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Oberlandesgericht Hamm·I-24 U 29/09·11.04.2011

Bauzeitverlängerung: Keine Mehrvergütung ohne konkrete Anordnung und bauablaufbezogenen Vortrag

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Rechtsnachfolgerin eines Auftragnehmers Mehrkosten wegen einer behaupteten Bauzeitverlängerung um 56 Wochen bei einem VOB/B-Bauvorhaben. Streitpunkt war, ob Terminplanverschiebungen und Änderungswünsche der Auftraggeberin Mehrvergütung (§ 2 Nr. 5 VOB/B), Schadensersatz (§ 6 Nr. 6 VOB/B) oder Entschädigung (§ 642 BGB) auslösen. Das OLG wies die Berufung zurück, weil es an rechtsgeschäftlichen Anordnungen mit zurechenbarer Ursache und an einer hinreichend differenzierten, bauablaufbezogenen Darstellung der Behinderungen und Folgen fehlte. Zudem fehlten erforderliche Behinderungsanzeigen; auch Annahmeverzug nach § 642 BGB war nicht schlüssig dargelegt.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Mehrvergütung/Schadensersatz/Entschädigung wegen Bauzeitverlängerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Anordnung des Auftraggebers voraus; die bloße Fortschreibung von Bauzeitenplänen und deren Akzeptanz genügt hierfür regelmäßig nicht.

2

Von einer (konkludenten) vertragsändernden Bauzeitanordnung kann nur ausgegangen werden, wenn ein rechtsgeschäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, auf in seiner Sphäre liegende Störungen mit einer verbindlichen Neubestimmung des zeitlichen Leistungsinhalts zu reagieren.

3

Der Auftragnehmer muss für Ansprüche wegen Bauzeitstörungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B eine nach Ursachen und Verantwortungsbereichen differenzierende, bauablaufbezogene Darstellung vortragen, aus der sich ergibt, welche konkreten Arbeiten wodurch nicht wie vorgesehen ausführbar waren und welche Folgen dies für den Ablauf hatte.

4

Verzögerungen aus Vorunternehmerleistungen sind dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zuzurechnen; aus der Erstellung oder Änderung eines Bauzeitenplans folgt ohne besondere Umstände keine Risikoübernahme für rechtzeitige Vorleistungen Dritter.

5

Ein Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B und ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB scheitern bei VOB/B-Verträgen regelmäßig, wenn es an einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige bzw. der Anzeige der Leistungsunfähigkeit wegen hindernder Umstände fehlt und die Entbehrlichkeit nicht dargetan ist.

Relevante Normen
§ 642 BGB§ 242 BGB§ 6 Nr. 6 VOB/B§ 2 Nr. 5 VOB/B§ Umwandlungsgesetz§ 1 Nr. 3 VOB/B

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 125/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche wegen Bauzeitenverlängerungen bei dem Bauvorhaben der Beklagten an der Bunkeranlage V, bei dem die ursprüngliche Auftragnehmerin, die H GmbH, mit der Lieferung und Montage der RLT-, Kälte-, Sanitär- und MSR-Technik betraut war.

4

Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der nach Insolvenz der ursprünglichen Auftragnehmerin mit der Ausführung beauftragten F2 GmbH Mehrkosten für Container- und Werkzeugstellung, Personalkosten und Preissteigerungskosten wegen einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit um insgesamt 56 Wochen geltend gemacht.

5

Nach der Beauftragung der Firma H GmbH am 16.03.2001 (K 1) kam es im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin am 05.08.2002 zu gewissen Verzögerungen. Nach Kündigung des Auftrages aufgrund der Insolvenz der Auftragnehmerin erteilte die Beklagte am 26.08.2002 einen neuen Auftrag an die Firma F2 GmbH mit gleichem Inhalt.

6

Während der Bauphase stellte das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro L insgesamt sechs Bauzeitenpläne zwischen dem 22.11.2001 und dem 28.01.2004 auf (K 9, 10, 11, 12, 13, 14), mit denen die Ausführungsdaten nach hinten verschoben wurden. Nach dem 6. Bauzeitenplan übersandte die Klägerin der Beklagten am 29.01.2004 ein Nachtragsangebot wegen der Bauzeitenverlängerung um 48 Wochen (K 17), auf welches die Beklagte nicht einging.

7

Die Werkleistungen der Auftragnehmerin wurden am 03.05.2004 fertig gestellt. Am 19.05.2004 erfolgte die Abnahme durch die Beklagte gegenüber der Fa. F GmbH (K 15).

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Verzögerungen auf einer unzureichenden Planung und Koordinierung der Bautätigkeit durch das Ingenieurbüro L und auf fortlaufenden erheblichen Umplanungen und einer Zerstückelung der Bautätigkeit sowie einer nicht ausreichend nachgeführten Terminverfolgung beruht hätten. Darüber hinaus seien verschiedene Vorgewerke nicht rechtzeitig fertig gestellt worden.

9

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die Klägerin sei im Wesentlichen selbst für die verspätete Ausführung verantwortlich gewesen. Verzögerungen seien überwiegend auf eine Unterbesetzung der Baustelle durch die Klägerin und die insolvenzbedingte Arbeitsunterbrechung im Sommer 2002 zurückzuführen. Außerdem habe die Klägerin Montagezeichnungen und Kabellisten verspätet vorgelegt bzw. übergeben. Gewisse Unterbrechungszeiten in einzelnen Bereichen des Bauvorhabens hätten sich auf die Durchführung von Arbeiten an anderen Stellen durch die Klägerin nicht ausgewirkt.

10

Die Beklagte hat sich zudem darauf berufen, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Klägerin vom 21.03.2007 (Bl. 1 ff d.A.), vom 10.10.2007 (Bl. 86 ff d.A.), vom 09.05.2008 (Bl. 148 ff d.A.), vom 24.06.2008 (Bl. 179 ff d.A.), vom 28.08.2008 (Bl. 259 ff d.A.) und vom 10.02.2009 (Bl. 544 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.07.2007 (Bl. 49 ff d.A.), vom 18.12.2007 (Bl. 106 ff d.A.), vom 01.08.2008 (Bl. 253 ff d.A.) und vom 26.01.2009 (Bl. 489 d.A.) Bezug.

12

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zustehe, weil diese Vorschrift nur im Falle von vertragsgemäßen Anordnungen, nicht jedoch im Falle vertragswidriger Behinderungen, auf welche sich die Klägerin stütze, zur Anwendung gelange.

13

Für einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, welche Ursachen einzelne Behinderungen hatten und dass diese Umstände von der Beklagten zu vertreten seien. Es fehle insoweit an konkretem Vortrag zur jeweiligen Behinderung aus einzelnen Pfichtverletzungen und an einer insoweit bauablaufbezogenen Darstellung mit konkreten Folgen der Behinderung. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche anstehenden Arbeiten nicht wie vorgesehen ausführbar gewesen seien. Ihre Schlussfolgerung aus im Einzelnen dargelegten tatsächlichen Ausführungen der Arbeiten in Abweichung von den Terminplänen seien zu pauschal. Es fehlten konkrete Angaben zu den Gründen der neuen Terminvorgaben. Die Verantwortlichkeit für nicht fertig gestellte Vorarbeiten liege ohne eine entsprechende Risikoübernahme nicht zwangsläufig bei der Beklagten. Allein aufgrund der Änderung der Bauzeitenpläne könne von einer solchen Risikoübernahme nicht ausgegangen werden.

14

Die Klägerin habe unzureichend nur auf allgemeine Fehler und Versäumnisse der Beklagten hingewiesen und auch eine Verletzung von Koordinierungspflichten nur pauschal geltend gemacht. Es fehle an einer näheren Darlegung dazu, welche Maßnahmen für einen reibungslosen Ablauf auf Seiten der Beklagten hätten ergriffen werden müssen.

15

Weil sich eine Mitverursachung der Verzögerung auch durch die Insolvenz der Firma H GmbH zwischen dem 10.07.2002 und dem 28.08.2002 ergeben habe, seien auch von der Klägerin insoweit genauere Darlegungen zu fordern, weil das komplette Ruhen der Arbeiten weitreichende Konsequenzen für den weiteren Ablauf der Baustelle gehabt haben könne.

16

Das Landgericht hat sich mit dem ergänzenden erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2008 (Bl. 259 ff d.A.) hinsichtlich der einzelnen Arbeitsbereiche der Klägerin (Außenstellung X2, Bunker X, Nutzerbereiche 1 – 6, Außenarbeiten und Arbeiten in den Technikräumen) näher befasst und hierzu ausgeführt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, insoweit zu einzelnen Behinderungen und zu einem schuldhaften Verhalten auf Seiten der Beklagten ausreichend vorzutragen.

17

Der pauschale Hinweis der Klägerin auf mangelnde Koordination der Bauarbeiten reiche auch deshalb nicht aus, weil auch durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin Verzögerungen infolge der Insolvenz, infolge der fehlenden Übergabe von Montagezeichnungen und einem Verzug mit der Übergabe von Kabellisten verursacht worden seien.

18

Für den auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützten Anspruch fehle es an einer notwendigen Behinderungsanzeige, die auch nicht entbehrlich gewesen sei.

19

Schließlich hat das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin aus § 642 BGB mangels ausreichenden Sachvortrages der Klägerin abgelehnt.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiter verfolgt.

21

Sie macht geltend, dass durch das Einverständnis mit von der Beklagten neu vorgegebenen Terminen von einer zumindest konkludenten Vereinbarung dahingehend auszugehen sei, dass die Beklagte zur Anordnung neuer Termine berechtigt gewesen sein soll und insoweit jeweils eine einvernehmliche Vertragsänderung im Hinblick auf die Ausführungszeiten erfolgt sei.

