Sofortige Beschwerde gegen Unterbrechung wegen Insolvenzmasse bei Prämienforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung, dass ihre Klage auf rückständige Versicherungsprämien wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Beklagten unterbrochen sei. Das OLG bestätigt die Unterbrechung nach § 240 ZPO und weist die sofortige Beschwerde zurück. Es stellt klar, dass vor Eröffnung fällige Prämienforderungen zur Insolvenzmasse gehören und § 850e ZPO den Schuldner, nicht den Versicherer schützt. Vorinsolvenzliche Forderungen sind im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Verfahrensunterbrechung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO ist anzuordnen, wenn das anhängige Verfahren gegen die Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gerichtet ist.
Zur Insolvenzmasse gehören sämtliche Vermögensgegenstände, die dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehören und nicht unter die Vollstreckungsschutzvorschriften der ZPO fallen.
Die Ausnahme des § 850e Abs. 1 Nr. 1 b ZPO, die übliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung vom pfändbaren Arbeitseinkommen ausnimmt, dient dem Schutz des Schuldners im Insolvenzverfahren und entzieht vor Eröffnung entstandene Prämienforderungen nicht der Insolvenzmasse.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Versicherungsprämien sind im Insolvenzverfahren geltend zu machen; der private Versicherer kann deren Durchsetzung nicht außerhalb der Insolvenz gegen die Insolvenzmasse betreiben.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 135/11
Leitsatz
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers fällig gewordene Beitragsforderungen richten sich gegen die Insolvenzmasse i.S.d. § 240 ZPO bzw. der §§ 35, 36 InsO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.02.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte unterhält bei der Klägerin seit dem 01.01.2003 eine private Kranken- und Krankenzusatzversicherung einschließlich Pflegepflichtversicherung, für die er bis einschließlich Januar 2010 die vertraglich vereinbarten Prämien erbrachte.
Seit Februar 2010 zahlte er die Prämien für die Kranken- und Krankenzusatzversicherung nicht mehr, so dass bis einschließlich März 2011 Rückstände iHv insgesamt 6.475,08 Euro aufliefen, die die Klägerin nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens mit Schriftsatz vom 10.04.2011 beim Landgericht Münster unter Anrechnung von am 19.03.2010 und 07.03.2011 erbrachten Teilzahlungen iHv 243,74 Euro bzw. 459,47 Euro, somit iHv noch 5.771,87 Euro klageweise geltend machte.
Mit Antrag vom 22.09.2011 begehrte der Beklagte beim Amtsgericht Münster die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahrens wurde darauf mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 20.12.2011 (Az. 73 IK 89/11) eröffnet.
Den für den 12.01.2012 anberaumten frühen ersten Termin vor der Zivilkammer des Landgerichts Münster hob die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 22.12.2012 unter Verweis auf § 240 ZPO daraufhin auf, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.01.2012 beantragte, das Verfahren wieder aufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Mit Beschluss vom 13.02.2012 stellte die Kammer daraufhin fest, dass das Verfahren mit der am 20.12.2011 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei, weil die klageweise geltend gemachte Prämienforderung iSv § 35 InsO die Insolvenzmasse betreffe.
Gegen diesen ihr am 17.02.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin im Wege ihrer am 02.03.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Sie macht geltend, das Verfahren betreffe nicht die Insolvenzmasse iSd §§ 35, 36 InsO, weil die geltend gemachten Beiträge für die Krankengrundversicherung des Beklagten iSv § 193 Abs. 3 VVG gem. § 850 e Abs. 1 Nr. 1 b ZPO nicht zu seinem pfändbaren Arbeitseinkommen gehörten.
Mit Kammerbeschluss vom 06.03.2012 hat das Landgericht Münster die Abhilfe der sofortigen Beschwerde verweigert und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 13.02.2012 ist zwar gem. §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO festgestellt.
Das von der Klägerin eingeleitete und bei der Zivilkammer des Landgerichts Münster anhängige Verfahren betrifft die Insolvenzmasse iSd § 240 Satz 1 ZPO. Zur Insolvenzmasse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners iSd §§ 35, 36 InsO (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 240, Rn. 8).
Auch die klageweise geltend gemachte Forderung der Klägerin richtet sich gegen das pfändbare Vermögen des Beklagten und damit gegen die Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nur Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Insoweit verweist § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Vollstreckungsschutzvorschriften der ZPO, die auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens dem Schuldner die Führung eines menschenwürdigen Lebens unabhängig von staatlicher Hilfe ermöglichen sollen. Dem Schuldner soll im Insolvenzverfahren nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen etwas zugunsten der Gläubiger weggenommen werden dürfen, was der Staat mittels Sozialhilfeleistung zur sozialen Sicherung wieder geben müsste. Darüber hinaus bezweckt die Übernahme der Vollstreckungsschutzvorschriften ins Insolvenzverfahren auch, für den Schuldner einen Anreiz zu schaffen, durch den Einsatz der verbleibenden Vermögensgegenstände seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen (MünchKomm/Peters, InsO, 2. Aufl. 2007, § 36, Rn. 1).
Vor diesem Hintergrund geht die Ansicht der Klägerin fehl, mit dem Verweis auf § 850 e Abs. 1 Nr. 1 b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sei das von ihr zur Geltendmachung rückständiger Versicherungsprämien betriebene Klageverfahren der Insolvenzmasse entzogen. Zwar gehören nach § 850 e Abs. 1 Nr. 1 b ZPO die Beträge, die der Schuldner im Rahmen des Üblichen an eine private Krankenversicherung leistet, nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen und damit nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nicht zur Insolvenzmasse. Die Vorschrift dient dem Schutz des privat krankenversicherten Schuldners, dem im Insolvenzverfahren ebenso wie dem gesetzlich Versicherten die Aufrechterhaltung seines Krankenversicherungsschutzes ermöglicht werden soll, welcher im Falle des Prämienrückstandes nach § 193 Abs. 6 VVG auf reine Akutbehandlungen begrenzt würde. Keinesfalls dient der Verweis auf § 850 e Abs. 1 Nr. 1 b ZPO dem Schutz des privaten Krankenversicherungsträgers, der seine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Prämienforderungen durchsetzen möchte.
Auch der Klägerin geht es nicht darum, dem Beklagten die Zahlung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Prämien und damit die Aufrechterhaltung seines Krankenversicherungsschutzes zu ermöglichen. Infolge des Prämienrückstandes ist der Krankenversicherungsschutz des Beklagten ohnehin bereits nach § 193 Abs. 6 VVG begrenzt. Diesen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Zahlungsrückstandes hat die Klägerin wie jeder andere Gläubiger auch im Wege des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Der Beschwerdewert war nach dem Titulierungsinteresse der Klägerin in Höhe des vollen Streitwertes festzusetzen.