VOB/B-Werklohn nach Kündigung: AGB-Sicherheits- und Umlageklauseln unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kündigung eines VOB/B-Bauvertrags restlichen Werklohn für Metallbau- und Sonnenschutzarbeiten. Streit bestand u.a. über die Berechtigung der Auftragsentziehung wegen Arbeitseinstellung, über Nachtragspositionen sowie über Abzüge/AGB-Klauseln (Umlage, Sicherheitseinbehalt) und die Aufrechnung mit Mehrkosten der Ersatzvornahme. Das OLG setzte den Werklohnanspruch auf 33.621,48 € fest, ließ eine Aufrechnung mit Mehrkosten i.H.v. 99.839,40 € zu und verurteilte nach Abzug einer während des Prozesses geleisteten Zahlung nur noch zur Zahlung von 3.621,48 €. Zugleich stellte es die Teilerledigung i.H.v. 30.000 € fest und wies die weitergehenden Anträge beider Seiten zurück.
Ausgang: Klage nur i.H.v. 3.621,48 € zugesprochen und Teilerledigung über 30.000 € festgestellt; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Auftragnehmer nach Kündigung eines VOB/B-Vertrags nur Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen geltend, ist die Wirksamkeit bzw. der Kündigungsgrund für die Ermittlung dieser Vergütung grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.
Eine Behinderung i.S.v. § 6 Nr. 6 VOB/B liegt nicht vor, wenn die geschuldete Leistung trotz noch nicht vollständig erbrachter Vorleistungen technisch in wesentlichen Teilen ausführbar ist; Unwirtschaftlichkeit einer abschnittsweisen Ausführung genügt hierfür regelmäßig nicht.
Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht gestellter Bauhandwerkersicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB entsteht erst nach fruchtlosem Ablauf der zur Sicherheitsleistung gesetzten Frist.
Der Auftraggeber kann nach Auftragsentziehung gemäß § 8 Nr. 3 (2) VOB/B Ersatz der zur Vollendung des Werks notwendigen Mehrkosten verlangen; es genügt der Nachweis, dass die Mehrkosten tatsächlich angefallen sind, eine vorherige Bezahlung der Drittunternehmer ist nicht Voraussetzung.
AGB-Klauseln, die pauschal „Baunebenkosten“-Umlagen ohne hinreichende Transparenz vorsehen oder die Ablösung eines Sicherheitseinbehalts ausschließlich durch Bürgschaft zulassen und andere gesetzlich eröffnete Ablösungsmittel (z.B. Hinterlegung) ausschließen, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 44 O 68/08
Tenor
Das am 05.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Essen - 44 O 68/08 – wird teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.621,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.621,48 € für den Zeitraum vom 25.03.2007 bis zum 12.01.2010 und aus 3.621,48 € für die Zeit ab dem 13.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 30.000,00 € in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit der Klage Werklohn nach Kündigung eines Werkvertrages über Metallbauarbeiten geltend gemacht.
Die Beklagte wurde im Jahre 2007 von der J GmbH mit Bauarbeiten zu einem neuen Bürogebäude Y, E-Straße, X, beauftragt. Das Gebäude hat sieben Stockwerke. Nach dem Einbau von Fenstern sollten bauseits Klinkerarbeiten durchgeführt werden. Außerdem sollten Fensterbänke eingebaut werden.
Die Klägerin bot der Beklagten auf Basis überlassener Pläne (Bl. 37, 71-73 d.A.) und Ausschreibungsunterlagen nebst Leistungsverzeichnis (Bl. 39 ff. d.A.) mit Schreiben vom 19.01.2007 (Bl. 35 d.A.) an, die notwendigen Metallbau- und Sonnenschutzarbeiten als Nachunternehmerin auf Einheitspreisbasis durchzuführen. Erstellt werden sollten die Aluminium-Fenster- und Türen, ferner eine Pfostenriegelfassade mit Windfang und ein außenliegender Sonnenschutz.
Die Klägerin besserte ihr Angebot mit Schreiben vom 23.01.2007, 05.02.2007 und 28.02.2007 nach. Am 06.03.2007 unterbreitete sie ein Nachtragsangebot (Bl. 16-18 d.A.). Die Parteien führten Vergabeverhandlungen am 08.02.2007, 15.02.2007 und 28.02.2007. Wegen des Ablaufs und der Ergebnisse wird auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
Mit Werkvertrag vom 14.03.2007/16.03.2007 (Bl. 13-15 d.A.) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit den zuletzt angebotenen Leistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Im Zuge der Bauarbeiten kam es zu Verzögerungen im Ablauf, wobei die Gründe zwischen den Parteien streitig sind.
Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2007 (Bl. 74-75 d.A.), 11.06.2007 (Bl. 76-77 d.A.), 24.07.2007 (Bl. 78-79 d.A.), 27.08.2007 (Bl. 80-81 d.A.), 10.09.2007 (Bl. 82-85 d.A.), 24.09.2007 (Bl. 86-87 d.A.) und 02.10.2007 (Bl. 88-89 d.A.) Behinderungen an.
Mit Schreiben vom 03.12.2007 (Bl. 90 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 14.12.2007 eine Bauhandwerkersicherungshypothek über 200.000,00 € beizubringen, anderenfalls behalte sie sich die Kündigung des Vertrages vor. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten am Gebäude zeitgleich ein.
