Steuerberaterhaftung: Klage mangels substantiierter Schadensdarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von ihrer Steuerberaterin Schadensersatz sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und beanstandeter Kassenführung. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des LG zurück. Unabhängig vom Vorliegen von Pflichtverletzungen sei ein kausaler Schaden nicht schlüssig dargelegt, insbesondere fehle ein Gesamtvermögensvergleich und konkreter Vortrag zur Abweichung der tatsächlichen Gewinne von den Schätzungsgrundlagen. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig und hinreichend bestimmt, aber ebenfalls unbegründet.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Zahlungs- und Feststellungsbegehren mangels schlüssiger Schadensdarlegung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung eines Steuerberaters setzt neben der Pflichtverletzung eine schlüssig dargelegte Kausalität und einen konkret bezifferten bzw. hinreichend konkretisierten Schaden voraus.
Zur Darlegung eines durch fehlerhafte steuerliche Beratung entstandenen Schadens ist regelmäßig ein Gesamtvermögensvergleich erforderlich, der die tatsächliche Vermögenslage der hypothetischen Lage bei pflichtgemäßem Verhalten gegenüberstellt.
Beruhen Steuerbescheide auf Schätzungen, muss der Mandant zur Schadensdarlegung grundsätzlich vortragen und beweisen, dass der tatsächliche Gewinn von den Schätzungsgrundlagen abweicht und geringer ausgefallen ist.
Rechtsverfolgungskosten sind nur ersatzfähig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten und kausal auf einer Pflichtverletzung beruhen.
Ein Feststellungsinteresse für Steuerberaterhaftung besteht bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden regelmäßig, weil der Mandant statt Zahlung grundsätzlich Feststellung (bzw. ggf. Freistellung bei feststehender Belastung) begehren kann und die Verjährung mit Bekanntgabe der Bescheide beginnt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5 O 512/08
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 03.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund darf ohne Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Insoweit gilt allerdings ebenfalls die Abwendungsbefugnis.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung steuerberaterlicher Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gleichzeitig begehren sie Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatervertrag.
Die Klägerin übernahm die Einzelfirma Star Automobil, einen Großhandel mit Kraftwagen - am 1.5.2001 vom Kläger, ihrem Ehemann. Bis Mai 2002 führte der Steuerberater T die Buchführung für die Klägerin und fertigte die Steuererklärungen. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Beklagte das Steuermandat. Das Mandat der Beklagten umfasste die Finanzbuchhaltung, die Lohnbuchhaltung, die Abgabe der laufenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen, die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die jeweils laufenden jährlichen Steuererklärungen. Die Klägerin kündigt das Mandat Anfang 2006.
Die Mandatsübernahme wurde dem Vorberater T schriftlich unter dem 5.3.2002 durch die Beklagte angezeigt, worauf dieser mit Schreiben vom 21.3.2002 die Übertragung von Mandantendaten bei der X von der Begleichung von offenen Honorarforderungen abhängig machte. Aufgrund einer gegen die Kläger geltend gemachten Honorarklage des Vorberaters T wurden die Steuerunterlagen zunächst nicht an die Beklagte herausgegeben. In der Folgezeit konnten entgegen der Ankündigung des Vorberaters T in einem Schreiben vom 7.4.2005 die Daten nach einer Mitteilung der X vom 18.4.2005 nicht abgerufen werden, worauf sich die Beklagte unter dem 19.5.2005 nochmals an die X wandte und um die Überlassung einer Archiv - CD für die Kläger für die Veranlagungsjahr 2000 und 2001 bat, was allerdings erneut abschlägig beantwortet wurde.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.1.2005 fand eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 statt, die am 24.1.2005 begann. Bei der ersten (Schluss-) Besprechung am 23.06.2005 bemängelten die Betriebsprüfer, dass die Kassenbuch- und Buchführung insgesamt nicht ordnungsgemäß waren, so dass diese der Besteuerung nach § 158 AO - betreffend das Unternehmen der Klägerin - nicht zugrunde gelegt werden konnten. Der Geschäftsführer der Beklagte erklärte in der Besprechung am 23.06.2005, dass der Vorberater T die Unterlagen unvollständig übergeben habe, Anfragen bei der X auf Nacherstellung der Buchführung erfolglos geblieben wären und deshalb die Beklagte den gesamten Zeitraum nachbuchen müsse, worauf die Prüfung zunächst bis zum 14.11.2005 unterbrochen wurde. Auf Anforderung der Betriebsprüfer brachte der Kläger die vom Vorberater T zurückgereichten Originalbelege 2001 - 2002 bei, und die Beklagte begann mit Hilfe der Belege mit der Neuerstellung der Buchführung.
