Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG; Anschlussbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm setzte die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 4.273,32 EUR brutto fest und wies die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) zurück. Entscheidend war, dass Rückforderungsansprüche wegen Auslagen für Hilfskräfte verjährt sein können und dass ein Festsetzungsverfahren die Verjährung solcher Rückforderungsansprüche nicht hemmt. Zudem wurden erstattungsfähige Hilfskraftkosten und die zulässige Aufrundung von Stunden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 1) teilweise stattgegeben (Vergütung auf 4.273,32 EUR festgesetzt), Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für die Hinzuziehung einer Hilfskraft sind nach § 12 JVEG erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung für die Erstellung des Gutachtens notwendig war und hierdurch gesonderte Kosten entstanden sind.
Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Vergütung verjähren nach § 2 Abs. 4 JVEG drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte; nach § 5 Abs. 3 GKG finden die BGB-Verjährungsvorschriften Anwendung.
Die Einleitung des Festsetzungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG hemmt die Verjährung von Rückforderungsansprüchen nicht; eine analoge Anwendung der in §§ 203, 204 BGB geregelten Hemmungsgründe ist ausgeschlossen.
Anlässlich gesonderter Gutachteraufträge können Stundenaufwendungen jeweils getrennt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundet werden; eine doppelte Aufrundung ist in getrennten Rechnungen nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 04 OH 21/05
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2)wird die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Sachverständigenvergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG auf insgesamt 4.273,32 EUR brutto festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kürzung der an ihn ausgezahlten Vergütung hat auch über die Teilabhilfe im Beschluss vom 12.05.2011 hinaus insgesamt Erfolg.
Die zulässige Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) (OLG Saarbrücken in KRspr. § 16 ZSEG Nr. 90 LS.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., $ 4 Anm. 4.14 b), mit der nur noch die Rückerstattung der vom Landgericht wegen Verjährung abgesetzten Kosten in Höhe von 164,61 EUR netto (195,89 EUR brutto) beanstandet wird, rechtfertigt hingegen keine Abänderung der Festsetzungsentscheidung vom 12.05.2011 zu seinen Gunsten.
I..
Die an den Beteiligten zu 1) ausgezahlte Entschädigung für die Hinzuziehung des Dipl-Ing. S3 als Hilfskraft kann von ihm nicht zurückgefordert werden.
Aufwendungen, die dem Sachverständigen durch die Zuziehung einer Hilfskraft entstanden sind, können ihm nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 JVEG erstattet werden, sofern die Hinzuziehung für die Erstellung des Gutachtens notwendig war und hierdurch gesonderte Kosten angefallen sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O. § 12, Rn. 12.12. und 12.13).
1.
Ob die Teilnahme des Dipl.-Ing. S3 zur Unterstützung des Beteiligten zu 1) im ersten Ortstermin vom 31.07.2007 in diesem Sinne notwendig war, kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Rückforderung der dafür in Rechnung gestellten 145,86 EUR netto scheitert an der mit Ablauf des 31.12.2010 eingetretenen Verjährung.
Nach § 2 Abs. 4 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Ferner gilt § 5 Abs. 3 GKG entsprechend. Danach sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Die vom Beteiligten zu 1) unter dem 16.11.2007 in Rechnung gestellten Kosten für die Hinzuziehung des Dipl.-Ing. S3 am 31.07.2007 wurden am 19.11.2007 ausgezahlt. Folglich begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2007. Sie endete mit Ablauf des 31.12.2010, so dass Verjährung nunmehr gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG Ende September 2010 der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden.
Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG ist keinem der in den §§ 203,204 BGB normierten und nach § 5 Abs. 3 GKG allenfalls analog anzuwendenden Hemmungstatbestände gleichzusetzen.
Das Festsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG beinhaltet keine Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger im Sinne des § 203 BGB. Vielmehr wird der Vergütungsanspruch des Sachverständigen vom Gericht auf der Grundlage der Bestimmungen des JVEG verbindlich festgesetzt. Der Vergütungsanspruch als Gegenstand des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandlungsfähig.
Die Einleitung des Festsetzungsverfahrens ist auch nicht den in § 204 Abs. 1 BGB aufgelisteten Hemmungstatbestände gleichzustellen. Das gilt insbesondere für den Fall der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Dass eine analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zwingend in Betracht kommt, verdeutlicht § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG. Während in Satz 2 die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts für die Verjährung für anwendbar erklärt werden, bestimmt Satz 3 dieser Vorschrift, dass durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Wäre die Einleitung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG mit der Klageerhebung ohne Weiteres vergleichbar, hätte sich die ausdrückliche Regelung des § 2 Abs. 3 Satz JVEG erübrigt.
