Arzthaftung: Peroneusläsion als Lagerungsschaden – kein voll beherrschbares Risiko im OP
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen beidseitiger Peroneusnervschädigungen nach einer notfallmäßigen Bauchoperation. Er machte geltend, die Läsionen beruhten auf fehlerhafter Lagerung bzw. fehlender Umlagerung während der OP und der anschließenden Komaphase; zudem liege ein voll beherrschbares Risiko vor. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil ein Lagerungsfehler nicht feststellbar war und Druckstellen auch bei standardgerechter Rückenlagerung auftreten können. Wegen steriler Abdeckung seien Kontrollen während der OP nur eingeschränkt möglich, sodass insoweit kein voll beherrschbarer Gefahrenbereich eröffnet sei; auch postoperative Lagerungsfehler seien nicht nachweisbar.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in der Arzthaftungssache zurückgewiesen; Lagerungsfehler nicht nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen eines Lagerungsschadens setzen den Nachweis voraus, dass die Nervschädigung auf einem behandlungs- oder organisationsfehlerhaften Lagerungs- oder Pflegeverhalten beruht.
Der bloße Eintritt eines Lagerungsschadens begründet keinen Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Lagerung, wenn nach sachverständiger Bewertung Druckstellen auch bei standardgerechter, optimaler Lagerung nicht sicher vermeidbar sind.
Eine Beweislastumkehr wegen voll beherrschbaren Risikos greift nicht ein, soweit während einer Operation aufgrund steriler Abdeckung eine fortlaufende Kontrolle und Korrektur der Lagerung tatsächlich nur eingeschränkt möglich ist und minimale, nicht sicher vermeidbare Verlagerungen nicht ausgeschlossen werden können.
Der Einsatz zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen (z.B. OP-Lagerungspflege) oder weiterer Lagerungshilfsmittel ist nicht geschuldet, wenn hierdurch nach dem Stand der Medizin keine verlässliche zusätzliche Sicherheit zur Vermeidung von Druckstellen erreicht werden kann.
Für eine Haftung wegen postoperativer Lagerungsfehler bedarf es konkreter Feststellungen, dass die Druckstellen im Pflegezeitraum entstanden sind; eine bloße Möglichkeit genügt angesichts dokumentierter Umlagerungen und weicher Bettlagerung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 232/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im Rahmen einer stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. geltend.
Der am ####1992 geborene Kläger wurde am 30. August 2007 in der Kinder- und Jugendklinik der Beklagten zu 1. stationär aufgenommen. Er hatte seit Mai 2007 an Darmbeschwerden gelitten und 9 kg Gewicht verloren. Eine vor der stationären Aufnahme im August 2007 durchgeführte Koloskopie hatte eine chronisch entzündliche Darmerkrankung unter dem Bild eines Morbus Crohn ergeben und war seitdem medikamentös behandelt worden. Laut Aufnahmebefund vom 30. August 2007 wog er 60 kg bei einer Größe von 1,77 m.
Ein am 31. August 2007 durchgeführtes Hydro-MRT des Abdomens zeigte deutlich ausgeprägte Veränderungen des Dünndarms sowie des Coecumpols, eine geringe Mitbeteiligung der angrenzenden Dünndarmschlingen und nebenbefundlich kleine Leberzysten. Ein Abzess war zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen.
Nachdem er am 1. September 2007 von 12.00 bis 20.00 Uhr beurlaubt worden war, klagte er in der Folgezeit zunächst vereinzelt über Bauchschmerzen und in der Nacht vom 3. auf den 4. September über starke Bauchschmerzen.
Eine am 4. September 2009 vom Kläger gewünschte Entlassung wurde abgelehnt, nachdem die Schmerzen am Morgen des 4. September 2007 stärker geworden waren, der Unterbauch schmerzempfindlich war und eine Abwehrspannung bestand.
