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Oberlandesgericht Hamm·I-22 U 139/12·29.08.2012

PKH für Berufung im Streit um Rückkaufswert einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung versagt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Träger der Insolvenzsicherung (PSVaG) verlangte von der Insolvenzverwalterin die Auszahlung des vereinnahmten Rückkaufswerts einer zur Pensionszusage verpfändeten Rückdeckungsversicherung. Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein klagestattgebendes Urteil. Das OLG Hamm wies PKH mangels Erfolgsaussicht zurück: Weder lag ein Klageverzicht vor noch bestand nur ein Hinterlegungsanspruch; der Rückkaufswert war aufgrund Forderungs- und Pfandrechtsübergangs nach § 9 Abs. 2 BetrAVG an den PSVaG auszukehren. Verjährung war nicht eingetreten.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung der Beklagten wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für eine Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bietet.

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Ein Klageverzicht im Sinne des § 306 ZPO setzt eine prozessuale Erklärung gegenüber dem Gericht im anhängigen Rechtsstreit voraus; eine vorgerichtliche Erklärung begründet keinen Klageverzicht.

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Ein vorgerichtliches Abstandnehmen von einer Klage ist nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig nicht als endgültiger Rechtsverzicht zu verstehen, wenn er erkennbar nur vorläufig bis zur Klärung der Rechtslage erklärt wird; ein Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) scheidet dann aus.

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen insolvenzgeschützte Versorgungsansprüche und -anwartschaften nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung über; akzessorische Sicherungsrechte (insb. ein wirksam bestelltes Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung) folgen dem Übergang entsprechend §§ 401, 412 BGB (analog).

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Gilt eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Anwendungsbereich des BetrAVG nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderung, ist der Verwertungserlös aus einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung auch vor Pfandreife grundsätzlich sogleich an den Träger der Insolvenzsicherung auszuzahlen und nicht lediglich zu hinterlegen.

Relevante Normen
§ BetrAVG § 9 Abs. 2§ 9 Abs. 2 BetrAVG§ 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG§ 1281 BGB§ 816 BGB§ 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 389/11

Tenor

Das Gesuch der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das am 05.07.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt als Träger der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG mit seiner Klage die Auskehrung des von der beklagten Insolvenzverwalterin vereinnahmten Rückkaufswertes einer bei der Streithelferin des Klägers genommenen Lebensversicherung in Form einer Rückdeckungsversicherung.

4

Die spätere Insolvenzschuldnerin, die X GmbH mit Sitz in E (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), erteilte ihrem am 01.10.1987 in ihre Dienste getretenen Mitarbeiter T unter dem 03.01.1992 eine Pensionszusage. Der am 22.01.1962 geborene Herr T war für die Insolvenzschuldnerin als kaufmännischer Leiter tätig. Er hielt weder Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin noch war er zu ihrem Geschäftsführer bestellt. Auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 30.06.2004 erfolgte unter dem 20.07.2004 eine Ergänzung der Pensionszusage. Hierbei sah der Gesellschafterbeschluss vom 30.06.2004 u.a. den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der Streithelferin des Klägers zur Finanzierung der Pensionszusage vor, wobei das Bezugsrecht aus dieser Versicherung der Insolvenzschuldnerin zustehen und eine Verpfändung der Ansprüche aus der Versicherung an den versorgungsberechtigten Herrn T bzw. dessen versorgungsberechtigte Kinder durch gesonderte Vereinbarung erfolgen sollte. Die Insolvenzschuldnerin nahm in der Folgezeit bei der Streithelferin des Klägers mit Versicherungsbeginn 01.09.2004 auf die Person des Herrn T2 eine Lebensversicherung und verpfändete zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung sowie etwaiger Zusatzversicherungen an Herrn T. Eine Abschrift der Verpfändungsvereinbarung vom 21.07.2004 sowie eine Kopie der Pensionszusage übersandte die Insolvenzschuldnerin an die Streithelferin des Klägers, die mit Schreiben vom 11.10.2004 die „Eintragung der Verpfändung“ bestätigte.

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Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn T endete durch Abwicklungsvereinbarung vom 23.01.2007 aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 30.04.2007.

