Streitverkündung hemmt Verjährung nur bei hinreichend konkretisiertem Anspruchsgrund (§ 73 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen behaupteter Mängel aus Architekten- und Statikerleistungen; ihr Streithelfer verfolgte die erstinstanzlich abgewiesene Klage im Berufungsverfahren weiter. Streitpunkt war u.a., ob die Verjährung durch eine Streitverkündung im Vorprozess gehemmt wurde und wann die fünfjährige Frist zu laufen begann. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil die Ansprüche verjährt seien. Die Streitverkündung hemmte nicht, da sie den Grund der Streitverkündung nicht hinreichend konkret nach Pflichtverletzungen und einzelnen Mängeln bezeichnete (§ 73 ZPO).
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Schadensersatzansprüche wegen Verjährung nicht durch Streitverkündung gehemmt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitverkündung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nur, wenn der Grund der Streitverkündung i.S.d. § 73 ZPO den gegen den Streitverkündeten erhobenen Anspruch gegenständlich zuordnend und hinreichend individualisiert bezeichnet.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Werkmängeln genügt eine Streitverkündung regelmäßig nicht, wenn aus ihr nicht erkennbar wird, wegen welcher konkreten Pflichtverletzungen und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche geltend gemacht werden.
Eine bloß typisierende Bezugnahme auf „Fehlplanungen“ oder „unrichtige statische Berechnungen“ reicht jedenfalls dann nicht, wenn mehrere unterschiedliche Pflichtverletzungen als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen.
Die Verjährungsfrist bei werkvertraglichen Mängelansprüchen beginnt nicht zwingend mit einer ausdrücklichen Abnahme, sondern kann auch bei konkludentem Verzicht auf Abnahme bzw. konkludenter Abnahmeverweigerung nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist anlaufen.
Die Zahlung einer Rechnung begründet eine konkludente Abnahme nur bei im Wesentlichen vollständiger Leistung und erkennbarem Abnahmewillen; stehen wesentliche Leistungen noch aus, fehlt es regelmäßig daran.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 308/08
Leitsatz
Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gem. § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das am 30. November 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurück-gewiesen.
Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streithelfer der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen.
Der Beklagte zu 1) war mit der Erbringung von Architektenleistungen auf Grund des Architektenvertrages vom 16.03.1999 (Bl. 14 ff d.A.) und der Beklagte zu 2) mit der Tragwerksplanung nebst Wärmeschutznachweis und einer Bauüberwachung bezüglich der Eisenabnahme (Angebot und Auftrag vom 04./07.05.1999, Bl. 19, 20 d.A.) im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger in H betraut.
Die Kläger wurden in dem vor dem Landgericht Münster geführten Rechtsstreit 2 O 642/01 - von der bauausführenden Firma N nach Abnahme ihrer Bauleistungen am 20.02.2001 auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Sie haben in jenem Rechtsstreit die Mängel, die sie in dem hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagten geltend machen, weil sie ihrer Auffassung nach auch auf Mängel der Leistungen der Beklagten zurückzuführen seien, bereits zum Gegenstand ihrer Verteidigung gegen die Werklohnklage der Firma N gemacht.
Die Kläger verkündeten in jenem Rechtsstreit mit am 30.11.2005 zugestellten Schriftsatz den hiesigen Beklagten den Streit, welche dem Rechtsstreit nicht beitraten.
Der um die Werklohnansprüche der Firma N geführte Rechtsstreit wurde mit einem am 06.02.2008 geschlossenen Vergleich beendet. Die durch ihren jetzigen Streithelfer Rechtsanwalt N4 vertretenen Kläger vereinbarten dabei mit der Firma N, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr aus dem Bauvorhaben bestehen würden. Die Parteien des dortigen Rechtsstreits waren sich ferner darüber einig, dass ein Mitverschulden der Klägerin (Firma N) aus Schäden aus mangelhaften Planungsleistungen der hiesigen Beklagten entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H2 mit 10 % zu berücksichtigen sei.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger ihre Klage auf Rissbildungen im Obergeschoss infolge einer nicht ausreichenden Planung einer ordnungsgemäßen Lastabtragung, eine fehlende Isolierung der Außenwände im Wohnbereich, fehlendes Gefälle der Dachrinne und eine zu dünne Erdgeschossdecke, bei der längere Stützweiten durch den Beklagten zu 2) nicht berücksichtigt worden seien, sowie auf verschiedene Nebenkosten gestützt.
Die Kläger und ihr Streithelfer haben geltend gemacht, dass von einer den Beginn der Verjährungsfrist auslösenden Abnahme der Werkleistungen beider Beklagten nicht vor dem Abschluss der Bauarbeiten und der Abnahme im Verhältnis zur Firma N am 20.02.2002 ausgegangen werden könne. Insbesondere könne keine Abnahme im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem Beklagten zu 1) im Dezember 2000 angenommen werden, weil die vom Beklagten zu 1) zu erbringenden Leistungen, die u.a. die künstlerische Bauoberleitung umfasst hätten, nicht beendet worden seien. Außerdem hätten sie in dem Anfang Dezember 2000 geführten Schriftwechsel (Bl. 409, 411 d.A.) die Bauüberwachungsleistungen als mangelhaft gerügt, weshalb ihnen der erforderliche Abnahmewille gefehlt hätte. Infolgedessen komme auch zum 20.02.2001 eine Abnahme der Leistungen des Beklagten zu 1) nicht in Betracht.
In der Bezahlung der Rechnung des Beklagten zu 2) vom 19.08.1999 am 15.02.2000 könne ebenfalls keine Abnahme der Statikerleistungen gesehen werden. Es habe sich hierbei lediglich um eine Zwischenrechnung gehandelt, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seine Bauüberwachungsleistungen als Statiker noch nicht erbracht habe.
Die Beklagten hafteten nach der von ihnen vertretenen Auffassung auch aus positiver Vertragsverletzung auf Grund einer unzureichenden Aufklärung der ihnen bekannten, von ihnen, den Klägern, vorgetragenen und vom Sachverständigen H2 bestätigten eigenen Mängel.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 50.605,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Kläger weitere 702,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger weitere 5.804,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der über den vorsehend zu Ziffer 1. bezifferten Betrag hinausgeht und Folge der Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Planung und Bauüberwachung des Bauvorhabens B-Straße 14, H, bezüglich der Positionen Rähm über den Seitenwänden des Flures des Obergeschosses und Wärmeisolierung des Außenmauerwerkes auf der Süd, Nord- und Westseite des Gebäudes in Höhe der Decke über dem Kellergeschoss, ist,
5. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der über den zu Ziffer 2. bezifferten Betrag hinausgeht und Folge der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei der Planung der Regenrinnen an dem Objekt B-Straße 14, H, ist,
6. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden über den vorstehend zu Ziffer 3. bezifferten Betrag hinaus zu erstatten, der Folge mangelhafter Auslegung der Decke über dem Erdgeschoss bei dem Bauvorhaben B-Straße 14, H, ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich damit verteidigt, dass sämtliche Mängel nach dem Gutachten des Sachverständigen H2 durch den Vergleich zwischen den Klägern und der Firma N in dem Vorprozess erledigt worden seien. Die Kläger hätten auf Grund einer Kompensation der Mängel keinen Schaden mehr. Zumindest 90 % der Mängel seien durch den Vergleich erledigt worden.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben hierzu geltend gemacht, dass nach der vertragsbeendenden Kündigung des Architektenvertrages mit dem Beklagten zu 1) am 03./04.12.2000 und auch nach Abnahme des Werkes des Beklagten zu 2) eine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende wirksame Streitverkündung in dem Vorprozess nicht erfolgt sei, weil der Grund der Streitverkündung mit einer Bezeichnung des konkreten Anspruches nicht ausreichend deutlich angegeben worden sei und die gegen sie erhobenen Mängel nicht konkret genug bezeichnet worden seien. Zum Zeitpunkt der Streitverkündung am 24.11.2005 seien die gegen sie erhobenen Vorwürfe in dem Vorprozess noch nicht thematisiert worden. Die Mängel hätten sich erst aus dem Gutachten des Sachverständigen H2 vom 31.12.2006/13.01.2007 ergeben. Im Zeitpunkt der Streitverkündung sei es in dem Vorprozess nur um solche Mängel gegangen, die bereits zu den von der Firma N geltend gemachten Mehrkosten der Bauausführung geführt hätten, die aber nichts mit den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Mängeln zu tun gehabt hätten.
Beide Beklagte haben die geltend gemachten Mängel mit näheren Ausführungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten und ihre Verantwortung für einzelne Mängel zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche der Kläger gegen beide Beklagte nach Ablauf der 5jährigen Verjährungsfrist verjährt seien.
Bezüglich des Beklagten zu 1) sei im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages am 04.12.2000 von einer endgültigen Ablehnung der Abnahme mit der Konsequenz auszugehen, dass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) habe die Verjährung mit der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung am 15.02.2000 begonnen, zumindest aber am 20.02.2001 mit der Abnahme der Werkleistungen der bauausführenden Firma N, womit zugleich eine zumindest konkludente Abnahme der Leistungen des Beklagten zu 2) verbunden gewesen sei.
Die Streitverkündungsschrift vom 24.11.2005 habe den Ablauf der Verjährungsfrist deshalb nicht hemmen können, weil die Streitverkündung nicht den Anforderungen des § 73 ZPO genügt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Kläger den Grund der Streitverkündung mit der Angabe der tatsächlichen Grundlagen nicht in ausreichender Weise bezeichnet hätten. Mangels Angabe einzelner Pflichtverletzungen oder Mängel sei eine Individualisierung aus Sicht der Beklagten nicht möglich.
Das Landgericht hat es offen gelassen, ob die Zustellung der Klage noch gemäß § 167 ZPO demnächst erfolgt sei, weil die Kläger die Klagezustellung zunächst unter falschen Adressbezeichnungen der Beklagten veranlasst hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Streithelfers der Kläger, mit der er in erster Linie die erstinstanzlichen Zahlungsanträge der Kläger weiterverfolgt. Er macht geltend, dass das Landgericht überraschend entschieden habe, soweit es in der Kündigung des Architektenvertrages mit dem Beklagten zu 1) eine Abnahme gesehen habe und auf eine Abnahme der Leistungen des Beklagten zu 2) durch die Bezahlung der Schlussrechnung oder auf eine Bauabnahme gegenüber der Firma N abgestellt habe. Weil dieser Punkt erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2009 erörtert worden sei und das Landgericht den Antrag auf Nachlass einer Stellungnahmefrist abgelehnt habe, liege hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem habe das Landgericht den Sachvortrag und den Beweisantritt zur Kündigung des Architektenvertrages übergangen.
Der Streithelfer der Kläger wiederholt das erstinstanzliche Vorbringen, wonach eine Abnahme im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit dem Beklagten zu 1) Anfang Dezember 2000 nicht erfolgt sei.
Eine Abnahme sei frühestens mit der Vollendung des Bauwerkes denkbar, weil sich Planungs- und Überwachungsmängel erst in der Bauausführung realisieren würden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es nicht unstreitig, dass es sich bei der Rechnung des Beklagten zu 2) vom 19.08.1999 um eine Schlussrechnung gehandelt habe. Mangels Erbringung der geschuldeten Überwachungsleistungen habe es sich lediglich um eine Zwischenrechnung gehandelt, was auch bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei.
Auch zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung der Firma N habe der Beklagte zu 2) seine Leistungen nicht vollständig erbracht. Das Verschweigen der unterlassenen Eisenabnahme beruhe auf Arglist des Beklagten zu 2).
Schließlich sei der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Streitverkündungsschriftsatz vom 24.11.2005 in dem Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. Ausreichend sei insoweit, wenn der Streitverkündete gegebenenfalls nach Einsicht in die Akten prüfen könne, ob er dem Rechtsstreit beitreten möchte. Es sei ausreichend gewesen, die Streitverkündung auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln und Mehrkosten zu stützen und als Gründe hierfür Fehlplanungen des Beklagten zu 1) und eine fehlerhafte statische Berechnung und unzureichende Bauüberwachung seitens des Beklagten zu 2) anzugeben. Genauere Erkenntnisse zu den Fehlern der Beklagten hätten die Kläger erst etwa 14 Monate später auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen H2 vom 13.01.2007 gewonnen und erst hieraus entnehmen können, welche Baumängel und Mehrarbeiten auf den Planungsfehlern beruhten.
