Insolvenzanfechtung gegen Schweizer Anfechtungsgegner: keine Zuständigkeit nach Art. 3 EuInsVO
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter begehrte im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlung von der in der Schweiz wohnhaften Stiefmutter der Schuldnerin, der aus einem Vergleichserlös Geld überbracht worden war. Streitpunkt war die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, insbesondere nach Art. 3 EuInsVO sowie nach dem Lugano-Übereinkommen und der ZPO. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und verneinte die Zuständigkeit: Das LugÜ 1988 sei für insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche sachlich nicht eröffnet, § 23 ZPO greife mangels schutzwürdigen Interesses nicht, und Art. 3 EuInsVO trage bei Drittstaatenbezug ohne hinreichenden EU-Bezug des Anfechtungsgegners die Annexzuständigkeit nicht. Die Revision wurde zur Klärung der Drittstaatenproblematik zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gehören als aus dem Konkurs unmittelbar hervorgehende Annexverfahren nicht zu den „Zivil- oder Handelssachen“ und sind daher vom sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens 1988 nach Art. I Abs. 2 lit. b ausgenommen.
Eine internationale Zuständigkeit nach § 23 ZPO setzt neben inländischem Vermögen des Beklagten ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme vor dem deutschen Gericht voraus; fehlt aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse die Aussicht auf einen vollstreckungsfähigen Überschuss, ist das Interesse zu verneinen.
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründet für Annexverfahren wie Insolvenzanfechtungsklagen gegen in Drittstaaten ansässige Anfechtungsgegner keine internationale Zuständigkeit, wenn der Anfechtungsgegner keinen hinreichenden Bezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweist.
Der mitgliedstaatliche Zuständigkeitsvorteil zugunsten eines effektiven Insolvenzverfahrens rechtfertigt eine Abweichung vom Wohnsitzprinzip des Beklagtenschutzes nur, wenn der Anfechtungsgegner durch seine wirtschaftliche Betätigung einen ausreichenden Anknüpfungspunkt zur Europäischen Union gesetzt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 736/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen von K, geborene B, Ansprüche gegen die Beklagte, geboren 1921, die Stiefmutter der Insolvenzschuldnerin, im Wege der Insolvenzanfechtung geltend.
Die Beklagte ist seit ihrer Geburt schweizer Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz stets in der Schweiz. Die Beklagte gewährte der Insolvenzschuldnerin, die seit ihrer Geburt über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, Darlehen auf Grund von Verträgen aus den Jahren 1987 und 2005. Die Darlehensverträge unterzeichnete die Beklagte in der Schweiz.
Zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten trat die Insolvenzschuldnerin am 15.05.2006 Honoraransprüche aus einem Vertrag mit der Y vom 18.04./11.05.2005 zu 50 % an die Beklagte ab. Nachdem auf Grund eines Eigenantrages der Insolvenzschuldnerin vom 10.11.2006 das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 13.11.2006 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte, schloss der Ehemann der Insolvenzschuldnerin in deren Namen einen Vergleich mit der Y über eine Summe von 27.000,00 €. Der Ehemann der Insolvenzschuldnerin holte für die Schuldnerin am 02.03.2007 das Geld persönlich in Frankreich ab, übergab einen erstrangigen Teilbetrag von 16.600,00 € an einen weiteren Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Düsseldorf und reiste weiter an den Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz, um dort der Beklagten den Restbetrag von 10.340,00 € auszuhändigen.
Mit Beschluss vom 04.05.2007 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Der Kläger behauptet, am 02.03.2007 sei die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. Die Insolvenzschuldnerin habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Kläger ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 3 EuInsVO.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Diese folge weder aus den Normen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere §§ 13, 17; 32; 19 a ZPO, noch dem Luganer Übereinkommen noch Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Aus letzterer Regelung könne nicht hergeleitet werden, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe, wenn sich eine Anfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat richte. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Wohnsitzstaat der Beklagten, die Schweiz, gehöre zwar nicht zum Anwendungsgebiet der EuInsVO. Allerdings richte sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuInsVO auch bei Auslandsbeziehungen zu Drittstaaten allein nach der Verordnung, sofern sie im Eröffnungsstaat Anwendung finde. Wenn man mit dem Europäischen Gerichtshof den Anfechtungsprozess als Annexverfahren zum Eröffnungsverfahren unter die Zuständigkeitsnorm des Art. 3 EuInsVO stelle, könne die Frage, ob der Anfechtungsgegner seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben müsse, oder ob ein Drittlandbezug ausreiche, nicht anders beantwortet werden als bei dem Eröffnungsverfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des am 28.10.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.015,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2009 sowie bezifferte Zinsen in Höhe von 582,40 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte weder aus dem Luganer Übereinkommen 1988, noch den Normen über die örtliche Zuständigkeit in der ZPO und der EuInsVO. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
1. Luganer Übereinkommen 1988
Das Luganer Übereinkommen 1988 ist zwar auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar (a), sein sachlicher Anwendungsbereich ist aber nicht eröffnet (b).
a)
Das Luganer Übereinkommen von 1988 ist im Vertrag vom 31.10.2007 neu gefasst worden. Nach Art. 69 Abs. 6 des Luganer Übereinkommens vom 31.10.2007 ersetzt die Neufassung ab dem Tag ihres Inkrafttretens das Luganer Übereinkommen 1988. Das Luganer Übereinkommen ist für die Europäische Union zum 01.01.2010 und für die Schweiz zum 01.01.2011 in Kraft getreten (Art. 69 Abs. 4, Abs. 5 Luganer Übereinkommen 2007). Daraus folgt, dass im Streitfall ausschließlich das Übereinkommen von 1988 maßgeblich ist.
b)
Das Luganer Übereinkommen 1988 findet keine Anwendung auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ (Art. I Abs. 2 b). Von dieser Regelung sind insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche nach § 143 Abs. 1 InsO erfasst, da Art. I Abs. 2 b Luganer Übereinkommen 1988 auch auf Annexansprüche bezieht, die sich aus dem „Konkurs“ ergeben. Das beruht auf folgender Auslegung des Übereinkommens:
Aus Art. 65 Luganer Übereinkommen 1988 i.V.m. der Präambel und Art. 1 des Protokolls Nr. 2 „über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens“ ergibt sich, dass die Vertragsstaaten das Luganer Übereinkommen in Anlehnung an das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) ausgelegt wissen wollten. Damit sind Entscheidungen zum Anwendungsbereich des EuGVÜ im Rahmen der Auslegung des Luganer Übereinkommens 1988 heranzuziehen.
Zur Anwendung des EuGVÜ auf konkursrechtliche Anfechtungsklagen hat der BGH (NJW 1990, 990, 992) entschieden, dass Gerichtsverfahren, die unmittelbar aus dem „Konkurs“ hervorgehen oder sich eng innerhalb des Rahmens eines „Konkurs- oder Vergleichsverfahrens“ halten, von Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ erfasst werden. Insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen sind deshalb keine Zivil- oder Handelssachen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ. Das gilt entsprechend für das Luganer Übereinkommen 1988 (OLG Düsseldorf GmbHR 2010, 591).
Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des BGH (ZIP 2007, 1415 Rz. 18), mit der dieser die Frage, ob Art. 3 EuInsVO zusätzlich Anfechtungsklagen erfasst, dem EuGH vorlegte. Die Erwägungen des BGH zur EuInsVO betreffen nicht die Schweiz, und können deshalb nicht herangezogen werden, um das Luganer Übereinkommen 1988 auszulegen. Zudem bestehen keine Abkommen über insolvenzrechtliche Fragestellungen zwischen Deutschland und der Schweiz, so dass eine Vergleichbarkeit zur Rechtssituation in der Europäischen Union nicht besteht. Und schließlich ist die Regelung in Art. I Abs. 2 b Luganer Übereinkommen 1988 in der Fassung des Luganer Übereinkommens 2007 unverändert geblieben. In Art. 64 Luganer Übereinkommen 2007 wird auf die EuInsVO gerade nicht Bezug genommen.
c)
Der Anfechtungsrechtsstreit fällt damit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens. Deshalb ist es möglich, zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die Regelung der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit und die Regelungen in der EuInsVO zurückzugreifen.
2. Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in der ZPO
a)
Das Landgericht hatte unter Bezugnahme auf BGH NJW 2009, 2215 zutreffend ausgeführt, warum §§ 13, 19 a, 32 ZPO sowie Art. 102 § 1 EGInsO keine Anwendung finden. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
b)
Eine örtliche und damit internationale Zuständigkeit folgt zudem nicht aus § 23 S. 1 1. Fall, S. 2 1. Fall ZPO. Zwar hat die Beklagte eine zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Darlehensforderung gegen die Insolvenzschuldnerin. Als deren Wohnsitz gilt als der Ort, in dem sich das Vermögen (Forderung) befindet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1997, 325, 326; BGH-Report 2005, 1611) setzt § 23 ZPO zusätzlich voraus, dass ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an einer Inanspruchnahme der Beklagten vor dem Landgericht Münster besteht. Ein solches schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse ist zu verneinen, wenn eine Vollstreckung in den Vermögensgegenstand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Das ist hier der Fall, da die Insolvenzquote ‑ ohne den vorliegenden Rechtsstreit ‑ bei 0 % liegt.
3. Art. 3 EuInsVO
Die EuInsVO findet auf die Schweiz, da diese nicht Mitglied der Europäischen Union ist, keine Anwendung. Es stellt sich aber die Frage, ob für die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregeln der EuInsVO es ausreicht, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Insolvenzschuldners in einem Mitgliedsstaat liegen (Präambel Abs. 14 EuInsVO). Diese Frage verneint der Senat jedenfalls für den Fall, dass der im Drittstaat lebende Beklagte keinen hinreichenden Bezug zu einem Staat der EU aufweist. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
a) Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 3 EuInsVO
Unmittelbar regelt Art. 3 EuInsVO ausschließlich die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Mitgliedsstaat ist zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Die Staatsangehörigkeit oder der Gründungsstaat des Schuldners sind nach dem Wortlaut unerheblich. Keine Regelungen enthält Art. 3 EuInsVO für Verfahren, die auf einer Insolvenz beruhen wie beispielsweise Anfechtungsverfahren. Diese Verfahren sind aber Gegenstand der Regelungen über das anwendbare Recht (s. nur Art. 4 Abs. 2 S. 2 m; Art. 5 Abs. 4; Art. 13 EuInsVO) sowie über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit (Art. 25 EuInsVO). Der Europäische Gerichtshof hat deshalb auf Vorlage des BGH (ZIP 2007, 1415) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der EuInsVO dahingehend auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (NJW 2009, 2189). Darauf aufbauend hat der BGH (NJW 2009, 2215) entschieden, dass für Anfechtungsklagen gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, § 19 a ZPO analog Anwendung findet. Danach sind die Gerichte am Sitz des Insolvenzgerichtes zuständig.
b) Drittstaatenbezug im unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 3 EuInsVO
Bei der unmittelbaren Anwendung des Art. 3 EuInsVO kann es zu einem Drittstaatenbezug kommen, wenn der Schuldner Staatsangehöriger eines Drittstaates ist bzw. in einem Drittstaat gegründet wurde. Zusätzlich kann der ausschließlich das Insolvenzverfahren beantragende Gläubiger keinem Mitgliedsstaat angehören und seinen Wohnsitz außerhalb der Mitgliedsstaaten haben. In diesen Fällen bedarf es keines weiteren Bezuges zu den Mitgliedstaaten als den, dass in einem Mitgliedstaat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interssen hat.
