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Oberlandesgericht Hamm·I-21 U 57/11·08.02.2012

Ergänzung des Kostenpunkts: Kosten der Nebenintervention dem Kläger auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ergänzt sein Urteil bezüglich der Kosten im Berufungsverfahren und legt dem Kläger auch die Kosten der Nebenintervention auf. Ein Streithelfer hatte beantragt, das Urteil dahin zu ergänzen; dieser Antrag war fristgerecht und statthaft. Die Ergänzung erfolgt, weil der Kostenausspruch zugunsten des Streithelfers versehentlich unterblieben ist. Weitere beantragte Ergänzungen von Rubrum und Tatbestand sind unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Kostenpunkts hinsichtlich der Nebenintervention stattgegeben; weitere Ergänzungsanträge (Rubrum/Tatbestand) zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn er fristgemäß gestellt wird und eine offensichtliche Unterlassung des Gerichts betrifft.

2

Eine Ergänzung der Kostenentscheidung ist gerechtfertigt, wenn der Kostenausspruch zugunsten eines Streithelfers versehentlich unterblieben ist.

3

Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der Nebenintervention dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit der Streithelfer einen entsprechenden Kostenanspruch geltend macht und dieser nicht bereits entschieden wurde.

4

Eine Ergänzung des Rubrums oder des Tatbestands ist unbegründet, wenn der Streithelfer bereits im Rubrum genannt ist und der Tatbestand den Antrag des Streithelfers enthält.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 326/08

Tenor

Das am 22. Dezember 2011 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenpunkt wie folgt ergänzt:

Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren werden ebenfalls dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen wird der Antrag des Streithelfers der Beklagten zu 2) vom 05.01.2012 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Senat hat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt.

3

Der Streithelfer der Beklagten zu 2) hat mit am 09. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz unter anderem beantragt, das ihm am 05. Januar 2012 zugestellte Urteil dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Die Parteien haben sich innerhalb der Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag nicht geäußert.

4

Der diesbezügliche Antrag des Streithelfers der Beklagten zu 2) ist gem. § 321 ZPO statthaft und auch fristgemäß eingegangen. Er ist ferner begründet, da der Kostenausspruch zugunsten des Streithelfers der Beklagten zu 2) gem. § 101 Abs.1 ZPO versehentlich unterblieben ist.

5

Soweit darüber hinaus auch Ergänzung des Rubrums und des Tatbestandes beantragt worden ist, ist der Antrag unbegründet. Der Streithelfer der Beklagten zu 2) ist nämlich bereits im Rubrum enthalten. Der Tatbestand enthält ebenfalls den Antrag des Streithelfers der Beklagten zu 2) auf Zurückweisung der Berufung.