22

Bezüglich des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B gingen Auslegungszweifel zur Frage, ob von der Bestimmung nur vertragsgemäße oder auch vertragswidrige Anordnungen erfasst seien, im Lichte des Charakters der Bestimmung als allgemeine Geschäftsbedingung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Zu Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung zählten auch solche über eine Bestimmung der Bauzeit. Unter den Begriff der Bauentwurfsänderung gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B falle auch eine Änderung der Bauzeiten. Bei den Terminvorgaben der Beklagten handele es sich damit entweder um eine Änderung des Bauentwurfes oder um eine andere Anordnung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Sie sei berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu fordern, weil sie sich jeweils bereit erklärt habe, die Anordnungen der Beklagten zu befolgen.

23

Sie sei nicht gehalten gewesen, jeweils zu überprüfen, ob es sich um eine berechtigte oder um eine unberechtigte Anordnung handele und es sei ihr nicht zuzumuten, alternative Vorbereitungen zu einem Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B und zu einem solchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B zu treffen.

24

Es entspreche insoweit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten als Bauherrin, rechtmäßige Anordnung zu erteilen und sie sei als Auftragnehmerin regelmäßig schon aufgrund ihrer Kooperationspflicht von einer Pflicht zur Befolgung der Anordnungen ausgegangen. Der Beklagten sei der nachträgliche Einwand der Unrechtmäßigkeit gemäß § 242 BGB entzogen.

25

Die Klägerin stützt sich hilfsweise auf einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Sie habe insoweit ausreichend dargelegt, dass die Verzögerung nicht auf mangelhaften oder verspäteten Leistungen anderer Unternehmer beruhe, sondern auf einer nicht ausreichenden Koordination und einer Vielzahl von Anordnungen der Beklagten zur Bauzeit. Es sei Sache der Beklagten, näher darzulegen, dass Verzögerungen nicht auf ihrem Verschulden beruhten. Die Beklagte müsse sich das Verschulden hinsichtlich einer nicht ausreichenden Koordination des von ihr eingesetzten Planungsbüros L zurechnen lassen. Über die Frage, ob durch die zweimonatige Unterbrechung wegen der Insolvenz der ersten Auftragnehmerin eine Verzögerung eingetreten sei, habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden können. Sie habe insoweit ausreichend differenziert, welche Verzögerungen und Schäden durch die Insolvenz und welche sonstigen Verzögerungen und Schäden eingetreten seien.

26

Die Vorlage von Kabellisten sei ohne Auswirkung auf die Ausbaugewerke geblieben.

27

Eine Behinderungsanzeige sei nicht erforderlich gewesen, um der Beklagten die Verantwortlichkeit für die Behinderung vor Augen zu führen. Behinderungsanzeigen seien schon aufgrund der eigenen Anordnung der Beklagten zu den veränderten Bauzeiten entbehrlich gewesen.

28

Zur Anspruchshöhe sei eine bauablaufbezogene Darstellung im Einzelnen deshalb entbehrlich, weil sie nur zeitabhängige Baustellenkosten als Gemeinkosten geltend mache. Die Behinderung liege in der jeweiligen Anordnung der Beklagten, die Arbeiten erst entsprechend später fertigzustellen.

29

Ein Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich auch aus § 642 BGB, weil die Beklagte die von ihr geforderte Mitwirkungshandlung, die Baustelle zur Aufnahme ihrer Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht erbracht habe. Dies habe sie in erster Instanz ausreichend dargelegt und auch genügend dazu vorgetragen, dass dies nicht auf ihre eigenen Versäumnisse zurückzuführen sei. Wegen der Terminvorgaben der Beklagten seien weitere Handlungen zur Herbeiführung des Annahmeverzuges nicht mehr erforderlich gewesen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 21.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 344.305,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.09.2004 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.230,50 Euro zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

34

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

35

Sie macht geltend, dass ein bloßes Einvernehmen bezüglich einer Terminverschiebung noch nicht zu einem Anordnungsrecht im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B führe. Sie habe im Übrigen mit den Bauzeitenplänen nur die von einzelnen Unternehmen angegebenen Fristen zusammengefasst und diese Termine nicht im Wege einer Anordnung gegenüber der Klägerin vorgegeben. Es fehle insoweit an einer einseitigen Maßnahme als Grundlage für eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B. Ohne entsprechende vertragliche Grundlage getroffene Anordnungen seien nicht zulässig und deshalb vertragswidrig. Ansonsten bestünde die Pflicht des Auftragnehmers, Anordnungen stets und unahhängig von zukünftigen Folgeverträgen und den den Auftragnehmer treffenden Rechtsfolgen wegen einer Nichterfüllung zu befolgen. Wegen eines vertragswidrigen Verhaltens bestehe ein Mehrvergütungsanspruch nicht.

36

Im Hinblick auf § 6 Nr. 6 VOB/B habe die Klägerin nicht ausreichend zu Bauzeitenverzögerungen vorgetragen und es fehle an den erforderlichen Behinderungsanzeigen.

37

Eine bauablaufbezogene Darstellung von Seiten der Klägerin sei schon im Hinblick auf die von der Klägerin zu vertretenden Verzögerungen unentbehrlich.

38

Die Klägerin habe bezüglich eines Anspruchs aus § 642 BGB nicht genügend dargelegt, dass sie, die Beklagte, die Baustelle nicht im baureifen Zustand zur Verfügung gestellt habe.

39

Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.01.2011 darauf hingewiesen, dass Zweifel daran bestehen, dass eine auf die Bauzeit bezogene rechtsgeschäftliche Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B erfolgt ist.

40

Der Senat hat der Klägerin nachgelassen, schriftsätzlich zusammenfassend dazu Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die Beklagte rechtsgeschäftliche Anordnungen im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B zu einer geänderten Ausführung erteilt hat, die im konkreten Einzelfall für eine bestimmte Bauzeitverlängerung ursächlich geworden sind. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 18.02.2011 ergänzend vorgetragen, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt (Bl. 676 ff d.A.).

41

B

42

I.

43

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht weder der in zweiter Instanz weiter verfolgte Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B noch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B oder ein Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB zu.

44

1.

45

An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Zweifel. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist zunächst im Wege der Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz von der Firma F GmbH auf die H2 GmbH übergegangen. Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, dass die in der Anlage IV des Abspaltungsvertrages zu dem Vorhaben "Bau- und Liegebunker V" bezeichnete Auftragsnummer ##### dem streitgegenständlichen Auftrag zugrunde liegt (vgl. Anlage K 1 mit handschriftlichem Eintrag und Teilschlussrechnung der Firma F GmbH vom 29.06.2004, Anlage K 4). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Mitteilung der Beklagten über eine erfolgte Zahlungsanweisung vom 06.07.2005 (Anlage K 5), dass die Beklagte die Firma H2 GmbH als ihre Vertragspartnerin angesehen hat.

46

Die anschließende Umfirmierung auf den Namen der hiesigen Klägerin und die vorherige Verschmelzung aufgrund der am 11.12.2003 und 12.12.2003 vorgenommenen Handelsregistereintragungen sind durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage K 31, 32 und Anlagen K 3 a, K 35) nachgewiesen. Die Richtigkeit dieser Unterlagen wird von der Beklagten nicht angegriffen.

47

2.

48

Der Klägerin steht ein Mehrvergütungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

49

a)

50

Für einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Nr. 5 VOB/B aufgrund einer einvernehmlichen konkludenten Vertragsänderung fehlt es an einer ausreichenden vertraglichen Grundlage.

51

Die von der Klägerin mit ihrer Berufung hervorgehobene Akzeptanz ihrerseits im Hinblick auf ändernde Anordnungen von Seiten der Beklagten und ihres Einverständnisses mit neu vorgebenden Terminen führt nicht zu einer ausreichenden Vertragsgrundlage, nach der die Klägerin die von ihr geltend gemachte Mehrvergütung fordern könnte.

52

Auch dann, wenn von einem Einverständnis der Klägerin mit den von den ursprünglichen Vertragsfristen abweichenden Terminen der Beklagten und einem sich daraus ergebenden rechtsgeschäftlichen Willen auf beiden Seiten ausgegangen werden könnte, fehlt es jedenfalls an einer erforderlichen Einigung über die Vergütungshöhe, um zu einem echten vertraglichen Anspruch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Nr. 5 VOB/B zu gelangen.

53

b)

54

Der Klägerin steht schon nach ihrem eigenen Vorbringen kein Mehrvergütungsanspruch gemäß §§ 1 Nr. 3, 2 Nr. 5 VOB/B gegen die Beklagte zu.

55

aa)

56

Zwar sind mit der Rechtsvorgängerin der KIägerin Ausführungsfristen vereinbart worden, die zuvor schon mit der insolventen Firma H vereinbart waren. Der ursprüngliche Auftrag vom 16.03.2001 sah als Ausführungszeit einen Zeitraum von August 2001 bis April 2003 vor. Dieser Ausführungszeitraum wurde nach der Insolvenz der Firma H GmbH in dem am 26.08.2002 geschlossenen Vertrag mit der Firma F2 GmbH übernommen (Anlage K 3).

57

Nach den besonderen Vertragsbedingungen (Anlage K 7) waren gemäß Ziffer 2.3 die in Ziffer 10.10 genannten Einzelfristen Vertragsfristen.

