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Oberlandesgericht Hamm·I-24 U 13/10·31.01.2011

Dreiländerfonds: Keine Anlageberaterhaftung; Ansprüche wegen Kenntnis verjährt

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückabwicklung einer 1997 gezeichneten, fremdfinanzierten Fondsbeteiligung wegen fehlerhafter Anlageberatung. Nach Zurückverweisung durch den BGH klärte das OLG insbesondere Aufklärung über Totalverlustrisiko und eingeschränkte Fungibilität auf. Das Gericht wies die Berufung zurück, weil eine vertragspflichtwidrige, vom Prospekt abweichend verharmlosende Beratung nicht feststellbar war und der Ehemann über die fehlende Veräußerbarkeit informiert war. Unabhängig davon seien etwaige Ansprüche nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB verjährt, da maßgebliche Kenntnis spätestens 2000/2001 vorlag.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Pflichtverletzung feststellbar und Ansprüche zudem verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz aus einem Anlageberatungsvertrag setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus; eine vom Emissionsprospekt abweichende Verharmlosung von Risiken muss feststellbar sein.

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Ist der Anleger über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung (fehlender geregelter Zweitmarkt) vor Zeichnung informiert, scheidet eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung hierüber grundsätzlich aus.

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Wird dem Anleger ein Emissionsprospekt mit hinreichenden Risikohinweisen übergeben und sind ihm die unternehmerischen Verlustrisiken vergleichbarer Beteiligungen bekannt, begründet die Darstellung von Vorteilen einer Risikostreuung für sich genommen keine unzulässige Verschleierung von Totalverlustrisiken.

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Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände; anwaltliche Beratung ist hierfür nicht maßgeblich, wenn sie keine zusätzlichen Tatsachenerkenntnisse vermittelt.

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Bei vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüchen richtet sich der Übergang in das neue Verjährungsrecht nach Art. 229 § 6 EGBGB; die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) kann bereits ab Kenntnis vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zu laufen beginnen.

Relevante Normen
§ Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB§ 195 BGB§ 199 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 U 169/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.08.2007 verkündete Urteil der 4. Zivil¬kammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleis¬tung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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A.

3

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer von der Klägerin und ihrem Ehemann am 27.02.1997 gezeichneten Kapitalanlage, der Dreiländerfondsbeteiligung 97/22. Bereits im Jahre 1993 hatte der Beklagte, der den Eheleuten E bereits aus früherer Zeit als Arbeitskollege der Klägerin bei der Sparkasse C bekannt war, als Mitarbeiter des Finanzoptimierers M handelnd den Eheleuten die Dreiländerfondsbeteiligung 93/14 zu Steuersparzwecken vermittelt.

4

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen das streitgegenständliche Kapitalanlagevolumen in Höhe von 75.000,00 DM durch zwei ebenfalls vom Beklagten vermittelte Darlehen finanzieren, die aus der zumindest in Aussicht genommenen jährlichen siebenprozentigen Ausschüttung des Fonds bedient werden sollten.

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Ab dem vierten Quartal 1999 wurde die Ausschüttung gekürzt und ab dem Jahre 2004 erfolgte keine nennenswerte Ausschüttung mehr. Dies beruhte u.a. auf der Insolvenz des Unternehmens M2, der Hauptmieterin in dem T, welches eines der maßgeblichen Immobilienobjekte des Fonds in Deutschland war.

6

In einem zunächst gegen den M angestrebten Prozess wurde dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.12.2004 von Klägerseite der Streit verkündet. Der Rechtsstreit endete mit dem Abschluss eines Vergleiches (Ablauf der Widerrufsfrist am 02.06.2005).

7

Am 30.09.2006 trat der Ehemann der Klägerin alle Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.

8

Die Klägerin hat behauptet, dass es ihr und ihrem Ehemann bei dem Anlageziel um eine Verbesserung der Altersvorsorge gegangen sei und sie an einer risikoarmen, seriösen und zeitlich überschaubaren Anlage interessiert gewesen seien.

9

Der Beklagte habe sie weder hinreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt noch darüber, dass bei mangelnden Mieteinnahmen mit einem Rückgang der Ausschüttungen zu rechnen sei.

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Der Beklagte habe eine sichere Rendite in Höhe von 7 % zugesagt und dies damit begründet, dass aufgrund der Streuung des Fonds kein Verlustrisiko bestehe.

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Der Beklagte habe sie auch nicht in hinreichender Weise auf das Totalverlustrisiko hingewiesen und auf die schwere Veräußerbarkeit des Fonds, welche darauf beruhe, dass ein geregelter Zweitmarkt für die Kommanditbeteiligung nicht bestehe.

