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Oberlandesgericht Hamm·I-20 U 165/11·14.02.2012

Streitwertfestsetzung bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Feststellungsantrag

ZivilrechtVersicherungsrechtStreitwertberechnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm setzt den Streitwert eines Berufungsverfahrens über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie den Vergleichswert fest. Es folgt der BGH-Rechtsprechung und legt als Grundlage die 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten Monatsrente und der Prämie zugrunde. Für die Berufungsinstanz wird hiervon die Hälfte angesetzt; bei Überschneidungen mit einer Feststellungsklage werden für den darüber hinausgehenden Teil 20% zugerechnet. Der zuvor getroffene Beschluss bleibt unverändert.

Ausgang: Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz und Festsetzung des Vergleichswerts bestätigt bzw. festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Klagen auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Verbindung mit einem Feststellungsantrag sind für die Streitwertberechnung der 3,5-fache Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der 3,5-fache Jahresbetrag der Prämie zugrunde zu legen.

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Für die Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz ist von dem so ermittelten Gesamtbetrag die Hälfte anzusetzen, sofern es sich um denselben Rechtsstreit handelt.

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Bei Zusammentreffen einer Leistungsklage und einer Feststellungsklage besteht eine wirtschaftliche Teil-Identität der Klageanträge, die bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist.

4

Bei der Bemessung des Vergleichswerts ist der über den Leistungsantrag hinausgehende Teil des Feststellungsbegehrens mit 20% der jeweils maßgeblichen 3,5-fachen Jahresbeträge zu bewerten; diese Regelung gilt auch für Vergleiche, nicht nur für anhängige Klagen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 264/10

Tenor

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 36.041,04 € festgesetzt.

Der Wert für den Vergleich wird auf 127.683,26 € festgesetzt.

Gründe

2

Nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10) gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

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1.     Streitwert des Berufungsverfahrens:

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-        3,5 facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen

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Rente von 1.643,00 € =                                                                                     69.006,00 €

6

-        3,5 facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie

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von 73,24 € =                                                                                                    3.076,08 €

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______________

9

72.082,08 €

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Davon ½:                                                                                                                36.041,04 €.

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Insofern ist der Beschluss vom 11.01.2012 nicht abzuändern.

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2.     Gegenstandswert des Vergleiches sind auch folgende Ansprüche:

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Rückständige Ansprüche bis zur Klageeinreichung

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24 Monate mal (1.643,00 € + 73,24 €) =                                                        41.184,76 €

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Künftige Versicherungsleistungen

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42 mal (1.643,00 € + 73,24 €) =                                                                      72.082,08 €

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Summe:                                                                                                           113.266,84 €

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Anders als mit der Gegenvorstellung vorgetragen sind für die Bemessung des Gegenstandswertes des Vergleiches die beiden Werte von 36.041,04 € und 113.271,84 € indes nicht ohne jede Korrektur zu addieren. Der BGH hat in dem Beschluss vom 06.10.2011 nämlich ausgeführt, dass im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a.a.O., juris Tz. 2). Den über den Leistungsantrag hinausgehenden und für die Addition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens hat der BGH mit 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten Rentenleistung und der 3,5-fachen Jahreprämie für die eingeschlossene Lebensversicherung bewertet (BGH, a.a.O., Tz. 2). Diese wirtschaftliche Teil-Identität gilt nach Auffassung des Senates nicht nur für einen Rechtsstreit sondern auch für einen Vergleich, denn die beiden Regelungskomplexe überschneiden sich in gleicher Weise wie bei einer Zusammenfassung in einem anhängigen Verfahren.

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Daraus folgt, dass zu den oben genannten 113.266,84 € weitere 20% von 72.082,08 €, also 14.416,42 €, zu addieren waren.