Damit scheidet eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG auf den Rückforderungsanspruch des Justizfiskus aus. Denn einen Verweis auf die Klageerhebung als Hemmungstatbestand lässt die Vorschrift des Abs. 4 des § 2 JVEG vermissen. Dort werden lediglich durch die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 3 GKG die BGB-Verjährungsvorschriften für anwendbar erklärt. Dass ein § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG entsprechender Verweis in Abs. 4 vom Gesetzgeber versehentlich unterblieben ist, kann nicht angenommen werden. Dafür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Das führt dazu, dass eine Hemmung der Verjährung der Rückerstattungsansprüche gegen den Beteiligten zu 1) wegen der im Jahre 2007 gezahlten Vergütung durch das vorliegende Festsetzungsverfahren nicht eingetreten ist. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 173,57 EUR(145,86 EUR + 27,71 EUR USt.) wäre verjährt.
2.
Ein Rückforderungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1) hinsichtlich der am 24.04.2008 an ihn in Höhe von 252,47 EUR brutto (212,16 EUR + 40,31 EUR USt.) ausgezahlten Kosten des Dipl.-Ing. S besteht schon dem Grunde nach nicht.
Die Hinzuziehung des Dipl.-Ing. S2 als Hilfskraft im Rahmen des Ortstermins vom 08.02.2008 ist nach der glaubwürdigen Darlegung des Beteiligten zu 1) als notwendig anzusehen mit der Folge, dass die dadurch angefallenen Kosten gem. § 12 Abs. 1 JVEG dem Beteiligten zu 1) zu erstatten sind. Diese Kosten sind u.a. durch den Einsatz des Herrn S3 bei der vom Beteiligten zu 1) veranlassten Öffnung des Balkonbodenbelags entstanden. Die Bauteilöffnung wurde vor Ort erforderlich, um dem Beteiligten zu 1) die Feststellung der Mängel des Ablaufsystems und ihre Ursache zu ermöglichen. Ohne Hinzuziehung der Hilfskraft hätte der Sachverständige für diese Maßnahme eine Fachfirma hinzuziehen müssen. Der in diesem Fall entstandene Kostenaufwand hätte die Kosten der Hilfskraft, die unter Einbeziehung der Zeit für die Auswertung des Ergebnisses des Ortstermins vom 08.02.2008 mit insgesamt 252,47 EUR berechnet wurden, in jedem Fall erreicht, wenn nicht sogar erheblich überschritten. Überdies wäre ein neuer Ortstermin erforderlich geworden, da sich erst im Ortstermin die Notwendigkeit der Bauteilöffnung herausstellte.
Die Kosten, die bei Beauftragung eines Unternehmens angefallen wären, hätte entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht die beweisbelastete Partei übernehmen müssen. Da es sich bei der Bauteilöffnung um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Inaugenscheinnahme des von ihm zu begutachtenden Balkonabflusssystems darstellte, wäre der dadurch angefallene Kostenaufwand als sonstige Aufwendungen dem Beteiligten zu 1) gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten gewesen (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O. § 12, Rdn. 12.11 a)).
II..
Die im Teilabhilfebeschluss vom 12.05.2010 weiterhin abgesetzte Sachverständigenvergütung für 0,25 Stunden wegen unberechtigter mehrfacher Aufrundung des gem. § 9 Abs. 1 JVEG berechneten Stundenaufwandes ist nicht berechtigt. Dieser Betrag von 22,32 EUR (18,75 EUR + 3,56 EUR USt.) ist der gem. § 4 Abs. 1 JVEG zu ermittelnden Vergütung des Beteiligten zu 1) hinzuzusetzen.
Insoweit liegt unter Einbeziehung der Rechnung vom 16.11.2007 keine unzulässige doppelte Aufrundung der Sachverständigenstunden in der Rechnung vom 10.04.2008 vor. Beide Rechnungen sind getrennt voneinander zu beurteilen. Sie beruhen auf unterschiedlichen Gutachteraufträgen des Gerichts, die am 25.06.2007 und am 18.01.2008 ausweislich der Gerichtsakten dem Beteiligten zu 1) erteilt wurden. Die dafür berechneten Stunden können daher getrennt nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundet werden (Meyer/Höver/Bach, a.a.O. Rdn. 8.52). Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1) zu Recht die geleisteten 20,25 Stunden in seiner Liquidation vom 10.04.2008 auf 20,50 Stunden aufgerundet und abgerechnet.
III.
Nach alledem ist die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Vergütung entsprechend seinen Gebührenrechnungen vom 16.11.2007 (1.209,96 EUR; Bl. 101, 102 d.A.), 10.04.2008 (2.633,83 EUR; Bl. 124, 125 d.A.), 13.06.2008 (214,32 EUR; Bl. 155 d.A.) und vom 09.07.2008 (215,21 EUR; Bl. 173, 174 d.A.) ungekürzt auf insgesamt 4.273,32 EUR brutto festzusetzen.
IV..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.