Nach einer Ultraschalluntersuchung und einem chirurgischen Konsil wurde der Kläger über die Notwendigkeit einer Laparotomie aufgeklärt, die der Beklagte zu 2. als Oberarzt der Chirurgie am selben Nachmittag durchführte. Intraoperativ zeigte sich eine Perforation des Dünndarms sowie eine ausgedehnte Entzündung des Bauchfells. Es erfolgte eine Lavage des Bauchinnenraums, eine Resektion des Coektums und des Colon-Ascendens sowie die Anlage einer End-zu-End-lIleoasendostomie. Intraoperativ wurde die Indikation einer Etappenlavage zwei Tage später gestellt, weshalb nur ein temporärer Bauchdeckenverschluss erfolgte. Der Kläger wurde nach der Operation drei Tage lang in ein künstliches Koma versetzt und erst am 9. September 2007 von der Intensivstation auf die normale Kinderstation zurückverlegt.
Im Rahmen der am 6. September 2007 ebenfalls vom Beklagten zu 2. durchgeführten Etappenlavage zeigte sich eine Mitbeteiligung der Gallenblase, die entfernt wurde. Sodann erfolgte der endgültige Bauchdeckenverschluss. Am 7. September 2007 erfolgte die Extubation.
Beide Operationen erfolgten in Rückenlagerung.
Bereits am 6. September 2007 zeigten sich ausweislich der Pflegedokumentation erstmals eine Druckstelle an dem linken Wadenbeinköpfchen sowie eine kleinere Druckstelle an dem rechten Wadenbeinköpfchen. Ab dem 7. September klagte der Kläger ausweislich der Pflegdokumentation neben Schmerzen im Bereich der Operationswunde über Schmerzen in den Beinen. Am 9. September 2007 gab er gegenüber dem Pflegepersonal Taubheitsgefühle im rechten Fuß an. Ausweislich der Pflegedokumentation war die Druckstelle am linken Fuß unverändert.
Nachdem der Kläger am 11. September 2007 gegenüber dem Pflegepersonal angegeben hatte, nicht richtig gehen zu können, weil er den linken Fuß nicht richtig bewegen könne, ergaben am selben Tag einberufene unfallchirurgische und neurologische Konsile und eine durchgeführte Weichteilsonographie des linken Unterschenkels, Beeinträchigungen der Peroneusnerven rechts und links.
Der am 12. September 2007 vorliegende Befund des chirurgischen Konsils lautet auf sehr wahrscheinlich lagerungsbedingte Nervläsionen und der am 14. September 2007 vorliegende Befund des neurologischen Konsils lautet auf Peroneusläsion beidseits, links stärker als rechts, sehr wahrscheinlich Druck von außen.
Am 12. September 2007 klagte der Kläger darüber, den rechten Fuß nicht anheben zu können.
Trotz im weiteren Verlauf erfolgter krankengymnastischer, neurologischer und orthopädischer Behandlungen leidet der Kläger nach wie vor an einer inkompletten Schädigung des Nervus peroneus rechts und einer kompletten Schädigung des Nervus peroneus links. Es kommt zu Schmerzen und Überempfindlichkeiten an beiden Füßen im Zusammenhang mit der Berührung von Strümpfen und Schuhen. Während ihm normales Gehen weitest gehend möglich ist, bereitet ihm Laufen aufgrund der Fußabrollschwäche an beiden Füßen und der Fußheberschwäche am rechten Fuß dauerhaft Schwierigkeiten. Die früher von ihm betriebenen Sportarten Fußballspielen und Schwimmen kann er nicht mehr ausüben.
Physiotherapeutische Maßnahmen versprechen keinen weiteren Erfolg. Von einer Operation hat der behandelnde Neurologe aufgrund der Schwere des Eingriffs abgeraten.
Nachdem der Kläger am 20. September 2007 entlassen worden war, wurde ein erneuter stationärer Aufenthalt im C3 Krankenhaus in C2 vom 26. September bis zum 19. Oktober 2007 erforderlich, weil sich im Bereich der Operationswunde ein Abzess gebildet hatte, der erneute operative Lavagen am 26. September und am 1. Oktober 2007 erforderte.
