Erstattung von Privatsachverständigenkosten bei Verdacht auf Versicherungsbetrug
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 2) erhob sofortige Beschwerde gegen die Nichterstattung der Kosten einer sachverständigen Stellungnahme. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und verurteilte den Kläger zur Erstattung von 980,20 € nebst Zinsen. Es stellte fest, dass Privatsachverständigenkosten nach § 91 Abs.1 ZPO aus ex‑ante‑Sicht erstattungsfähig sein können, insbesondere bei Verdacht auf Versicherungsbetrug und fehlender eigener Sachkunde.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen Nichterstattung von Privatsachverständigenkosten teilweise stattgegeben; Kläger zur Erstattung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten für ein von einer Partei in Auftrag gegebenes Privatsachverständigengutachten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist maßgeblich die ex‑ante‑Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei; diese darf die zur Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
Die Tatsache, dass ein Gutachten den späteren Prozessverlauf nicht mehr beeinflusst (z. B. weil die Klage vor Eingang zurückgenommen wird), steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.
Bei Verdacht auf Versicherungsbetrug kann es für den Versicherer erforderlich und sachdienlich sein, ein Privatsachverständigengutachten einzuholen, weil ihm die für eine substantiierten technischen Vortrag notwendige Sachkunde fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 58/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Hagen – Rechtspflegerin – vom 16.10.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 30.07.2012 von dem Kläger 980,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2012 an die Beklagte zu 2) zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 261,80 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) ist zulässig gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO und in der Sache begründet.
Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin die Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L vom 25.05.2012 als nicht erstattungsfähig angesehen.
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. BGH, NJW 2003, 1398; NJW 2006, 2415; NJW 2008, 1597; VersR 2009, 563). Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten ist von der Beklagten zu 2) unstreitig mit Rücksicht auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden.
Die Kosten des Privatsachverständigengutachtens sind der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, NJW 2012, 1370; 2009, 2220; 2006, 2415). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. BGH aaO). Schließlich hat der BGH die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei in Folge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatsachverständigengutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH aaO). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatsachverständigengutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei dürfen schließlich auch die Kosten des Privatsachverständigengutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.).
Vorliegend hatte die Beklagte zu 2) bereits auf Grund des Klägervortrags und des Verhaltens des Beklagten zu 1) ihr gegenüber Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs bzw. den Verdacht eines manipulierten Unfalls. In derartigen Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich aber für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.).
Insoweit kann es der Beklagten zu 2) kostenrechtlich auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie das Gutachten erst am 15.05.2012 in Auftrag gegeben hat, nachdem sie bereits mit Schriftsätzen vom 03.04. und 15.05.2012 auf die Klage erwidert hatte und bereits in diesen Schriftsätzen behauptet hatte, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelte. Insoweit hatte sie zwar bereits Indizien vorgetragen, die ihrer Ansicht nach ihre Behauptung stützten. Ein konkretes Indiz dahingehend, dass (auch) aus technischer Sicht anhand des Schadensbildes Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schadensherbeiführung ohne Ausweichbewegung vorlagen, konnte sie aus eigener Sachkunde hingegen nicht vortragen. Da die Beklagte zu 2) aber die Darlegungslast im Hinblick auf eine Unfallmanipulation trug, war es durchaus zweckmäßig, sich im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung sachverständiger Hilfe zu bedienen, um ihren Vortrag weiter zu substantiieren und zu ergänzen. Gerade diesem Zweck sollte die Einholung der sachverständigen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L vom 25.05.2012 dienen. Dies gilt umso mehr, als von der Beklagten zu 2) lediglich eine verhältnismäßig geringe Kosten auslösende „erste Auswertung“ in Auftrag gegeben worden ist.
Ferner ist auch nicht ersichtlich, warum kostenrechtlich deswegen eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein sollte, weil die Stellungnahme nicht unmittelbar vor dem Prozess, sondern erst während des Prozesses vor der anberaumten ersten mündlichen Verhandlung eingeholt wurde.
Ebenso wenig steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gutachtens entgegen, dass dieses den Rechtsstreit tatsächlich deswegen nicht mehr beeinflussen konnte, weil die Klage einen Tag vor Eingang der Stellungnahme beim Landgericht zurückgenommen wurde. Eine tatsächliche Beeinflussung des Rechtsstreits durch das Gutachten ist nicht erforderlich, sondern es kommt – wie bereits oben ausgeführt - entscheidend darauf an, ob aus der ex-ante-Sicht eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Einholung sachverständigen Rates als erforderlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2012, 1370).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich am Abänderungsinteresse der Beklagten zu 2).