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Oberlandesgericht Hamm·I-20 U 11/10·02.09.2010

BUZ endet mit prognostiziertem Ablauf der Hauptversicherung trotz fortdauernder Berufsunfähigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um die Dauer der Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu einer Kapitallebensversicherung nach Vertragsänderung 1986 mit „G‑Klausel“. Die Klägerin begehrte Feststellung weiterer Rentenleistungen über den 1.2.2010 hinaus bis 2033 und verlangte nach Einstellung der Zahlungen rückständige Renten. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies Klage und Anschlussberufung ab. Aus Angebot und Versicherungsschein ergebe sich ein Vertragsende der BUZ zum 1.2.2010; eine mündliche Zusage längerer Leistungspflicht sei nicht bewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Feststellungs- und Zahlungsklage auf BUZ-Rente über den 1.2.2010 hinaus abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Auslegung eines Versicherungsscheins ist dessen drucktechnische Gestaltung (z.B. Spaltenaufbau) zu berücksichtigen; Angaben in einer Spalte sind nicht ohne Weiteres auf Leistungen der anderen Spalte zu beziehen.

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Sieht das Änderungsangebot und der Versicherungsschein eine Beitragsreduzierung „wegen Ablaufs der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“ zu einem bestimmten Datum vor, ist dies ein gewichtiges Indiz für das vereinbarte Ende der BUZ durch Zeitablauf zu diesem Datum.

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Endet die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch Zeitablauf, endet grundsätzlich auch die daraus hergeleitete Rentenleistung, selbst wenn die Berufsunfähigkeit fortbesteht, sofern die Versicherungsbedingungen die Leistung an den Ablauf der Zusatz- oder Hauptversicherung knüpfen.

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Ein Anspruch aus einer behaupteten Zusage des Versicherungsagenten über die vertragliche Laufzeit hinaus setzt den vollen Beweis der Zusage und ihres Inhalts voraus; pauschale Beruhigungen nach Eintritt des Versicherungsfalls genügen hierfür nicht.

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Für die Feststellung einer fortdauernden Leistungspflicht trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende Individualvereinbarung, wenn der Vertragsinhalt nach den Urkunden auf ein früheres Vertragsende hindeutet.

Relevante Normen
§ 5 AGBG a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 170/09

Bundesgerichtshof, VI ZR 224/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

A.

2

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Ablaufs einer Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

3

Die 1953 geborene Klägerin schloss im Jahre 1979 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Mit Schreiben vom 18.7.1986 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ein Änderungs-angebot (Kopie siehe Anlage K 2 zur Klage). Dieses hatte eine Versicherungssumme in der Lebensversicherung von 250.000,00 DM sowie eine jährliche Berufsunfähig-keitsrente von 60.000,00 DM zum Gegenstand. Als Ablauf der Lebensversicherung wurde der 1.2.2033 genannt, wobei dies durch folgenden Vermerk ergänzt wurde:

4

„Das Gewinnanteil-Guthaben wird zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet. Der Ablauf wird dadurch vorgezogen.“

5

Dieses Angebot nahm die Klägerin am 2.10.1986 an. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte daraufhin am 6.11.1986 einen Versicherungsschein (Kopie Anlage K 3) aus, der neben dem obigen Passus noch einen Hinweis zur Beitragshöhe enthielt. Danach belief sich die monatliche Prämie auf 690,00 DM, ab dem 1.2.2010 dann aber auf 432,50 DM, und zwar „wegen Ablaufs der Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung“.

6

Im Jahr 1988 wurde die Klägerin berufsunfähig. Seitdem erhielt sie die vereinbarte Rente. Zwischen den Parteien ist nun streitig, bis zu welchem Zeitpunkt dieser Rentenanspruch besteht.

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Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, dass sie nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bis zum 1.2.2033 habe. Dieses Datum sei dort als Ablaufzeitpunkt der Versicherung ausdrücklich genannt. Das ergebe auch eine Auslegung unter Berücksichtigung von § 1 Ziffer 4 der 1979 übergebenen Bedingungen, wonach einmal bewilligte Leistungen aus der BUZ (nur) dann nicht länger gezahlt würden, wenn die Berufsunfähigkeit wegfalle, der Versicherte versterbe oder die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung ablaufe.

