Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen versichertem Rechtsschutzfall (ARB 94/2000)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines versicherten Rechtsstreits wegen Berufsunfähigkeit. Streitpunkt war, ob mehrere behauptete Verstöße nach den ARB 94/2000 einen Rechtsschutzfall auslösen und wie das einzusetzende Einkommen zu berechnen ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt: PKH und Rechtsanwalt wurden bewilligt, Raten festgesetzt. Entscheidend war, dass die innerhalb der Versicherungszeit liegenden Verstöße den Rechtsschutzfall auslösen; ältere, mehr als ein Jahr zurückliegende behauptete Arglist bleibt unberücksichtigt; bei der Einkommensberechnung wurden Sozialversicherungsbeiträge nicht doppelt abgezogen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Prozesskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwalt beigeordnet und Monatsraten festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzfall nach den ARB 94/2000 wird gemäß § 4 Abs. 1 c) durch einen behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ausgelöst.
Bei Häufung mehrerer Rechtschutzfälle ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94/2000 der erste adäquat ursächliche Rechtschutzfall maßgeblich; behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes liegen, bleiben außer Betracht.
Liegen mehrere behauptete Verstöße sowohl innerhalb als auch außerhalb des Versicherungszeitraums, führt das innerhalbzeitliche Ereignis regelmäßig zur Leistungsauslösung; eine Zusammenziehung aller Verstöße zu einem einheitlichen Rechtschutzfall ist nur bei klarer inhaltlicher Identität der Verstöße gerechtfertigt.
Bei der Feststellung des für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens dürfen Sozialversicherungsbeiträge nicht nochmals gesondert abgezogen werden, wenn sie bereits in dem angegebenen Renteneinkommen als Abzugsposten berücksichtigt sind; nur tatsächlich gezahlte Monatsbeiträge zu Lebens- und Sterbegeldversicherungen sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 51/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.03.2010 wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2010 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.03.2010 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus V beigeordnet.
Monatliche Raten werden in Höhe von 250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
I.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ARB 94/2000 ist der jeweilige Rechtsschutzfall. Der Rechtsschutzfall wird gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB ausgelöst durch (jeden) Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, den der Versicherungsnehmer oder ein anderer begangen hat oder begangen haben soll.
In dem Rechtsstreit, für den der Kläger Versicherungsschutz begehrt (2 O 123/10 LG Dortmund), liegen die behaupteten Rechtsverstöße darin, dass
- die Beklagte den eingetretenen Versicherungsfall (bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit) nicht anerkenne (vom dortigen Kläger behaupteter Verstoß),
- der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 5 der Tarifbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nachgekommen sei (von der dortigen Beklagten behaupteter Verstoß), und
- der Kläger den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe (von der dortigen Beklagten behaupteter Verstoß).
Der vom Kläger behauptete Verstoß des Bestreitens seiner Berufsunfähigkeit löst den Rechtschutzfall ebenso aus wie der von der dortigen Beklagten behauptete Verstoß fehlender Mitwirkung. Beide Verstöße liegen auch unstreitig innerhalb der Zeit des Versicherungsschutzes (§ 4 Abs. 3 a ARB 94/2000).
Nicht in die Zeit des Versicherungsschutzes fällt der von der dortigen Beklagten behauptete weitere Verstoß einer arglistigen Täuschung bei Abschluss des Vertrages. Hierbei handelt es sich um den insgesamt dritten Rechtschutzfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Er erweist sich - neben den beiden übrigen Rechtschutzfällen - für die vom Kläger im Verfahren 2 O 123/10 LG Dortmund wahrgenommenen Interessen ebenfalls als ursächlich, zumindest seit die Beklagte im Laufe jenes Verfahrens die Vertragsanfechtung durch Schreiben vom 11.11.2009 erklärt hat.
Für diesen Fall der Häufung von Rechtschutzfällen enthält § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94/2000 die Bestimmung, dass der erste Rechtschutzfall entscheidend ist, wobei jedoch jeder Rechtschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Mit dieser Regelung wird die bereits nach den früheren ARB 75 vorgezeichneten Vertragslage fortgeschrieben, wo es - mit eingängigerer Formulierung - hieß (§ 14 Abs. 3 Satz 2 ARB 75): „Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzvertrages für das betreffende Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben“. Dieser frühere Rechtszustand der ARB 75 sollte durch den neu gefassten § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94/2000 fortgesetzt werden (vgl. Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, zu § 4 ARB 94 Rn. 14).
Da hier der erste Rechtschutzfall (behauptete Arglist) länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtschutzversicherung zurückliegt, bleibt dieser bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes unberücksichtigt. Berücksichtigt werden nur die beiden übrigen Rechtschutzfälle, die innerhalb des Vertragszeitraums liegen und deshalb den Versicherungsfall auslösen.
Selbst wenn man in der späteren Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 5 der Tarifbedingungen) lediglich eine Fortsetzung der ursprünglichen Arglist im Sinne eines Dauerverstoßes sähe, führte das Zusammentreffen mit dem weiteren Einzelverstoß der Nichtanerkennung der Berufsunfähigkeit zu einer Begünstigung des Versicherten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94/2000 (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 37 Rn. 349).
Nicht anzuwenden wäre die Begünstigung durch § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94/2000 nur dann, wenn sämtliche Verstöße zu einem einheitlichen Rechtschutzfall zusammenzuziehen wären, welcher darin läge, dass der BUZ-Versicherer die von ihm geschuldete Versicherungsleistung trotz Fälligkeit nicht erbringe. Doch wäre eine solche Auslegung der Versicherungsklausel nicht mit dem Transparenzgebot zu vereinbaren;
II.
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens wurden die Sozialversicherungsbeiträge nicht gesondert abgezogen, weil sie bereits in dem angegebenen Renteneinkommen als Abzugsposten berücksichtigt waren. An sonstigen Versicherungen wurden nur die (Monats!)-Beiträge zur Lebensversicherung und zur Sterbegeldversicherung einkommensmindernd berücksichtigt; bei den übrigen angegebenen Kosten handelt es sich um Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).