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Oberlandesgericht Hamm·I-27 U 114/11·21.11.2011

Berufung: konkludente Genehmigung von Lastschriften im Insolvenzfall (15‑Tage‑Frist)

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung einer per Lastschrift eingezogenen Sozialversicherungsforderung und rügt Wirksamkeit der Abbuchung wegen Insolvenzantragstellung. Das OLG bestätigt, dass die Lastschrift bereits durch konkludentes Verhalten vor Eröffnung wirksam wurde. Bei wiederkehrenden Zahlungen darf die Zahlstelle im Geschäftsverkehr nach rund 15 Tagen vom Bestand ausgehen. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wirksamkeit einer Belastungsbuchung im Lastschriftverfahren setzt die Genehmigung des Schuldners gegenüber der Zahlstelle voraus; diese Genehmigung kann auch konkludent erfolgen.

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Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen kann die Zahlstelle bei ausbleibendem rechtzeitigem Widerspruch berechtigterweise vom Bestand der Belastung ausgehen.

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Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind etwa 15 Tage nach Zugang der Abbuchung/Abrechnung ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlstelle damit rechnen darf, dass der Kontoinhaber die Lastschrift geprüft und nicht widersprochen hat.

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Kenntnisse der Zahlstelle vom Insolvenzantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nur anzunehmen, wenn der Zahlstelle vor dem Wirksamwerden der Lastschrift konkrete Anhaltspunkte oder Mitteilungen über die Zahlungsunfähigkeit vorlagen.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 82 InsO§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24 O 85/11

Leitsatz

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle (Bank) jedenfalls nach 15 Tagen davon ausgehen, dass die Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen im Wege einer Lastschrift Bestand hat und der Kontoinhaber nicht widerspricht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.04.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die beklagte Krankenkasse geltend.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14.7.2010 wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. u.G. M GmbH & Co. KG bestellt. Der Kläger setzte die Beklagte durch Schreiben vom 12.8.2010 von der Insolvenzantragstellung in Kenntnis. Durch Beschluss vom 27.8.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

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Die Schuldnerin hatte der Beklagten eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, auf dessen Grundlage die Beklagte am 28.6.2010 einen Betrag von 5.458,93 € vom Konto der Schuldnerin einzog. Mit Schreiben vom 23.8.2010 stimmte der Kläger den Abbuchungen zu.

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Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der im Lastschriftverfahren eingezogen 5.458,93 €. Er vertritt die Auffassung, dass die Zahlung erst nach Insolvenzantragstellung durch seine Genehmigung wirksam geworden sei.

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Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, dass die Schuldnerin die Abbuchung bereits vor der Benachrichtigung der Beklagten über den Insolvenzantrag genehmigt habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass die Lastschrift konkludent genehmigt worden sei, und zwar noch vor der Kenntnis der Beklagten vom Insolvenzantrag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

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Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Eine konkludente Genehmigung vor der Kenntnis der Beklagten könne nicht angenommen werden. Dem Schuldner bzw. dem vorläufigen Insolvenzverwalter müsse eine Prüfungsfrist von wenigstens 30 Tagen eingeräumt werden. Gegen eine konkludente Genehmigung spreche auch, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nicht gleichbleibend gewesen seien.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.458,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2010 zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.498,93 € nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO besteht nicht. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zur Zeit der Rechtshandlung keine Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte, die im Weg des Lastschriftverfahrens vorgenommen wurde, wurde bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, da die Schuldnerin die Abbuchung durch schlüssiges Verhalten genehmigt hatte.

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1.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur hängt die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung von der Genehmigung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters ab (Genehmigungstheorie, vgl. BGH ZIP 2011, 482; BGHZ 186, 269; Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 34 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 33; MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Auflage 2007, § 82 Rn. 23 a; Fischer WM 2009, 629). Die Genehmigungserklärung ist gegenüber der Bank abzugeben (BGH ZIP 2010, 2105).