In der Schlussbesprechung vom 8.12.2005 rügten die Prüfer die Führung des Kassenbuchs, da das Kassenbuch nicht täglich geführt worden war, Streichungen und Korrekturen mit Tipp-Ex enthielt und die Kassenbestände von teilweise ca. 350.000 DM nicht nachvollziehbar waren. Die Buchführung wurde bemängelt, weil lediglich aus zwischen den Parteien streitigen Gründen das Kassenbuch und Ordner mit Belegen, nicht aber Kontoblätter und weitere Unterlagen (betriebswirtschaftliche Auswertungen) beigebracht worden waren. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte in der Schlussbesprechung am 8.12.2005, dass die aufgrund der vorliegenden Unterlagen nacherstellter Buchführung nur zu 80 % aussagekräftig sei und der Kläger ihm untersagt habe, die Unterlagen vorzulegen.
Daraufhin erließ das Finanzamt neue Steuerbescheide mit erheblichen Steuernachforderungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 - 2002 und der Umsatzsteuer 2000 und 2001. Hiergegen legten die Kläger Rechtsbehelfe ein, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Steuerforderungen sind - so haben die Kläger die Auffassung vertreten - im Wesentlichen auf einen Rohgewinnaufschlag in Höhe von 43 % zurückzuführen.
Die Kläger haben behauptet, dass sie die Buchhaltungsunterlagen vom Vorberater T im Mai 2002 abgeholt und an Herrn I - den Geschäftsführer der Beklagten – übergeben hätten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich im Rahmen der Nachbuchung nochmals an Herrn Steuerberater T gewandt und sich sämtliche Unterlagen besorgt, so dass die Buchhaltungsunterlagen, Belege und Kontenblätter ihr vorgelegen hätten. Sämtliche Daten bei der X seien vom Vorberater T auf die Beklagte übertragen worden. Die Beklagte habe in eigener Regie die Kassenbuchaufzeichnung der Kläger an die Buchführung angepasst. Diese Anpassungsarbeiten seien durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Nachbuchungen im Büro der Beklagten durch Streichungen mit Tipp Ex vorgenommen worden. Durch die Streichungen im Kassenbuch sei dem Finanzamt die Möglichkeit eröffnet worden, Zuschätzungen vorzunehmen. Fehlerhaft sei desweiteren, dass die Beklagte bei der von ihr erstellten Eröffnungsbilanz den Fahrzeugbestand per 31.12.1999 von 261.920,00 DM auf 461.920,00 DM erhöht habe, was zu einer Erhöhung des Übergangsgewinns geführt habe.
Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien Kosten in Höhe von 56.230,49 € angefallen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der von den Klägern behaupteten Rechtsverfolgungskosten wird auf die tabellarische Aufstellung auf Blatt 9 und 10 der Klageschrift verwiesen.
Der zu erwartende, den Feststellungsantrag rechtfertigende Schaden bestehe in dem Rohgewinnaufschlag in Höhe von 43 %, der die Steuerlast der Einkommenssteuer 2000 – 2002 und der Umsatzsteuer 2000 und 2001 um 515.919,36 € erhöht habe.
Die Beklagte hat behauptet, dass die Buchhaltung des Vorberaters nicht zur Verfügung gestanden habe; insbesondere hätten Kontenlisten gefehlt, so dass keine Grundlage für eine Kontrolle und Korrektur der möglicherweise fehlerhaften Buchhaltung des Vorberaters T vorhanden gewesen sei. Zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 und 2001 seien vom Kläger lediglich die Kontensalden überreicht worden. Die einzelnen Buchungsvorgänge seien lediglich elektronisch bei der X gespeichert gewesen, wobei eine Übertragung an die Beklagte nicht möglich gewesen sei.