58

Es kann in diesem Zusammenhang für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob die angegebenen Fristen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26.08.2002 bereits überholt waren und wie sich dies in vergütungsrechtlicher Hinsicht auswirkte (vgl. BGH NZBau 2009, 370, 373). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin hieraus möglicherweise schon deshalb keine Rechte herleiten kann, weil die Firma H GmbH bereits Leistungen erbracht hatte und die Klägerin in den laufenden Vertrag unter Übernahme der von der Firma H GmbH verursachten Schwierigkeiten eingestiegen ist.

59

bb)

60

Der Klägerin ist es nicht gelungen, im Einzelnen darzulegen, dass Eingriffe der Beklagten im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B konkrete Verzögerungen des Bauablaufs verursacht haben.

61

(1)

62

Zwar kann eine Anordnung des Auftraggebers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B auch im Hinblick auf die Bauzeiten in Betracht kommen. Hierbei kann es offen bleiben, ob eine Änderung der Bauzeit zugleich eine Änderung des Bauentwurfs im Sinne von § 1 Nr. 3 VOB/B oder nur eine andere Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B darstellen kann.

63

Es kommt auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob § 2 Nr. 5 VOB/B nur im Falle von von vornherein vertragsgemäßen Anordnungen Anwendung findet (vgl. OLG Hamm NZBau 2006, 180, 181). Der Senat geht von einer Anordnung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B auch in dem Fall aus, in dem der Auftraggeber zwar kein Anordnungsrecht hatte, aber der Auftragnehmer einer Anordnung des Auftraggebers gleichwohl gefolgt ist.

64

Der Anspruch der Klägerin gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B scheitert daran, dass von rechtsgeschäftlichen Anordnungen zur Bauzeitverlängerung auf Seiten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann und dass zu einzelnen Anordnungen der Beklagten im Hinblick auf von ihr geäußerte Wünsche zu einer geänderten Ausführung nicht festgestellt werden kann, dass Änderungswünsche in technischer Hinsicht zu einer konkreten Verlängerung der Bauzeit geführt haben.

65

(2)

66

Zunächst kann in der ganz überwiegenden Zahl der von der Klägerin dargelegten Eingriffe der Beklagten in das Bauablaufgeschehen schon nicht von rechtsgeschäftlichen Anordnungen zu einer Bauzeitverlängerung ausgegangen werden.

67

Zwar kann dann eine andere Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B angenommen werden, wenn die Anordnung nach den ursprünglichen Vertragsgrundlagen unberechtigt ist, aber vom Auftragnehmer widerspruchslos ausgeführt wird (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. Teil 5 Rdnr. 84).

68

Ein Verhalten auf Seiten beider Parteien, durch das Bestimmungen zur Bauzeit vom Auftragnehmer akzeptiert werden und dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Parteien einvernehmlich geänderte Umstände hingenommen haben, kann dazu führen, dass dem Auftraggeber insoweit nachträglich konkludent ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist und sich dessen Anordnungen demzufolge nicht als vertragswidrig erweisen (vgl. BGH NJW 1985, 2475, 2476 a.E.; OLG Hamm NZBau 2006, 180, 181; OLG Celle, NJOZ 2009, 3528, 3532).

69

Von einer leistungsbestimmenden Anordnung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, die vertraglichen Grundlagen insoweit zu ändern.

70

Ein rechtsgeschäftlicher Wille, die vertraglichen Grundlagen zu ändern, kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vertrag aufgrund von Leistungsstörungen notwendigerweise anders ausgeführt werden muss. Entscheidend ist bei jedem einzelnen Eingriff in den Bauablauf, inwieweit ein Wille des Auftraggebers besteht, infolge geänderter Umstände Änderungen im zeitlichen Ablauf als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, in welchem Maß der Auftraggeber Einfluss auf die verändernden Umstände hatte. Soweit ändernde Umstände nicht der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, ist ein für eine vertragsändernde Anordnung erforderlicher rechtsgeschäftlicher Wille nicht erkennbar.

71

Soweit es sich um Umstände handelt, die aus der Risikosphäre des Auftragnehmers stammen, besteht regelmäßig kein Interesse des Auftraggebers, eigenen Leistungsstörungsansprüchen durch vertragsändernde Anordnungen den Boden zu entziehen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Teil 5 Rdnr. 85). Von einer rechtsgeschäftlichen Anordnung kann nach der für den damaligen Zeitpunkt der Vertragsausführung maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausgegangen werden, wenn die ändernden Umstände der Sphäre des Auftraggebers entstammen (vgl. BGH NJW 1985, 2475, 2476).

72

(a)

73

Allein aus der Vorlage von mehrfach geänderten Bauzeitenplänen und einer Akzeptanz der darin enthaltenen Fristen durch die Klägerin kann nicht ohne Weiteres auf eine einvernehmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen im Hinblick auf eine verbindliche Neubestimmung der Bauzeiten geschlossen werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit diesen Terminplänen überhaupt verbindliche Anordnungen treffen wollte und nicht lediglich Terminsvorstellungen der verschiedenen an dem Bau beteiligten Unternehmen zusammengefasst hatte.

74

Von einem rechtsgeschäftlichen Anordnungswillen auf Seiten der Beklagten könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert hätte, die sie selbst zu vertreten hatte. Aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte die Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagte durch die Vorlage geänderter Bauzeitenpläne auf eigene Versäumnisse hat reagieren wollen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den Störungen, die zur Aufstellung geänderter Bauzeitenpläne geführt haben, um ein Konglomerat verschiedener einzelner Umstände gehandelt hat, die von den Parteien offenbar schon zum damaligen Zeitpunkt unterschiedlich interpretiert worden sind. Gegenstand der jeweiligen Koordinierungsberatungen und Baufortschrittsbesprechungen, die zu den geänderten Bauzeitplänen geführt haben, waren nicht nur Gewerke der Klägerin, sondern sämtliche an dem Bauvorhaben beteiligter Unternehmen, wobei die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen maßgeblich davon abhingen, dass die jeweiligen Vorunternehmerleistungen rechtzeitig erbracht waren. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte aus Sicht der Klägerin durch geänderte Bauzeitenpläne ihre Verantwortlichkeit an den ändernden Umständen hat einräumen wollen und aus diesem Grunde vergütungspflichtige Anordnungen treffen wollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund von unzureichenden Vorunternehmerleistungen. Nach der für den Zeitpunkt der Vertragsausführung maßgeblichen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung fallen durch unzureichende Vorunternehmerleistungen eingetretene Verzögerungen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die Erfüllung der Vorunternehmerleistung einstehen will, was von der Klägerin weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 1985, 2475; BGH NJW 2000, 1336, 1337; OLG Celle NJOZ 2009, 3528, 3530).

75

Damit konnte die Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagte auf der Grundlage der jedenfalls damals gültigen Rechtsprechung wegen Verzögerungen im Bereich von Vorunternehmerleistungen mit rechtsgeschäftlichem Erklärungsbewusstsein vertragsändernde Anordnungen treffen wollte, unabhängig davon, ob derartige Bauzeitenbestimmungen von der Klägerin widerspruchslos hingenommen worden sind oder nicht.

76

Es wird aus dem Vorbringen der Klägerin auch nicht hinreichend deutlich, inwieweit im Einzelfall jeweils Störungen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten vorgelegen haben, auf die sie mit einer zeitlichen Anordnung reagiert hat (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 5. Teil, Rdnr. 86). Dies gilt insbesondere, soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung in erster Linie auf Planungs- und Koordinierungsversäumnisse der Beklagten stützt. Es ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass sie davon ausgehen konnte, dass die Beklagte insoweit bei neuen Bauzeitenvorgaben das für eine rechtsgeschäftliche Erklärung notwendige Bewusstsein darüber hatte, hiermit auf Störungen aus ihrem Verantwortungsbereich zu reagieren.

77

(b)

78

Gemessen an den genannten Anforderungen reicht das erstinstanzliche und mit der Berufung weiter vertiefte Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der von ihr einzeln bezeichneten Störungen im Bauablauf und daraufhin ergangener Maßnahmen der Beklagten nicht aus, um von rechtsgeschäftlichen Anordnungen gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B auszugehen.

79

(aa)

80

Zunächst ergibt sich aus dem Vorbringen beider Parteien eine Vielzahl von Gründen, durch die der Baufortschritt behindert worden sein kann. Ein Teil dieser Gründe ist dem eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen oder zumindest unwiderlegt zuzuordnen. Andere Gründe betreffen zumindest nicht den Verantwortungsbereich der Beklagten, was einer rechtsgeschäftlichen Anordnung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B entgegen steht.

81

Im Übrigen hat die Klägerin nicht ausreichend zwischen den jeweiligen Gründen der Behinderung des Baufortschrittes differenziert. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, auf welches in den eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Hindernis diese mit einer bindenden Anordnung reagiert hat.

82

(aaa)

83

In den eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin fallen die nachfolgend aufgezeigten Umstände:

84

- unzureichende Besetzung der Baustelle auch zu Zeiten, in denen voll

85

gearbeitet hätte werden können,

86

- insolvenzbedingt stockende Arbeiten ab Mai 2002 und vollständiges

87

Ruhen der Arbeiten ab dem 10.07.2002 bis Ende August 2002,

88

- Verzögerung bei der Herstellung und Übergabe von Montage- und

89

WerY4länen und

90

- verzögerte Übergabe von Kabellisten.

91

(bbb)

92

Zu den nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Drittursachen zählen insbesondere verzögerte Vorunternehmerleistungen.

93

Insoweit hat sich die Klägerin in erster Instanz maßgeblich darauf gestützt, dass sie Vorleistungen anderer Unternehmer habe abwarten müssen und aufgrund von ihr nur zerstückelt zu erbringender Leistungen u.a. erhebliche Rüstzeiten gehabt habe. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass sich die Rohbaufertigstellung um drei Monate bis zum 21.06.2002 verschoben habe und die Rohbauarbeiten nicht den Stand für einen Aufbau ihrerseits auf diesen Leistungen erreicht hätten.

