche aus § 143 InsO, die aufgrund einer Insolvenzanfechtung gemäß § 129 ff InsO, mithin nach Verfahrenseröffnung entstehen; BGH NZI 2004, 248/249; Uhlenbruck/Sinz, InsO 13. Aufl. Rz. 24 zu § 96.

21

III. Die Zinsforderung auf den Hauptanspruch ist – wie beantragt – ab dem Tag nach Insolvenzeröffnung in gesetzlicher Höhe begründet aus §§ 143 I S. 2 InsO, 819 I, 818 IV, 291 I S. 2, 288 I BGB.

22

IV. Vorgerichtliche Kosten kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Die Beklagte macht dagegen zutreffend geltend, dass die Klägerin sich vorgerichtlich ausreichend selbst vertreten konnte. Dabei ist zu beachten, dass Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Regulierung der Forderung und nicht gleichzeitig für die gerichtliche Beitreibung erhält. Beauftragt der Gläubiger den Anwalt nur mit der außergerichtlichen Regulierung, obwohl er erkennen muss, dass dafür keine Aussicht besteht, verstößt er anspruchsausschließend gegen seine Schadensminderungspflicht. Entsprechendes gilt hier: Selbst wenn das Führen vorgerichtlicher Korrespondenz nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, konnte die Klägerin das als Rechtsanwältin sachkundig selbst, als Insolvenzverwalterin war das auch ihre Aufgabe, die sie sogar wahrgenommen hatte. Solange eine außergerichtliche Erledigung möglich erschien, bestand für sie kein Anlass, einen dritten Rechtsanwalt damit zu beauftragen.

23

V.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

25

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

26

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.