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Oberlandesgericht Hamm·I-25 W 10/10·25.01.2010

Zwangsvollstreckung in Gutachten: Anwendung von § 887 ZPO statt § 888 ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin richtete Beschwerde gegen die Feststellung der Erledigung und die Auferlegung der Kosten nach einem Zwangsgeldantrag der Gläubiger. Das OLG änderte den landgerichtlichen Beschluss und stellte fest, dass die Vollstreckung nach § 887 ZPO, nicht nach § 888 ZPO, zu führen ist. Gutachten sind als vertretbare Handlung durch Dritte beschaffbar; erforderlicher Widerstand könnte gem. § 892 ZPO gebrochen werden. Die Verfahrenskosten trugen die Gläubiger.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben; Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO festgestellt und Kosten den Gläubigern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 887 ZPO gilt, wenn die titulierte Handlung vom Schuldner keine persönliche Mitwirkung erfordert und durch Dritte erfüllbar ist (vertretbare Handlung).

2

Ist § 887 ZPO einschlägig, kommt ein Zwangsgeldantrag gemäß § 888 ZPO nicht in Betracht und ist unzulässig.

3

Die Verpflichtung zur Vorlage von Sachverständigengutachten ist in der Regel vertretbar; zur Erfüllung genügen Auftrag, Bezahlung und Vorlage des Gutachtens durch Dritte.

4

Widerstand des Schuldners, der für die Beschaffung/Überlassung von Unterlagen oder zum Betreten von Grundstücken erforderlich ist, kann durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 892 ZPO gebrochen werden.

5

Die Verteilung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens richtet sich nach §§ 891 S.2, 91 ZPO; das Gericht kann die Kosten der den Vollstreckungsantrag stellenden Partei auferlegen.

Relevante Normen
§ 887 ZPO§ 888 ZPO§ 793 ZPO§ 888 ZPO in Verbindung mit § 887 ZPO§ 892 ZPO§ 891 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10 O 231/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7.12.2009 abgeändert:

Unter Zurückweisung des Feststellungsantrags werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens den Gläubigern auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

Gegenstandswert: Bis 500.- EUR.

Gründe

2

I.

3

Die Schuldnerin ist durch Anerkenntnisurteil verurteilt worden, Gutachten über den Wert von Grundstücken und eines Bildes vorzulegen. Die Gläubiger haben den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses beantragt. Nach Vorlage der Gutachten haben sie die Feststellung beantragt, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Erledigungserklärung hat sich die Schuldnerin mit der Begründung nicht angeschlossen, die Zwangsvollstreckung richte sich nach § 887 ZPO, nicht, wie beantragt, nach § 888 ZPO.

4

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Erledigung festgestellt und der Schuldnerin die Kosten auferlegt. Dagegen richtet sich die "Beschwerde" der Schuldnerin.

5

II.

6

Das gem. § 793 ZPO statthafte und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Schuldnerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und begründet.

7

Der Antrag der Gläubiger, ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen, war von vornherein unzulässig, weil die Vollstreckung sich nach § 887 ZPO richtet. Die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO findet statt, wenn der Schuldner zu einer Handlung verpflichtet ist, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann (vertretbare Handlung). Die Schuldnerin war verpflichtet, Gutachten über den Wert zweier Grundstücke und eines Bildes vorzulegen. Dies stellt eine vertretbare Handlung dar, wenn der Schuldner an der Gutachtenerstattung nicht persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann (Senat, Beschluss vom 19.12.2008, 25 W 83/08; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 887 Rn. 9 "Auskunft"; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 887 Rn. 3 "Sachverständigengutachten).

8

Die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin zur Gutachtenvorlage kann ein Dritter erfüllen. Notwendig hierzu sind im Wesentlichen nur der Gutachtenauftrag, die Bezahlung des Gutachtens sowie die Vorlage des erstellten Gutachtens an den Gläubiger. Diese Handlungen könnten auch Dritte, zum Beispiel die Gläubiger selbst, vornehmen. Soweit hierzu das Betreten der Grundstücke, die Herausgabe von Unterlagen oder die Vorlage des Bildes notwendig sein sollten, hätte Widerstand der Schuldnerin gem. § 892 ZPO vom Gerichtsvollzieher gebrochen werden dürfen und können.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 2, 91 ZPO.