94

Soweit die Klägerin der Beklagten insoweit eine nicht ausreichend koordinierte und nachgeführte Terminverfolgung vorwirft, hätte es mangels grundsätzlicher Verantwortlichkeit der Beklagten für Vorleistungen anderer Unternehmen näheren Sachvortrages dazu bedurft, aus welchem Grunde welche einzelnen Koordinierungsleistungen der Beklagten bezüglich der Fertigstellung des Rohbaus mangelhaft waren. Allein die verzögerte Ausführung der Rohbauarbeiten als solche reicht nicht aus, um von einem konkreten Koordinierungsverstoß auszugehen, solange die Klägerin insoweit nicht konkret zu einzelnen Versäumnissen vorträgt.

95

Gleiches gilt im Hinblick auf einen sich aus den von der Klägerin vorgelegten Protokollen erkennbaren Verzug der Arbeiten der Elektroinstallationsfirma B und des für den Innenausbau verantwortlichen Bauunternehmens, mit deren Leistungen die Klägerin ihre Leistungen nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses (Anlage K 27, Bl. 103 d.A.) zeitgleich zu erbringen hatte.

96

Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen und den Behinderungsursachen differenzierende bauablaufbezogene Darstellung nicht entbehrlich. Denn bezüglich der in den Verantwortungsbereich der Klägerin selbst fallenden Ursachen, insbesondere der insolvenzbedingten Reduzierung und der anschließenden Einstellung der Leistungen der Klägerin und der erheblichen Verzögerungen der Rohbauarbeiten liegt die Annahme nahe, dass hierdurch über die jeweiligen reinen Verzögerungszeiträume weit hinaus reichende Behinderungen und Störungen des Baufortschrittes durch eine entsprechende Verschiebung nachfolgender Gewerke aufgrund von hierdurch bedingten Schwierigkeiten bei der Terminbestimmung und der Materialbeschaffung sowie des Personaleinsatzes eingetreten sind.

97

(ccc)

98

Auch bezüglich grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallender Behinderungsursachen aufgrund von nachträglichen tatsächlichen Änderungen hinsichtlich einzelner auszuführender Leistungen konnte die Klägerin weder mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen noch mit ihrem ergänzenden Vorbringen in der Berufungsinstanz mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.02.2011 ausreichend darlegen, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang verbindliche rechtsgeschäftliche Anordnungen getroffen hat bzw. solche Anordnungen zu einer konkreten und unabhängig von anderen Ursachen eingetretenen Verzögerung der Bauzeit geführt haben.

99

Darüber hinaus ist es zu Änderungsanordnungen auch schon teilweise zwischen den Parteien streitig, ob derartige Vorgaben der Beklagten bezüglich einer geänderten Ausführung von Leistungen auf Versäumnissen der Beklagten oder Versäumnissen der Klägerin beruhten. Dies gilt beispielsweise für die Festlegung der Standorte für die FU-Schaltschränke, welche nach dem Vorbringen der Klägerin erst im März 2003 erfolgt sei. Die Beklagte hat demgegenüber unwiderlegt vorgetragen (Bl. 115 d.A.), dass die Klägerin ihrerseits aufgefordert worden sei, eine Abklärung der Standorte vorzunehmen und sich die Klägerin damit in Verzug befunden habe.

100

Bezüglich weitergehender Änderungen der Bauausführung der Leistungen der Klägerin in den Nutzerbereichen nimmt der Senat auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug.

101

(bb)

102

Der Klägerin ist es auch nach Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 28.08.2008 nicht gelungen, im Hinblick auf einzelne rechtsgeschäftliche Anordnungen der Beklagten zu in ihren Verantwortungsbereich fallenden Störungen des Bauablaufs und den konkreten bauablaufbezogenen Folgen im Hinblick auf hieraus resultierende zeitliche Verzögerungen und die konkreten Auswirkungen einzelner Störungen ausreichend vorzutragen.

103

(aaa)

104

Der Bauabschnitt V2 sollte von der Klägerin zwischen dem 01.08.2001 und dem 30.09.2001 bearbeitet werden.

105

Soweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Protokollte vom 30.01.2002 (K 123), vom 27.03.2002 (K 124), vom 29.05.2002 (K 127) und vom 05.06.2002 (K 51) darauf stützt, dass der Rohbau nicht fertig gestellt gewesen sei, ihr die Maschinenhalle ab April 2002 zur Verfügung gestanden habe und die Stahlbauarbeiten nicht aufnahmebereit zur Verfügung gestanden hätten, lässt sich hieraus kein Versäumnis der Beklagten herleiten, weil es sich insoweit um Leistungen von Drittunternehmen handelt, deren verzögerte Ausführung nicht ohne Weiteres in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Zudem soll es sich unwiderlegt bei der Stahlbaufirma Y um eine eigene Subunternehmerin der Klägerin gehandelt haben (Bl. 495 d.A.).

106

Auch soweit die Klägerin bezüglich des Protokolls vom 03.07.2002 (K 54) vorbringt, dass sie bezüglich der Netzersatzanlage auf die Zuarbeit der Firma B angewiesen gewesen sei, handelt es sich auch hierbei um ein Drittunternehmen, für deren verzögerte Leistungserbringung die Beklagte nicht verantwortlich war. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Abstimmung zu der Belüftungsanlage von Seiten der Klägerin durchzuführen gewesen sei und die Klägerin ihrerseits einen Termin nicht benannt habe.

107

Inwieweit durch derartige Verzögerungen überhaupt eine Behinderung der Klägerin eingetreten sein kann, ist ebenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es liegt nicht fern, dass bei diesem in zahlreichen unterschiedlichen Bereichen ausgeführten Bauvorhaben verschiedene andere Arbeiten an anderer Stelle hätten erledigt werden können.

108

Nachfolgend hat sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz auf die Darstellung weiterer Zitate aus den zu den Akten gereichten Protokollen beschränkt, ohne ausreichend klar genug dazu vorzutragen, ob einzelne Leistungen verzögert erbracht wurden und worauf derartige Verzögerungen beruhten. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu fehlenden Leistungen der Klägerin und fehlenden Terminangaben seitens der Klägerin ergänzend vorgetragen (Bl. 495 ff d.A.).

109

Die Klägerin hat in ihrer Schlussfolgerung bezüglich dieses Bauabschnittes als Ursache für den verzögerten Beginn und das verzögerte Ende der Arbeiten nur pauschal immer neue Terminvorgaben der Beklagten mit der Folge von wiederholten Arbeitsunterbrechungen auf ihrer Seite bezeichnet. Dieser Sachvortrag ist unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Inhaltes der zu den Akten gereichten Protokolle nicht schlüssig. Terminvorgaben aus den aus den Protokollen ersichtlichen Gründen reichen nicht aus, um zu einer rechtsgeschäftlichen Anordnung der Beklagten gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu gelangen.

110

(bbb)

111

Die Arbeiten an dem Bauabschnitt X2 sollten innerhalb von 5 Wochen zwischen dem 01.10.2001 und dem 31.10.2001 erledigt werden.

112

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Beklagte zu dem Ausführungstermin erklärt haben soll, dass keine Arbeiten ausgeführt werden sollten. Dieser Vortrag ist gemessen an den erforderlichen Voraussetzungen für eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B nicht ausreichend, weil die Ursache und der Hintergrund dafür, warum die Arbeiten nicht zu dem vorgesehenen Termin beginnen konnten, offen bleibt und es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierfür nicht in die Sphäre der Beklagten fallende Umstände maßgeblich waren.

113

Aus dem Protokoll vom 30.01.2002 (K 123) ergibt sich, dass die Arbeiten ab dem 18.02.2002 ausgeführt werden sollten. Nach den Protokollen vom 06.03.2002 und 13.03.2002 (K 43, 44) sollte die Heizungs- und die RLT-Installation in der 11. Kalenderwoche erfolgen.

114

Soweit die Klägerin geltend macht, dass erst am 05.06.2002 (K 51) auf eine Lieferung der RLT-Geräte am 12.06.2002 hingewiesen worden sei, deutet auch dies nicht ohne Weiteres auf eine Ursache im Veranwortungsbereich der Beklagten hin. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sich die Klägerin ihrerseits mit ihren Leistungen in Verzug befunden habe.

115

Das Protokoll vom 19.06.2002 (K 53) deutet auf einen Verzug der Klägerin hin, weil die Fa. B die Standorte für die MSR-Schaltschränke von H benötigt habe. Nachfolgend findet sich für den 25.06.2002 (K 167) ein Hinweis auf die Montage der RLT-Anlageteile.

116

Anschließend folgte die insolvenzbedingte Unterbrechung bis zur Fortsetzung der RLT-Montagen ab der 36. Kalenderwoche (04.09.2002).

117

Für die nachfolgende Zeit werden Montageleistungen bis zum 23.10.2002 benannt (K 67). In den Koordinierungsberatungsprotokollen vom 06.11.2002 und 20.11.2002 (K 68, 70) wird die Verkabelung der Schaltschränke mit einer Fertigstellung bis zum 25.11.2002 erwähnt.

118

Aus den Protokollen vom 04.12.2002 und 11.12.2002 (K 71, 72) ergibt sich, dass die Verkabelung des Schaltschrankes und die Inbetriebnahme RLT umgehend fertiggestellt werden sollte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Fa. B nicht in der Lage gewesen sei, die Elektroverkabelung zu liefern. Hieraus lässt sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten ebenso wenig wie ein konkreter Behinderungszeitraum entnehmen.