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Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2008 (252 IN 5/08) über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt worden war, wandte sich der Kläger mit Blick auf seine Eintrittspflicht als Träger der Insolvenzsicherung an seine Streithelferin, die mit Schreiben vom 29.04.2008 mitteilte, dass sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung einschließlich Überschussguthaben per 01.04.2008 auf 6.505,18 € belaufe. Mit Schreiben vom 05.03.2009 kündigte die Beklagte den Lebensversicherungsvertrag, woraufhin die Streithelferin des Klägers am 02.04.2009 das Guthaben aus der Lebensversicherung auf ein Insolvenzanderkonto der Beklagten auszahlte und den Kläger mit Schreiben vom 09.07.2009 hierüber in Kenntnis setzte.

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Mit Schreiben vom 11.01.2011 wies der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf eine – seinerzeit nicht rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf darauf hin, dass nach seiner Auffassung kein Einziehungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Leistungen aus der Lebensversicherung bestanden habe. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

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„Der PSVaG hält jedenfalls derzeit an seiner bisherigen Position unverändert fest. Wegen der vorliegend geringen wirtschaftlichen Bedeutung sehen wir aber davon ab, klageweise gegen Sie als Verwalterin geltend zu machen.

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Wir werden aber gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Versicherungswerte durch korrigierte Forderungsanmeldung „auf den Ausfall“ berücksichtigen, wenn sich die Notwendigkeit eines „Stichtagsgutachtens“ über die bisherige Forderungsanmeldung auf Schätzbasis hinaus ergibt.“

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Mit weiterem Schreiben vom 25.07.2011 forderte alsdann der Kläger die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 05.08.2011 zur Auszahlung des von ihr vereinnahmten Rückkaufswertes auf.

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Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.505,18 € nebst Zinsen, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte zur Auskehrung des Erlöses verpflichtet sei, sowie hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte den vereinnahmten Rückkaufswert abzusondern und zu hinterlegen und im Zeitpunkt des Versorgungsfalles an ihn auszukehren habe, begehrt.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Rückkaufswert aus der Rückdeckungsversicherung mit Blick auf den in § 9 Abs. 2 BetrAVG geregelten Forderungsübergang, durch den auch das Pfandrecht des Herrn T auf ihn übergegangen sei, nicht der Beklagten, sondern ihm zustehe. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei, da auch vor Eintritt der Pfandreife gem. § 1281 BGB wegen des Insolvenzprivilegs gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG ein Anspruch auf Zahlung des Verwertungserlöses bestünde.

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Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, dass der Kläger durch sein Schreiben vom 11.01.2011 auf die klageweise Geltendmachung verzichtet habe. Sie hat ferner gemeint, ihr stünde ein Verwertungsrecht zu, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei. Zudem sei Herr T2 nicht Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, sondern deren faktischer Geschäftsführer gewesen, da er gemeinsam mit einem Geschäftsführer zur Vertretung der Insolvenzschuldnerin berechtigt gewesen sei. Sie hat zudem Verjährung eines etwaig bestehenden Rückzahlungsanspruchs eingeredet.

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Mit seinem Urteil vom 05.07.2012 hat das Landgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei gem. § 816 BGB zur Auskehrung des Rückkaufswertes aus der Rückdeckungsversicherung an den Kläger verpflichtet. Wegen des in § 9 Abs. 2 BetrAVG geregelten Forderungsübergangs stünde der Rückkaufswert aus der Rückdeckungsversicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und Kündigung durch die Beklagte nicht dieser, sondern dem Kläger zu. Denn die Insolvenzschuldnerin habe die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an ihren Arbeitnehmer, Herrn T, verpfändet und die Verpfändung der Streithelferin des Klägers angezeigt, so dass die Verpfändung wirksam geworden sei. Die Verpfändung umfasse auch den Anspruch auf den Rückkaufswert, da es sich bei ihm um eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungsleistung handele. § 9 Abs. 2 BetrAVG sei anwendbar, da Herr T Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten habe, Herr T sei faktischer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewesen, sei dies nicht durch Tatsachen untermauert.