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Den Prospekt hätten sie erst anlässlich der Zeichnung der Kapitalanlage am 27.02.1997 erhalten.

13

Der Beklagte habe bezüglich der Beispielrechnung erklärt, dass es sich insoweit um realistische Zahlen handele und es sich aufgrund der Aufteilung des Kapitals auf drei Staaten und der langfristigen Vermietung an M2 um eine sichere Anlageform handele.

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Sie seien erstmals am 23.12.2004 anlässlich einer anwaltlichen Beratung über das bestehende Risiko des Totalverlustes und der schlechten Veräußerungsmöglichkeit aufgeklärt worden, welches ihnen bis dahin trotz des Rückganges der Ausschüttungen nicht bewusst gewesen sei.

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Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Die Kläger hätten bereits durch den Rückgang der Ausschüttungen davon Kenntnis erhalten, dass es sich nicht um eine sichere und risikoarme Kapitalanlage handele. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis habe spätestens Ende des Jahres 2001 vorgelegen.

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Darüber hinaus sei ihnen die notwendige Kenntnis auch durch den Inhalt des Prospektes verschafft worden, der sich eingehend und insbesondere auch mit dem Totalverlustrisiko und der eingeschränkten Fungibilität befasse. Auch aus einem Schreiben der Kläger vom 15.05.2000 und einem am 22.05.2000 an die Kläger erteilten Hinweis ergebe sich, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt über die wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken der Kapitalanlage informiert gewesen seien.

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Bei der gewählten Kapitalanlage sei es der Klägerin und ihrem Ehemann in erster Linie auf eine Steuerersparnis angekommen.

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Er habe wie schon bei der Vermittlung der Kapitalanlage ####### auch bei der streitgegenständlichen Anlage erneut erläutert, dass es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken und Gewinnchancen handelt, die mit 7 % prognostizierten Ausschüttungen nicht garantiert seien und die Kläger sich frühestens nach 15 Jahren im Wege eines Sonderprüfungsrechtes von der Kapitalanlage lösen könnten.

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Den Prospekt habe er bereits in einem der Zeichnung am 27.02.1997 vorangegangenen Beratungsgespräch übergeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes mit Ablauf des 03.12.2005 verjährt seien und die erst im Februar 2007 erhobene Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr habe hemmen können.

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Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen hätten die Klägerin und ihr Ehemann bereits im Jahre 1999 Kenntnis darüber erhalten, dass die Rendite nicht wie geplant zur Auszahlung gelangt war und aufgrund des Schriftwechsels im Jahre 2000 auch davon Kenntnis erlangt, dass die Lage des Fonds vom Schicksal der M2 abhing.

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Bezüglich der schlechten Veräußerbarkeit und des Risikos des Totalverlustes sei von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen. Die Kläger hätten Anlass gehabt, bei Rückgang der Renditen den Prospekt zu lesen und eventuelle Beratungsdefizite des Beklagten aufzuklären. Aus dem Prospektinhalt ergebe sich auf den Seiten 48 ff, Ziffer 6.1, S. 77 und S. 9 eine hinreichende Aufklärung über die maßgeblichen Risiken, insbesondere über die eingeschränkte Übertragbarkeit, die Haftung der Treugeber mit der Einlage und weitere verschiedene Risiken für die Ertragsentwicklung.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Nach der von ihr ursprünglich vertretenen Auffassung reiche eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Bis zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung hätten sie und ihr Ehemann keine Kenntnis über die Umstände erhalten, aus denen sich eine Rechtspflicht des Beklagten zu einer Aufklärung ergeben habe.

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Sie hätten sich nicht grob fahrlässig verhalten, soweit sie nach dem Rückgang der Rendite keine Nachforschungen im Hinblick auf die in dem Prospekt enthaltenen Angaben unternommen hätten, weil die Beratung des Beklagten dem Prospektinhalt widersprochen habe.

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Im Übrigen habe der Beklagte nicht hinreichend substantiiert zu einer dahingehenden Kenntnis auf ihrer Seite vorgetragen.

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Durch den Renditerückgang sei kein Rückschluss auf eine Gefährdung der gesamten Einlage und auf eine nur eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit möglich gewesen.

29

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Seiner Auffassung nach sei die anwaltliche Beratung für den Zeitpunkt der subjektiven Voraussetzungen nicht maßgeblich, weil es allein auf Tatsachenkenntnis ankomme. Der Prospektinhalt begründe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin und ihres Ehemannes, soweit sie den Prospektinhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Es habe Anlass bestanden, den Prospekt bereits bei Übergabe zu lesen und weiterer Anlass, in dem Zeitpunkt, als ein Rückgang der Rendite zu verzeichnen gewesen sei.