119

Die Beklagte hat ihrerseits vorgetragen, dass das Problem hinsichtlich der Verkabelung des Schaltschrankes bei der Klägerin gelegen habe, weil sie ihre Termine nicht eingehalten habe. Die umgehende Fertigstellung ist in den nachfolgenden Protokollen vom 09., 15. und 22.01.2003 (K 73 ff.) jeweils wiederholt angegeben worden.

120

Soweit die Klägerin geltend macht, dass bis zum 07.05.2003 keine Entscheidung über die Inbetriebnahme erfolgt sei, fehlt es ebenfalls an der Angabe von Gründen, die sich dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuordnen lassen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Klägerin diese Entscheidung selbst hätte treffen müssen.

121

Auch bezüglich dieses Bauabschnittes hat die Klägerin in ihrer Schlussfolgerung als Grund für die Verzögerung die Vorgabe "immer neuer Termine" mit Unterbrechungen und einem Neubeginn ihrer Arbeiten angegeben. Dies reicht aus den angegebenen Gründen nicht aus.

122

Hinzu kommt, dass die Klägerin bezüglich der Außenstellungen V2 und X2 ihre Ansprüche in erster Instanz hierauf ausdrücklich nicht hat stützen wollen. Es erscheint in diesem Zusammenhang denkbar, dass Verzögerungen des Baufortschritts in diesen Bereichen auch Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf der Baustelle insgesamt haben konnten, was in dem Sachvortrag der Klägerin bezüglich der Zuordnung zu dem Verantwortungsbereich der Beklagten ebenfalls keine Berücksichtigung findet.

123

(ccc)

124

Wegen der vorgezogenen Arbeiten hat sich die Klägerin für den erst ab der 2. Kalenderwoche 2002 gegenüber dem geplanten Beginn am 19.11.2001 verzögertern Beginn der Arbeiten darauf gestützt, dass die Beklagte mit ihrem ersten Terminplan vom 22.11.2001 (K 9) erste Terminvorgaben gemacht habe und ohne die Hintergründe hierzu näher zu erläutern.

125

Zu den von ihr anhand der Protokollzitate dargestellten Arbeitsabläufen an den einzelnen Bauwerken (Grobsandvorfilter, Feuerlöschtanks, Schutzluftrohrleitungen und Druckstossventile) hat sie sich darauf beschränkt, den Zeitraum von jeweiligen Verzögerungen anzugeben und ohne die Gründe hierfür zu benennen oder darzulegen, dass die Beklagte auf in ihren Verantwortungsbereich aufgetretenen Hindernisse mit verbindlichen Terminvorgaben reagiert haben.

126

Allein der Hinweis der Klägerin darauf, dass eine verzögerte Ausführung nicht von ihr, der Klägerin, zu vertreten sei, reicht insoweit nicht aus (Druckstossventile). Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass es neue Termine deshalb gegeben habe, weil die Klägerin selbst vorher nicht leistungsbereit gewesen sei.

127

(ddd)

128

Für den verspäteten Beginn der Arbeiten im Nutzerbereich 1 ab September 2002 statt wie vorgesehen am 22.04.2002 hat die Klägerin angegeben, dass die Beklagte den Beginn immer wieder nach hinten verschoben habe. Hierbei hat sie sich auf die Protokolle vom 17.04.2002 (K 47) und die Bauzeitenpläne vom 07.05.2002 (K 10), wonach die Arbeiten auf den Zeitraum vom 08.07.2002 bis zum 02.08.2002 verschoben worden seien, weil Rohbau- und Innenausbauarbeiten nicht fertiggestellt gewesen seien und es sich bei den offenen Arbeiten der Fa. X3 (K 48) um erforderliche Vorleistungen für sie gehandelt habe, gestützt.

129

Dies lässt ebenso wenig wie der der insolvenzbedingten Unterbrechung nachfolgende Hinweis im Protokoll vom 28.08.2002 (K 129), wonach sich die Fa. B in Verzug befunden habe, auf Ursachen im Verantwortungsbereich der Beklagten schließen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der neuen Terminpläne vom 07.05.2002 und 21.05.2002 (K 10,11).

130

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Klägerin einerseits mit der Vorlage von Montagezeichnungen im April und nach Mai 2002 in Verzug befunden habe und trotz der fehlenden Fertigstellung von Rohbau- und Innenausbauarbeiten Leistungen der Klägerin möglich gewesen seien, die diese nicht erbracht habe.

131

Bezüglich des für den Zeitraum ab Ende August 2002 erneut angegebenen Verzuges der Fa. B hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin die erforderlichen Kabellisten nicht an die Fa. B übergeben habe. Im Übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dass zumindest teilweise nicht die Beklagte sondern sie selbst Termine bekannt gegeben hat (Bl. 329 d.A.).

132

Die von der Klägerin genannte verzögerte Montage des Doppelbodens (Bl. 332 d.A.) führt nicht ohne Weiteres zu einer Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen näher vorgetragen, dass die Klägerin in der Ausführung ihrer Arbeiten nicht behindert gewesen sei und die Fa. Y3 umgekehrt auf Leistungen der Klägerin gewartet habe und deshalb eine Unterbrechung bezüglich der Arbeiten am Doppelboden angeordnet worden sei. Auch hieraus resultiert keine Störung aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten.

133

Der weitere Vortrag der Klägerin, wonach eine weitere Verzögerung bis zur 52. Kalenderwoche nicht in ihren Verantwortungsbereich falle (Bl. 333 d.A.), ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anforderungen an eine ändernde Anordnung nicht aussagekräftig. Dies gilt auch für ihr weiteres Vorbringen, dass bis zum 20.11.2002 eine endgültige Entscheidung über die Ausführung nicht getroffen worden sei.

134

In dem Protokoll vom 27.11.2002 (K 132) ist eine Fertigstellung des Rohbaus für die 3. Kalenderwoche 2003 avisiert. Eine alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten lässt sich hieraus ebenfalls nicht herleiten.

135

Dies gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, wonach erst am 11.12.2002 eine Entscheidung darüber getroffen worden sei, dass keine Isolierung der Kondensatleitung hinter der Wandverkleidung erfolgen sollte (Bl. 335 d.A., K 72). Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass Leistungen der Klägerin nicht verzögert worden seien.

136

Die Klägerin hat auch keinen Grund für den am 26.03.2003 in Aussicht genommenen Termin für die Fertigmontagen des Innenausbaus vom 02.06.2003 bis 20.06.2003 genannt (K 36). Hierzu hat die Beklagte angegeben, dass sich die Klägerin ihrerseits mit der Übergabe von Kabellisten in Verzug befunden habe.

137

Bezüglich einer fehlenden Entscheidung über die Ausführung einer Duschtrennwand (Bl. 336 d.A.) hat die Beklagte unwiderlegt vorgetragen, dass eine Abstimmung zwischen der Klägerin und der Fa. Y4 erforderlich gewesen sei.

138

Nicht aussagekräftig ist die Angabe der Klägerin, dass sich der Termin für den Anschluss der Umluftkältegeräte vom 21.08.2003 auf den 05.09.2003 verschoben habe (Bl. 338 d.A.).

139

Insgesamt ergeben sich auch für diesen Bauabschnitt keine tragfähigen Anhaltspunkte für Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten, auf die die Beklagte mit Terminvorgaben reagiert hat.

140

(eee)

141

Zu den Arbeiten im Nutzerbereich 2 hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass bis zu den im Terminplan vom 21.05.2002 (K 11) genannten Ausführungsfristen vom 05.08.2002 bis zum 20.09.2002 abweichend von dem vorgesehenen Montagebeginn am 15.05.2002 keine Arbeiten ausführbar gewesen seien, ohne Gründe hierfür zu benennen.

142

Als Ursache für den nicht fristgerechten Beginn am dem 05.08.2002 hat die Klägerin nachfolgend selbst die insolvenzbedingte Unterbrechung angegeben und für den nachfolgenden Zeitraum vorgetragen, dass sich die Fa. B am 28.08.2002 ebenfalls in Verzug befunden habe.

143

Aus den Protokollen vom 25.09.2002, 02., 09., 16. und 30.10.2002 (K 130, K 64 - K 66, K 131) ergeben sich Verschiebungen für die Fertigstellung in die 48. Kalenderwoche. Gründe hierfür werden von der Klägerin wiederum nicht angegeben. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Termine von der Klägerin verschoben worden seien und die Klägerin bezüglich der RLT-Grundinstallation (K 70) keine Termine habe benennen können.

144

Eine verzögerte Fertigstellung des Rohausbaus (K 132) geplant für die 5. Kalenderwoche 2003 unter Hinweis auf einen 14-tägigen Verzug des Nutzers und eines insgesamt 6-wöchigen Verzuges deutet ebenfalls nicht ohne Weiteres auf eine Verzögerung im Verantwortungsbereich der Beklagten hin. Diese Angabe wird auch im Protokoll vom 18.12.2002 (K 133) wiederholt.

145

Hinsichtlich einer erneuten am 09.01.2003 (K 73) dokumentierten Montageunterbrechung wegen einer Aktualisierung von Fabrikationszeichnungen wegen geänderter Nutzerangaben ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insoweit mit einer konkreten Terminvorgabe an die Klägerin reagiert hat.