Während der Kläger den Beklagten erstinstanzlich mehrere Behandlungsfehler im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Nachoperationen im C3 Krankenhaus C2 vorgeworfen hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Behauptung des Klägers, die Nervschädigungen seien durch fehlerhafte Lagerung während der Operation vom 4. September 2007 und der nachfolgenden Zeit, in der er sich im Koma befand, verursacht worden. Entgegen dem ärztlichen Standard sei er in dieser Zeit nicht alle drei Stunden umgelagert worden. Mit dem Eintritt der Schädigung habe sich ein seitens der Beklagten voll beherrschbares Risiko verwirklicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis einer fehlerhaften Behandlung, insbesondere einer fehlerhaften Lagerung während und nach der Operation vom 4. September 2007 und einer darauf beruhenden Schädigung der Wadennerven rechts und links nicht erbracht.
Zwar sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M2 davon auszugehen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Operation vom 4. September 2007 zu einer Schädigung der Wadennerven gekommen sei. Der Kläger habe allerdings nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass diese Schädigung auf einem Fehler des Beklagten zu 2. beruhe. Die von diesem anlässlich seiner Anhörung als Partei geschilderte Lagerung des Klägers in Rückenlage mit Abstützung durch ein Schaumstoffkissen in den Kniekehlen und Befestigung durch einen Gurt im Bereich der Knie habe nach den Ausführungen des Sachverständigen dem medizinischen Standard entsprochen. Soweit Maßnahmen zur Unterpolsterung zum Schutz des Patienten möglich seien, seien diese im Hinblick darauf, dass es sich um eine notfallmäßig erforderlich gewordene Operation gehandelt habe und die Beschaffung weiterer Hilfsmittel zeitaufwändig sei – auch im Hinblick auf die beim Kläger möglicherweise vorliegende Kachexie – nicht geboten gewesen.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung weiter.
Zu Unrecht sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Schädigung der Wadennerven sei nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen.
Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, die beidseitige Schädigung des nervus peroneus sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als Lagerschaden während der Laparotomie am 4. September 2007 eingetreten und ausgeschlossen habe, dass der Schaden durch fehlerhafte pflegerische Maßnahmen im Anschluss an die Operation während der Zeit des Komas entstanden sei, sei das mit wenig überzeugender Begründung erfolgt. Um zu diesem Schluss zu gelangen, unterstelle er in seinem schriftlichen Gutachtens, dass der Kläger bei der Pflege in Rückenlage in einem Intensivbett betreut wurde, auf der nachbetreuenden Intensivstation ein ausreichender Überblick über die Lagersituation bestand und diese kontrolliert und dokumentiert wurde. Tatsächlich sei das nicht der Fall gewesen.
Auch für die Operation am 6. September 2007 unterstelle der Sachverständige eine Lagerung des Klägers in Rückenlage, obwohl für diese Operation weder ein OP-Be-richt noch ein Anästhesieprotokoll vorliege. Da zum Zeitpunkt der Operation am 6. September 2007 die Druckstellen an den Unterschenkeln bereits beständen hätten und dokumentiert gewesen seien, hätten wenigstens für diese Operation besondere Lagermaßnahmen ergriffen werden müssen, was offensichtlich unterlassen worden sei.
Soweit das Landgericht die vom Beklagten geschilderte Lagerung des Klägers anlässlich der Operation vom 4. September 2007 in Rückenlage und unterstützt durch ein Kniekissen als ausreichend angesehen habe, hätte Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bestanden.
Bei der während der Behandlung durch die Beklagte eingetretenen Schädigung des nervus peroneus handele es sich um eine typische Risikoverwirklichung aus einem von der Behandlerseite voll beherrschbaren Bereich, weshalb diese den Nachweis fehlerfreien Verhaltens habe erbringen müssen.
Dass die Schädigung schicksalhaft sei, erschließe sich weder aus dem Gutachten noch aus dem angefochtenen Urteil.
