IVF mit kryokonserviertem Sperma: Kein Freistellungsanspruch bei wirksamer Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von den Betreibern einer Kinderwunschklinik Freistellung von Unterhaltsansprüchen für 2007 geborene Zwillinge, weil sein eingefrorenes Sperma ohne seine Zustimmung verwendet worden sei. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger die für IVF/ICSI maßgeblichen Einverständniserklärungen selbst unterzeichnet und damit wirksam eingewilligt habe; eine Pflichtverletzung aus dem Lagerungsvertrag liege daher nicht vor. Ansprüche aus EBV (§§ 989, 990 BGB) und Delikt (§ 823 BGB) erfassten den geltend gemachten „Unterhaltsschaden“ nicht; Nebenforderungen entfielen mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verwendung kryokonservierten Spermas setzt eine Pflichtverletzung voraus; liegt eine wirksame Einwilligung des Spenders in IVF/ICSI vor, scheidet eine Pflichtverletzung aus.
Für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) kann ein schriftsachverständiges Gutachten, das die Urheberschaft einer Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bejaht, ausreichen, wenn die fehlende höchste Wahrscheinlichkeitsstufe allein auf geringer graphischer Ergiebigkeit beruht und keine Fälschungsindizien bestehen.
Eine Einwilligung in reproduktionsmedizinische Maßnahmen ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Spender nicht persönlich ärztlich aufgeklärt oder angehört wurde, wenn ihn keine eigene Heilbehandlung betrifft und die Folgen der Vaterschaft allgemein bekannt sind sowie schriftliche Informationen vorliegen.
Schadensersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 989, 990 BGB) betreffen regelmäßig den Wert des herauszugebenden bzw. untergegangenen Gegenstands; gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen sind in diesem Rahmen kein ersatzfähiger Schaden.
Deliktische Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) erfassen den geltend gemachten Unterhaltsschaden für ein geborenes Kind grundsätzlich nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 320/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19.4.2012 (Az. 4 O 320/12) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesellschafter einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Z-Klinik gesamtschuldnerisch auf Freistellung von Unterhaltsansprüchen seiner leiblichen Zwillingskinder X und X2, geb. am 15.11.2007, in Anspruch. Der Kläger hatte im Jahr 2004 Sperma in der Z-Klinik der Beklagten in E einfrieren und lagern lassen. Eine Teilmenge davon wurde bereits im Jahr 2004 bzw. 2005 für eine IVF-Behandlung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin N, verwendet, wobei der erste Versuch fehlschlug. Im Jahr 2005 erfolgte ein zweiter Versuch mit aus dem ersten Versuch herrührenden kryokonservierten Embryonen. Der Versuch war erfolgreich, und das erste Kind des Klägers, M, wurde geboren. Im Jahr 2007 wurde erneut eine IVF-Behandlung durchgeführt, in deren Folge es zur Geburt der Zwillinge kam. Der Kläger behauptet, von der geplanten IVF-Behandlung nichts gewusst zu haben und damit auch nicht einverstanden gewesen zu sein. Die Unterschriften auf den Einverständniserklärungen und sonstigen Unterlagen würden nicht von ihm stammen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Zeugen N sowie Dr. H vernommen, das in dem Verfahren Staatsanwaltschaft Hagen Az. 511 Js 62/08 erstattete Gutachten der Sachverständigen K vom 29.11.2008 verwertet und der Klage schließlich überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gem. § 280 BGB wegen Verletzung des Lagerungsvertrages über sein Sperma, indem dieses ohne sein Einverständnis zur Zeugung der Kinder X und X2 genutzt worden sei.