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Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 sucht die Beklagte um Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das am 05.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts nach. Mit dem ihrem Prozesskostenhilfegesuch beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründung rügt sie die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Sie beabsichtigt, ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter zu verfolgen und wendet ein: Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 11.01.2011 einen Klageverzicht erklärt. Hiermit habe sich das Landgericht in seinem Urteil nicht auseinander gesetzt. Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf § 9 Abs. 2 BetrAVG verwiesen habe, habe es verkannt, dass der Anspruchsübergang gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden könne. Ob der Versorgungsfall bei Herrn T eintreten werde, stünde zurzeit nicht fest, so dass nicht klar sei, ob die Verwertung des Sicherungsrechts überhaupt erforderlich werde. Mithin könne der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Hinterlegung haben. Zudem habe die Beklagte den klagegegenständlichen Betrag von der Streithelferin des Klägers erhalten, so dass der Kläger seinen Anspruch dieser gegenüber geltend machen müsse.

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II.

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Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterlag der Zurückweisung, da die beabsichtigte Berufung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt die Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

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1.)

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Fehl geht zunächst die Annahme der Beklagten, der Kläger habe durch sein Schreiben vom 11.01.2011 einen Klageverzicht erklärt. Ein Klageverzicht im engeren Sinne scheidet bereits mit Blick darauf aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 11.01.2011 lediglich um eine vorgerichtliche Erklärung des Klägers handelt, hingegen der Verzicht im Sinne von § 306 ZPO als einseitige Prozesshandlung der klagenden Partei eine Erklärung gegenüber dem Gericht während der Anhängigkeit eines Rechtsstreits erfordert. Die Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass der Klage des Klägers im Hinblick auf eine im Schreiben vom 11.01.2011 enthaltene materiell-rechtliche Erklärung der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen stünde (vgl. insoweit Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., Überbl. v. § 104 Rn. 37 a.E.). Denn dem Kläger ging es mit seinem Schreiben ersichtlich nur darum, vor einer endgültigen Entscheidung über die klageweise Geltendmachung des Anspruchs die Rechtskraft der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf abzuwarten. Dies erhellt bereits aus dem – eindeutigen – Hinweis des Klägers, er halte „jedenfalls derzeit“ an seiner bisherigen Rechtsposition unverändert fest. Im Lichte dieser Erklärung kann der Nachsatz aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nur dahin verstanden werden, dass der Kläger habe lediglich vorübergehend von einer klageweisen Geltendmachung Abstand nehmen wollen.

20

2.)

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Frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Landgerichts, dem Kläger stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufswertes aus § 816 BGB zu. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Nichtberechtigte, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, zur Herausgabe des Geleisteten an den Berechtigten verpflichtet. Keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Streithelferin des Klägers ihrerseits berechtigt gewesen ist, das Vertragsguthaben aus der Rückdeckungsversicherung nach erfolgter Kündigung an die Beklagte auszukehren. Denn wäre sie es nicht gewesen, hätte der Kläger durch sein Zahlungsverlangen gegenüber der Beklagten, spätestens aber durch Klageerhebung die Leistung seiner Streithelferin an die Beklagte mit der Folge konkludent genehmigt, dass die Annahme der Leistung durch die Beklagte, die zunächst nicht befreiend gewirkt haben würde, rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB) wirksam geworden wäre (vgl. BGH, NJW 1986, 2430 sowie Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 18, 9).

22

Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass der Rückkaufswert aus der Rückdeckungsversicherung dem Kläger zusteht. Denn durch den in § 9 Abs. 2     BetrAVG angeordneten Forderungsübergang sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die insolvenzgeschützten Ansprüche des Herrn T auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bzw. entsprechende Anwartschaften auf den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 BetrAVG) übergegangen. Der Anspruchsübergang erfasste hierbei das zu Gunsten des Herrn T zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage eingeräumte – durch dingliche Einigung vom 21.07.2004 (§ 1274 Abs. 1 BGB) sowie Verpfändungsanzeige (§ 1280 BGB) wirksam bestellte – Pfandrecht betreffend das Recht auf die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung, da mit dem Übergang des Anspruchs oder der Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gem. § 412, 401 (analog) BGB die zur Sicherung dieser Ansprüche eingeräumten akzessorischen Rechte auf den Träger der Insolvenzsicherung übergehen (Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, § 9 BetrAVG Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beklagte erstinstanzlich den Anwendungsbereich des BetrAVG bezweifelt hat, hat sie – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Tatsachen vorgetragen, die einer Qualifikation des Herrn T als Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin entgegen stehen würden. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass allein die Eintragung der Prokura für Herrn T in das Handelsregister seiner Einordnung als Arbeitnehmer nicht entgegen steht.