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Die Genehmigung gilt hier gem. Nr. 7 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-kassen spätestens als erteilt, wenn dem Rechnungsabschluss, der jeweils zum Ende des Kalenderquartals erfolgt, nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach dessen Zugang widersprochen wird. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Kontoinhaber die Lastschrift vorher genehmigen kann (vgl. Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 41; Fischer WM 2009, 629, 632 ff.); dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 186, 269; BGH ZIP 2011, 1252; BGH ZInsO 2011, 1980), welcher der Senat folgt, kommt eine konkludente Genehmigung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dabei sind an die Genehmigung durch schlüssiges Verhalten "keine zu hohen Anforderungen" zu stellen. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (BGH ZIP 2011, 1252; BGHZ 186, 269 Rn. 48).

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Nach diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin die Lastschrift, die am 28.6.2010 abgebucht wurde, bereits vor der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 14.7.2010 genehmigt. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten lagen 16 Tage. Jedenfalls schon vor Ablauf dieses Zeitraums, also vor Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter durfte vorliegend die Zahlstelle vom Bestand der Belastungsbuchung ausgehen. Jedenfalls ein Zeitraum von 15 Tagen ist im geschäftlichen Verkehr ausreichend, um eine Abbuchung, wie sie hier in Rede steht, zu prüfen und ggf. zu widersprechen. Da die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte und von dem Insolvenzantrag erst durch das Schreiben des Klägers vom 12.8.2010 erfuhr, kann damit eine Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Lastschrift (vor dem 14.7.2010) nicht festgestellt werden.

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Gegenstand der Abbuchung waren hier die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die die Schuldnerin an die Beklagte zu leisten hatte. Diese Beiträge schwankten zwar monatlich und hingen von der Anzahl der Arbeitnehmer und ihren geleisteten Arbeitsstunden ab. Gleichwohl war der Schuldnerin eine Überprüfung der Lastschriften ohne großen Zeitaufwand möglich, da die Abbuchungen auf ihren eigenen Anmeldungen beruhten. Es mussten, wie vor dem Senat erörtert, nur die im Lastschriftverfahren eingezogenen Beiträge mit den von der Schuldnerin angemeldeten Beträgen verglichen werden. Da ohnehin eine Überprüfung anhand der Unterlagen erforderlich war, kommt es für den zur Prüfung notwendigen Zeitraum auf mögliche Schwankungen nicht entscheidend an. Trotz der Schwankungen (mehrfach über 5.000,00 €, in einem Monat nur 3.322,17 €) bewegte sich die hier in Rede stehende Abbuchung jedenfalls im Rahmen des bereits Genehmigten, so dass die Zahlstelle jedenfalls nach 15 Tagen vom Bestand der Buchung ausgehen durfte.

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Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bereits nach drei Bankarbeitstagen eine konkludente Genehmigung in Betracht komme (OLG München ZIP 2011, 43), begegnet dies freilich Bedenken. Insbesondere bei kleineren Betrieben kann nicht unterstellt werden, dass diese ständig die Kontobewegungen "online" verfolgen oder jeden Tag die Kontoauszüge bei der Bank abholen und dass sie alle Buchungen unverzüglich prüfen.

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Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls nach 15 Tagen darf die kontoführende Bank in einem Fall wie dem vorliegenden die berechtigte Vorstellung haben, dass die Belastungsbuchung Bestand hat. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um von der Abbuchung Kenntnis zu nehmen und diese mit der Anmeldung zu vergleichen. Ein Zeitraum von 30 Tagen ist dagegen – entgegen der Auffassung des Klägers – jedenfalls dann zu lang, wenn die Abbuchung im geschäftlichen Verkehr erfolgt und auf den Angaben des Schuldners beruht. Eine Prüfung und dann ggf. ein Widerspruch erst nach vier Wochen sind nicht "zeitnah" (BGHZ 186, 269 Rn. 48).

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2.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 2, 711, 713 ZPO.

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3.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den anderen Oberlandesgerichten.