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Oberlandesgericht Hamm·I-21 U 134/10·13.06.2011

Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) – Ergänzung um 'nach Mitteilung der Lebensversicherung'

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des Urteils (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 12.04.2011. Das Oberlandesgericht ergänzte einen Satz um den Zusatz „– nach Mitteilung der Lebensversicherung –“ gemäß § 320 ZPO, weil ein Berichtigungsbeschluss des Landgerichts nicht berücksichtigt worden war. Weitergehende Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen, da erstinstanzliche Feststellungen ohne Berichtigungsantrag verbindlich bleiben.

Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Einfügung des Zusatzes '– nach Mitteilung der Lebensversicherung –'; weitergehender Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO erlaubt die Berichtigung des Tatbestands, wenn dieser offenkundig nicht mit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz übereinstimmt.

2

Wiedergaben erstinstanzlicher Feststellungen sind für das Berufungsgericht verbindlich, soweit die betroffene Partei in der ersten Instanz keine Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat.

3

Berichtigungen dürfen zur Kennzeichnung der Herkunft einer Feststellung erfolgen; wenn eine Feststellung auf der Mitteilung Dritter beruht, kann diese Herkunft im Tatbestand kenntlich gemacht werden.

4

Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 320 ZPO nicht vorliegen oder die Beanstandung nicht über die Korrektur offenkundiger Fehler hinausgeht.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 341/09

Tenor

Der Tatbestand wird auf Seite 5 des Urteils vom 12.04.2011 dahingehend berichtigt, dass der Satz „Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.“ nunmehr wie folgt lautet:

„Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) – nach Mitteilung der Lebensversicherung - jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.“

Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe: Der Tatbestand des Urteils vom 12.04.2011 ist gem. § 320 ZPO bezüglich des Satzes "Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. ########) jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand." durch den Zusatz "- nach Mitteilung der Lebensversicherung -" zu ergänzen.. Es handelt sich bei der beanstandeten Passage um die Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen. Dabei hatte der Senat den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 24.08.2010 nicht berücksichtigt. Da die Feststellungen des Landgerichts insoweit bindend sind, war eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Soweit die Beklagte den Satz "In der Folgezeit wies das Festgeldkonto einen Negativsaldo von 13.481,81 € auf (Bl. 34 d.A.), so dass fällige Prämien an die K nicht gebucht werden konnten" liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestandes gem. § 320 ZPO nicht vor. Auch bei diesem Satz handelt es sich um die Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen. Da die Klägerin bezüglich dieser Feststellungen keinen Antrag auf Berichtung des erstinstanzlichen Urteils gestellt hat, sind sie für den Senat bindend.