Mit Schreiben vom 07.12.2007 (Bl. 91 d.A.) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten bis zum 10.12.2007 wieder aufzunehmen, anderenfalls werde sie der Klägerin den Auftrag entziehen. Zugleich setzte sie der Klägerin Fristen für den Einbau der Fensterbänke.
Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2007 (Bl. 92-94 d.A.) erneut als Behinderung an, dass sie die Arbeiten nicht fortsetzen könne, weil die bauseits zu erstellende Klinkerfassade noch nicht angebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 (Bl. 95 d.A.) kündigte die Beklagte den Werkvertrag und erteilte der Klägerin ein Baustellenverbot. Zum Bautenstand wurde im Dezember 2007 eine Fotodokumentation (Bl. 752-789 d.A.) erstellt.
Die Vertragsparteien führten am 09.01.2008 einen gemeinschaftlichen Abnahmetermin durch. Es wird insoweit auf das Protokoll vom 09.01.2008 (Bl. 99-146 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin erstellte unter dem 10.01.2008 eine Schlussrechnung über 457.061,68 € (Bl. 147-172 d.A.) und verlangte von der Beklagten unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen und Abzügen für nicht erbrachte Leistungen die Zahlung von weiteren 144.173,29 €.
Diesen Betrag hat die Klägerin zunächst mit der Klage gegen die Beklagte und deren Geschäftsführer K geltend gemacht.
Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde durch Beschluss vom 29.07.2008 abgetrennt. Im Berufungsverfahren 9 U 24/09 haben die Klägerin und der Geschäftsführer K am 20.11.2009 einen Vergleich geschlossen. In Erfüllung dieses Vergleichs zahlte die Beklagte an die Klägerin am 13.01.2010 weitere 30.000,00 €.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.01.2010 hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte weiteren Werklohn in Höhe von 124.586,20 € schulde.
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, am 13.12.2007 eine Vertragskündigung nach § 8 Nr. 3 I VOB/B a.F. auszusprechen. Das Verhalten der Klägerin habe keinen Anlass geboten, den geschlossenen Werkvertrag fristlos zu kündigen. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerin die Arbeiten am Gebäude Anfang Dezember 2007 eingestellt habe. Dies sei aber nur geschehen, weil die Klägerin mangels hinreichender Vorleistungen der Beklagten technisch nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeiten fortzuführen und die Fensterbänke einzubauen. Hierzu habe es nämlich des bauseitigen Abschlusses der Klinkerarbeiten bedurft. Auch müsse berücksichtigt werden, dass Mitarbeiter der Klägerin von anderen Nachunternehmern bedroht worden seien.
Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, gegen den Werklohnanspruch der Klägerin mit Mehrkosten aufzurechnen. Auch die weiteren von der Beklagten vorgenommenen Abzüge seien unberechtigt erfolgt.
Die Beklagte habe der Klägerin auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € zu erstatten (Bl. 178 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 124.586,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2007, abzüglich am 13.01.2010 geleisteter 30.000,00 €, sowie weitere 1.680,10 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall der Klageabweisung hat die Beklagte mit der Eventual-Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Eventual-Widerklage abzuweisen.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
für den Fall, dass der Hilfswiderklage stattgegeben werden sollte, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 144.173,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin der mit der Schlussrechnung geltend gemachte Restwerklohn nicht zustehe. Die Klägerin habe den Umfang der erbrachten Leistungen nicht zutreffend wiedergegeben.
Im Übrigen sei der Restwerklohnanspruch durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln und zur Fertigstellung des Gebäudes erloschen. Tatsächlich ergebe sich dann ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten, der mit der Eventual-Widerklage verfolgt werde.
Das Vertragsverhältnis der Parteien sei am 13.12.2007 berechtigt gekündigt worden. Die Klägerin habe ihre Vertragspflichten nicht erfüllt. Der Klägerin sei insbesondere vorzuwerfen, dass sie ihre Arbeiten Anfang Dezember 2007 grundlos eingestellt habe. Es treffe insofern nicht zu, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, die Arbeiten fortzusetzen. Die nur noch im geringen Umfang fehlenden Klinkerarbeiten hätten die Klägerin bei ihren Arbeiten nicht behindert.
Die Werkleistung der Klägerin weise zudem zahlreiche Mängel auf. Es wird insoweit auf die Mängelliste vom 08.01.2008 (Bl. 99-146 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte sei auch berechtigt, einen Skontoabzug gem. ihrer Berechnung (Bl. 796 d.A.) vorzunehmen. Die Klägerin habe auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 24.500,00 € verwirkt. Die Klägerin habe bei ihrer Schlussrechnung vereinbarte Umlagen und Sicherheitseinbehalte nicht beachtet.
Der Beklagten stehe zudem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.322,50 € zu. Es handele sich dabei um die Anwaltsgebühren für die Fertigung einer Schutzschrift. Dies sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin den Versuch unternommen habe, der Beklagten die Sonnenschutzanlagen vorzuenthalten.
Eine Teilerledigung sei durch die Zahlung nicht eingetreten, weil die Zahlung nur unter dem Vorbehalt, dass die Forderung der Klägerin überhaupt besteht, erfolgt sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, M2 und S. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2010 verwiesen.
Das Landgericht hat ferner schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H eingeholt, die der Sachverständige mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 06.05.2010 (Bl. 1068-1077 d.A.) und 18.06.2011 (Bl. 1199-1213 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2011 verwiesen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.12.2011 der Klägerin lediglich noch einen offenen Restwerklohnanspruch in Höhe von 5.953,17 € zuerkannt. Der weitergehende Werklohnanspruch sei durch Aufrechnung erloschen.
Die Beklagte sei zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die Klägerin ihre Arbeiten Anfang Dezember 2007 grundlos eingestellt habe. Da die Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek Anfang Dezember noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe das Nichtbeibringen der Sicherheit kein Grund für die Arbeitseinstellung Anfang Dezember 2007 sein können. Darüber hinaus könne nach dem Gutachten des Sachverständigen H nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aus bautechnischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Arbeiten fortzusetzen. Der Einbau der Fensterbänke sei weitgehend möglich gewesen. Auf die behaupteten Bedrohungen durch andere Unternehmer könne die Klägerin sich nicht stützen, weil sie insoweit keine Behinderungsanzeige erstellt habe.
Nach der berechtigten Entziehung des Auftrags sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen und mit den Mehrkosten aufzurechnen.
Das Landgericht hat einen rechnerisch bestehenden Restwerklohnanspruch in Höhe von 105.792,57 € ermittelt, denen Ersatzvornahmekosten in Höhe von 99.839,40 € gegenüber stehen.
Vertragsstrafeansprüche stünden der Beklagten nicht zu, weil die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffene Regelung intransparent und unwirksam sei.
Ein Schadensersatzanspruch für das Fertigen der Schutzschrift bestehe nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Klägerin versuchen werde, eine einstweilige Verfügung bezüglich der Sonnenschutzanlagen zu erwirken.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen.
Die Klägerin beanstandet mit der Berufung, dass das Landgericht ein Recht der Beklagten zur Kündigung bejaht hat. Ein Kündigungsgrund habe nicht vorgelegen.
Das Landgericht habe zunächst nicht ausreichend geklärt, ob die Montage der Fensterbänke und der Sonnenschutzanlagen sowie die Anbringung der Außenversiegelung überhaupt möglich gewesen sei. Der Sachverständige sei dazu nicht hinreichend konkret befragt worden. Tatsächlich sei diese Arbeiten wegen der fehlenden Klinkerarbeiten gar nicht ausführbar gewesen.
Die Klägerin legt dazu das Privatgutachten des Sachverständigen Sauer vom 26.03.2012 vor (Bl. 1457 ff. d.A.), wonach die Fensterbänke in einigen Bereichen technisch nicht montierbar gewesen seien.
Die Klägerin habe die Beklagte auch mehrfach auf das Problem hingewiesen und habe Behinderungen angezeigt (Anlage K3- K9, Bl. 74 – 88). Die Beklagte habe insgesamt nicht für einen geordneten Bauablauf gesorgt.
Die Fristsetzungen der Beklagten zur Fortsetzung der Arbeiten seien so ins Leere gegangen.
Die Fristsetzung der Beklagten vom 07.12.2007 zur Aufnahme der Arbeiten am 10.12.2007 sei auch zu kurz bemessen gewesen, zumal das Schreiben der Klägerin erst am 10.12.2007 zugegangen sei. Die angemessene Frist habe mindestens zwei Wochen betragen. Die Klägerin habe die Arbeiten so erst zum 24.12.2007 wiederaufnehmen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag jedoch schon gekündigt gewesen.
Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, Teilleistungen zu erbringen. Der Sachverständige H habe insoweit bestätigt, dass solche Arbeiten von den Unternehmern regelmäßig so kalkuliert würden, dass der Unternehmer seine Leistung in einem Zug ausführen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Soweit das Landgericht auf die Klausel in Ziffer 10 des Vertrages abgestellt habe, sei dies nicht zulässig. Keine der Parteien habe sich auf Ziffer 10 berufen. Die Klausel sei zudem anders zu verstehen. Nach Ziffer 10 seien sämtliche Fenster und Fassadenelemente vor der Verklinkerung auszuführen, was anders auch nicht möglich sei. Fensterbänke würden jedoch nicht darunter fallen, weil diese erst nach der Verklinkerung angebracht werden könnten.
Die Beklagte habe sich mit ihren Abschlagszahlungen in chronischem Zahlungsverzug befunden. Die Klägerin habe so zu Recht eine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin die vom Landgericht ermittelte Höhe von Werklohnforderung und Gegenforderungen.
Bezüglich der Werklohnforderung greift die Klägerin die Feststellungen zu den Positionen 108, 134, 168, 170, 172, 222, 236, 240 und 244 an.
Die Klägerin hält zudem die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel über eine Umlage in Höhe von 0,75 % und einen Sicherungseinbehalt für unwirksam.
Die Klägerin beanstandet weiter die Gegenpositionen 64, 68 und 96 dem Grunde nach. Zudem ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte die Höhe der Ersatzvornahmekosten und die Zahlung dieser Kosten nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe.
Die Klägerin errechnet so eine Restlohnforderung in Höhe von 87.130,78 € (Anlage K III, Bl. 1488 ff. d.A.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Essen vom 05.12.2011 – Az. 44 O 68/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87.130,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2008 sowie weitere Zinsen aus 30.000 € für die Zeit vom 25.03.2008 bis zum 12.01.2010 zu zahlen und
festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 30.000 € in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt weiter,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 05.12.2011 – Az. 44 O 68/08 – die Klage abzuweisen und
die Klägerin auf die Eventual-Widerklage zur verurteilen, an die Beklagte 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil des Landgerichts zahlreiche Berechnungs- und Übertragungsfehler enthalte.
Das Landgericht habe bei den Positionen 64, 66, 68 und 70 den Nachlass von 5 % nicht in Ansatz gebracht.
Bei Position 100 handele es sich um eine Bedarfsposition, die nicht zur Ausführung gelangt sei. Sie müsse in Abzug gebracht werden.
Bezüglich der Positionen 124, 144 und 164 hätten die Parteien Minderkosten in Höhe von 17.885,00 €, 5.189,00 € und 429,60 € vereinbart.
Das Landgericht habe auch den Sicherheitseinbehalt nicht zutreffend berechnet. Der Sicherheitseinbehalt betrage insgesamt 28.420,20 €.
Aus den Rechnungen der Fa. Boese seien weitere Positionen in Höhe von 3.449,32 €, 6.355,44 € und 1.284,09 € zu kürzen. Dies sei die Vergütung für die erstmalige Montage der Raffstores.
Bei der Position 132 habe das Landgericht einen falschen Einheitspreis zugrunde gelegt. Es seien insoweit weitere 577,60 € abzuziehen.
Danach reduziere sich die vom Landgericht ermittelte Forderung um weitere 46.144,88 €, so dass sich eine Überzahlung von 40.191,71 € ergebe.
Dies habe zur Folge, dass die bereits geleisteten 30.000 € zu erstatten seien. Die Zahlung sei lediglich unter Vorbehalt erfolgt.
Darüber hinaus verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und den Berichterstattervermerk vom 11.12.2012 verwiesen (Bl. 1639 ff. d.A.).
II.
Die Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Der Klägerin stand aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B a.F. ein Werklohnanspruch in Höhe von insgesamt 446.349,27 € zu, der durch Zahlungen in Höhe von 304.010,00 €, durch einen Skontoabzug in Höhe von 8.878,39 € sowie durch Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 99.839,40 € erloschen ist, so dass nur ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 33.621,48 € verblieb. Nach Abzug der am 13.01.2010 geleisteten 30.000,00 € ergibt sich eine offene Forderung in Höhe von 3.621,48 €.
Da die Klage ursprünglich in Höhe von 33.621,48 € zulässig und begründet war, ist durch die Zahlung am 13.01.2010 bezüglich des Betrages von 30.000,00 € die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, so dass dem Feststellungsantrag der Klägerin stattzugegeben war.
1.
Die Parteien haben hier einen Werkvertrag nach VOB/B geschlossen. Das Vertragsverhältnis wurde vorzeitig durch die Kündigung der Beklagten beendet. Da die Klägerin mit der Klage nur die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen geltend macht, kommt es für die Berechnung der berechtigten Werklohnforderung nicht darauf an, ob die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist.
Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist fällig.
Eine gemeinsam durchgeführte Abnahme hat am 08.01.2008 stattgefunden (Anlage K17, Bl. 99 -146).
Die Klägerin hat unter dem 10.01.2008 ihre Schlussrechnung über 144.173,29 € erstellt (Anlage K18, Bl. 147 ff.).
Das Landgericht hat einen noch offenen Restvergütungsanspruch in Höhe von 105.792,57 € festgestellt.
Da die Berechnung des Landgerichts von den Parteien dem Grunde nach akzeptiert wurde und mit den Berufungen nur einzelne Positionen angegriffen, legt der Senat bei der Ermittlung der berechtigten Werklohnforderung die Abrechnung und Positionsbezeichnungen des Landgerichts zu Grunde.
Nachlass bei Pos. 64, 66, 68, 70
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass bezüglich dieser Positionen noch ein Nachlass in Höhe von 5 % zu berücksichtigen sei.
Dieser Einwand ist zutreffend. Die Parteien haben im Vertrag einen Nachlass von 5 % für sämtliche Leistungen mit Ausnahme der Leistungen unter Titel 4 vereinbart.
Da die unter den Positionen 64, 66, 68 und 70 erfassten Leistungen nicht zu Titel 4 gehören, ist der Nachlass zu gewähren, so dass ein Betrag von insgesamt 2.752,05 € abzuziehen ist.
Pos. 100
Bei dieser Position handelt es sich um drei Außenjalousien zum Gesamtnettopreis von 3.635,10 €.
Das Landgericht hat diese Position in voller Höhe anerkannt.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin diese Leistungen erbracht hat.
Die Klägerin, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie diese drei zusätzlichen Außenjalousien angebracht hat. Es ist bereits unklar geblieben, an welchen Stellen diese Jalousien montiert worden sein sollen. Der Sachverständige H hat dazu bekundet, dass die Klägerin bei dem von ihm durchgeführten Ortstermin nicht in der Lage gewesen sei, die streitgegenständlichen Jalousien an dem Objekt zu zeigen. Auch im Termin konnte die Klägerin nicht zu einer weiteren Aufklärung beitragen. Ihr Vortrag ist insoweit unsubstantiiert geblieben.
