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Oberlandesgericht Hamm·I-20 U 98/11·29.09.2011

Berufung zurückgewiesen – Beschlussverfahren (§522 ZPO) und Revisionserwägung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Das OLG Hamm weist die Berufung als erfolglos zurück. Es begründet dies damit, dass die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen wäre und ein Urteil dem Kläger wegen des geringen Streitwerts keine weitergehenden Rechtsmittel eröffnen würde. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hagen als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Das Berufungsgericht kann von einer Entscheidung im Urteilswege nach § 522 Abs. 2 ZPO absehen, wenn eine Entscheidung durch Urteil keinen weiteren Rechtsmittelzugang eröffnen würde.

3

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 522 ZPO§ 97 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10 O 9/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.04.2011 verkündete Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.710,37 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17. August 2011 Bezug genommen.

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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.09.2011 beantragt hat, von einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, ist folgendes auszuführen:

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Im Falle einer Entscheidung durch Urteil hätte der Senat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere befindet sich der Senat mit der im o.g. Hinweisbeschluss zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Haltung der übrigen Oberlandesgerichte (vgl. die im o.g. Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Köln und Bamberg). Im Übrigen haben auch die Oberlandesgerichte Stuttgart und Köln mit Blick auf die hier in Rede stehende Rechtsfrage von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

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Folglich wäre dem Kläger angesichts des Streitwerts von lediglich 5.710,37 € selbst im Falle einer Entscheidung durch Urteil kein weiteres Rechtsmittel eröffnet, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO. Da der Kläger durch eine Entscheidung des Senates im Beschlusswege somit nicht schlechter gestellt ist als durch eine Entscheidung im Urteilswege, sieht sich der Senat nicht veranlasst, von dem eingeschlagenen Verfahren nach § 522 ZPO Abstand zu nehmen und statt dessen durch Urteil zu entscheiden.

7

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.