Keine gesonderte Kostenentscheidung bei Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Auflegung der Kosten für einen Beschluss, mit dem die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch in den Beschränkungen des § 1063 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung betrieben werden durfte. Das OLG Hamm wies den Antrag zurück. Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine verfahrensbegleitende, einstweilige Maßnahme im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und stellt keinen selbstständigen Rechtsstreit i.S.d. §§ 91 ff. ZPO dar. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist daher nicht vorgesehen; etwaige Kosten können durch die Entscheidung in der Hauptsache oder gegebenenfalls nach § 788 ZPO geltend gemacht werden.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung zum Beschluss nach § 1063 Abs. 3 ZPO abgewiesen; gesonderte Kostenentscheidung nicht vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine verfahrensbegleitende, einstweilige Maßnahme im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und nicht als selbständiger Rechtsstreit i.S.d. §§ 91 ff. ZPO anzusehen.
Für verfahrensbegleitende Anordnungen wie nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine gesonderte Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO nicht zulässig.
Durch die Anordnung verursachte Kosten sind nicht zwingend durch einen gesonderten Kostenbeschluss zu regeln, sondern können im Wege der Entscheidung in der Hauptsache oder gegebenenfalls nach § 788 ZPO geltend gemacht werden.
Eine bloße Ähnlichkeit der Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO mit Arrest- oder Verfügungsverfahren rechtfertigt nicht die automatische Anwendung der Verfahrensvorschriften der §§ 916 ff. ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin Erlass einer Kostenentscheidung zum Beschluss vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 08.11.2011 hat der Vorsitzende des 25. Zivilsenats, bei dem der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs anhängig ist, angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch in den Beschränkungen des § 1063 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über den Antrag betrieben werden darf. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht.Mit am 20. März 2012 eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin insoweit die Kosten des Verfahrens aufzulegen. Dies begründet sie damit, dass eine zusätzliche volle Gebühr für ihren Vertreter entstanden sei. Es sei auf Grund des erlassenen Beschlusses eine nur auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Vollstreckung in das Vermögen der Antragsgegnerin möglich. Das Verfahren sei damit mit dem einer einstweiligen Verfügung vor Entscheidung in der Hauptsache vergleichbar.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Eine Kostenentscheidung ist in der Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht veranlasst.
1. Auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts der Antragstellerin, es handele sich um ein selbstständiges, mit dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergleichbares Verfahren, wäre der Antrag bereits unzulässig, weil verfristet. Dann müsste nämlich § 321 ZPO mit der nicht eingehaltenen zweiwöchigen Frist zumindest entsprechend angewandt werden. Richtigerweise handelt es sich aber, wie noch näher ausgeführt wird, nicht um ein selbstständiges Verfahren, sondern um eine einer einstweiligen Anordnung etwa nach §§ 707, 719, 769 ZPO gleichenden Anordnung, die auf Antrag nach ihrem Erlass ohne Fristbindung geändert werden kann.
2. Ob die Auffassung Geimers (in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1063 Rn. 4) zutrifft, es entstünde für den Antrag eine weitere volle Gebühr, erscheint zweifelhaft. Dies wird, soweit ersichtlich, nur von Geimer vertreten und nicht begründet. Letztlich kann dies im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Dass eine derartige Gebühr, sollte dies der Fall sein, entsteht, besagt nicht, dass es einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf. Die Kosten könnten auch aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache oder nach § 788 ZPO beitreibbar sein.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine gesonderte Kostenentscheidung bei der Anordnung des Vorsitzenden nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Es handelt sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung, für welche die §§ 91 ff. ZPO gelten würden, vielmehr um eine Anordnung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, wie aus § 1063 ZPO deutlich wird. Die Vorschrift enthält die „Allgemeinen Vorschriften“ (so die Überschrift) des gerichtlichen Verfahrens (so die Überschrift des Abschnittes) unter anderem über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (s. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist in dieses Verfahren eingebettet, keine besonderes Verfahren wie das auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Es ist eine „einstweilige“ Anordnung, weil sie schon nach dem Wortlaut des § 1063 Abs. 1 S. 1 ZPO nur bis zur Entscheidung in der Hauptsache wirkt. Damit ähnelt die Vorschrift jedenfalls vom Verfahren her den §§ 707, 719, 732, 769 ZPO, die ebenso einstweilige Maßnahmen bis zum Erlass der Entscheidung in der Hauptsache ermöglichen, wenn auch nur die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung betreffend. Bei diesen genannten Verfahren ist anerkannt, dass eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen hat, weil es sich nicht um einen Rechtsstreit iSd. § 91 ZPO handelt (s. Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn. 9; Giebel in Münch-Komm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 8; Lackmann in Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 91 Rn. 3). „Rechtsstreit“ in diesem Sinne ist der gesamte Streit bis zur Entscheidung in der Hauptsache; insoweit ergeht eine Kostenentscheidung, nicht, sofern nicht gesetzlich besonders angeordnet, über vorbereitende oder verfahrensbegleitende Anträge. Mit dem Verfahren auf Erlass eines Arrestes ist die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO insofern vergleichbar, als sie die Vollstreckung ermöglicht. Dies allein rechtfertigt die Anwendung der Verfahrensvorschriften der §§ 916 ff. ZPO nicht. Das Verfahren ist unterschiedlich geregelt. Das Arrest/Verfügungsverfahren ist losgelöst vom Verfahren in einer meist (noch) nicht anhängigen Hauptsache. Es ist nicht zwingend, dass es überhaupt zu einem Verfahren in der Hauptsache kommt. Die stattgebende Entscheidung tritt nicht automatisch außer Kraft, es ist ggf. das Verfahren nach § 926 ZPO zu betreiben. Demgegenüber ist das Verfahren nach § 1063 Abs. 3 ZPO in das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingebettet.
4. Ob eventuelle durch das Verfahren nach § 1063 Abs. 3 ZPO entstehende Kosten auf Grundlage der Kostenentscheidung in der Hauptsache oder nach § 788 ZPO erstattet verlangt werden können, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
III. Eine Kostenentscheidung für diesen verfahrensbegleitenden Beschluss des Vorsitzenden ist gesetzlich nicht vorgesehen.