Pos. 108
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das Landgericht den Nachlass nicht richtig berechnet habe, weil ein Aufschlag von 5 % vergessen worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Der Vortrag der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung ein Aufschlags trägt, ist insoweit nicht schlüssig.
Die Position 108 betrifft die unter Titel 4 des Leistungsverzeichnisses angebotenen Leistungen. Im Vertrag vom 14.03.2007/16.03.2007 ist zu Nachlässen und Zuschlägen Folgendes geregelt: „5 % Nachlass auf alle angebotenen Einheitspreise ohne Titel 4; Titel 4 wird gem. o.g. Preisnachbesserung abgerechnet, jedoch entfällt der 10 % Aufschlag; Anlage zum Bauvertrag vom 28.02.2007“.
Als Anlage zum Bauvertrag 28.02.2007 wurden von der Klägerin jedoch zwei unterschiedliche Versionen vorgelegt. Eine Version enthält neben Nachlässen von 5% und 3 % noch einen Aufschlag von 5 % (Bl. 27 d.A.), die andere Version enthält einen Aufschlag von 10 % (Bl. 30 d.A.), der gem. der vertraglichen Regelung entfallen sollte. Danach ist unklar, ob ein Zuschlag von 5 % vereinbart worden ist. Die Anhörung der Parteien und des Sachverständigen im Senatstermin brachte insoweit keine weiteren Erkenntnisse. Die Vereinbarung eines Zuschlags von 5 % für den Titel 4 vermag der Senat nicht festzustellen.
Pos. 124, 144, 164
Unter diesen Positionen hat die Klägerin in ihrer Schlussrechnung Abzüge für entfallene Leistungen (Dreh-Kippflügel, Sonnenschutz, Motor und Behänge) in Höhe von 17.885 €, 5.189,00 € und 429,60 € vorgenommen.
Das Landgericht hat diese Abzüge nicht übernommen, was von der Beklagten zu Recht mit der Berufung angegriffen wird.
Die Abzüge für entfallende Leistungen sind vorzunehmen, weil die Parteien bezüglich dieser Positionen unstreitig während der Bauausführung eine Vertragsänderung vorgenommen und die Abzüge vereinbart haben.
Pos. 132
Das Landgericht hat bei dieser Position den Einheitspreis der Klägerin aus der Schlussrechnung in Ansatz gebracht, obwohl es insoweit den von der Beklagten akzeptierten Einheitspreis zugrunde legen wollte, wie sich aus Seite 14 des Urteils ergibt.
Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten, so dass ein Einheitspreis von 11,20 € abzurechnen ist. Dies ergibt eine Differenz von 577,60 €.
Pos. 134
Das Landgericht hat bei dieser Position einen Einheitspreis von 6,20 € für die Verbreiterung der Fensterbänke zugrunde gelegt. Dies ist der Einheitspreis, den die Beklagte akzeptiert hat.
Die Klägerin begehrt für die stärkere Ausladung der Fensterbänke einen Mehrpreis von 16,05 €, so dass sie statt der zugesprochenen 3.035,89 € einen Betrag von 7.859,04 € begehrt.
Der Klägerin steht jedoch nur der Betrag von 3.035,89 € für die stärkere Ausladung der Fensterbänke gem. § 2 Nr. 5 VOB/B zu, weil sie einen höheren Mehrpreis nicht schlüssig dargelegt hat.
Gem. § 2 Nr. 5 VOB/B ist bei Änderungen in der Bauausführung ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu bestimmen. Die Ermittlung der Nachtragsvergütung erfolgt dabei in Weiterentwicklung der Kalkulation des Auftragnehmers (Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 3. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 213).
Der Auftragnehmer hat seine Kalkulation und die Mehr- und Minderpreise darzulegen.
Dies hat die Klägerin hier nicht substantiiert vorgetragen.
Auch der Sachverständige konnte bei seiner mündlichen Anhörung im Termin einen Mehrpreis von 16,05 € nicht bestätigen.
Pos. 168, 170, 172
Der Klägerin steht insoweit keine weitere Vergütung zu, weil sie nicht schlüssig dargelegt hat, dass es sich um Arbeiten handelt, die gem. § 2 Nr. 5 VOB/B zu vergüten sind.
Trotz richterlichen Hinweises fehlt konkreter Vortrag zur nachträglichen Beauftragung oder Notwendigkeit der Arbeiten.
Auch die Anhörung der Parteien im Termin hat insoweit keine weiteren Erkenntnisse gebracht.
Pos. 222
Die Position betrifft von der Beklagten bestrittene Stundenlohnarbeiten vom 08.08.2007, die das Landgericht nicht anerkannt hat.
Die Klägerin beruft sich nunmehr darauf, dass die Beklagte diese Position in Höhe von 292,50 € bei Prüfung der Schlussrechnung anerkannt habe.
Dies ist nicht zutreffend.
Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die von dem Auftraggeber geltend gemachten Positionen im Prozess zu bestreiten, wenn er zuvor die in der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgerechneten Positionen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat (BGH BauR 2003, 1892). Der Auftraggeber ist aufgrund eines derartigen Prüfvermerkes nur dann materiell-rechtlich mit Einwänden ausgeschlossen, wenn die Parteien auf der Grundlage des Prüfvermerks einen kausalen Schuldanerkenntnisvertrag abgeschlossen haben oder der Auftraggeber aufgrund des Prüfvermerks und weiterer Umstände etwaige Einwände verwirkt hat (BGH BauR 2003, 1892).