Die Kryokonservierungs- und Lagerungsverträge vom 05.04.2004 hätten in § 8 jeweils eine Laufzeit von einem Jahr vorgesehen und seien damit automatisch am 05.04.2005 abgelaufen. Das Sperma sei dann zu vernichten gewesen. Eine ausdrückliche oder konkludente Verlängerung der Vertragslaufzeiten liege nicht vor. Die Beklagten hätten gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag verstoßen, indem sie das Sperma nicht nach Ablauf, wie in § 8 und § 10 des Vertrages vorgesehen, vernichtet hätten. Die Beklagten hätten auch nicht bewiesen, dass der Kläger im Jahr 2007 mit der Zeugung eines oder mehrerer Kinder einverstanden gewesen sei, so dass der Anspruch auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen sei. Anhand der Dokumentation der Beklagten sei nicht festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2007 sein Einverständnis zu der künstlichen Befruchtung erklärt habe. Vielmehr seien von Anfang an organisatorische Mängel aufgetreten, indem z.B. keine Ausweispapiere überprüft worden seien. Insbesondere sei der Kläger im Jahr 2007 nicht ein einziges Mal in der Praxis gewesen. Die Beklagten hätten sich damit begnügt, die Formulare mit nach Hause zu geben und unterschreiben zu lassen. Aus dem im Strafverfahren Staatsanwaltschaft Hagen, 511 Js 62/08 eingeholten Gutachten der Sachverständigen K ergebe sich zwar, dass die Unterschriften auf den Einverständniserklärungen mit der künstlichen Befruchtung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger herrühren würden. Der höchstmögliche Grad, nämlich „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, sei aber nicht festgestellt worden. Die Unterschriften auf den Einverständniserklärungen zur Kryokonservierung und zur Lagerung von Eizellen seien von der Zeugin N gefälscht worden. Die Zeugin N habe zwar bestätigt, dass die Unterschriften – abgesehen von den Fälschungen, die sie eingeräumt hat – vom Kläger herrühren würden und dieser mit der IVF einverstanden gewesen sei, jedoch sei die Aussage der Zeugin N nicht glaubhaft. Es möge zwar zutreffen, dass der Kläger im Jahr 2004 mit einer IVF noch einverstanden gewesen sei und er zu diesem Zweck auch das Beratungsgespräch im Dezember 2003 geführt und sein Sperma abgegeben habe. Was jedoch die Zeit danach, insbesondere das Jahr 2007 angehe, so sei die gesamte Aussage der Zeugin bemerkenswert detaillos. Sie habe nicht erklären können, wie der Entschluss zu einer weiteren IVF zustande gekommen sei. Sie habe zu einer e-mail vom 18.08.2006 (Anlage 30) nichts sagen können. Ferner habe sie in Abrede gestellt, am 20.02.2007 mit Sperma in der Praxis der Beklagten erschienen zu sein, obwohl ein solches Ereignis in den dortigen Unterlagen dokumentiert worden sei. Einzelheiten zu den Unterschriftsleistungen habe die Zeugin ebenfalls nicht angeben können. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage würden sich auch daraus ergeben, dass sie die Unterschriften auf den Anlagen 40 und 41 – Verträge zur Kryokonservierung und Lagerung von Eizellen mit Datum 09.03.2007 – gefälscht habe. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass sich die Beziehung zu der fraglichen Zeit bereits in einer Krise befunden und der Kläger sich bereits mehrfach für einige Tage zurückgezogen habe. Dass der Kläger in einer solchen Situation einer künstlichen Befruchtung zugestimmt haben sollte, sei unglaubhaft.
Aufgrund der künstlichen Befruchtung sei es zur Schwangerschaft der Zeugin N und zur Geburt der Kinder X und X2 gekommen. Die Beklagten seien dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könne ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn infolge eines ärztlichen Fehlers ein Kind zur Welt komme, dessen Geburt bei fehlerfreiem ärztlichen Handeln vermieden worden wäre. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch sei aber, dass der Arzt durch den jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrag den Schutz vor wirtschaftlichen Belastungen durch das Kind mit übernommen habe. Die bisherige Rechtsprechung des BGH beziehe sich zwar nur auf Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen, sei jedoch auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn die Pflicht in dem Lagerungsvertrag beinhalte auch, das Sperma nicht ohne ausdrückliche Anweisung an Dritte herauszugeben. Schutzweck des Vertrages sei es damit auch gewesen, dass nicht ohne Wissen und Wollen des Spenders Leben gezeugt werde und dann hieraus gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Vater entstehen würden. Sonst würden weite Teile der Reproduktionsmedizin ohne Haftung bleiben.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Regelung in § 12 des Lagerungsvertrages gem. § 309 Nr. 7 BGB nichtig sei. Hinsichtlich der Höhe sei der Anspruch in Anlehnung an die vorstehend erwähnte BGH-Rechtsprechung auf den gesetzlichen Mindestunterhalt und das Erreichen des 18. Lebensjahres der Kinder begrenzt.
