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Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 117/09·24.02.2010

Berufung: Zahlungsklage wegen angeblicher inkongruenter Deckung (§ 131 InsO) abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung von 6.616,89 € aus Anfechtung wegen angeblicher inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das OLG Hamm hielt eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung nicht für ausreichend dargetan und verwies auf den objektiven Schuldnermaßstab. Die Klage wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen angeblicher inkongruenter Deckung nach § 131 InsO abgewiesen; keine darstellbare unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte.

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Die Beurteilung, ob eine Zahlung unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung erfolgte, richtet sich nach dem Maßstab des objektiven Schuldners (objektiver Eindruck des drohenden Vollstreckungsdrucks).

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Eine erste Mahnung, die kurz nach Fälligkeit ohne konkrete Androhung oder Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen und mit Hinweisen zur Zahlungsabwicklung versendet wird, begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und damit auch nicht zwingend eine inkongruente Deckung.

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Die Frage, ob eine Zahlungsaufforderung den Eindruck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung erweckt, ist ein einzelfallspezifischer Umstand, der keiner grundsätzlichen Rechtsfrage für die Zulassung der Revision genügt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 299/08

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 24. März 2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe (abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO):

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Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6.616,89 € nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nicht.

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1.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem beklagten Land keine im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO inkongruente Deckung gewährt worden. Grundsätzlich ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

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Zwar liegt eine solche inkongruente Deckung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats auch dann vor, wenn eine Zahlung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 136, 309; BGH ZInsO 2007, 269 f.; BGH GWR 2009, 156; vgl. MünchKommInsO-Kirchof, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 26 c; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Auflage 2007, Rn. 132). Dies ist der Fall, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem Ablauf der letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich dabei aus der Sicht eines objektiven Schuldners (BGH ZInsO 2003, 611; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 26 c).

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Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass eine Vollstreckung des Steuerbescheides unmittelbar bevorstand. Die Zahlungsaufforderung vom 23.7.2007 war in der Überschrift als Mahnung gekennzeichnet, und sie wurde nur 13 Tage nach Fälligkeit der Steuerschuld erstellt. Es handelte sich um das erste Schreiben nach der Steuerfestsetzung. Zu einem so frühen Zeitpunkt muss noch nicht mit einer sofortigen Umsetzung von Zwangsmitteln gerechnet werden. Auch wird in diesem Schreiben auf die Vollstreckungsarten nur formularmäßig hingewiesen, ohne dass eine konkrete Maßnahme angekündigt wird. Darüber hinaus finden sich in der Mahnung noch Hinweise zur Art und Weise der Zahlung sowie für den Fall, dass sich die Zahlungsaufforderung mit einer Überweisung gekreuzt hat. Dies ist typisch für eine erste Mahnung, durch die der Schuldner an die Zahlung erinnert werden soll.

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2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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3.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob durch das Schreiben des beklagten Landes vom 23.7.2007 aus der Sicht des Schuldners die Vorstellung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung hergerufen wird, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten.