Streitwertbemessung bei Bauhandwerkersicherungshypothek — Zuschlag von 20%
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlung restlichen Werklohns und zugleich die Bewilligung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Streitgegenstand war, ob und in welchem Umfang der Sicherungsanspruch den Streitwert erhöht. Das OLG Hamm erkennt ein eigenständiges Sicherungsinteresse an und erhöht den Streitwert anteilig; wegen vorausgegangener Vormerkung setzte es den Zuschlag mit 20 % an. Die Streitwerte wurden konkret festgesetzt.
Ausgang: Streitwertfestsetzung mit anteiligem Zuschlag (20 %) für Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek; konkrete Streitwerte festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist als eigenständiger Streitgegenstand zu behandeln und kann streitwerterhöhend zu berücksichtigen sein, auch wenn zugleich die Zahlung der zugrunde liegenden Werklohnforderung geltend gemacht wird.
Bei gleichzeitiger Geltendmachung mit einer Zahlungsklage ist das zusätzliche wirtschaftliche Interesse der Sicherung nicht mit dem vollen Forderungsbetrag zu bemessen, sondern nur anteilig.
Für die Bemessung des zusätzlichen Sicherungsinteresses kann ein Drittel des gesicherten Betrags als sachgerecht angesehen werden; dieses Maß kann durch prozessuale Umstände (z. B. vormerkungswahrende Maßnahmen) herabgesetzt werden.
Die objektive Klagehäufung führt nicht automatisch zu einer Wertadditionverweigerung, soweit die geltend gemachten Ansprüche unterschiedliche prozessuale Zielsetzungen und eigenständige Sicherungsinteressen betreffen.
Tenor
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 65.926,03 € festgesetzt.
Der Streitwert der Berufung beträgt 61.480,98 €.
Gründe
Bei der Streitwertbemessung für beide Instanzen hat der Senat die jeweiligen Beträge der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung restlichen Werklohns im Hinblick auf den in beiden Instanzen zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek um 20 % des auf die jeweils zu sichernde Werklohnforderung entfallenden Betrages erhöht.
1.
Bei seinen Überlegungen zur streitwerterhöhenden Berücksichtigung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vermag sich der Senat der von Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen, wonach dem Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek keine streitwerterhöhende Wirkung beizumessen sei, wenn der Werkunternehmer mit seiner Klage zugleich auch seinen Anspruch auf Zahlung der Werklohnforderung verfolgt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Bauhandwerkersicherungshypothek"; OLG T, BauR 2003, 131; U.OLG, IBR 2010, 370; OLG O, MDR 2003, 1382; OLG L, OLGR 2003, 256). Diese Rechtsauffassung stützt sich darauf, dass im Falle einer Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek neben dem Anspruch auf Zahlung der Werklohnforderung das identische wirtschaftliche Interesse geltend gemacht wird und eine Addition des Wertes der unterschiedlichen Streitgegenstände aus diesem Grund zu unterbleiben hat.
2.
Der Senat lässt sich bei seiner Entscheidung maßgeblich davon leiten, dass ein durch die Höhe der Werklohnforderung begrenztes, auf beide in einer Klage geltend gemachten Ansprüche entfallendes und wirtschaftlich identisches Interesse deshalb nicht besteht, weil dem Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ein bei der Bemessung es Streitwertes besonders zu berücksichtigendes Sicherungsinteresse des Gläubigers beizumessen ist.
a)
Ausgangspunkt hierfür ist die Überlegung, dass es sich bei den im Wege einer objektiven Klagehäufung geltend gemachten Ansprüchen um verschiedene Streitgegenstände handelt, mit denen der Werkunternehmer unterschiedliche prozessuale Ziele verfolgt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es dem Werkunternehmer mit beiden Ansprüchen wirtschaftlich darum geht, seine Werklohnforderung gegen den Auftraggeber abschließend durchzusetzen. Gleichwohl sind wegen der unterschiedlichen prozessualen Zielsetzungen der Zahlungsklage einerseits und der Klage auf Bewilligung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek andererseits unterschiedliche Streitgegenstände betroffen, bei denen aufgrund voneinander abweichender Anspruchsvoraussetzungen durchaus abweichende Entscheidungsmöglichkeiten bestehen.
b)
Die Voraussetzungen, wonach im Falle der Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche eine Zusammenrechnung gem. § 5 ZPO dann zu unterbleiben hat, wenn beide Ansprüche ausnahmsweise auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sind, sind bezüglich der hier in Rede stehenden Ansprüche nicht erfüllt.
In dieser Hinsicht lässt sich die Situation auch nicht mit der einer Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner vergleichen, bei der es ebenfalls zu voneinander abweichenden Entscheidungen kommen kann, eine Wertaddition aber regelmäßig deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger mit seinen jeweiligen Ansprüchen dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Werkunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr als die volle Vergütungsforderung durchsetzen kann, behält der neben der auf Zahlung der Werklohnforderung gerichteten Klage geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse, welches über die geltend gemachte Werklohnforderung hinausreicht und streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek besitzt deshalb einen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert, weil er dazu bestimmt ist, die Vergütungsforderung abzusichern und dem Werkunternehmer die Möglichkeit eröffnet, seinen Vergütungsanspruch durch Zwangsvollstreckungserleichterungen mit höheren Erfolgschancen realisieren zu können (vgl. OLG N, OLGR, 1999, 347).
Eine zusätzliche streitwerterhöhende Berücksichtigung erleichterter Vollstreckungsmöglichkeiten erscheint dem Senat nicht zuletzt auch deshalb sachgerecht, weil eine konkrete Bewertung von Vollstreckungsaussichten ebenfalls Berücksichtigung findet, wenn die Feststellung begehrt wird, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, (BGH NJW 2009, 920). Wird ein derartiger Feststellungsantrag neben einem auf Zahlung gerichteten Antrag gestellt, wirkt er streitwerterhöhend, wenn er erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten schafft und sich diese nicht ohnehin schon daraus ergeben, dass auch die gerichtliche Begründung der positiven Entscheidung des Zahlungsantrages auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt wird (OLG T NJW-RR 2009, 708).
In ähnlicher Weise stellt die Eintragung einer Sicherungshypothek eine über den reinen Zahlungstitel hinausgehende Erleichterung der konkreten Durchsetzung der Zahlungsforderung dar.
3.
Abweichend von der in Rechtsprechung und Literatur zur streitwerterhöhenden Wirkung vertretenen Auffassung (OLG N, a.a.O.; OLG E, BauR 2009, 1009; NZBau 2005, 697; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 313) bemisst der Senat das auf den Antrag auf Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek entfallende zusätzliche wirtschaftliche Interesse bei gleichzeitiger Geltendmachung mit einer Zahlungsklage jedoch nicht mit dem vollen Betrag der dem Antrag zugrunde liegenden Werklohnforderung. Denn das zusätzlich zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse des Gläubigers beschränkt sich auf die Erleichterung der Durchsetzung seines Zahlungsanspruches und kann daher nicht mit dem vollen Wert der zugrunde liegenden Forderung, sondern nur mit einem Bruchteil hiervon bemessen werden.
Der Senat hält eine Berücksichtigung des zusätzlichen Sicherungsinteresses mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderund für erforderlich und ausreichend. Aufgrund der vorangegangenen rangwahrenden Eintragung einer Vormerkung kann dieses Interesse nur in geringerem Umfang berücksichtigt werden und erscheint dem Senat mit 20 % der zugrunde liegenden Werklohnforderung angemessen bewertet (so auch OLG E, OLGR 1997, 136).