Weitergehende Ansprüche aus § 823 BGB wegen etwaiger Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers würden ausscheiden, da nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG der Schutz der Menschenwürde es gemäß Art. 1 GG verbiete, die Existenz eines Kindes als Schaden aufzufassen.
Ferner habe der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 249 BGB samt Zinsen gem. § 291 BGB.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung führen sie aus, der Anspruch aus § 280 BGB scheitere bereits daran, dass ein Kind wegen Art. 1 GG nicht als Schaden angesehen werden könne. Zwar habe der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts dies im Jahr 1997 anders beurteilt als zuvor der 2. Senat im Jahr 1993, ohne das Plenum gem. § 16 BVerfGG anzurufen, jedoch könne dies nur so interpretiert werden, dass eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage noch nicht vorliege. Unabhängig davon scheitere der Anspruch auch daran, dass die Unterhaltspflicht als Schaden außerhalb des Schutzbereichs der vertraglichen Beziehung liege, denn die Verträge seien darauf gerichtet gewesen, die Geburt von Kindern zu ermöglichen und nicht zu verhindern. Dies gelte sowohl für den Vertrag über die Kryokonservierung als auch für den Lagerungsvertrag. Diese Verträge würden auch keine Verpflichtung zur Vernichtung des Materials beinhalten. In § 10 Nr. 3 sei nur eine Feststellung enthalten, dass das Material unverzüglich vernichtet „wird“, was eine Berechtigung der Beklagten, aber keine Verpflichtung beinhalte. Die Klausel diene dem Schutz der Beklagten, da diese anderenfalls nach Vertragsende verpflichtet gewesen wären, das Material weiterhin aufzubewahren. Zudem sei der Vertrag nicht beendet gewesen, sondern fortgeführt worden. Die Zahlungen darauf seien weiterhin erfolgt, wie sich aus der Anlage 29 ergebe. Die bis ins Jahr 2007 hinein jeweils fristgerecht erfolgten Zahlungen würden mit den entsprechenden Rechnungen korrespondieren (Blatt 255 ff.). Die Differenz der Beträge ergebe sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhung sowie der ab 2006 zusätzlich berechneten Umsatzsteuer. Aus Sicht der Beklagten sei daher der Lagerungsvertrag konkludent verlängert worden. Zudem sei die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit gem. § 7 Nr. 1 des Lagerungsvertrages ausgeschlossen. Unabhängig davon sei jedenfalls der Kryokonservierungsvertrag noch gültig und eine Vernichtung des Spermas damit ausgeschlossen gewesen. Ferner sei eine etwaige Forderung des Klägers gem. § 12 des Vertrages verjährt.