Sowohl der Operateur als auch der Krankenhausträger seien verpflichtet, die sorgfältige und richtige Lagerung auf den Operationstischen während der Operation ständig zu kontrollieren.
Der Sachverständige habe bestätigt, dass Lagerungsschäden aufgrund falscher Lagerung innerhalb kürzester Zeit zu Nervenschädigungen führten.
Es sei fehlerhaft, dass zur Sicherung einer möglichst schonenden Lagerung während der Operation nicht der Einsatz aller in Betracht kommenden Hilfsmittel erfolgt sei und dass die Beklagten sich nicht eines OP-Lagerungpflegers bedient hätten, um die Kontrolle und ggfs. Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung während der gesamten Operation sicherzustellen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 11. Dezember 2009 verkündeten Urteils des
Landgerichts Bielefeld
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger wegen
fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer Behandlung in der Zeit vom 30. August
2007 bis einschließlich 20. September 2007 und des daraus resultierenden
Lagerungsschadens einen in das Ermessen des Gerichts gestellten
rückständigen Schmerzensgeldbetrag (mindestens 35.000,00 €) sowie
außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.004,36 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit ( 18. Juli 2008) zu zahlen.
2.
Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle
dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden, soweit sie
vom Klageantrag zu 1. nicht erfasst und noch nicht vorhersehbar sind, sowie
alle zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus der Behandlung im
Jahr 2007 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Insbesondere genüge der Vermerk "Rückenlage" im OP-Bericht vom 4. September 2007, um die ordnungsgemäße Lagerung zu dokumentieren. Damit sei für einen Fachmann dokumentiert, nach welcher Methode gelagert worden sei. Stehe das fest, ergebe sich technische Durchführung der Lagerung aus den allgemein anerkannten, dabei einzuhaltenden medizinischen Regeln, die nicht jedes Mal schriftlich fixiert zu werden bräuchten. Etwas anderes gelte nur, wenn im Einzelfall von der Norm abge-wichen werde oder es während der Operation zu nicht ganz unbedeutenden Korrekturen komme.
Im übrigen weise der Umstand, dass es zu einer Nervenschädigung während der Operation gekommen sei, für sich allein noch nicht auf Fehler bei der Lagerung hin.
So habe der Sachverständige ausgeführt, dass trotz sachgerechter Lagerung ein entsprechendes Schädigungsrisiko bestehe, weil auch bei korrekter Lagerung die relevante Körperregion nach sterilem Abdecken des OP-Gebietes nicht mehr einsehbar sei, gleichwohl eine Nervschädigung aber schon bei geringer, anhaltender Druckwirkung Schädigungen hervorrufen könne. Deshalb sei für die Zeit während der Operation nicht der Bereich des vollbeherrschbaren Risikos eröffnet. Da eine zunächst sachgerecht vorgenommene Lagerung während der Operation nur äußerst eingeschränkt oder gar nicht kontrolliert werden könne, weil die entsprechende Körperregion notwendigerweise durch sterile Tücher abgedeckt sei. Wenn darüber hinaus aber grundsätzlich alle zu fordernden Maßnahmen getroffen worden seien und dennoch eine Schädigung eintreten könne, handele es sich während der Operation im Gegensatz zu dem Zeitraum vor Beginn der Operation nicht mehr um einen vollbeherrschbaren Bereich.
Soweit der Kläger eine fehlerhafte postoperative Lagerung als mögliche Ursache für die Schädigung behaupte, habe der Sachverständige das aufgrund der konsequenten Rückenlage für unwahrscheinlicher gehalten.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2. persönlich angehört und sowie den Sachverständigen Prof. Dr. M2 zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 8. Oktober 2010 und vom 20. Mai 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung, die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß §§ 611, 280 Abs. 1, 278, 831, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zustehen.
Auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die beim Kläger vorliegenden Peroneusschädigungen und seine darauf beruhenden Beeinträchtigungen und Beschwerden auf Fehlern des Beklagten zu 2. oder des Pflegepersonals beruhen, die sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen müsste.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen kommt die Operation vom 4. September 2007 als einzige Ursache für die Peroneusnervschädigungen in Betracht, weil die Druckstellen bereits innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden wahrgenommen und dokumentiert worden sind.