Solche Umstände sich hier nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, um welche Art Arbeiten es sich überhaupt gehandelt hat.
Pos. 236
Bei dieser Position handelt es sich um eine Vergütung für das Einräumen von Material in Container (vgl. Bl. 573 d.A.), die das Landgericht nicht anerkannt hat. Die Beklagte hatte diese Position in der von ihr geprüften Schlussrechnung teilweise akzeptiert (Bl. 422 d.A.).
Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Beklagte die Anordnung, das Material für den Sonnenschutz wieder in die Materialcontainer zu bringen, durch den Bauleiter S am 29.11.2007 getroffen habe, nachdem zuvor die Montage des Sonnenschutzes durch die Beklagte gestoppt worden sei.
Der Klägerin steht eine Vergütung für diese Leistungen nicht zu.
Ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B besteht nicht, weil die dafür notwendige Anordnung des Bauherrn nicht feststellbar ist. Das Schreiben vom 29.11.2007 (Bl. 378 d.A.) ist insoweit nicht ausreichend, da es keine konkrete Anordnung enthält, sondern es nur darum geht, dass die Klägerin im Eigeninteresse das noch nicht benötigte Material sichern sollte.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 6 Nr. 6 VOB/B.
Danach steht dem Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Behinderung von dem Auftraggeber zu vertreten ist, die Behinderung unverzüglich angezeigt wurde oder dem Auftraggeber offensichtlich bekannt war und die Behinderung einen Schaden verursacht hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdn. 2332).
Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Es fehlt insbesondere Vortrag zum Verschulden der Beklagten.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 vermochte die Klägerin ihren Vortrag insoweit nicht zu substantiieren.
Pos. 240
Die Klägerin hat mit dieser Position Baustellenunterbrechungskosten für die nutzlose Anfahrten am 19.10.2007 29.10.2007 und 22.11.2007 zur Baustelle (Bl. 609) berechnet, die das Landgericht nicht anerkannt hat
Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten um einen Stillstandsschaden gem. § 6 Nr. 6 VOB/B sein.
Die Klägerin hat jedoch zum Grund und zur Höhe des Anspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Die Erörterung dieser Position in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht.
Pos. 244
Die Klägerin hat unter dieser Position die Kosten für den Rücktransport der Fensterbänke geltend gemacht, die aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten habe, nicht hätten montiert werden können.
Das Landgericht hat einen Anspruch verneint.
Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg.
Der Klägerin steht kein Anspruch gem. § 6 Nr. 6 VOB/B zu.
Nach § 6 Nr. 6 VOB/B steht dem Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Behinderung von dem Auftraggeber zu vertreten ist, die Behinderung unverzüglich angezeigt wurde oder dem Auftraggeber offensichtlich bekannt war und die Behinderung einen Schaden verursacht hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdn. 2332).
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie gehindert gewesen sei, die Fensterbänke zu montieren, weil die Verklinkerung der Fassade noch nicht fertig gestellt gewesen sei, vermag dies eine Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B nicht zu begründen.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, die Montage der Fensterbänke trotz fehlender Verklinkerung technisch möglich gewesen wäre.
Der Sachverständige H hat dazu ausgeführt, dass die Fensterbänke überall dort hätten montiert werden können, wo der Klinker schon vorhanden gewesen sei. Es sei lediglich die erste Etage noch nicht verklinkert gewesen. Die Etagen II und III seien vollständig fertig gestellt gewesen, die anderen Etagen seien zumindest so weit verklinkert gewesen, dass die Fensterbänke hätten montiert werden können.
Die kleineren Fensterbänke an der Seite des Gebäudes hätten ohnehin angebracht werden können. Bei kleinen Fenstern gehe das auch dann, wenn die Verklinkerung noch fehle.
Es sei zwar unwirtschaftlich, wenn die Monteure nicht in einem Zug arbeiten könnten. Wenn aber wie hier der Großteil der Verklinkerung bereits angebracht sei, dann mache es aber doch Sinn, mit der Montage zu beginnen. Es hätte hier problemlos weiter gearbeitet werden können.
Die Fensterbänke hätten auch dort angebracht werden können, wo die Klinkersteine unter den Fenstern bereits gesetzt worden waren, seitlich neben den Fenstern aber noch fehlten. Denn die Fensterbänke hätten die gleiche Länge wie die Fenster und würden mit den Klinkersteinen abschließen. Die Fensterbänke hätten deshalb ordnungsgemäß montiert werden können. Die fehlenden Klinkersteine hätten anschließend angebracht werden können.
Auch die Schutzfolie stelle kein Hindernis für die Montage dar. Die Folie könne problemlos angehoben werden und später wieder angeklebt werden. Das sei für die Fenstermonteure überhaupt kein Problem, auch wenn die Folien von einem anderen Handwerker angebracht worden wären.
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Sauer komme zu keinem anderen Ergebnis.
Der Senat schließt sich dem überzeugenden Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Ing. H an. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen begründen könnten, bestehen nicht. Der Sachverständige ist bei seinem Gutachten von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Er hat seine Ergebnisse plausibel und anschaulich erläutert und hat sich dabei auch eingehend mit den Einwendungen der Klägerin auseinander gesetzt, die er überzeugend auszuräumen vormochte.
