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Oberlandesgericht Hamm·I-20 W 11/12·10.04.2012

PKH für Feststellungsklage zum Fortbestand von Versicherungsvertrag gegen Anfechtung/Rücktritt

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage, dass sein Risiko-Lebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeitszusatz fortbesteht und nicht durch Anfechtung oder Rücktritt erloschen ist. Das Landgericht lehnte PKH mangels Feststellungsinteresses ab. Das OLG Hamm hob dies auf: Eine isolierte Feststellungsklage kann erforderlich sein, weil eine Leistungsklage nicht zwingend die Fortgeltung des Vertrags oder die Wirksamkeit von Anfechtung/Rücktritt klärt. Deshalb war PKH nach §114 ZPO zu bewilligen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH für Feststellungsklage bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine isolierte Feststellungsklage zum Fortbestand eines Versicherungsvertrags besteht Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn der Versicherte alternativ Leistung klagen könnte, soweit die Leistungsklage die Vertragsfortgeltung nicht zwingend klärt.

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Eine Leistungsklage entscheidet nicht notwendigerweise über die Wirksamkeit von Anfechtung oder Rücktritt; daher kann ein Feststellungsinteresse bestehen, um künftige Ansprüche zu sichern.

3

Der Versicherer bleibt trotz eines möglicherweise wirksamen Rücktritts zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen für Eintritt, Feststellung oder Umfang der Leistung belanglosen Umstand gerichtet ist (§ 21 Abs. 2 VVG).

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Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist; dies umfasst auch zulässige Feststellungsklagen im Versicherungsrecht.

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§215 VVG (neue Fassung) ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen die Annahme dem Versicherungsnehmer nach dem 31.12.2007 zugegangen ist.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 114 Abs. 1 ZPO§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG§ 215 VVG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 198/11

Leitsatz

Für eine isolierte Klage auf Feststellung, dass der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch Anfechtung und/oder Rücktritt erloschen ist, besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Versicherte behauptet, berufsunfähig zu sein, und deshalb Leistungsklage erheben könnte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 13.02.2012 wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt C aus Hamm beigeordnet.

Raten aus Einkommen oder Vermögen werden nicht festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen Versicherer auf Feststellung, dass der von ihnen geschlossene Vertrag über eine Risiko-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung fortbesteht und nicht durch Rücktritt oder Anfechtung erloschen ist. Das Landgericht hat dieses Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die isolierte Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit direkt auf Leistung klagen könne. Im Rahmen dieses Verfahrens sei dann als Vorfrage zu klären, ob seitens des Versicherers Anfechtung und/oder Rücktritt wirksam erklärt worden seien.

4

II.

5

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.03.2012 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und auch in der Sache selbst begründet. Das ergibt sich aus Folgendem:

6

1.

7

Einer Partei, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

8

2.

9

Die beabsichtigte Klage ist zulässig.

10

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versicherungsvertrag fortgilt und nicht durch Anfechtung oder Rücktritt erloschen ist.

11

Der Kläger kann nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, da eine solche Klage nicht zwingend die Vorfrage klärt, ob der Versicherungsvertrag noch fortbesteht oder nicht. Würde zum Beispiel eine etwaige Leistungsklage mangels festgestellter Berufsunfähigkeit abgewiesen, so bliebe der Bestand des Versicherungsvertrags offen und es bestünde weiterhin ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers an der erstrebten Klarheit über dessen Fortgeltung, und zwar im Hinblick auf mögliche spätere Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag.

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Auch bei erfolgreicher Leistungsklage würde nicht immer über die Wirksamkeit eines Rücktritts zu entscheiden sein. Der Versicherer ist nämlich trotz eines möglicherweise wirksamen Rücktritts dann zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers von Bedeutung ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG). In einem solchen Fall könnte also für die Entscheidung über den Leistungsantrag im Ergebnis offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen oder nicht.

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Gegenüber der Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Detmold hat der Senat ebenfalls keine Bedenken, denn § 215 VVG neuer Fassung ist hier – anders als die Antragsgegnerin meint – anwendbar, weil es sich nicht um einen sogenannten Altvertrag (Vertragsschluss vor dem 01.01.2008) handelt. Es ist nämlich aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Antragstellers davon auszugehen, dass ihm der Versicherungsschein vom 29.12.2007 und damit die Annahme seines Versicherungsantrags (vgl. dazu Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage 2012, § 3 Rn. 3) erst nach dem 31.12.2007 zugegangen ist.

14

Da die beabsichtigte Klage hat auch in der Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind, war ihm insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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II.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.