Die im Rahmen des unfallchirurgischen Konsils sonographisch diagnostizieren und dokumentierten Defekte über der proximalen Fibula links und rechts – links mehr ausgeprägt – stellen ein sichtbares Korrelat zu dem im neurologischen Konsil dokumentierten Funktionsausfall dar und korrelieren mit den seit dem 6. September 2007, 4.00 Uhr, mehrmals dokumentierten Druckstellen.
Nicht sicher feststellbar ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen die konkrete Ursache für das Entstehen dieser Druckstellen. Vielmehr hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass dafür verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen bei denen entweder der verwendete Kniegurt oder die Knierolle oder beides im Zusammenspiel mitgewirkt haben können.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und eindrucksvoll aufgezeigt, dass es zu Druckstellen innerhalb kurzer Zeit auch dann kommen kann, wenn vor Beginn der Operation eine optimale Lagerung unter Zuhilfenahme aller denkbaren Polster erfolgt und kontrolliert worden ist. Optimale Lagerung – auch unter Verwendung von Hilfsmitteln – bietet nicht immer sicheren Schutz vor der Entstehung von Druckstellen.
Das gilt insbesondere bei Bauchoperationen, bei denen die vorliegend vorgenommene Rückenlagerung dem medizinischen Standard entspricht und der Körper des Patienten auf dem Operationstisch bis auf das Operationsfeld steril abgedeckt ist. Die Lagerung kann weder minimale Bewegungen der angeschnallten Beine des Patienten vollständig ausschließen, noch besteht aufgrund der sterilen Abdeckung während der Operation die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob es zu minimalen Bewegungen des Patienten gekommen ist, und ggfs. korrigierend einzugreifen. Insbesondere letzteres stellt nach den Erklärungen des Sachverständigen für den narkotisierten Patienten auch eine größere Gefahr dar.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen entsprach die im Operationsbericht festgehaltene Rückenlagerung mit Hilfe von Knierollen und Gurt dem medizinischen Standard. Allein der Umstand, dass es zu den Druckstellen und den darauf beruhenden Nervschädigungen während der Operation gekommen ist, stellt keinen Beweis des ersten Anscheins dar, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen das Entstehen von Druckstellen auch bei optimaler Lagerung nicht vermieden werden kann.
Zwar muss sich der Krankenhausträger bei Lagerungsschäden grundsätzlich von einer Fehlervermutung entlasten, weil es sich bei der Vermeidung von Lagerungsschäden in einer Vielzahl von Fällen um einen von den Behandlern voll beherrschbaren Gefahrenbereich handelt. Daher muss im Grundsatz der wegen eines Lagerungsschadens in Anspruch genommene Klinikträger den Beweis dafür führen, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine fehlerhafte Lagerung während der Operation verantwortlich ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1995 – VI ZR 60/94 Rdnr. 10; Thüringer OLG Urteil vom 28. März 2007 – 4 U 1030/04 Rdnr. 18). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil Fehler bei der Lagerung vor der Operation nicht feststellbar sind, denn der Kläger wurde dem medizinischen Standard entsprechend gelagert und die ordnungsgemäße Lagerung wurde vor dem Beginn der Operation kontrolliert. Die Möglichkeit einer weitergehenden Kontrolle während der gesamten Operation um sicherzustellen, dass diese zunächst fehlerfreie Lagerung auch beibehalten werden konnte und dadurch Druckstellen auf jeden Fall verhindert werden konnten, bestand aufgrund der sterilen Abdeckung nicht. Von daher gehört es nicht zu dem von Behandlerseite beherrschbaren Gefahrenbereich, zu gewährleisten, dass es während der Operation nicht zu minimalen nicht vermeidbaren Verlagerungen z.B. der Beine und dadurch zu Druckstellen kommt.