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Auch hinsichtlich der im Kern des Streits der Parteien stehenden Frage, ob der Kläger bereits vor Pfandreife (§ 1281 BGB) die Auszahlung der Versicherungsleistung an ihn beanspruchen konnte oder sich auf einen Hinterlegungsanspruch verweisen lassen musste, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, das einen Zahlungsanspruch bejaht hat: Besteht – wie im Streitfall – eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft und ist der Anwendungsbereich des BetrAVG eröffnet, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in der Fassung des EGInsO vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911), dass die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 InsO geltend gemacht werden können. Durch diese Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber die Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Behandlung von mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Versorgungsanwartschaften (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) auf BT-Drs. 12/3803, S. 112). Während das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (BAGE 24, 204, 211; NJW 1978, 1343; BAGE 42, 188, 190 = NJW 1984, 998; BAGE 90, 32, 35 = NZA 1989, 303; ZIP 1990, 400, 401 = NZA 1990, 524; BAGE 63, 260, 267 = ZIP 1990, 534, 536) und in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Schrifttum davon ausgegangen war, dass unverfallbare Versorgungsanwartschaften trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität sofort mit einem nach § 69 KO zu berechnenden Kapitalbetrag in der Insolvenz des Arbeitgebers zu berücksichtigen seien, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGHZ 113, 207, 212 = NJW 1991, 1111, 1112; NJW 1992, 2091) im Hinblick auf die Unsicherheit des Eintritts des Versorgungsfalles im Grundsatz für die Anwendbarkeit der Regel über aufschiebend bedingte Forderungen ausgesprochen, die im Insolvenzverfahren nur zu einer Sicherung berechtigen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1997 (BGHZ 136, 220, 224 = NJW 1998, 312, 313) im Vorgriff auf die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG mit Wirkung vom 01.01.1999 entschieden, dass diese Grundsätze nur noch auf solche unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zur Anwendung kommen sollen, die nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterfallen (vgl. insoweit Bitter, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2007, § 45 Rn. 15 f.). Für den Anwendungsbereich des BetrAVG führt § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in der Fassung des EGInsO vom 05.10.1994 demgegenüber dazu, dass die Versorgungsanwartschaften als unbedingt gelten (vgl. Blomeyer u.a., Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 52; Bäuerle, in: Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 45 Rn. 7). Aus dem Insolvenzprivileg des § 9 Abs. 2 Satz 3  BetrAVG folgt zugleich, dass ein Verwertungserlös aus einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung auch vor Pfandreife sogleich an den Träger der Insolvenzsicherung auszuzahlen ist, da die auf ihn übergegangenen Versorgungsanwartschaften als Einheit zu behandeln sind (so ausdrücklich Blomeyer, VersR 1999, 653 sub IV. 5. b) aa); ders., BetrAV 1999, 17, 18; vgl. auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf v. 01.08.2008, 11 O 394/07). Der Träger der Insolvenzsicherung darf zwar den Pfandrechtsübergang nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zum Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend machen. Diese Subrogationsklausel verhindert indessen – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht die Vereinnahmung des Verwertungserlöses durch den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung.

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3.)

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Letztlich erweist sich das Urteil des Landgerichts auch nicht mit Blick auf die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede als fehlerhaft. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auskehrung des von ihr vereinnahmten Rückkaufswertes ist frühestens im Jahre 2009 mit der Zahlung der Streithelferin des Klägers entstanden, so dass die Zustellung der Klageschrift am 03.01.2012 – ungeachtet von § 167 ZPO – in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt ist und die Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).