Danach stellte die fehlende Verklinkerung keine Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B dar.
Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, dass sie durch Mitarbeiter von Drittunternehmen an der weiteren Ausführung gehindert worden sei, weil diese die Mitarbeiter der Klägerin bedroht hätten, vermag dies keinen Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu begründen. Insoweit fehlt es nämlich an der notwendigen Behinderungsanzeige.
Umlage 0,75 %
Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht aufgrund einer Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Umlage von 0,75 % für die Schuttbeseitigung in Abzug gebracht habe.
In den Vertrag vom 14.03.2007/16.03.2007 haben die Parteien folgende Klausel aufgenommen: „ 0,75 % des Schlussrechnungsbetrages als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt u. Abfälle müssen vom AN selbst entsorgt werden)…“
Da es sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, ist diese Klausel der Inhaltskontrolle zugänglich.
Die Klausel ist gem. § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam, weil schon nicht erkennbar ist, welche Baunebenkosten überhaupt erfasst sein sollen.
Nach der Rechtsprechung (BGH BauR 200, 1756, OLG Hamm NJW-RR 1997, 1042) stellen solche Umlageklauseln eine unangemessene Benachteiligung dar, bei denen dem Auftragnehmer Kosten für Leistungen, die er nicht schuldet, auferlegt werden.
In der VOB/C DIN 18299 ist geregelt, welche Leistungen als Nebenleistungen vergütungsfrei sein sollen und welche Leistungen besonders vereinbart werden müssen.
Die Klausel lässt hier gar nicht erkennen, für welche Nebenleistungen die Umlage gezahlt werden soll.
Auch kann der pauschalierte Abzug eine unangemessene Benachteiligung darstellen, weil der Auftragnehmer ein Entgelt zahlen muss, unabhängig davon, in welcher Höhe überhaupt Kosten angefallen sind.
Sicherheitseinbehalt
Das Landgericht hat einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Gesamtnettoforderung vorgenommen.
Dies wird von beiden Parteien beanstandet.
Die Klägerin hält die Klausel, in der der Sicherheitseinbehalt geregelt ist, für unwirksam.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Sicherheitseinbehalt von der Bruttosumme zu berechnen sei.
Die im Vertrag enthaltene Klausel lautet wie folgt: „ Die Parteien vereinbaren als Sicherheit für Mängelhaftungsansprüche einen Einbehalt in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungszeit. … Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übernahme einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung – mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen – sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB verzichtet werden.“
Da es sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, ist diese Klausel der Inhaltskontrolle zugänglich.
Die Klausel ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich darf die Art und Weise der Sicherheitsleistung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Nach der Rechtsprechung sind jedoch solche Klauseln unzulässig, bei denen die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf (BGH Urt. v. 16.06.2009 XI ZR 145/08, NZBau 2009, 784; BGH Urt. 05.06.1997 VII ZR 324/95, NJW 1997, 2598). Die unangemessene Benachteiligung wird darin gesehen, dass dem Auftragnehmer das nach dem Gesetz bestehende Wahlrecht bezüglich der Ablösungsmittel genommen wird.
Dies ist auch hier der Fall, weil die Klausel die Möglichkeit der Ablösung durch Hinterlegung ausschließt.
Danach ergibt sich folgende Werklohnforderung:
Gesamtforderung netto: 447.759,71 €
Abzgl. BW-Versicherung 3,15 % 1.410,44 €
446.349,27 €
Von diesem Betrag sind Zahlungen in Höhe von 334.010,00 € und Skontoabzüge in Höhe von 8.878,39 € abzusetzen, so dass sich eine Restwerklohnforderung in Höhe von 103.460,88 € ergibt.
2.
Diese Forderung ist in Höhe von 99.839,40 € durch Aufrechnung mit Mehrkostenansprüchen der Beklagten gem. § 8 Nr. 3 (2) VOB/B erloschen.
Der Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung von Drittunternehmen zur Vollendung des Werkes entstandenen Mehrkosten gem. § 8 Nr. 3 (2) VOB/B zu.
a)
Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 (2) VOB/B liegen vor.
Die Beklagte war berechtigt, der Klägerin gem. § 8 Nr. 3 (1) VOB/B den Auftrag zu entziehen, weil die Klägerin ihre Arbeiten grundlos eingestellt hat.
§ 8 Nr. 3 (1) VOB/B erfasst neben den dort genannten Kündigungsgründen auch die außerordentliche Kündigung aus anderen Gründen. Der Auftragnehmer eines Werkvertrages ist berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist eine vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung zumindest dann erforderlich, wenn der andere Teil durch nachdrücklichen Hinweis auf die Folgen seiner Nichterfüllung des Vertrages doch noch dazu gebracht werden kann, sich vertragsgemäß zu verhalten (Kapellmann/Messerschmidt/Lederer, VOB, § 8 VOB/B Rdn. 85).
Die grundlose Erfüllungsverweigerung begründet ein solches Recht zur Auftragsentziehung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin Anfang Dezember 2007 nicht zur Einstellung der Arbeiten berechtigt war. Sie hätte trotz fehlenden Abschlusses der Klinkerarbeiten mit der Montage der Fensterbänke beginnen müssen.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt II. 1 Pos. 244 getroffenen Feststellungen verwiesen.