Der Streithelfer der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge stattzugeben und
hilfsweise den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
B.
I.
Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil ist unbegründet. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen beide Beklagte sind verjährt.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt das angefochtene Urteil weder eine Überraschungsentscheidung dar noch beruht die Entscheidung auf einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
a)
Die Verjährungsproblematik ist in erster Instanz in allen Schriftsätzen bezüglich aller in Betracht kommender Umstände Gegenstand des Parteivorbringens gewesen. Hiervon war auch die Frage umfasst, ob für den Verjährungsbeginn auf eine Beendigung des Architektenvertrages mit dem Beklagten zu 1) im Dezember 2000 abzustellen ist. Der Beklagte zu 2) hat sich in erster Instanz bereits auf einen Verzicht auf die Eisenabnahme durch die Kläger und auf die Bezahlung der Rechnung vom 19.08.1999 durch die Kläger im Februar 2000 gestützt.
Aus diesen Gründen stellt sich das landgerichtliche Urteil nicht als Überraschungsentscheidung dar.
b)
Ebenso wenig kommt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs in Betracht.
Das Landgericht hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.03.2009 (Bl. 229 f. d.A.) die Frage der Verjährung bezüglich beider Beklagter erörtert. Darüber hinaus hat das Landgericht auch im Termin vom 30.11.2009 (Bl. 310 d.A.) darauf hingewiesen, dass von der Verjährung der Ansprüche ausgegangen werden könne.
Auch soweit die Berufung geltend macht, dass das Landgericht dem Streithelfer der Kläger keine Stellungnahmefrist eingeräumt habe, resultiert hieraus kein für die Entscheidung des Landgerichts relevanter Verfahrensfehler.
Der Streithelfer der Kläger hat schon nicht vorgetragen, welches ergänzende oder von seinem bis dahin erfolgten erstinstanzlichen Sachvortrag abweichendes Vorbringen sodann noch vorgetragen worden wäre.
Im Übrigen ist eine Stellungnahmefrist nur bezüglich des erst im Termin übergebenen Schriftsatzes des Beklagten zu 2) vom 25.11.2009 beantragt worden. In diesem Schriftsatz waren allerdings keine zu diesem Zeitpunkt neuen Gesichtspunkte enthalten. Sämtliche in diesem Schriftsatz angesprochenen Fragenkomplexe waren bereits Gegenstand der vorangegangenen Schriftsätze des Beklagten zu 2) vom 10.12.2008 (Bl. 201 ff d.A.), vom 30.03.2009 (Bl. 233 ff d.A.) und vom 29.05.2009 (Bl. 263 ff d.A.).
2.
Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil etwaige gemäß § 635 BGB a.F in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Kläger gegen beide Beklagte verjährt sind.
Die gemäß § 638 BGB a.F. 5-jährige Verjährungsfrist beginnt entweder im Zeitpunkt einer Abnahme der Werkleistungen der Beklagten durch die Kläger oder im Falle einer konkludent erklärten Abnahmeverweigerung (vgl. BGH ZfBR 2010, 773; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 634 a Rdn. 9) bzw. eines Verzichtes auf die Abnahme zu laufen
a)
Bezüglich des Beklagten zu 1) ist spätestens im Laufe des Jahres 2001 von einem beiderseitigen konkludenten Verzicht auf eine Abnahme der Werkleistungen des Beklagten zu 1) und auch von einer Abnahmeverweigerung der Kläger auszugehen.
aa)
Zwar kommt eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen des Beklagten zu 1) auf Grund des am 03.12.2000 und 04.12.2000 geführten Schriftwechsels (Bl. 409, 411 d.A.) nicht in Betracht. Denn die Kläger haben in ihrem Schreiben vom 04.12.2000 "offenkundige Planungsfehler" angesprochen. Aus diesem Grunde kann kaum von einem Willen der Kläger ausgegangen werden, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen des Beklagten zu 1) als im Wesentlichen vertragsgerecht zu billigen.
bb)
Auf Grund der Kündigung des Architektenvertrages im Dezember 2000 kann auch nicht ohne weiteres von einer Entbehrlichkeit der Abnahme ausgegangen werden, weil auch ein gekündigtes Werk grundsätzlich abzunehmen ist (vgl. BGH BauR 2003, 689; NZBau 2006, 569).
cc)
Sobald aber infolge einer Kündigung seitens des Bauherrn - gegebenenfalls nach Ablauf einer gewissen Prüfungsfrist - endgültig feststeht, dass eine weitere Erbringung von ursprünglich geschuldeten vertraglichen Leistungen und auch wegen der erbrachten Leistungen ein weiterer Kontakt nicht erwartet wird, kann ein zumindest konkludenter Verzicht auf eine Abnahme angenommen werden.