Selbst wenn die Beklagten gegen eine Pflicht zur Vernichtung des Materials aus dem Lagerungsvertrag verstoßen hätten, könnte der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da zweifelsfrei von einem Einverständnis des Klägers mit der künstlichen Befruchtung auszugehen sei. Nach dem Gutachten K würden sämtliche Unterschriften – mit Ausnahme der Verträge über die Kryokonservierung und Lagerung von Eizellen – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger herrühren. Die gefälschten Unterschriften habe die Zeugin N eingeräumt und die Gründe hierfür erläutert, und zwar bereits im Strafverfahren, bevor das Gutachten K vorlag. Der Grad „wahrscheinlich“ genüge nach obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, um die richterliche Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift zu begründen. Das Landgericht überspanne die Anforderungen, zumal der Wahrscheinlichkeitsgrad „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nur in Ausnahmefällen erreicht werde. Dies gelte insbesondere in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin N und dem Umstand, dass das Landgericht selbst davon überzeugt sei, dass der Kläger sein Sperma in der Praxis Dr. H habe untersuchen lassen und dass das Landgericht dem Kläger nicht glaube, dass er sein Sperma nur „vorsorglich für alle Eventualitäten“ habe einlagern lassen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 19.4.2012
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert, die Auslegung der Verträge durch die Beklagten sei unzutreffend, zumal der Kläger zum Zeitpunkt der Einlagerung ausdrücklich keinen Kinderwunsch gehegt habe, das Motiv sei lediglich in der Angst begründet gewesen, krankheitsbedingt zeugungsunfähig zu werden. Der Schutzbereich der vertraglichen Beziehung erstrecke sich sehr wohl auf den Streitgegenstand. Der Kläger bestreitet weiterhin, andere Schriftstücke als die Verträge vom 05.04.2004 unterzeichnet zu haben. Die nun erfolgte Vorlage von Rechnungen sei verspätet, ebenso der neue Sachvortrag der Beklagten. Jedenfalls habe der Kläger die Zahlungen auf diese Rechnungen nicht vorgenommen oder veranlasst. Sie seien auch nach dem Horizont der Beklagten nicht als Vertragsverlängerung des Klägers aufzufassen. Außerdem sei nach dem Vertragsformular selbst eine ausdrückliche Erklärung für die Verlängerung erforderlich. Die Rechnungen seien zudem unstreitig an die Anschrift der Zeugin N adressiert, an welcher der Kläger nie gewohnt habe. Die Würdigung des Gutachtens und der Aussage der Zeugin N durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden.
Der Senat hat die Akten Staatsanwaltschaft Hagen Az. 511 Js 62/08 einschließlich dem Gutachten der Sachverständigen K vom 29.12.2008, Amtsgericht Schwelm Az. 35 F 267/09 und Amtsgericht Niebüll Az. 4 F 27/11 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darüber hinaus hat die Sachverständige K im Senatstermin vom 14.1.2013 ihr Gutachten mündlich erläutert.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Freistellung von Unterhaltsansprüchen in Höhe der gesetzlichen Mindestunterhaltsverpflichtung für seine beiden leiblichen Kinder X und X2.
1. Ein solcher Anspruch besteht nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB, denn die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm sind nicht feststellbar. Die Beklagten haben keine Pflicht aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Schuldverhältnis verletzt.
Eine Pflichtverletzung aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag zwischen den Parteien kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger den Abschluss eines solchen Vertrages nicht vorgetragen hat.
Die Beklagten haben auch keine Pflicht aus dem zwischen der von ihnen betriebenen GbR und dem Kläger zunächst am 5.4.2004 unstreitig abgeschlossenen Vertrag über die Lagerung von Sperma verletzt. Es kann dahinstehen, ob dieses Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Verwendung des Spermas am 9.3.2007 bereits nach § 8 Abs. 1 des Vertrages abgelaufen war und damit nur eine Verletzung nachvertraglicher Treuepflichten in Betracht käme, ob durch die Zahlung auf die von den Beklagten versandten Quartalsrechnungen eine konkludente Vertragsverlängerung zustande gekommen ist, oder ob am 1.3.2007 ggfs. ein neuer inhaltsgleicher Lagervertrag zwischen den Vertragspartnern geschlossen wurde. Genauso kann offen bleiben, ob im Falle einer Vertragsbeendigung aus § 10 Nr. 3 des Vertrages überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zur unverzüglichen Vernichtung des Spermas angenommen werden könnte. Denn jedenfalls haben die Beklagten das Sperma des Klägers für die In-Vitro-Fertilisation und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion am 9.3.2007 mit dem erklärten Einverständnis des Klägers benutzt, so dass eine Pflichtverletzung bereits deshalb ausscheidet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die maßgeblichen Dokumente, nämlich die „Einverständniserklärung für die Durchführung einer ultraschallkontrollierten Eizellenentnahme und einer In-vitro-Fertilisation mit nachfolgendem Embryonentransfer“ (Anlage 36) am 10.2.2007, die „Einverständniserklärung für die Durchführung der intrazytroplasamtischen Spermieninjektion (ICSI) neben Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation“ (Anlage 37) am 10.2.2007, die „Einverständniserklärung für die Durchführung des assistierten Schlüpfens (assisted hatching)“ (Anlage 38) undatiert und schließlich die „Zusätzliche Vereinbarung zur Kostenregelung für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) mit intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI)“ am 8.2.2012 selbst unterzeichnet hat.