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Der ursprünglich mit dieser Sache befasste 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat durch das am 29.04.2008 verkündete Urteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin von der fehlerhaften Beratung anlässlich des nach ihrer Behauptung geäußerten Wunsches nach einer renditestarken Anlage bereits in dem Zeitpunkt gewusst habe, als die Ausschüttungen zurückgegangen seien. Im Zeitpunkt des Schriftwechsels Mai/Juni 2005 habe sie Kenntnis darüber gehabt, dass Ausschüttungen von der Vermietbarkeit und der Solvenz der Mieter abhängig waren und ihr sei auch die Insolvenz der M2 bekannt gewesen. Damit hätte sie Kenntnis darüber erlangt, dass die geplante Refinanzierung gescheitert sei und ausreichenden Anlass gehabt, den Beklagten bereits in diesem Zeitpunkt in Regress zu nehmen.

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Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin auch vom Totalverlustrisiko und der stark eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit Kenntnis gehabt habe, weil der Schaden der Klägerin insoweit nicht aufgrund eines neuen und anderen Lebenssachverhaltes eingetreten wäre. Grundlage der Haftung sei insoweit ein einheitliches Beratungsgespräch, welchem ein einheitliches Finanzierungskonzept zugrunde gelegen habe. Im Kern seien die Beratungsleistungen des Beklagten bereits durch die unrichtige Renditezusage von 7 % betroffen gewesen.

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Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des 4. Zivilsenats aufgrund der zugelassenen Revision aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginne und es insoweit auf die Kenntnis der Umstände und der wirtschaftlichen Zusammenhänge ankomme, aus denen sich eine Rechtspflicht des Beklagten zur Aufklärung ergebe. Aus diesem Grunde seien Feststellungen dazu erforderlich, wann die Klägerin bzw. ihr Ehemann tatsächlich Kenntnis von der fehlenden Fungibilität und vom Risiko des Totalverlustes erlangt hätten oder in grob fahrlässiger Weise nicht erlangt haben.

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Von einem Anlageberatungsvertrag zwischen dem Beklagten und den Eheleuten sei nach der Behauptung der Klägerin und fehlender entgegenstehender Feststellungen auszugehen.

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Es sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte insoweit Pflichten verletzt habe, als er die Klägerin und ihren Ehemann nicht in ausreichender Weise über Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt habe. Dies betreffe die Frage der sehr erschwerten Veräußerungsmöglichkeit. Insoweit sei die Möglichkeit des Rückgriffs auf das investierte Kapital regelmäßig ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung. Dies gelte wegen eines möglicherweise unvorhersehbar eintretenden Bedürfnisses, auf das investierte Kapital zuzugreifen, auch für Kapitalanlagen, die der Alterssicherung dienten.

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Darüber hinaus habe Veranlassung bestanden, im Hinblick auf das Totalverlustrisiko insbesondere bei einem Wunsch nach einer sicheren Geldanlage, wie es von der Klägerin behauptet worden sei, aufzuklären.

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Auch wenn in dem übergebenen Prospekt eine hinreichende Aufklärung über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken enthalten gewesen sei, habe der Beklagte die Risiken nicht in einer hiervon abweichenden Weise darstellen dürfen. Falls es insoweit auf den Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes ankomme, sei dies durch eine Beweisaufnahme zu klären.

38

B.

39

I.

40

Die Berufung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der vor dem Senat geführten Beweisaufnahme unbegründet.

41

Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht nach ihrem Ehemann bestehen mangels einer vertragspflichtwidrigen Beratung durch den Beklagten nicht. Außerdem sind eventuelle Ersatzansprüche infolge eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

42

1.

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Dem Beklagten kann im Zusammenhang mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage bezüglich der Beratung des Ehemannes der Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Eine pflichtwidrig unzureichende Aufklärung des Ehemannes der Klägerin oder eine von dem Inhalt des Emissionsprospektes abweichende und verharmlosende Darstellung der Risiken der Kapitalanlage sind nicht feststellbar.

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a)

45

Bezüglich der eingeschränkten Fungibilität der Kapitalanlage ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen E, dass er - entgegen der Behauptung der Klägerin - vor Zeichnung der Kapitalanlage darüber informiert war, dass insoweit ein geregelter Zweitmarkt nicht bestehe und die Kapitalanlage eigentlich nicht veräußerbar war. Nach seinen eigenen Bekundungen kam es ihm jedoch nicht entscheidend auf diesen Umstand an.