In einer Vorsprechung vor der Prüfungsbesprechung am 2.11.2005 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Klägern mitgeteilt, dass der für das Jahr 2000 seitens der Prüfer geschätzte Betrag in Höhe von 293.478,00 DM unterhalb des Jahresüberschuss nach der neu erstellten Buchführung in Höhe von 361.000,- DM liege, worauf der Kläger erklärte habe, dass vor diesem Hintergrund die nachgebuchten Zahlen für die Jahre 2001 - 2002 nicht in die Betriebsprüfung eingeführt werden sollten. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung, die die Beklagte auf der Grundlage der ihr vorliegender Summen - und Saldenbilanzen erstellt habe, ergebe sich ein Jahresüberschuss für das Jahr 2001 in Höhe von 97.135,95 DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 367.577,08 DM. Der so ermittelte tatsächliche Jahresüberschuss 2000 liege also tatsächlich über dem vom Finanzamt geschätzten Betrag, so dass den Klägern durch die festgesetzte Steuerlast kein Schaden entstanden sei.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlichen Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein substantiierter Vortrag zur Pflichtverletzung der Beklagten und des daraus resultierenden Schadens fehle.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Nach Abbruch der Betriebsprüfung hätten die Kläger den Geschäftsführer der Beklagten darüber informiert, dass die gewünschten Kontoblätter von Herrn T zur Verfügung gestellt werden würden, worauf der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt habe, sich selbst um die Abholung zu kümmern. Während der Betriebsprüfung habe der Geschäftsführer der Beklagten von Herrn T gegen Empfangsbescheinigung am 27.11.2005, die nicht zur Akte gereicht wurde, Kontoblätter und Informationen der X entgegengenommen. Auf der Basis des Prüfungsberichts vom 24.2.2006 seien Gewerbesteuerbescheide für 2000 und 2001 sowie Zinsbescheide für 2001 und 2002 ergangen, nach denen die Kläger Gewerbesteuer in Höhe von 30.036,86 € nachzuzahlen hätten. Gegen die Bescheide sei mit Schreiben vom 14.3.2006 Widerspruch eingelegt worden.
Die Kläger stützen ihren geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die von ihnen behauptete Manipulation und Korrekturen des Kassenbuches und hilfsweise auf die weiteren im Schriftsatz vom 27.5.2011 vorgetragenen Pflichtverletzungen in der dortigen Reihenfolge.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 3.8.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund, Az.: 8 U 512/08, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 56.230,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2009 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen materiellen Schaden aus der steuerberatenden Tätigkeit der Beklagten wegen der im Schriftsatz vom 27.5.2011 genannten Pflichtverletzungen, der aus den Jahren 2002 – 2006 entsteht, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Zuschätzung des Rohgewinns habe ihre Ursache insbesondere in der vor Mandatsbeginn erstellten Buchführung und den fehlerhaften Grundaufzeichnungen. Die Kläger hätten weiterhin einen auf eine Pflichtverletzung der Beklagten kausal beruhenden Schaden nicht dargelegt.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB als alleinige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage wegen einer Manipulation und Korrektur des Kassenbuchs oder einer anderen im Schriftsatz vom 27.5.2011 vorgetragenen Pflichtverletzung der Beklagten, auf die die Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch hilfsweise stützen.
Ob die von den Klägern behauptete Pflichtverletzung in Form von Manipulationen und Korrekturen des Kassenbuchs durch die Beklagte oder eine sonstige im Schriftsatz der Kläger vom 27.5.2011 behauptete Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da die Feststellung einer kausalen Beziehung zwischen einer der genannten Pflichtverletzungen und des mittels des Leistungsantrages geltend gemachten Schadens aufgrund einer fehlenden Substantiierung durch die Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht möglich ist. Im Hinblick auf die fehlende Substantiierung lässt sich auch nicht feststellen, ob und inwieweit die behaupteten Beratungskosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten und kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sind. Die tabellarische Aufstellung auf Blatt 9 und 10 der Klageschrift enthält, - worauf das angefochtene Urteil zu Recht verweist -, keinen substantiierten Vortrag zu einem kausal durch eine Pflichtverletzung beruhenden Schaden der Kläger, da die in der Aufstellung aufgeführten Beträge ohne Bezug zu einer Pflichtverletzung der Beklagten aufgelistet werden. Soweit Erläuterungen erfolgen, beschränken sich diese auf Namen, Zahlen oder Schlagworte, die keinen Bezug zu einem konkreten, dem streitgegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erkennen lassen. Eines nochmaligen Hinweises des Senats hierzu bedurfte es nicht, da die Kläger schon durch den Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2009 und auch durch das angefochtene Urteil von der fehlenden Substantiierung wussten und ihren Vortrag in der Berufungsbegründung nicht substantiiert haben.
II. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
1. Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung.
a) Das Feststellungsinteresse ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Tatsache, dass die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide beginnt (vgl. BGH NJW – RR 2008, 1508 – 1511).
b) Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage. Besteht der geltend gemachte Schaden - wie im vorliegenden Fall - mit der Belastung von Steuerschulden, so kann der Geschädigte, solange die Feststellung der Steuerschuld nicht bestandskräftig ist, vom Schuldner grundsätzlich keine Zahlung verlangen. Auf Freistellung kann angeklagt werden, wenn feststeht, dass die Kläger tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert sind, die Forderung an den Fiskus also abführen müssen. Ist aber der Steuerbescheid angegriffen, hält der Steuerpflichtige also dessen Beseitigung selbst noch für möglich, ist grundsätzlich Klage auf Feststellung der richtige Weg.
2. Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Das Erfordernis eines bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag der diesen Anforderungen nicht genügt, ist unzulässig (BGH NJW 2001, 445 - 448). Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch gehören zu den notwendigen Angaben neben der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses die Angabe der konkreten Pflichtverletzung, aufgrund derer der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Nach der Konkretisierung des Feststellungsantrages in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2011 dahingehend, dass die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen jeder der im Schriftsatz vom 27.5.2011 genannten Pflichtverletzungen begehrt wird, ist der Feststellungsantrag nunmehr hinreichend bestimmt.
III. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch aus der alleinig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Schriftsatz der Kläger vom 27.5.2011 behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten vorliegen, da die Kläger - trotz Hinweises des Senats im Beschluss vom 26.4.2011 - keinen auf diesen möglichen Pflichtverletzungen beruhenden kausalen Schaden schlüssig vorgetragen haben.
Es obliegt den Klägern, Art und Höhe des geltend gemachten Schadens darzulegen und gemäß § 287 ZPO zu beweisen (vgl. BGHZ 129, 386, 400). Der Steuerberater, der seinem Auftraggeber wegen einer Pflichtverletzung aus dem Steuerberatervertrag zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters stünde. Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne die Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Nur anhand einer konkreten Gegenüberstellung nach diesen Grundsätzen kann festgestellt werden, ob ein Schaden bereits entstanden oder ein künftiger Schaden zumindest wahrscheinlich ist (BGH NJW - RR 2006, 923 - 927). Im vorliegenden Fall des Erlasses von Bescheiden auf der Grundlage von Schätzungen muss der Mandant grundsätzlich darlegen und nachweisen, dass der tatsächliche Gewinn abweichend von den Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Schätzung geringer ausgefallen ist (vgl. OLGR Bamberg 2006, 611 mit weiteren Nachweisen). Dazu müssen die Kläger grundsätzlich darlegen und beweisen, welche Gewinne oder Verluste abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich entstanden sind (OLGR Bamberg 2006, 611). Zur Begründung des aus den behaupteten Pflichtverletzungen kausal folgenden Schadens wird von den Klägern auf die Differenz zwischen der Steuerlast vor und nach dem Erlass der auf der Grundlage eines Rohgewinnaufschlages in Höhe von 43 % erlassenen Steuerbescheide verwiesen. Eine nach Klägern differenzierte alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfassende Berechnung stellen die Kläger nicht an. Der Verweis auf den ursprünglich ermittelten Betrag von etwa 120.000,00 DM verfängt schon deshalb nicht, weil hierin der Übernahmegewinn fehlte. Damit ist nicht feststellbar, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Hinzu kommt, dass jedenfalls hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer nur einer der Kläger der Geschädigte sein kann.
VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.