Auf Grund des Schriftverkehrs Anfang Dezember 2000 stand fest, dass seitens des Beklagten zu 1) keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden würden und die Kläger auf Grund ihrer Kündigung vom 04.12.2000 keine weiteren Leistungen von dem Beklagten zu 1) mehr erwarteten. Nach Ablauf eines gewissen Prüfungszeitraumes stand spätestens im Laufe des Jahres 2001 endgültig fest, dass die Architektenleistungen des Beklagten zu 1), ohne dass man sich wegen des Architektenwerkes noch einmal in Verbindung setzen wollte, in dem bis zur Kündigung geschaffenen Zustand verbleiben würden und sollten. Auf Grund dessen kann ungeachtet des mit Schreiben vom 04.12.2000 pauschal erhobenen Einwandes mangelhafter Planungsleistungen zumindest von einem stillschweigenden Verzicht auf eine Abnahme der Architektenleistungen des Beklagten zu 1) ausgegangen werden.
Im Übrigen haben die Kläger die Abnahme auch verweigert, indem sie gemäß ihrem Schreiben vom 4.12.2000 jedes weitere Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) als unmöglich abgelehnt haben.
b)
Bezüglich des Beklagten zu 2) ist von einem Verjährungsbeginn infolge einer konkludenten Abnahme in dem Zeitpunkt auszugehen, als die Kläger keine weiteren Leistungen des Beklagten zu 2) mehr erwarteten und ein sich daran anschließender angemessener Prüfungszeitraum bezüglich der vom Beklagten zu 2) bis dahin erbrachten Leistungen abgelaufen war.
aa)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist weder auf die Bezahlung der Rechnung des Beklagten zu 2) vom 19.08.1999 durch die Kläger am 15.02.2000 noch auf eine Abnahme der Bauleistungen durch die Kläger im Verhältnis zur Firma N am 20.02.2001 abgestellt werden.
Eine konkludente Abnahme unter der weiteren Voraussetzung eines Abnahmewillens auf Auftraggeberseite kann grundsätzlich nur im Falle einer im Wesentlichen vollständigen Leistungserbringung angenommen werden. Ein Abnahmewille lässt sich dann nicht feststellen, wenn noch wesentliche Vertragsleistungen ausstehen und der Auftraggeber nicht zugleich zu erkennen gegeben hat, dass er die Erbringung dieser Leistungen nicht mehr für erforderlich hält.
Im Zeitpunkt der Rechnungserteilung am 19.08.1999 und im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung am 15.02.2002 stand als vom Beklagten zu 2) geschuldete vertragliche Leistung noch die Eisenabnahme der Gründung, der Kellerwände und der Geschossdecken als Bauüberwachungsleistung aus (vgl. Bl. 19 d.A.). Weil die Betonierung erst im Juli 2000 erfolgt ist und die Eisenabnahme am 17.07.2000 stattfinden sollte, kann allein in der Bezahlung der Rechnung des Beklagten zu 2) noch keine konkludente Abnahme gesehen werden.
bb)
Spätestens nachdem die Betonierungsarbeiten begonnen bzw. ausgeführt waren, konnte eine Eisenabnahme durch den Beklagten zu 2) nicht mehr durchgeführt werden und es stand für die Kläger fest, dass keine Leistungen des Beklagten zu 2) mehr zu erbringen waren.
Entgegen der Auffassung der Kläger schuldete der Beklagte zu 2) keine umfassenden statischen Bauüberwachungsmaßnahmen. Die Bauüberwachungsleistungen beschränkten sich nach den ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen auf die Eisenabnahme.