146

Soweit Änderungswünsche von Seiten der Beklagten auch ohne eine konkrete Bauzeitenanordnung als Änderungsanordnungen gem. § 2 Nr. 5 VOB/B angesehen werden können, kann nicht auf eine Verzögerung der Bauausführung geschlossen werden. Denn die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Änderungen andere Arbeiten betroffen hätten. Die Klägerin hat ihr hiervon abweichendes Vorbringen auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.02.2011 nicht unter Beweis gestellt (S. 17).

147

Die ausweislich des Protokolls vom 26.03.2003 (K 139) beabsichtigte Aufstellung eines neuen Terminplanes (K 12) lässt nach dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht erkennen, dass dieser Umstand auf Ursachen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten beruhte. In dem Protokoll wird nur auf einen 12-wöchigen Rückstand des Gesamtprojektes hingewiesen.

148

Für den nachfolgenden Zeitraum hat die Klägerin lediglich die nachfolgenden Arbeiten dargestellt und auf einen angepassten Terminplan im Protokoll vom 30.07.2003 (K 140) hingewiesen.

149

Nicht ausreichend für den Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B ist der Hinweis, dass es nachfolgend keine weiteren Leistungsaufforderungen gegeben habe (Bl. 351 d.A.). Außerdem ergibt sich aus der Darstellung, dass zwischen dem 28.07.2003 und dem 24.09.2003 weitere Arbeiten bis zur Fertigstellung ausgeführt worden sind.

150

(fff)

151

Für den Nutzerbereich 3 findet sich nach einer für die Entscheidung des Rechtsstreits aus dem oben bereits mehrfach genannten Gründen nicht relevanten Darstellung des gegenüber der Ausschreibung schon mit dem ersten Terminplan und den nachfolgenden Terminplänen vom 07.05.2002 und 21.05.2002 verzögerten Beginns der Ausführung und der erstmaligen Erwähnung des Nutzerbereichs 3 in der Baufortschittsbesprechung vom 28.08.2002 (K 139), für den 04.09.2002 (nach der insolvenzbedingten Unterbrechung) der Hinweis, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Termin ab der 45. Kalenderwoche angegeben habe.

152

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Widersprüchlichkeiten und ein fehlendes Konzept hinweist, ist dies aus ihrem Vorbringen ohne nähere in diese Richtung weisende Angaben nicht erkennbar.

153

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass bis zum 28.08.2002 die Klägerin ihrerseits keine Termine habe angeben können und es zu Störungen im Ablauf aller Gewerke gekommen sei, weil die Klägerin ihrerseits Vorleistungen nicht erbracht habe. Eine in die Sphäre der Beklagten liegende Verantwortlichkeit ist damit nicht feststellbar.

154

Ebenso wenig lässt der Hinweis der Klägerin einen Rückschluss auf eine Störungsursache in der Sphäre der Beklagten schließen, wonach nach der generellen Freigabe des Nutzerbereichs 3 für alle Gewerke am 30.10.2002 keine Tätigkeiten für sie vorgesehen seien.

155

Für die Zeit ab dem 04.12.2002 finden sich im Sachvortrag der Klägerin Hinweise auf geänderte Nutzerangaben und eine Aktualisierung der Fabrikationszeichnung (so auch 09.01.2003, K 73 und 29.01.2003, K 134) und darauf, dass eine Freigabe an die Fa. B nicht erfolgt sei (18.12.2002, K 133). Für die Klägerin seien insoweit keine Termine genannt worden.

156

Auch aus diesem Vorbringen lässt sich eine konkrete Verzögerung des Bauablaufs aufgrund einer in der Sphäre der Beklagten liegenden Verantwortlichkeit nicht stützen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte auch insoweit auf fehlende Leistungen der Klägerin gestützt hat, fehlt näheres Vorbringen der Klägerin dazu, worauf die von der Beklagten veranlassten Änderungen beruhten und dazu, dass diese Umstände eine konkrete Verzögerung des Bauablaufs nach sich zogen.

157

Für die nachfolgende Zeit hat die Klägerin die Durchführung der von Montagearbeiten und geänderte Terminvorgaben der Beklagten dargestellt, ohne Ursachen hierfür zu benennen.

158

Für den 17.02.2003 (K 199) enthält ihr Vorbringen den Hinweis darauf, dass eine endgültige Kabelmontage wegen eines Wassereintrittes nicht möglich gewesen sei. Angaben zur Verantwortlichkeit der Beklagten und zu einer konkreten Terminvorgabe fehlen auch hier. Darüber hinaus soll es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten nur um eine kleine feuchte Stelle im Wandbereich gehandelt haben, die eine Weiterarbeit der Klägerin im Übrigen nicht im Wege gestanden habe.

159

Für den Zeitpunkt 11.03.2002 (K 202) ist die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Subunternehmer der Klägerin, die Fa. Y5, die Baustelle nicht ausreichend besetzt habe, nicht entgegen getreten.

160

Für die nachfolgende Zeit befinden sich außer einem Hinweis auf eine zusätzliche Rollbildleinwand (02.07.2003, K 91 und 09.07.2003, K 92) nur Zitate aus Protokollen zu Montageleistungen bis zum 21.11.2003 und in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2011 der für einen Mehrvergütungsanspruch der Klägerin nicht schlüssige Hinweis auf immer neue kleinteilige Anordnungen über die Bauzeit.

161

(ggg)

162

Für den Nutzerbereich 4 lassen sich im Hinblick auf einen verzögerten Beginn mit ersten Vorbegehungen in dem Zeitraum vom 06.05.2002 bis zum 02.06.2002 Ursachen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten nicht erkennen.

163

Für die nachfolgende Zeit findet sich der Hinweis, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihrerseits am 04.09.2002 (K 61) nach der insolvenzbedingten Unterbrechung weitere Termine für die Ausführung bis zur 52. Kalenderwoche benannt hat.

164

Der ohnehin nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Verzug der Fa. B (25.09.2002, K 130) soll nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten darauf beruht haben, dass die Fa. B zuvor die Kabellisten von der Klägerin benötigt habe und die fehlende Freigabe des Nutzerbereichs 4 (09.10.2002, K 65 und 16.10.2002, K 66) ebenfalls auf der fehlenden Übergabe der Kabellisten beruht habe. Eine konkrete Verzögerung lässt sich hieraus auch deshalb nicht ersehen, weil es insoweit bei der Angabe der 52. Kalenderwoche geblieben ist.

165

Die sich aus dem Protokoll vom 30.10.2002 (K 131) ergebende Überplanung des Kernbereichs Nutzerbereich 4 lässt nicht erkennen, inwieweit hiervon Arbeiten der Klägerin betroffen gewesen sein sollen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten seien hiervon nur Leistungen der Fa. B betroffen gewesen (so auch Protokoll vom 27.11.2002, K 132).

166

Bezüglich des am 18.12.2002 (K 133) erwähnten Verzuges der Fa. L mit der Planung des Deckenbereichs ist auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, ob eine Umplanung dieses Bereichs aus einem in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Grund erforderlich war. Außerdem hat die Beklagte in erheblicher Weise bestritten, dass eine Einstellung der Arbeiten der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus diesem Grunde erforderlich gewesen sei. Zu einer konkreten Reaktion der Beklagten mit einer Terminvorgabe hat die Klägerin insoweit ebenfalls nicht vorgetragen.

167

Hinsichtlich der am 26.03.2003 in Aussicht genommenen Aktualisierung des Terminplans (K 136) ist wiederum nicht erkennbar, dass die Beklagte insoweit auf Versäumnisse in ihrer eigenen Sphäre reagiert hat.

168

Soweit sich die Klägerin durch ab dem 05.05.2003 ausgeführte Schallschutzarbeiten der Fa. K in der Ausführung ihrer Leistungen behindert gesehen hat, weil sie erst am 05.06.2003 wieder Montagearbeiten aufgenommen hat, ist auch hieraus eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht ersichtlich.

169

Für die in ihrem letzten Schriftsatz vom 18.02.2011 erwähnte Anordnung der Deckeninstallation durch die Beklagte im Juni 2003 ergibt sich aus dem Protokoll vom 04.06.2003 (K 88), dass hiervon eine GK-Verkleidung für die RLT-Kanäle betroffen war. Hierbei handelte es sich um das auf Abruf zu erbringende Gewerk der Firmen Y3 und Y4. Eine hieraus resultierende Behinderung der Klägerin ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Schließlich ist der Klägerin auch insoweit keine Terminvorgabe gemacht worden (K 88, Ziff. 3).

170

Für den Zeitraum nach einem weiteren neuen Terminplan (30.07.2003, K 140) hat die Klägerin lediglich zu von ihr durchgeführten Montagearbeiten aus dem Inhalt der Protokolle zitiert und ohne dass sich hieraus irgendetwas Weiterführendes zu den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B ableiten ließe.

171

(hhh)

172

Für den um etwa 3 Monate verzögerten Beginn der Arbeiten am Vorwerk (Nutzerbereich 5) am 11.12.2002 (statt 16.09.2002 lt. erstem Terminplan) hat die Klägerin ebenfalls keinen Grund für die Verzögerung angegeben. Die Beklagte hat demgegenüber unwidersprochen vorgetragen, dass in diesem Bereich nur zwei Leichtbauwände zu ziehen gewesen seien und Malerarbeiten hätten ausgeführt werden müssen, wodurch eine Behinderung der Klägerin nicht gegeben gewesen sei.

173

Für den Mehrvergütungsanspruch nicht ausreichend ist das Vorbringen der Klägerin, wonach in dem Protokoll vom 26.02.2003 (K 135) kein Hinweis auf haustechnische Leistungen der Klägerin enthalten gewesen sei.

174

Nachfolgend ist es zwischen dem 10.03.2003 und dem 21.03.2003 u.a. zu Kanalmontagen durch die Klägerin gekommen.