Die sehr erfahrene Schriftsachverständige K hat sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch in ihrer mündlichen Erläuterung vor dem Senat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Unterschriften unter den genannten vier Dokumenten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger stammen. Das Schriftmaterial habe im Wesentlichen den fachlichen Voraussetzungen genügt, um eine schriftvergleichende Analyse vorzunehmen. Leichte Mängel hätten nur im vorliegenden Vergleichsmaterial bestanden, da von den 15 vorgelegten Vergleichsunterschriften nur 8 im Original vorgelegen hätten. Insgesamt sei das Vergleichsmaterial aber ausreichend gewesen. Bei der Begutachtung der strittigen Unterschriften sei sofort zu sehen gewesen, dass die Unterschriften X 8, X 14 und X 15 – also die von der Zeugin N nachträglich als Fälschungen eingeräumten Unterschriften – im Vergleich zu den anderen Unterschriften auffällig gewesen seien. So hätten diese nicht wie die anderen über die bei jedem Unterschreibenden übliche gewisse natürliche Variationsbreite in einzelnen Merkmalen verfügt, sondern für gezielte Nachahmungsbemühungen typische Unregelmäßigkeiten in der Strichführung und Strichstruktur enthalten. Aus der bei den übrigen zu untersuchenden Unterschriften vorliegenden Variation in einzelnen Merkmalen könne der Schluss gezogen werden, dass die Unterschriften alle von einer Hand stammten. Das Vergleichsmaterial mit den Unterschriften des Klägers hätte hinsichtlich der Variationsmerkmale in allen allgemeinen und speziellen graphischen Merkmalen innerhalb der natürlichen Variationsbreite eine Übereinstimmung aufgewiesen, so dass man den Schluss ziehen könne, dass entweder alle diese Unterschriften echt oder jedenfalls von demselben Urheber gefälscht sein müssten. Die physikalisch-technischen Untersuchungen hätten zudem bestätigt, dass es sich um primäre Schreibleistungen handele und Manipulationsspuren wie Vorzeichnungsspuren, Radierungen, mechanische Rasuren oder chemische Tilgungen nicht zu belegen seien. Auch für Nachahmungsfälschungen symptomatische Merkmalsbesonderheiten könnten bei den Unterschriften X 1 - X 7, X 9 – X 13 und X 16 bis X 19 nicht festgestellt werden. Insgesamt ergebe sich das Befundbild, dass die Unterschriften evident echt seien und es keine Hinweise auf eine Fälschung gebe. Die höchste Stufe in der standardisierten Rangskala („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“), die einen Rückschluss auf die Urheberschaft zu 99,99 % zulasse, sei nur deshalb nicht erreicht, weil die Unterschrift des Klägers aufgrund ihrer Kürze nicht besonders graphisch ergiebig sei. Die von ihr angenommene Stufe „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ sei im Vergleich zu der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit 99,00 % zu bemessen. Eine Differenzierung auf dieser Stufe nach oberem, mittleren oder unteren Bereich sei nicht mehr möglich, da das Fenster auf diesen beiden oberen Stufen nur sehr eng sei. Dagegen sei die jeweilige Abstufung zwischen den darunter liegenden, nicht linear verlaufenden Abstufungen („hohe Wahrscheinlichkeit“, „wahrscheinlich“ und „non liquet“ wesentlich höher. Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Unterschriften und der vorhandenen Variationsbreite, die ein Fälscher nicht kenne, sei eine Aneignung der Unterschrift des Klägers durch eine andere Person ausgeschlossen.
Nach diesen Ausführungen der Sachverständigen und aufgrund des Umstandes, dass die vom Kläger vorgelegten Vergleichsunterschriften unstreitig durch ihn abgegeben wurden, ist der Senat von der Urheberschaft der Unterschriften durch den Kläger überzeugt. Soweit das Landgericht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen Unterschriften vom Kläger stammen, für seine Überzeugungsbildung nicht hat ausreichen lassen, kommt der Senat zu einem anderen Ergebnis. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist die Einordnung in die zweite Stufe lediglich auf die Kürze der untersuchten Unterschrift zurückzuführen und nicht auf Zweifel an der Echtheit begründet. Da der Grad der Abstufung aber lediglich bei 0,99 % liegt, verbleiben für den Senat keine Restzweifel daran, dass die Unterschrift unter den hier erheblichen vier Dokumenten vom Kläger stammt.