46

b)

47

Bezüglich einer verharmlosenden Darstellung der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist zunächst festzustellen, dass der Ehemann der Klägerin den Emissionsprospekt über die streitgegenständliche Kapitalanlage erhalten hatte. Es kann mit seinen Angaben auch nicht ausgeschlossen werden, dass er diesen Prospekt bereits vor Zeichnung der Kapitalanlage erhalten hatte und damit aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Prospektinhaltes grundsätzlich auch über das Totalverlustrisiko der Kapitalanlage informiert war.

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Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Verharmlosung der Risiken der Kapitalanlage im Rahmen der Beratung. Zwar ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen E, dass ihm die X-Beteiligung als besonders sichere Variante gegenüber anderen Immobilienfonds mit langfristigen Mietverträgen und in drei verschiedenen Segmenten investiertem Kapital angepriesen worden sei.

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Eine Pflichtverletzung des Beklagten scheitert daran, dass dem Ehemann der Klägerin das Risiko einer unternehmerischen Beteiligung in Immobilienobjekte nach seinen Angaben grundsätzlich bekannt war und ihm bewusst war, dass Änderungen der Mietsituation Auswirkungen auf das Kapital haben könnten. Zudem war der Ehemann der Klägerin auch aufgrund des von ihm nach eigenen Angaben zur Kenntnis genommenen Inhaltes des Emissionsprospektes der ersten vom Beklagten vermittelten X-Beteiligung über das Totalverlustrisiko informiert. Dieses Risiko musste nach den Erkenntnissen des Ehemannes der Klägerin auch für diesen Drei-Länder-Fonds bestehen, nachdem er festgestellt hatte, dass der Prospektinhalt bis auf objektbezogene Angaben insoweit identisch war.

50

Vor diesem Hintergrund stellt sich der insoweit zutreffende Hinweis des Beklagten auf die Vorteile einer Risikostreuung gegenüber einer klassischen Immobilienfondsbeteiligung nicht als eine Verschleierung der wahren Risiken der Kapitalanlage dar.

51

c)

52

Bei dieser Sachlage war der Beklagte auch nicht verpflichtet, näher darüber aufzuklären, dass das Schicksal des Fonds wesentlich von dem unternehmerischen Erfolg des Investors Y abhing, was von der Klägerin bisher auch nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist..

53

Denn dem Ehemann der Klägerin war nach seinen eigenen Angaben bekannt, dass auch dieser Drei-Länder-Fonds ebenfalls mit einem Generalbauträger und einem Generalmieter strukturiert war. Deshalb bestand keine Veranlassung, noch über weitere Umstände der Beteiligung des Investors Y aufzuklären.

54

2.

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Im übrigen sind Schadensersatzansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, §§ 195, 199 BGB verjährt.

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Der Ehemann der Klägerin hatte die für den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis über eine unterstellte unzureichende Information des Beklagten über nähere Umstände der Beteiligung des Investors Y bereits spätestens im Laufe des Jahres 2000 oder des Jahres 2001 erlangt.

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Der Ehemann der Klägerin hat hierzu angegeben, dass er bereits im Jahre 1998 aus ersten Pressemeldungen von einer Schieflage Ys erfahren habe und er anschließend sowohl von der Verwaltungsgesellschaft P als auch von dem X darüber informiert worden sei, dass mehr oder weniger alles an Y gehangen habe und deshalb keine Ausschüttungen mehr erfolgten. Diese Information lag nach den weiteren Angaben des Zeugen jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform am 01.01.2002.

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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Rechtsanwaltsbesuch Ende des Jahres 2004 ihrem Ehemann diesbezüglich keine weitergehenden Erkenntnisse mehr verschaffen können. Nach den Angaben des Zeugen E ist davon auszugehen, dass er die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis aufgrund der Informationen seitens der Verwaltungs- und der Kapitalanlagegesellschaft erlangt und sich nachfolgend dafür entschieden hatte, die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten diente nach seinen Angaben dem Zweck, dass dem Eintritt der dem Zeugen E bekannten 3-jährigen Verjährungsfrist entgegengewirkt werden sollte. Hierbei informierte der Ehemann der Klägerin seinerseits den Rechtsanwalt über die Situation und ohne dass ihm zugleich von Seiten des Rechtsanwaltes weitergehende und für die Verfolgung des Anspruchs notwendige Erkenntnisse vermittelt worden sind.

59

II.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1.

61

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.