Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss zurückgewiesen - kein Interesse an Erhöhung
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin richtete eine weitere Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss und einen zurückweisenden Senatsbeschluss. Streitgegenstand war, ob sie ein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts hat. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück und stellte fest, dass das bloße Interesse an Abschreckung oder Schädigung des Gegners keine Erhöhung rechtfertigt. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist allein der konkret gegen die Verfügungsbeklagte erhobene Anspruch.
Ausgang: Weitere Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; kein rechtsschutzwürdiges Interesse an Streitwerterhöhung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss ist zurückzuweisen, wenn sie kein rechtsschutzwürdiges, die Streitwertfestsetzung betreffendes Interesse substantiiert darlegt.
Eine Partei hat im Regelfall kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts.
Der Wunsch, den Gegner zu schädigen oder potenzielle Rechtsverletzer abzuschrecken, rechtfertigt keine Erhöhung des Streitwerts.
Für die Bemessung des Streitwerts ist ausschließlich der konkret gegenüber der Gegenpartei geltend gemachte Anspruch maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-8 O 81/11
Tenor
Die weitere Gegenvorstellung vom 29.03.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 09.02.2012 sowie den die Gegenvorstellung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 12.03.2012 wird aus den Gründen des Beschlusses vom 12.03.2012 zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin selbst an einer Erhöhung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts, welches zur Begründung der weiteren Gegenvorstellung geltend gemacht wird, nicht festgestellt werden kann. Eine Partei selbst hat nämlich im Regelfall selbst an einer Erhöhung des Streitwerts kein schutzwürdiges Interesse, insbesondere begründet der Wunsch, den Gegner möglichst zu schädigen, ein solches rechtliches Interesse nicht (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 68 Rn. 16). Dass die Verfügungsklägerin mit ihrer Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten zugleich eine Ab-schreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt, rechtfertigt die Erhöhung des Streitwertes ersichtlich nicht, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Verfügungsbeklagten erhobene Anspruch entscheidet.