175

Ohne ein erkennbares zeitlich vorangegangenes Versäumnis auf Seiten der Beklagten kann auch dem Terminplan vom 02.04.2003 (K 12) - erwähnt in der Baufortschrittsbesprechung vom 26.03.2003 (K 136) ebenfalls keine Anordnung der Beklagten gem. § 2 Nr. 5 VOB/B gesehen werden.

176

Unklar bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin auch, aus welchem Grunde sie erst ab dem 12.05.2003 (Bl. 211 d.A.) bzw. erst ab dem 16.06.2003 (K 89) wieder Montageleistungen erbracht hat.

177

Es folgen für die Zeit bis zum 28.11.2003 weitere Darstellungen der Klägerin zu einzelnen Montagearbeiten ohne dass hieraus Behinderungen von Seiten der Beklagten oder deren Reaktionen mit Terminvorgaben ersichtlich wären.

178

(iii)

179

Für den Nutzerbereich 6/Dekontamination waren keine Ausführungszeiten vertraglich festgelegt.

180

Einen Grund dafür, weshalb der Bereich bis zum 25.10.2002 für alle Gewerke gesperrt war (23.10.2002, K 67), hat die Klägerin nicht angegeben. Die Beklagte hat darüber hinaus bestritten, dass sie in diesem Bereich keine Montagen gewünscht habe und vorgetragen, dass die Sperrung nur einen kleinen Bereich betroffen habe.

181

Ebenfalls ohne einen konkreten Grund hierfür zu benennen, hat die Klägerin vorgetragen, dass von Arbeiten in diesem Bereich bis zum 26.10.2003 in keinem Protokoll die Rede sei.

182

Soweit am 26.02.2003 (K 135) eine Freigabe für Arbeiten der Klägerin erst nach der Oberflächensanierung erfolgen sollte, kann es sich dabei um für die Klägerin notwendige Vorleistungen anderer Unternehmer gehandelt haben, was die Beklagte allerdings bestritten hat und was letztlich auch nicht ohne Weiteres zu einer Verantwortlichkeit auf Seiten der Beklagten führen würde.

183

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2011 für den 26.02.2003 noch darauf hingewiesen hat, dass der Bereich Dekontamination nicht als Montagebereich genutzt werden könne, sondern vielmehr als Belüftung des Bauvorhabens dienen sollte, hat die Beklagte unwiderlegt vorgetragen, dass aus diesem Grunde Arbeiten der Klägerin nicht behindert worden seien (Bl. 533 d.A.).

184

Bezüglich des am 26.03.2003 (K 136) festgestellten Rückstandes von 12 Wochen und zu dem nachfolgenden Terminplan vom 02.04.2003 (K 12) fehlt es ebenfalls an näheren Darlegungen der Klägerin zu Gründen der Vezögerung.

185

Für die am 30.04.2003 festgehaltene Verzögerung des technischen Ausbaus aufgrund einer zunächst auszuführenden Beschichtung (S. 27 d. Schriftsatzes vom 18.02.2011) kann es sich möglicherweise ebenfalls um eine durch den Verzug einer Vorunternehmerleistung bedingte Verzögerung handeln, die nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt.

186

Für den 09.07.2003 (K 92) ist festgehalten, dass erst die Technik erfolgen und danach der Anstrich ausgeführt werden solle. Für eine von der Beklagten zu verantwortende Verzögerung ist insoweit ebenfalls nichts erkennbar.

187

Neben weiteren nicht relevanten Vorgängen erwähnt der Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2011 eine Änderungsanordnung der Beklagten hinsichtlich der Luftentfeuchter und dafür zu verlegender Kondensatleitungen (14.01.2004, K 112, S. 3) mit der Benennung eines neuen Fertigstellungstermins zum 30.01.2004. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Luftentfeuchter demontiert werden sollte. Eine sich hieraus ergebende Verzögerung der Arbeiten der Klägerin hat die Klägerin weder konkret vorgetragen, noch ist eine solche aus anderen Gründen ersichtlich.

188

Im Übrigen fehlt es auch insoweit wie bezüglich anderer von der Klägerin vorgetragener Terminverschiebungen und seitens der Beklagten getroffener Anordnungen um eine geordnete bauablaufbezogene Darstellung in Abgrenzung zu anderen, unstreitig nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallender Ursachen, die ebenfalls zu einer Verzögerung des Bauablaufs geführt und im Hinblick auf nachfolgende Arbeiten fortgewirkt haben können.

189

(jjj)

190

Das bestrittene Vorbringen der Klägerin dazu, dass sich die Außenarbeiten verzögert hätten und Leistungen verstreut zu erbringen gewesen seien, lässt weder auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten noch auf eine Reaktion ihrerseits mit konkreten Terminvorgaben schließen.

191

Entsprechendes gilt bezüglich der Angabe der Baufreiheit in den Protokollen vom 30.01.2002 (K 123) und die Arbeitsaufnahme ab dem 23.05.2002.

192

Eine konkrete von der Beklagten verursachte Verzögerung und eine Reaktion durch eine Terminvorgabe lässt sich auch nicht im Hinblick auf Änderungen der Montagezeichnungen der Stahlbühne (26.06.2002, K 128 und 03.07.2002, K 54) feststellen. Die Beklagte hat insoweit unwiderlegt vorgetragen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihrerseits keine Termine habe angeben können.

193

Nachdem ab dem 10.07.2002 zunächst keine Terminszusagen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu erlangen waren, bleiben die nachfolgenden Hinweise auf Montagearbeiten der Fa. Y5/Kälte ab dem 09.09.2002 und auf einen beseitigten Wassereinbruch am Technikschacht am 11.09.2002 (K 62) für die notwendige Feststellung von Anordnungen von Seiten der Beklagten ohne Relevanz.

194

Gleiches gilt für die Erbringung einzelner Leistungen ab September 2002 auf Abruf bzw. nach Freigabe der Leistungen anderer Bauunternehmer.

195

Nachfolgend finden sich in den Vorbringen der Klägerin für die Zeit bis zum 17.12.2003 nur noch Zitate aus Protokollen und ohne zu Ursachen von konkreten Verzögerungen näher vorzutragen.

196

(kkk)

197

Bezüglich der Technikräume ist zunächst festzustellen, dass ebenfalls vertragliche Ausführungsfristen fehlen.

198

Soweit nach dem Protokoll vom 03.04.2002 (K 45) mit der Ausführung am 08.04.2002 begonnen werden sollte und wohl auch tatsächlich begonnen worden ist (10.04.2002, K 46, Bl. 433 d.A.) ergibt sich hieraus nichts für eine von der Beklagten zu verantwortende Verzögerung.

199

Entsprechendes gilt für das fehlende Vorhandensein eines Aufzuges und einen Mehraufwand für die Installation von Stahlbühnen.

200

Für die nachfolgende Zeit bis zum 05.07.2002 folgen von der Klägerin unkommentierte Zitate für Montageleistungen (Bl. 439 d.A.).

201

Anschließend folgte die insolvenzbedingte Unterbrechung der Arbeiten, welche ab Mitte August 2002 wieder aufgenommen wurden.

202

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass am 12.08.2002 nur 4 statt der mind. 22 erforderlichen Monteure der Klägerin auf der Baustelle gewesen seien.

203

In dem Protokoll vom 28.08.2002 (K 129) findet sich der Hinweis darauf, dass die Arbeiten an der Technikzentrale unabhängig von den Arbeiten in den Nutzerbereichen erbracht werden können. Hieraus ergibt sich, dass in diesen Zeitraum fallende Störungen bei der Ausführung der Arbeiten in den Nutzerbereichen nicht zu einer Bauablaufverzögerung geführt haben mussten, soweit die Klägerin in der Lage war, Personal im Technikbereich einzusetzen.

204

Nichtsagend ist der Hinweis der Klägerin auf fehlende Termine für die Zentralen (Protokolle vom 04., 11. und 18.09.2002 (K 61 - K 63)). Tatsächlich sind Arbeiten in diesem Bereich aber wohl ab dem 09.09.2002 ausgeführt worden (Bl. 441, 442 d.A.).

205

In der nachfolgenden Zeit sind Arbeiten der Klägerin offenbar durchgängig ohne größere Unterbrechungen bis jedenfalls zum 08.12.2003 (Bl. 462 d.A.) bzw. bis Ende Januar 2004 (Bl. 463 d.A.) bis zum endgültigen Abschluss der Installationsarbeiten am 05.03.2004 fortgesetzt worden.

206

Die Beanstandung von im Einzelnen fehlenden Anweisungen bei Koordinierungsberatungen ist aus diesem Grunde schon nicht nachvollziehbar. Aus dem Vorbringen der Klägerin sind auch Folgen fehlender Anweisungen nicht erkennbar geworden. Aus den Bautagebüchern ergibt sich jedenfalls, dass Arbeiten ausgeführt wurden.

207

(lll)

208

Soweit sich die Klägerin bezüglich der Inbetriebnahme auf angepasste Terminpläne und einen verzögerten Beginn sowie ein verzögertes Ende der Inbetriebnahme gestützt hat, ergeben sich die Ursachen hierfür aus ihrem Vorbringen nicht. Eine Verantwortlichkeit aus der Sphäre der Beklagten ist damit nicht feststellbar. Die Klägerin hat im Wesentlichen und ohne dies näher zu kommentieren aus Protokollen zitiert. Konkrete Behinderungen und eine Darstellung von verzögernden Ursachen sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

209

Zusammengefasst lässt sich damit festhalten, dass einzelne auf eine mangelnde Planung und mangelnde Koordination von Seiten der Beklagten zurückzuführende Verzögerungen dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lassen. Soweit es in einzelnen Bereichen Änderungsanordnungen bzw. Umplanungen gegeben haben mag, erschließt sich nicht ohne Weiteres, dass diese auf Umständen beruhen, die in dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu suchen sind. Schließlich fehlt es insgesamt an einer geordneten bauablaufbezogenen Darstellung. Deshalb scheidet ein Mehrvergütungsanspruch der Klägerin gem. § 2 Nr. 5 VOB/B aus.