Mit Ablauf einer für eine konkludente Abnahme noch anzunehmenden angemessenen Prüffrist begann die Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten zu 2) spätestens ab Ende September 2000 zu laufen.
cc)
Dem Beginn der Verjährungsfrist steht es nicht entgegen, dass die Kläger sich bezüglich der unterbliebenen Eisenabnahme auf arglistiges Verhalten des Beklagten zu 2) berufen. Ungeachtet dessen, dass die näheren subjektiven Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten des Beklagten zu 2) von den Klägern nicht vorgetragen worden sind, steht die Frage der unterbliebenen Eisenabnahme nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistungen des Beklagten zu 2).
c)
Eine Verschiebung des Ablaufs der Verjährungsfrist unter dem Blickwinkel einer Sekundärhaftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Auftragnehmer gehalten, im Rahmen einer von ihm durchzuführenden Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, auch Rechte gegen ihn vor Eintritt der Verjährung geltend machen zu können.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Zuge einer von ihnen geschuldeten Bauüberwachung oder einer Überwachung der Mängelbeseitigung mit einer Mängelursachenprüfung betraut waren. Nach dem Architektenvertrag vom 16.03.1999 (Bl. 14 ff d.A.) endeten die vertraglich geschuldeten Leistungen des Beklagten zu 1) mit der Erbringung der Leistungen nach der Leistungsphase 6 gemäß § 15 HOAI (§ 5 des Architektenvertrages).
Im Übrigen haben die Kläger insoweit auch keine konkreten Vorwürfe gegen die Beklagten erhoben. Der Streithelfer der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass die Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung haften würden, weil sie die Kläger nur unzureichend über die "ihnen bekannten, von den Klägern vorgetragenen und vom Sachverständigen bestätigen Mängel" aufgeklärt hätten (vgl. Bl. 258 d.A.).
Hieraus ergibt sich nicht hinreichend deutlich, bezüglich welcher einzelnen Mängel welche Untersuchungsdefizite und daraus resultierende Aufklärungsdefizite welchem Beklagten gegenüber vorgeworfen werden sollten.
d)
aa)
Eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB konnte bezüglich des Beklagten zu 2) durch die in dem zwischen den Klägern und der Firma N geführten Rechtsstreit erfolgte Streitverkündung mit Schriftsatz vom 24.11.2005 nicht mehr bewirkt werden, weil die 5jährige Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
bb)
Im Übrigen konnte die in dem Vorprozess erfolgte Streitverkündung gegenüber beiden Beklagten keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten.
(1)
Zwar hätte gegenüber dem Beklagten zu 1) - auch im Fall eines früheren Verjährungsbeginns auf der Grundlage des am 03./04.12.2000 geführten Schriftwechsels - die am 30.11.2005 erfolgte Zustellung der Streitverkündung (Bl. 351 d. BA) den Ablauf der Verjährungsfrist grundsätzlich noch rechtzeitig hemmen können.
(2)
Die Streitverkündung konnte allerdings gegenüber beiden Beklagten deshalb keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten, weil es insoweit an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gemäß § 73 ZPO fehlte.
(a)
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Angaben bezüglich der Lage des Rechtsstreites in dem Streitverkündungsschriftsatz vom 24.11.2005 ausreichend waren. Verstöße bezüglich der Angabe der Lage des Rechtsstreites gemäß § 73 S. 1 ZPO sind im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist unbeachtlich (vgl. Staudinger/Peters, BGB, § 204 Rdn. 77).
(b)
Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass das Rechtsverhältnis, aus dem in diesem Rechtsstreit Ansprüche gegen die Beklagten hergeleitet werden, in dem Streitverkündungsschriftsatz nicht hinreichend bezeichnet war, weil es an einer ausreichenden Bezeichnung des Grundes der Streitverkündung fehlt.
Es kann insoweit offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine ausreichende Bezeichnung des Klagegrundes i.S.v § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu erfüllen sind. Jedenfalls müssen die gegen den Streitverkündeten erhobenen Ansprüche in gegenständlich zuzuordnender Weise bezeichnet und hinreichend individualisiert sein (vgl. BGH NJW 2008, 519 Tz. 28). Durch die Einhaltung dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass der Streitverkündete in ausreichender Weise Kenntnis darüber erlangt, welche Ansprüche der Streitverkündende gegen ihn erhebt. Fehlen die insoweit erforderlichen Mindestangaben, wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt.
