Wertfestsetzung bei Vergleich über Beendigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Das OLG Hamm änderte die Festsetzung und setzte den Gegenstandswert des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs auf 59.830,17 € fest, weil die im Vergleich vereinbarte Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung zu berücksichtigen ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde in der Sache erfolgreich; Gegenstandswert des Vergleichs auf 59.830,17 € festgesetzt, keine Kostenentscheidung nach § 68 Abs. 3 GKG
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Vergleich, durch den die Parteien die Beendigung eines Versicherungsvertrages vereinbaren, ist der Gegenstandswert um 20 % des 3,5-fachen Wertes der Summe aus Rentenleistung und Beitragsbefreiung/Versicherungsprämie zu erhöhen.
Werden durch einen Vergleich Regelungen getroffen, die über den streitigen Hauptgegenstand hinausgehen, sind diese Nebenregelungen bei der Wertfestsetzung gesondert zu gewichten und gegebenenfalls in den Gegenstandswert einzubeziehen.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG vorliegen; das Gericht hat insoweit einen Ermessensspielraum.
Bei der Wertfestsetzung ist auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen und entsprechende Senatsbeschlüsse (z. B. BGH IV ZR 183/10) abzustellen, sofern sie für die Bewertung vergleichsweiser Nebenvereinbarungen maßgeblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 99/12
Tenor
Der Beschluss des LG Münster vom 12.11.2012 wird dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für den Vergleich auf 59.830,17 € festgesetzt wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist hinsichtlich des Vergleichswertes insofern nicht zutreffend, als darin die von den Parteien im Vergleich vereinbarte Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt worden ist. Auch dann, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, die Parteien jedoch im Vergleichswege eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen, ist nämlich eine Erhöhung um 20% des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie vorzunehmen, weil die Parteien eine über den Streitwert des Verfahrens hinausgehende Regelung getroffen haben, die – wegen teilweiser Identität - mit 20% des 3,5-fachen Wertes von Rente und Beitragsbefreiung zu bewerten ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.