210

3.

211

Aufgrund der Darlegungen der Klägerin zum Bauablauf ergibt sich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B.

212

a)

213

Dies resultiert schon daraus, dass der Klägerin die erforderliche Differenzierung zwischen (vertragswidrigen) Baubehinderungen im Sinne von § 6 Nr. 6 VOB/B und den von ihr geltend gemachten Bauzeitenverlängerungen durch (vertragsgemäße) Anordnungen der Beklagten, auf die sie ihren Anspruch in erster Linie stützt, nicht gelungen ist (vgl. OLG Hamm, NZBau 2006, 180, 182).

214

Eine für eine Verzögerung ursächliche Behinderung bei der Bauausführung ist ebenfalls nicht feststellbar.

215

Für eine der Beklagten - ggf. über § 278 BGB zuzurechnende - Behinderung kommt nur eine Vernachlässigung von Planungs- und Koordinierungsaufgaben in Betracht.

216

aa)

217

Soweit sich Behinderungen aus unzureichenden Vorunternehmerleistungen bzgl. Rohbau, Innenausbau und Elektroarbeiten ergeben haben mögen, kommt eine der Beklagten zuzurechnende Behinderung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist und insoweit auch keine Verletzung einer Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1985, 2475, 2476). Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte der Klägerin für die rechtzeitige und mangelfreie Erbringung von Vorunternehmerleistungen hat einstehen wollen und dass für eine derartige Risikoübernahme die Erstellung eines Bauzeitenplans allein nicht ausreichend ist (vgl. BGH NJW 2000, 1336, 1337).

218

bb)

219

Das Vorbringen der Klägerin ermöglicht auch nicht die Feststellung einer konkreten Pflichtverletzung auf Auftraggeberseite, aus denen konkrete Erschwernisse und Behinderungen resultierten.

220

In diesem Zusammenhang muss sich der Sachvortrag der Klägerin darauf erstrecken und die Klägerin muss gem. § 286 ZPO beweisen, aufgrund welcher konkreter Pflichtverletzungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht wie ursprünglich geplant haben ausgeführt werden können und wie sich eine solche Verzögerung konkret auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Hierzu muss zunächst festgestellt werden können, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und dass diese überhaupt zu einer Störung des Bauablaufes geführt hat. Sodann muss feststehen, wie der Bauablauf vonstatten gegangen wäre, wenn es nicht zu der Störung gekommenn wäre. Probleme ergeben sich in diesem Bereich bereits dann, wenn sich Abläufe schon durch von der Auftraggeberseite nicht zu vertretene Störungen geändert haben. Die Klägerin müsste in diesem Zusammenhang zum Streitgegenstand gewordene Umstände ausschließen, die nicht zu einer von ihrer Auftraggeberin zu verantwortenden Leistungsverzögerung geführt haben, es sei denn, solche Umstände sind auf eine fehlerhafte Koordinierung zurückzuführen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 8. Teil, Rdn. 50).

221

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin jedoch schon nicht konkret entnehmen, ob es aufgrund einer Verletzung von Planungs- und Koordinierungspflichten überhaupt zu einer Störung des Bauablaufs gekommen ist. Denn aus ihrem eigenen Vorbringen lässt sich nicht hinreichend sicher schließen, dass einzelne von ihr beschriebene Verzögerungen nicht auf Ursachen in ihrer eigenen Sphäre bzw. der ihrer Rechtsvorgängerin zurückzuführen sind oder auf anderen, nicht von der Beklagten zu verantwortenden Ursachen beruhen. Schließlich fehlt es auch hier an einer bauablaufbezogenen Darstellung zur Auswirkung einzelner Verzögerungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Zusammentreffen mit anderen hindernden Umständen, die nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen sind und die bereits in anderem Zusammenhang im Einzelnen dargestellt wurden.

222

Entgegen der Ausführungen der Klägerin kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausreichend dargelegt habe, dass Verzögerungen nicht durch mangelhafte oder verspätete Leistungen anderer Unternehmer aufgetreten sind, sondern sich aus einer unzureichenden Koordination und einer Vielzahl von Anordnungen zur Bauzeit ergeben hätten. Letztere sind ohnehin nicht geeignet, ein Behinderungstatbestand im Sinne von § 6 Nr. 6 VOB/B zu begründen.

223

Soweit sich die Klägerin auf Planungs- und Koordinierungsmängel stützt, hätte sie im Einzelnen vortragen müssen, welche Defizite sich im Hinblick auf von der Beklagten zu erbringende Leistungen ergeben haben und inwieweit die Beklagte ihre Leistungen anders oder besser hätte erbringen können.

224

Bereits aus diesem Grunde scheidet ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B aus.

225

c)

226

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin der Beklagten die Behinderung der Bauausführung in der gem. § 6 Nr. 6, Nr. 1 VOB/B erforderlichen Weise angezeigt oder die Anzeige der Behinderung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte.

227

aa)

228

Von einer Inverzugsetzung bzw. einer Behinderungsanzeige zum 11.07.2007 ist lediglich in der ersten tabellarischen Darstellung der Anlage K8 die Rede. Schriftsätzlicher Vortrag der Klägerin hierzu fehlt gänzlich. Infolge dessen kann von konkreten Behinderungen, auf die die Klägerin jeweils mit Behinderungsanzeigen reagiert hat, nicht ausgegangen werden.

229

Soweit es einzelne Behinderungsanzeigen gegeben haben mag, erschließt sich ohne näheren schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin nicht, ob diese eine hinreichend genaue Bezeichnung einzelner Pflichtverletzungen und eine Erklärung darüber enthalten, wie diese Pflichtverletzungen die Ausführung der Arbeiten der Klägerin behindert haben (vgl. BGH NJW 2000, 1336, 1337).

230

Auch das erst nach dem 6. Bauzeitenplan ergangene 20. Nachtragsangebot vom 29.01.2004 (Anlage K 17) kann nicht als ausreichende Behinderungsanzeige angesehen werden.

231

bb)

232

Die Behinderungsanzeigen waren nach den gegebenen Umständen auch nicht entbehrlich. Von einer Entbehrlichkeit kann nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte aufgrund eigener Anordnungen zur Bauzeit die Verantwortlichkeit für die Behinderung hätte erkennen können.

233

Die Frage ob eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit der Behinderung entbehrlich ist, beantwortet sich nach dem Sinn und Zweck der Behinderungsanzeige. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers und soll ihm Informationen über die Störung verschaffen. Außerdem soll der Auftraggeber gewarnt und ihm die Möglichkeit eröffnet werden, Behinderungen zeitnah abzustellen. Schließlich soll er vor unberechtigten Behinderungsansprüchen geschützt werden. Dieser Zweck wird regelmäßig erst dann erreicht werden können, wenn dem Auftraggeber mit der Behinderungsanzeige die Möglichkeit verschafft wird, Beweise für in Wahrheit nicht oder nicht in dem Umfang bestehende Behinderungen zu sichern (BGH NJW 2000, 1336, 1337).

234

Weder im Hinblick auf die Informations- noch im Hinblick auf die Warn- und Schutzfunktion kann von einer Entbehrlichkeit der Behinderungsanzeige ausgegangen werden. Denn aufgrund der Vielzahl der geltend gemachten Störungen im Bauablauf war es für die Beklagte keineswegs offensichtlich, dass bestimmte Behinderungen auf Störungen aus ihrem eigenen Verantwortungsbereich zurückzuführen waren und die Klägerin Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung auf Umstände aus dem Bereich der Beklagten stützen wollte.

235

4.

236

Aus diesen Gründen steht der Klägerin auch kein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB zu.

237

Zwar ist die Bestimmung neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar, weil § 6 Nr. 6 VOB/B keine abschließende Regelung von Leistungsstörungen enthält und § 642 BGB daneben den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch im Falle des Gläubigerverzuges regelt (vgl. BGH NJW 2000, 1336, 1338).

238

Bezüglich der notwendigen Feststellungen des Annahmeverzuges fehlt es insoweit an konkretem Sachvortrag der Klägerin zur Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beklagte sowie zu den Folgen des Annahmeverzuges bezüglich einzelner Pflichtverletzungen.

239

Einem Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten steht es darüber hinaus entgegen, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte im Falle einzelner Störungen auch an anderer Stelle des Bauvorhabens hätte einsetzen können. Außer zu der insolvenzbedingten Unterbrechung der Arbeitsleistungen der Klägerin, aus der sich ein Annahmeverzug der Beklagten nicht herleiten lässt, fehlt es an jedwedem Vortrag zu (vollständigen) Stillstandszeiten.

240

Im Übrigen fehlt es an der bei einem VOB/B-Vertrag auch für den Anspruch gem. § 642 BGB erforderlichen Anzeige des Auftragnehmers, wegen hindernder Umstände zur Leistungserbringung nicht imstande zu sein (BGH NJW 2000, 1336, 1338).

241

Hinzu kommt, dass auch insoweit nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin dazu fehlt, um welchen Zeitraum sich die Herstellung der Arbeiten infolge des jeweiligen Annahmeverzuges der Beklagten verzögert hat.

242

II.

243

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.