Erst recht gilt dies unter Würdigung der übrigen Begleitumstände, die nach § 286 ZPO ebenfalls einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2001, 2888, OLG Hamm FamRZ 2000, 1371).
Gegen die Richtigkeit der Fälschungsbehauptung des Klägers in Bezug auf die fraglichen Unterschriften spricht, dass sein Vortrag in sich widersprüchlich und daher unglaubhaft ist. Wenn er etwa vorträgt, er habe sein Sperma nur „vorsorglich“ einfrieren lassen, falls er irgendwann einmal an Hodenkrebs erkranken würde, ist nicht nachvollziehbar, wieso er dann im Jahr 2007 ein Auftauen und Vernichten des Spermas gewollt haben soll. Auch seine Behauptung, er habe zwischenzeitlich völlig vergessen, dass er Sperma habe einfrieren lassen, erscheint vor dem Hintergrund seiner behaupteten Angst an Motivation für den Lagerungsvertrag nicht plausibel. Völlig lebensfremd ist sein Vortrag, er habe schon von der ersten IVF-Behandlung 2004/2005 nichts gewusst, sondern geglaubt, sein Sohn sei auf natürliche Weise gezeugt worden. Denn nicht nur aus dem bei den Beklagten durchgeführten Spermiogramm des Klägers ergab sich, dass eine natürliche Zeugung sehr unwahrscheinlich sein würde. Dieses Spermiogramm bestätigt vielmehr auch das Ergebnis des bei Dr. H durchgeführten Spermiogramms. Insoweit hatte der Kläger bis zu dem Senatstermin im Berufungsverfahren bestritten, dass das Spermiogramm ihn betreffe, weshalb durch das Landgericht sogar eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. H erforderlich wurde. Erst auf eindrückliche Nachfrage des Senats hat er schließlich eingeräumt, Frau N damals Sperma zur Untersuchung gegeben zu haben, so dass er nicht bestreiten könne, dass es sein Sperma gewesen sei, das Dr. H untersucht habe.
Auch das übrige Verhalten des Klägers im Prozess spricht nicht für seine Redlichkeit. Seinen Vortrag, er sei beim Erstgespräch im Z-Zentrum am 17.12.2003 nicht der männliche Begleiter der Zeugin N gewesen, versuchte er bis zum Hinweis des Senats, mit einer ein anderes Jahr betreffenden Arbeitszeitkarte (Bl. 99 d.A.) zu belegen.
Besonders starke Zweifel an der Behauptung des Klägers, die Unterschriften würden nicht von ihm stammen, begründen aber seine Angaben zu dem Zeitpunkt der Trennung von der Zeugin N. Während er in erster Instanz in Übereinstimmung zu seinen Angaben in der Strafanzeige gegen die Zeugin N (Bl. 2 der Beiakte Staatsanwaltschaft Hagen 511 Js 62/08) zunächst noch vorgetragen hat, die Trennung sei im März 2007, also zu einem Zeitpunkt nach dem 8. bzw. 10.2.2007, an dem die Unterschriften getätigt wurden, erfolgt, und erst nach der Trennung sei er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammengekommen, hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht zu Protokoll (Bl. 68 d.A.) gegeben, die Trennung habe schon im Februar 2007 stattgefunden. Im familienrechtlichen Unterhaltsverfahren (Amtsgericht Niebüll Az. 4 F 27/11) war wiederum noch von einer Trennung Ende März die Rede. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger schließlich erklärt, er sei bereits im August 2006 mit seiner neuen Partnerin zusammengekommen, was er auch in dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren Amtsgericht Schwelm Az. 34 F 267/09, dort Bl. 19 d.A., so angegeben hatte, und habe sich zu der Zeit auch von der Zeugin N getrennt. Diese Widersprüche vermochte der Kläger auf Vorhalt des Senats nicht aufzulösen. Sein Erklärungsversuch, im März 2007 habe es den „großen Knall“ mit Frau N gegeben, überzeugt schon vor dem Hintergrund nicht, dass er bereits Ende 2006 sämtliche persönlichen Sachen aus der Wohnung der Zeugin N abgeholt und den Schlüssel abgegeben haben will. Nachvollziehbar zu erklären sind diese Widersprüche nur dann, wenn das Bestreiten der Echtheit der Unterschriften darin begründet wäre, dass der Kläger seiner neuen Lebensgefährtin das Entstehen einer Schwangerschaft der Zeugin N zu einem Zeitpunkt erklären musste, zu dem er schon eine neue Beziehung hatte.