So ist für das EuGVÜ/die EuGVVO geklärt, dass es für die Wohnsitzzuständigkeit nach Art. 2 keinen anderen Bezug benötigt, als dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat (EuGH NJW 2000, 3121). Das hat der BGH unter Aufgabe seiner alten Rechtsprechung übernommen (BGH NJW-RR 2005, 1593). Das bedeutet übertragen auf Art. 3 EuInsVO, dass es ausschließlich darauf ankommt, ob der Insolvenzschuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem Mitgliedsstaat hat (High Court of Justice London ZIP 2003, 813; High Court of Justice Leeds ZIP 2004, 1769; das entspricht der h.M. in Deutschland, s. Münchener-Kom-mentar (InsO) - Reinhart Art. 1 EuInsVO Rz. 16).
c) Drittstaatenbezug im erweiterten Anwendungsbereich des Art. 3 EuInsVO
Das zum unmittelbaren Anwendungsbereich von Art. 3 EuInsVO gefundene Ergebnis kann auf die Annexkompetenzen, insbesondere das Anfechtungsverfahren, jedenfalls dann nicht übertragen werden, wenn der Anfechtungsgegner keinen hinreichenden Bezug zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufweist.
Die Erwägungen des EuGH zum EuGVÜ (NJW 2000, 3121, s.o.) sind davon geprägt, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ grundsätzlich dem Schutz des Beklagten dienen. Die Wohnsitzzuständigkeit nach Art. 2 beruhe auf „einem allgemeinen Grundsatz“. Dem Beklagten „solle die Verteidigung erleichtert werden“. Deshalb ist es gerechtfertigt, keinen anderen mitgliedschaftlichen Bezug zu verlangen als den des Wohnsitzes des Beklagten in einem Mitgliedstaat. Soll dagegen der Kläger an seinem „Wohnsitz“ klagen können, bedarf es eines zusätzlichen mitgliedschaftlichen Bezugs (s. dazu M-K (InsO)-Reinhart Art. 1 EuInsVO Rz. 25). Mit diesem Grundsatz ist es nicht vereinbar, dass sich die Beklagte in Deutschland verklagen lassen muss. Die Beklagte darf darauf vertrauen, an ihrem Wohnort verklagt zu werden. Zu diesem Prinzip gibt es allerdings in der ZPO, im Luganer Übereinkommen, im EuGVÜ und in der EuGVVO Ausnahmen, die aufgrund besonderer Erwägungen den grundsätzlichen Schutz der beklagten Partei entfallen lassen. Solche besonderen Erwägungen könnten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens darin liegen, zugunsten aller Gläubiger ein effektives Verfahren zu ermöglichen. Und dazu gehört es, für die Klagen des Insolvenzverwalters die Zuständigkeit eines Staates zu bestimmen. Dieses Interesse hat aber nur dann Vorrang vor dem Wohnortprinzip, wenn die beklagte Partei sich auf Rechtsgeschäfte eingelassen hat, die einen hinreichenden Bezug zur europäischen Gemeinschaft haben. Hätte die Beklagte den Schutzbereich der Schweiz verlassen, um in den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft wirtschaftlich tätig zu sein, müsste sie sich auch darauf einlassen, in ein Insolvenzverfahren hineingezogen zu werden, für das eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht.
Die Voraussetzungen für diese Annahme liegen aber nicht vor. Die Beklagte ist seit ihrer Geburt Schweizer Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz stets in der Schweiz. Die Darlehensverträge hat die Bekklagte in der Schweiz gezeichnet. Die Abtretungserklärung vom 15.05.2006 ist ihr übersandt worden. Das Geld wurde ihr in die Schweiz gebracht, um damit die Darlehensverbindlichkeuten der Schuldnerin (teilweise) zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da es keinen hinreichenden Bezug der Beklagten zu einem Staat der EU gibt, der Veranlassung geben könnte, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Es ist zudem nicht gerechtfertigt, in dem erweiterten Anwendungsbereich von Art. 3 EUInsVO ausländische Staatsangehörige, die nicht der EU angehören, ohne hinreichenden Bezug zu einem EU-Staat der Gerichtsbarkeit eines Staates der EU zu unterwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erging gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, inwieweit Art. 3 EuInsVO im Rahmen seines auf Annexverfahren sich erstreckenden Anwendungsbereiches hinsichtlich Drittstaatler Anwendung findet, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.