Diese Sicherheit wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen weder durch den Einsatz eines OP-Lagerungspflegers zu erlangen gewesen noch durch den Einsatz weiterer Hilfsmittel wie Polster, Fersenprotektoren etc. Dazu hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die Pflicht zu fehlerfreier Lagerung und entsprechender Kontrolle vor der Operation und – soweit die Art der Lagerung und der Umfang der sterilen Abdeckung das zulässt – unabhängig davon besteht, von wem sie wahrgenommen wird. Dabei stellt die Möglichkeit, einen OP-Lagerungspfleger einzusetzen, eine von mehreren organisatorischen Möglichkeiten dar, dieser Verpflichtung nachzukommen. Allein aus der Verlagerung von Aufgaben aus dem ärztlichen und/oder pflegerischen Bereich auf einen OP-Lagerungspfleger ergebe sich aber keine anderer Qualitätsstandard. Da hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung vor der Operation vorliegend aber kein Fehler feststellbar ist und die vollständige Sicherheit während der Operation aufgrund der erforderlichen sterilen Abdeckung nicht erreicht werden kann, hätte der Einsatz eines solchen OP-Lagerungspflegers vorliegend keine weitere Sicherheit gebracht.
Ebenso hat der Sachverständige mit nachvollziehbarer Begründung den Einsatz weitergehender Hilfsmittel als verwendet nicht für erforderlich gehalten, weil sie wohl den Komfort des Patienten erhöhen aber Druckstellen infolge der Lagerung nicht sicher verhindern können.
Hinzu kommt, dass nach dem Sachverständigen die Verwendung der seit etwa 5 bis 8 Jahren auf dem Markt befindlichen Gelkissen jedenfalls zum Zeitpunkt der Operation nicht zum medizinischen Standard gehörten. Außerdem könne auch mit diesen Hilfsmitteln nur eine optimale Lagerung vor dem Beginn der Operation sichergestellt werden, minimale Drehungen der Beine während der Operation könnten auch dadurch nicht verhindert werden.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gab auch der Ernährungszustand des Klägers keinen Anlass zur weitergehenden Maßnahmen. Da es für die damalige Altersgruppe des Klägers keinen BMI gibt, kann nicht festgestellt werden, ob er Kläger lediglich sehr schlank oder schon kachektisch war.
Zwar stelle das Fehlen von mehr Weichteilgewebe ein größeres Risiko für das Entstehen von Druckstellen dar. Diesem Risiko könne aber nicht anders als in der erfolgten Weise begegnet werden.
Soweit der Kläger behauptet hat, die Druckstellen und damit die Schädigung sei nach der Operation vom 4. September 2007 durch Lagerungsfehler während der Zeit des Komas auf der Intensivstation entstanden, vermag der Senat das nicht festzustellen.
Zum einen spricht der zeitliche Ablauf der ersten Wahrnehmung und Dokumentation
der Druckstellen für eine Entstehung während der Operation, zum anderen hat der Sachverständige ausgeführt, er halte eine Entstehung im Bett aufgrund der dokumentierten Rücklagerung auf einer weichen Matratze, die wegen des noch offenen Bauchs erforderlich war, und wegen der im Pflegebericht dokumentierten Umlagerungen für höchst unwahrscheinlich.
Die Operation erfolgte auch mit wirksamer Einwilligung des Klägers und jedenfalls eines gesetzlichen Vertreters.
Soweit aus dem unterzeichneten Aufklärungsbogen zur Narkose hervorgeht, dass der Anästhesist die Körperfunktionen während der Operation überwacht, sind damit die vom Anästhesisten zu überwachenden Vitalfunktionen erfasst. Auch diesem ist eine Kontrolle, ob die korrekte Lagerung während der Operation unverändert bleibt, aufgrund der sterilen Abdeckung nicht möglich. Eine derartige Kontrolle ist daher weder Gegenstand der erfolgten Aufklärung noch der daraufhin erteilten Einwilligung gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. Nr. 10, 711 ZPO.
Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.