Berufung zurückzuweisen: Einbeziehung der AVB durch § 5a VVG a.F. und Transparenz der Klausel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt den Ausschlussanspruch gegen AVB einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Das Gericht hält die Berufung für chancenlos: Nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Erstprämienzahlung erloschen, sodass die verwendeten AVB Vertragsinhalt wurden. Ein Richtlinienverstoß und eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz werden verneint.
Ausgang: Berufung des Klägers mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erlischt das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie; wird innerhalb dieser Frist nicht widersprochen, kommt der Vertrag mit Einbeziehung der damals verwendeten AVB zustande.
Das Erlöschen des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. bewirkt, dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Jahresfrist auf den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz vertrauen darf; dies steht nicht im Widerspruch zu den Verbraucherschutzrichtlinien, da die Vorschrift eine Ausnahme zugunsten des Vertrauensschutzes darstellt.
Eine Klausel in AVB, die die Arbeitslosigkeit infolge bloßen Auslaufens eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom Leistungsfall ausnimmt, ist nicht per se überraschend oder intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, sofern Tatbestand und Rechtsfolge hinreichend deutlich beschrieben sind.
Ein Feststellungsantrag, wonach künftig auf zukünftige Versicherungsfälle das neue VVG angewendet werden könne, berührt nicht die Wirksamkeit bereits geschlossener Versicherungsverträge und deren vereinbarter AVB, die nach altem Recht zustande gekommen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 172/09
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-zuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; die angefochtene Ent-scheidung trifft in Begründung und Ergebnis zu. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die § 5 Abs. 2 der "Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung" normierten Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nicht vorliegen.
1.
Denn die "Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeits-versicherung" sind hier nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Vertragsbestandteil ge-worden.
Der Versicherungsfall ist vor dem 31.12.2008 eingetreten, so dass das VVG nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F beginnt die Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach Abs. 1 dieser Norm vollständig vorliegen. Jedoch bestimmt Abs. 2 Satz. 4, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nach der unangefochtenen Feststellung des Landgerichts ist innerhalb dieser Frist ein Widerspruch nicht erhoben worden. Damit ist das Widerspruchsrecht des Klägers aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist erloschen. Dieses Erlöschen des Widerspruchsrechts hat zur Folge, dass mit Ablauf der Jahresfrist der Vertrag mit Einbeziehung der vorbezeichneten AVB zustande kam, auch wenn der Kläger die Unterlagen (hier die AVB) nicht oder nicht vollständig erhalten hat (vgl. Senat VersR 1999, 478 Rz 13 bei juris; Römer/Langheid, 2. Aufl., § 5 a VVG Rz. 44; Prölls/Martin, 27. Aufl., § 5 a VVG Rz 57). Vertragsinhalt werden diejenigen AVB, die der Versicherer in diesem Zeitpunkt verwandte. Zwar weist der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, um welche Fassung der AVB es sich dabei gehandelt hat. Abgesehen davon, dass es sich bereits vom Zeitlichen her bei einem Vertragsschluss im Oktober 2007 nicht um die Fassung 01 /2007, sondern um die Fassung 03/2007 gehandelt haben dürfte, kam es darauf auch nicht an, weil in beiden Fassungen der maßgebliche § 5 Abs. 2 in seinem Wortlaut identisch ist. Dafür, dass eine dritte Fassung im Oktober 2007 von der Beklagten verwendet worden wäre, ist nichts ersichtlich; Anhaltspunkte sind dafür nicht erkennbar.
2.
Die Anwendung des § 5 a VVG a.F. ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen EG-Richtlinien ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 a VVG a.F. es möglich war, dass ein Vertragsschluss zu Bedingungen zustande kam, die dem jeweiligen Versicherungsnehmer nicht bekannt waren. Gleichwohl lag darin kein Richtlinienverstoß.
Zwar kam nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie der Versicherungsvertrag endgültig zustande, ohne dass dem Versicherungsnehmer die in den Richtlinien genannten Informationen vor Vertragsschluss mitgeteilt worden wären. Doch stellte sich § 5 a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. insoweit als Ausnahmevorschrift dar, die gerade auch denjenigen Versicherungsnehmer schützte, dem die notwendigen Verbraucherinformationen nicht oder nicht beweisbar übergeben wurden. Denn hatte er mit der Prämienzahlung begonnen und dementsprechend auf das Bestehen vertraglichen Versicherungsschutzes vertraut, so bedurfte er mangels erkennbaren Informationsinteresses jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr des von den Richtlinien intendierten Schutzes seines Informationsinteresses, wohl aber des Schutzes seines Vertrauens in das Bestehen von Versicherungsschutz (so OLG Frankfurt VersR 2005, 631 Rz 25 bei juris; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 bei juris).
3.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass § 5 der AVB der Beklagten als intransparente bzw. überraschende Regelung nicht wirksam sei.
Dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB entsprechen solche AGB, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Dies ist hier der Fall, denn § 5 Abs. 2 der AVB beschreibt mit hinreichender Deutlichkeit, in welchem Fall Versicherungsschutz gewährt wird, nämlich dann, wenn bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung die Arbeitslosigkeit Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung im Kündigungsschutzprozess bzw. zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung ist. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass bei bloßem Auslaufen einer Befristung Versicherungsschutz nicht gewährt wird.
Um eine überraschende Klausel handelt es sich nach § 305 c Abs. 1 BGB, wenn ihr Inhalt aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers so unge-wöhnlich ist, dass er mit ihm nicht rechnen muss. Dies ist bei einer Klausel, die das Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen als Versicherungsfall ausschließen will, nicht der Fall, weil einer darauf beruhenden Arbeitslosigkeit nicht das Merkmal der Ungewißheit innewohnt, welches jedoch konstituierendes Element eines jeden Versicherungsvertrages ist (BGH VersR 1964, 497, Prölss/Martin § 1 VVG Rz 6). Zwar kann sich eine zur Nichteinbeziehung einer Klausel führende Überraschung auch allein daraus ergeben, dass eine für sich gesehen nicht überraschende Regelung unter einer nicht passenden Überschrift oder an einer systematisch unpassenden Stelle des Bedingungswerkes "versteckt" ist. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Die Annahme einer nicht passenden Überschrift scheidet hier aus, weil diese mit der Formulierung "Leistungsfall" aussagekräftig und inhaltlich zutreffend gewählt worden ist. Der Leistungsausschluß bei bloßem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages ist auch nicht an unpassender Stelle "versteckt". Zwar trifft es zu, dass § 1, der den Gegenstand der Versicherung beschreibt, allein auf § 8 und nicht auf § 5 verweist. Aus den in § 1 ausdrücklich in Bezug genommenen Regelungen in § 8 g (der im Übrigen ausdrücklich auf § 5 Abs. 2 verweist) und h wird jedoch deutlich, dass im Falle einer Einvernehmlichkeit einer Vertragsbeendigung grundsätzlich keine Versicherungsleistung gezahlt wird. Damit wird bereits aus § 8 deutlich, dass im Falle einer vom Willen des Versicherungsnehmers getragenen Vertragsbeendigung grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, was auch der Regelung des § 61 VVG a.F. entspricht.
4.
Anders als der Kläger meint, ist sein Feststellungsantrag nicht deshalb begründet, weil auf einen zukünftig eintretenden Versicherungsfall das neue VVG Anwendung finden werde. Dies ist zwar nach § Art I Abs. 2 EGVVG zutreffend, führt jedoch nicht etwa dazu, dass auf etwaige künftige Versicherungsfälle § 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung" keine Anwendung finden würde. Denn aufgrund des für den Vertragsschluss maßgeblichen § 5 a VVG a.F. ist zwischen den Parteien ein wirksames Versicherungsvertragsverhältnis zustande gekommen, auf das die AVB der Beklagten mit dem hier in Rede stehenden § 5 Anwendung findet. Das Zustandekommen des Vertrages und die Festlegung seines Inhalts entfallen nicht etwa deshalb, weil § 5 a VVG a.F. auf nach dem 31.12.2008 eintretende Versicherungsfälle keine Anwendung mehr findet. Vielmehr bleibt der Vertrag mit dem festgelegten Inhalt grundsätzlich auch über den 31.12.2008 gültig.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.