Die Beklagte hat die Klägerin auch mit Schreiben vom 07.12.2007 (Bl. 91 d.A.) zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 10.12.2012 unter Hinweis auf die weiteren Folgen der Leistungsverweigerung aufgefordert. Die Klägerin hat sich geweigert, die Arbeiten fortzusetzen. Die Beklagte hat der Klägerin nach Fristablauf mit Schreiben vom 13.12.2007 den Auftrag entzogen.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Frist zu kurz bemessen sei, so ist dies nicht erheblich.
Die Klägerin hat durch ihr Antwortschreiben vom 10.12.2007 (Bl. 92 d.A.) zu erkennen gegeben, dass sie zur Fortsetzung der Arbeiten vor Abschluss der Verklinkerung nicht bereit sei.
Die Beklagte durfte daraufhin die Kündigung aussprechen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr im Zeitpunkt der Kündigung wegen der fehlenden Sicherheit nach § 648a BGB ein Recht zur Leistungsverweigerung zugestanden hätte. Dies war nämlich nicht der Fall. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht erst mit fruchtlosem Ablauf der zur Stellung der Sicherheit gesetzten Frist (§ 648a Abs. 5 BGB).
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2007 (Bl. 90 d.A.) aufgefordert, bis zum 14.12.2007 die Sicherheit zu stellen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen. Die Klägerin hatte ihre Arbeiten bereits Anfang Dezember und damit vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist eingestellt.
b)
Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten und vom Landgericht anerkannten erstattungsfähigen Mehrkosten wird von den Parteien mit den Berufungen nur in wenigen Punkten angegriffen, so dass zur Höhe der Gegenforderungen weitgehend auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden kann.
Pos. 64, 68, 96
Es handelt sich dabei um die Mehrkosten für die Vollendung der Ausführung der Positionen 2.5 (Windfang, vgl. Bl. 746) und 3.2 (Türschließer, Türantrieb, vgl. Bl. 747). Außerdem wurde unter der Pos. 96 ein fehlender Sonnenschutzkasten geltend gemacht (Bl. 749, 818).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich es sich dabei um erstattungsfähige Mehrkosten und nicht um Sowiesokosten handelt.
Der Sachverständige H hat insoweit in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es sich dabei um Leistungen gehandelt habe, die die Klägerin aufgrund vereinbarten Leistungsumfangs gem. Leistungsverzeichnis geschuldet habe und es sich so nicht um Sowiesokosten gehandelt habe. Auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat hat er dies noch einmal bestätigt.
Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H an.
Rechnungen Boese Nr. 13, 33 und 34
Die Rechnungen der Fa. Boese Nr. 13 (Bl. 819), 33 (Bl. 823) und 34 (Bl. 824) hat das Landgericht nicht als ersatzfähige Ersatzvornahmekosten anerkannt, weil die Leistungen nicht zum von der Klägerin geschuldeten Leistungsumfang gehört hätten.
Dies wird von der Beklagten mit der Berufung angegriffen.
Die Berufung der Beklagte hat insoweit keinen Erfolg, weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit klären ließ, ob es sich um vertraglich geschuldete Leistungen handelte.
Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit die Beklagte.
Bei der Rechnung Nr. 13 geht es um die Montage von Lüftungsprofilen, Raffstores und die Demontage von Raffstores.
Rechnung Nr. 33 umfasst die Montage von Raffstores, Rechnung Nr. 34 die Lieferung von Schienen.
Der Sachverständige hatte die Arbeiten in seinem schriftlichen Gutachten noch als erstattungsfähig eingeordnet.
Bei seiner mündlichen Anhörung (Bl. 1298 d.A.) vor dem Landgericht hat er hingegen ausgeführt, dass Lüftungsprofile nach dem LV nicht geschuldet gewesen seien und gesondert hätten ausgeschrieben und vergütet werden müssen. Er hat die Demontage der Raffstores vor Anbringen der Lüftungsprofile insoweit für notwendig gehalten, als dass die nachträgliche Montage der Lüftungsprofile zu einem optisch unschönen Ergebnis geführt hätte. Die Kosten für die Raffstores seien jedoch zu erstatten, weil die Klägerin das Material nach dem LV geschuldet habe.
Der Senat hat die Parteien und den Sachverständigen dazu im Termin vom 11.12.2012 noch einmal angehört. Danach blieb unklar, inwieweit es sich um vertraglich geschuldete Leistungen handelte.
Die Zweifel gehen insoweit zu Lasten der Beklagten.
Auf die Frage, ob die Beklagte die Drittunternehmer bereits bezahlt hat, kommt es hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an.
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 8 Nr. 3 (2) VOB/B ist allein, dass die geltend gemachten Mehrkosten tatsächlich angefallen sind und diese Mehrkosten für die Fertigstellung des Werkes notwendig waren. Insoweit trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.
Dass die geltend gemachten Kosten angefallen sind, hat die Beklagte durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen. Über die Notwendigkeit und die Erstattungsfähigkeit wurde Beweis erhoben.
Danach stehen der Beklagten Mehrkostenerstattungsansprüche in Höhe von 99.839,40 € zu, so dass noch eine offene Forderung in Höhe von 3.621,48 € besteht.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.