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Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 15/12·12.03.2012

Berufung zurückgewiesen: Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs bestätigt

ZivilrechtAnfechtungsrechtSachenrecht/GrundstücksrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen die einstweilige Verfügung des LG Essen, mit der ein vorläufiges Verfügungsverbot zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach §3 II AnfG erlassen wurde. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück: Die Klägerin hat die Anfechtbarkeit der Übertragung glaubhaft gemacht; die Einwände der Beklagten zur Gläubigerbenachteiligung überzeugen nicht. Entscheidungsrelevant waren Wertermittlung, Verteilung von Gesamtgrundpfandrechten und die Wirkung einer behaupteten Abtretung.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen; einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach §3 II AnfG kann ein einstweiliges Verfügungsverbot nach §936 ZPO ergehen, wenn die Anfechtbarkeit der Übertragung glaubhaft gemacht wird.

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Bei der Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist maßgeblich, welcher Versteigerungserlös voraussichtlich an die Gläubiger auskehren würde, nicht allein der vertragliche oder theoretische Verkehrswert.

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Eine Gesamtgrundschuld bzw. Gesamthypothek ist zur Ermittlung einer Gläubigerbenachteiligung nach §§1173, 426 BGB und §64 I ZVG im Wertverhältnis aller belasteten Grundstücke aufzuteilen; sie darf nicht nur auf die übertragenen Teilgrundstücke beschränkt werden.

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Rechte, die erst nach den Grundpfandrechten in Abteilung II eingetragen werden (z. B. Wohnungsrechte), sind bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nachrangig (§879 I S.2 BGB) und mindern nicht vorrangig die Grundpfandforderungen.

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Die Abtretung von Rückübertragungsansprüchen begründet für anfechtungsrechtliche Folgen nach §8 I AnfG erst dann einen Rückgewähranspruch, wenn der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist; ein früheres Abtretungsdatum begründet den Anspruch nicht automatisch.

Relevante Normen
§ 540 Abs. II ZPO§ 313a Abs. I S. 1 ZPO§ 936 ZPO§ 11 I S. 1 AnfG§ 3 II AnfG§ 920 Abs. II ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8 O 350/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil der 8. Zivil­kammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

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(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO)

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die einstweilige Verfügung gemäß § 936 ZPO mit dem Inhalt eines vorläufigen Verfügungsverbots zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs der Klägerin aus § 11 I S. 1 AnfG erlassen. Die Klägerin hat die Anfechtbarkeit der Übertragung des in der Berufungsinstanz nur noch streitigen Grundbesitzes (Grundbuch von Y, Blatt X, X, X, X) vom 24.11.2011 nach § 3 II AnfG glaubhaft gemacht §§ 920 II, 294 ZPO). Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.

4

In der Berufungsinstanz ist nur noch die Anfechtungsvoraussetzung der objektiven Gläubigerbenachteiligung streitig, die die Beklagte mit der Behauptung wertausschöpfender Belastung des Grundbesitzes in Abrede stellt. Insoweit ist ihr Vortrag indes nicht schlüssig, weil die Parameter ihrer mit der Berufung vorgetragenen Berechnungen – abgesehen von der Hinzurechnung der Kosten des Versteigerungsverfahrens, die hier betragsmäßig unerheblich bleiben – nicht stimmen:

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1. Die Verkehrswerte der Immobilien sind in Höhe der unstreitigen Ansätze in dem notariellen Kaufvertrag vom 24.11.2011 glaubhaft gemacht. Die Beträge sind einem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2002 für ein Zwangsversteigerungsverfahren entnommen. Die Frage der Gläubigerbenachteiligung kann zwar nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert das Grundstück hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2005 a.a.O.). Ein zu erwartender Versteigerungserlös ist hier aber in Höhe der vertraglichen Ansätze für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft, weil diese Ansätze auf einer zehn Jahre zurückliegenden Begutachtung beruhen und die Beklagte selbst im Weiteren mit diesen Beträgen rechnet.

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2. Bei der vom Erlös abzuziehenden Belastung durch Grundpfandrechte ist die tatsächliche Valutierung der gesicherten Forderung maßgeblich.

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a) Zu Unrecht verteilt die Beklagte bei ihrer Berechnung die beiden jeweils in Abteilung III des Grundbuchs unter Nummer 7 und 15 eingetragenen Gesamtgrundpfandrechte nur auf die vier in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen statt auf alle sieben damit belasteten Wohnungen im Anwesen K. Eine Gesamtgrundschuld bzw. Gesamthypothek ist für die Ermittlung einer Gläubigerbenachteiligung entsprechend §§ 1173, 426 BGB, 64 I ZVG im Wertverhältnis aller belasteten Grundstücke auf diese aufzuteilen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob alle diese Grundstücke dem Anfechtungsgegner übertragen wurden oder wegen aller Grundstücke die Anfechtungsklage erhoben wird. Die Begründung der Beklagten dafür, drei Grundstücke insoweit nicht einzubeziehen, weil diese ohnehin durch Wohnungsrechte schon wertausschöpfend belastet seien, so dass aus ihrer Verwertung kein Erlös für die Bedienung der Gesamtgrundpfandrechte übrig bleibt, greift nicht. Die Wohnungsrechte in Abteilung II sind nämlich zeitlich nach den Grundpfandrechten eingetragen und deshalb bei der Bemessung des geringsten Gebotes bzw. der Verteilung des Erlöses diesen gemäß § 879 I S. 2 BGB nachrangig.

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b) Die Beklagte begründet eine wertausschöpfende Belastung der ihr übertragenen Immobilien weiter damit, dass ihr am 17.8.2001, mithin in anfechtungsfreier Zeit, vom Schuldner dessen Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des nicht valutierenden Teils der Grundpfandrechte gegen deren Gläubiger abgetreten worden seien. Bevor in der Zwangsversteigerung eine für die Forderung der Klägerin eingetragene Zwangshypothek zum Zuge käme, gingen ihr deshalb die in Abteilung III unter Nr. 7 und 15 eingetragenen Grundpfandrechte nicht nur mit dem noch valutierenden Anteil, sondern in voller Höhe des Nominalbetrags zuzüglich Zinsen vor. Ein für die Berücksichtigung der Zwangshypothek der Klägerin ausreichendes Mindestgebot sei daher im Versteigerungsfall nicht zu erzielen.Diese Überlegung trifft selbst dann nicht zu, wenn man die behauptete Abtretung am 17.8.2001 trotz Nichtvorlage der Abtretungsurkunde im Original als mit den Zeugenaussagen bewiesen ansehen könnte: Die Abtretungsvereinbarung umfasst nach ihrem Wortlaut schon nicht die unter Nummer 7 eingetragene Gesamthypothek. Die Abtretung eines Rückgewähranspruchs hinsichtlich der Eigentümergrundschuld über 500.000 DM unter Nummer 15 wurde anfechtungsrechtlich nicht mit dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung, sondern gemäß § 8 I AnfG erst mit dem Entstehen des Rückgewähranspruchs durch endgültigen, nicht durch Revalutierung neu begründbaren Wegfall des Sicherungszwecks; BGH ZIP 2000, 932, BGH NJW 2012, 229. Die Eigentümergrundschuld wurde am 27.8.2011 an die M-Bank abgetreten. Ein Rückgewähranspruch gegen diese Gläubigerin konnte daher frühestens nach dem 27.8.2011 entstehen, mithin erst in der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 3 II AnfG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.