Unglaubhaft ist zudem, dass der Kläger seine Urheberschaft in Bezug auf alle Unterschriften bestreitet und nur die beiden Unterschriften davon ausnimmt, die er zur Begründung der oben genannten Anspruchsgrundlage benötigt.
Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den relevanten Unterschriften werden auch nicht durch die Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin N begründet. Diese hat im Gegenteil dort bestätigt, dass der Kläger die fraglichen Dokumente unterzeichnet hat. Eine erneute Vernehmung der Zeugin N durch den Senat war daher entbehrlich. Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso die Zeugin N 16 der untersuchten Unterschriften nachgerade genial, weitere 3 dann aber selbst für den Laien erkennbar plump gefälscht haben sollte, obwohl ihr auch diese 3 Dokumente nach Hause mitgegeben worden waren und sie deshalb alle Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, auch hier so vorzügliche Nachahmungen herzustellen, dass sie selbst von der Gerichtssachverständigen nicht erkannt werden würden.
Das vom Kläger erklärte Einverständnis ist auch wirksam, obwohl er von den Beklagten im Vorfeld weder persönlich angehört noch belehrt wurde. Eine solche persönliche Anhörung bzw. Belehrung war bereits nicht erforderlich, da am Kläger selbst keine ärztliche Heilbehandlung vorgenommen wurde und über die bereits in den von ihm unterzeichneten Dokumenten enthaltene schriftliche Aufklärung hinaus die einzige ihn treffende Konsequenz seine Vaterschaft als solche war. Insoweit geht der Senat davon aus, dass einem durchschnittlich gebildeten Menschen die tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen einer Vaterschaft allgemein bekannt sind und es hierzu keines ärztlichen Aufklärungsgesprächs bedarf. Ein solches würde im Übrigen bei einer natürlichen Zeugung auch nicht stattfinden.
2. Auch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB ergibt sich der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus dem zwischen dem Kläger und der von den Beklagten betriebenen GbR bestehenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis könnte allenfalls den Ersatz des Wertes des vernichteten Spermas des Klägers gerichtet sein. Der hier streitgegenständliche Unterhaltsanspruch ist jedoch kein nach § 249 BGB im Rahmen dieser Vorschrift ersatzfähiger Schaden wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Spermas des Klägers.
3. Schließlich hat der Kläger den begehrten Freistellungsanspruch auch nicht aus § 823 BGB wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ansprüche aus § 823 BGB erfassen den Unterhaltsschaden generell nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 249 Rn. 73; OLG Köln, VersR 1997, 1006).
4. Da nach dem oben Gesagten bereits eine Hauptforderung zu verneinen ist, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen aus.
Die vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.1.2013 beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu bewilligen, da der von diesem in Bezug genommene Schriftsatz der Gegenseite vom 10.1.2013 nebst Anlagen mit den Parteien und deren Prozessbevollmächtigten im Senatstermin inhaltlich erörtert wurde und der Klägervertreter hierbei selbst die von der Beklagtenseite vorgelegten Anlagen zur Kenntnis genommen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.774 € festgesetzt. Der Streitwert bemisst sich nach § 9 S. 1 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Zahlbetrag (vgl. OLG Köln, FamRZ 2008, 1645) des gesetzliches Mindestunterhalts für das zweite Kind von 225 und für das dritte Kind von 222 €.