Zwar kann insoweit in einfach gelagerten Fällen auch eine typisierende Bezeichnung des Rechtsverhältnisses in Verbindung mit individualisierenden Merkmalen genügen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 204 Rdn. 21, 18).
Um eine hinreichende Information des Streitverkündungsempfängers darüber zu gewährleisten, welcher Ansprüche sich der Streitverkündende ihm gegenüber berühmt, muss jedenfalls dann eine hinreichend genaue Zuordnung erfolgen, wenn unterschiedliche Pflichtverletzungen als Grundlage eines Schadensersatzanspruches in Betracht kommen. Aus diesem Grunde muss bei Ansprüchen wegen Mängeln - ebenso wie bei den erforderlichen Mindestangaben in einem Mahnbescheidsantrag - ausreichend erkennbar werden, wegen welcher einzelnen Mängel Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007 1952, 1956 f.).
Der Streitverkündungsschriftsatz der Kläger vom 24.11.2005 erfüllt diese Anforderungen nicht. Sowohl bezüglich der von der Firma N als Klägerin des dortigen Verfahrens geltend gemachten Mehrarbeiten als auch bezüglich der von den dortigen Beklagten und den hiesigen Klägern eingewandten Baumängel beschränken sich die Ausführungen der Streitverkündungsschrift darauf, dass sich die dortige Klägerin (Firma N) insoweit auf den Bauherren (Kläger dieses Rechtsstreites) zuzurechnende Fehlplanungen sowie auf fehlende oder unrichtige statische Berechnungen der Streitverkündeten stütze und den Bauherren für einen Fall des teilweisen Unterliegens ein Anspruch gegenüber den Streitverkündeten zusteht.
Diese Angaben reichen schon nicht aus, um den Beklagten darüber Klarheit zu verschaffen, um welche der von der dortigen Klägerin geltend gemachten Mehrarbeiten und um welche von den Bauherren seinerzeit eingewandten Mängel es sich bezüglich einer in Frage stehenden Haftung der Beklagten handelt. Ferner ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob in diesem Zusammenhang im Einzelnen Fehlplanungen des Beklagten zu 1) und/oder fehlerhafte statische Berechnungen des Beklagten zu 2) in Betracht zu ziehen sind.
Ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage, dass der Streitverkündungsschrift weder in dem dortigen Verfahren gewechselte Schriftsätze noch sonstige Anlagen beigefügt waren, konnten sich die Beklagten auch nicht im Wege einer Einsicht in die Akten des Vorprozesses nähere Erkenntnisse darüber verschaffen, wegen welcher konkreten Mängel Ansprüche gegen sie erhoben werden würden. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den den in dem Vorprozess gewechselten Schriftsätzen als Anlage beigefügten Mängellisten (Bl. 86 f. und 163 ff d. BA).
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Streithelfers der Kläger (Bl. 248 ff d.A.), wonach Mängel der Tragwerksplanung und der Bauüberwachungsleistungen bis zum späteren Gutachten des Sachverständigen H2 in dem Vorprozess keine Rolle gespielt hätten ergibt sich, dass die Beklagten auf Grund des Inhaltes der Streitverkündungsschrift und gegebenenfalls nach einer Akteneinsicht nicht in ausreichender Weise hätten erkennen können, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche gegen sie erhoben werden würden.
Damit waren im Zeitpunkt der Klageerhebung in diesem Rechtsstreit mit am 06.08.2008 eingegangenem Schriftsatz Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten wegen der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Mängel nach Ablauf der 5jährigen Verjährungsfrist verjährt.
e)
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es damit nicht mehr darauf an, ob die am 06.08.2008 beim Landgericht eingegangene Klage die - zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährungsfrist ein weiteres Mal rechtzeitig hätte hemmen können und ob die verzögerte Zustellung der Klage mit einer Zeitverzögerung von 10 bzw. 16 Tagen (Bl. 194, 195 d.A.) auf Grund einer unrichtigen Angabe der Anschriften der Beklagten in der Klageschrift auf einer Nachlässigkeit der Kläger beruhte und dies eine rechtzeitige Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO verhindert hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der Anforderungen an die Angabe des Grundes der Streitverkündung gemäß § 73 ZPO erfüllt, weil der Senat den Fall auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lösen konnte.