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Oberlandesgericht Hamm·I-25 W 206/10·30.08.2010

Sofortige Beschwerde: Verfahrensgebühr voll anzusetzen (§15a RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte im Kostenfestsetzungsverfahren die hälftige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und erhob sofortige Beschwerde. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und setzte die 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe an. Es stellte fest, dass §15a RVG die Anrechnung auf das Innenverhältnis beschränkt und auch auf Altfälle Anwendung findet. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzung erfolgreich; Verfahrensgebühr in voller Höhe angesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung ist eine nach Nr. 3100 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen; eine Kürzung durch teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG unterbleibt, soweit §15a RVG die Anrechnung auf das Innenverhältnis beschränkt.

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§15a RVG beschränkt die Anrechnung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und wirkt als Klarstellung auch in sogenannten Altfällen, in denen die Geschäftsgebühr vor dem 5. August 2009 angefallen ist.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann sich der erstattungspflichtige Dritte nur auf eine Anrechnung berufen, soweit er die betreffende Gebühr bereits erstattet hat, ein Vollstreckungstitel über die Gebühr besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht worden sind.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu gewähren, wenn eine klärungsbedürftige und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftretende Rechtsfrage vorliegt, die noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.

Relevante Normen
§ 15 a RVG§ Nr. 2300, 3100 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2§ 104 Abs. 3 S. 1§ 567 Abs. 2

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 268/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass auf Grund des durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten Vergleichs von der Beklagten an die Klägerin 3.382,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu erstatten sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 627,92 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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A.

3

Das Ausgangsverfahren wurde durch den mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten Vergleich rechtskräftig abgeschlossen. Nach diesem Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs von der Klägerin zu 10 % und von der Beklagten zu 90 % zu tragen.

4

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,3 fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Diese hatten die Klägerin bereits vorgerichtlich vertreten.

5

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2010 hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzt in Ansatz gebracht.

6

Gegen den am 25.03.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 07.04.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ansatz der vollen Verfahrensgebühr erstrebt.

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Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Einzelrichterin hat die Sache durch Beschluss vom 25.05.2010 auf den Senat übertragen.

9

B.

10

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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I.

12

Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3100 VV RVG angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstands angefallenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Dies führt dazu, dass bei der Kostenausgleichung zugunsten der Klägerin entsprechend der Kostenquote in der Kostengrundentscheidung weitere 627,92 EUR (90 % von 697,69 EUR) in Ansatz zu bringen waren.

13

1.

14

Dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig war und dadurch eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient hat, ist unstreitig.

15

2.

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Unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, regelt die Vorschrift des § 15 a RVG. Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Bei der Kostenerstattung ist die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigtem aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10). Eine Anrechnung findet daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur in den in § 15 a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelten Fällen statt.

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Danach kann sich ein Dritter – hier die erstattungspflichtige Beklagte – auf die Anrechnung nur berufen, soweit sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden.

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Keiner dieser Anrechnungsfälle ist hier gegeben. Weder hat die Beklagte die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bislang erstattet noch besteht gegen sie hinsichtlich dieser Gebühren ein Vollstreckungstitel.

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Da eine Erstattung der auf Seiten des Klägervertreters entstandenen Geschäftsgebühr durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht wurde, kann offen bleiben, ob das Hauptsacheverfahren vor dem Richter und das sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließende Höheverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 Abs. 2 , 3. Alt. RVG zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, 11 W 224/09, zitiert nach juris; BGH, WRP 2009, 1554; OLG Stuttgart AGS 2009, 371).

20

II.

21

Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, findet vorliegend - in einem sog. "Altfall" - Anwendung.

22

Der Senat schließt sich – wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).

23

Danach kommt § 15 a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzgebers zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auch in den Fällen zur Anwendung, in denen die Geschäftsgebühr vor dem 5. August 2009 angefallen ist.

24

Das führt im Ergebnis zur Aufhebung des die Nachfestsetzung ablehnenden Beschluss und Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.02.2010 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

25

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

27

IV.

28

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zu entnehmen.

29

Die Frage der Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 5 a).

30

Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"– ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat – noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt sich diese Frage, weil die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in den sogenannten Altfällen eine immer wieder auftretende Problematik darstellt.

31

V.

32

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Klägerin.