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Die Klägerin hat deshalb beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr aus der Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. #####/#### über den 1.2.2010 hinaus, jedoch längstens bis zum 1.2.2033, die bedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Meinung vertreten, dass durch die Vertragsänderung im Jahre 1986 ein vorgezogener Ablauf der Lebensversicherung und der BUZ vereinbart worden sei. Das Gewinnanteil-Guthaben habe zur Verkürzung der Versicherungsdauer von Lebensversicherung dienen sollen. Schon 1986 seien mit der Klägerin Modellrechnungen erstellt worden, wonach – durch die Verwendung der Gewinnanteile - die Lebensversicherung im Jahre 2010 ablaufen sollte. Eine entsprechende Laufzeit bis zum 1.2.2010 sei für die Berufsunfähigkeitsversicherung von den Parteien gewollt gewesen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin aus der BUZ über den 1.2.2010 hinaus, jedoch längstens bis zum 1.2.2033, die Rentenzahlung als bedingungsgemäße Leistung wegen der unstreitigen Berufsunfähigkeit der Klägerin zu erbringen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die BUZ als solche mit allen Rechten und Pflichten länger als bis zum 1.2.2010 habe laufen sollen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Urkunden vom 18.7. und 6.11.1986. Aus § 1 Ziff. 4 der bereits 1979 wirksam in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich aber, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente (nur) dann erlösche, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinke, die Versicherungsnehmerin versterbe oder die Hauptversicherung ablaufe. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde dies bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht als Regelung der Beendigung einer Rente verstanden. Das im Versicherungsschein genannte Datum des „Ablaufs“ der BUZ habe deshalb nur Bedeutung für die Frage, wie lange ohne Eintritt der Berufsunfähigkeit Prämien zu leisten seien, nicht aber dafür, wie lange eine Rente gezahlt werde, wenn zuvor der Versicherungsfall eingetreten sei. Zumindest sei die Regelung unklar im Sinne von   § 5 AGBG a.F. und deshalb eine Auslegung im Sinne der Klägerin geboten.

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Der Gegenbeweis, dass die Rentenzahlungspflicht der Beklagten nach den Vereinbarungen der Parteien definitiv mit dem Ablauf der BUZ habe enden sollen, sei von der Beklagten indes nicht geführt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass zusammen mit dem Anschreiben vom 18.7.1986 auch das Merkblatt für eine Versicherung mit G-Klausel (Anlage B 11) übersandt worden sei. Dort sei ausdrücklich mitgeteilt, dass mit dem vereinbarten Ablauf der BUZ eine Rente auch dann ende, wenn die Berufsunfähigkeit fortbestehe.

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Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass sie mit Schreiben vom 13.1.2010 mitgeteilt habe, dass das Deckungskapital und die Überschussbeteiligung der Lebensversicherung am 1.2.2010 die Höhe des Garantiekapitals von 127.823 €

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(= 250.000,00 DM) erreicht habe, so dass die Lebensversicherung am 1.2.2010 auslaufe. Das sei mittlerweile geschehen. Damit sei auch die BUZ beendet.

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Die Beklagte beantragt daher,

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die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage

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abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

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und

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die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, an sie einen Betrag von 15.338,76 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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diese Erweiterung der Klage abzuweisen.             

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Ende der Rentenzahlungsdauer ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Dort sei rechts neben der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von DM 60.000 als Ablauf der Versicherung am 1.2.2033 vermerkt. Zudem sei in dem Merkblatt der Beklagten für Versicherungen mit G-Klausel (Text siehe Seite 5 des Schriftsatzes vom 17.6.2010 bzw. vollständig Anlage B 11) nicht geschildert, welche Auswirkungen die G-Klausel auf die eingeschlossene BUZ habe. Das sei für einen versicherungsrechtlichen Laien auch nicht erkennbar. Die Beklagte hätte also auf diese gesondert hinweisen müssen, was sie nicht getan habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich aus dem Merkblatt gerade nicht ergebe, dass die Berufsunfähigkeitsleistungen mit dem vorzeitigen Ablauf der Lebensversicherung durch die G-Klausel endeten. Auch bei einem vorzeitigen Ende laufe die BUZ bis zum vereinbarten Vertragsende weiter.

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Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Zeuge u habe als zuständiger Versicherungsvermittler im Jahre 1986 bei den Gesprächen im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungsvertrags stets zugesagt, dass eine etwaige Rente bis zum Jahr 2033 laufen werde. Auch später habe er das mehrfach bestätigt. Darauf habe sie sich verlassen dürfen.

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Mit ihrer Klageerweiterung verlangt die Klägerin die Zahlung der nach Einstellung der Rentenzahlungen per 1.2.2010 fällig gewordenen Beträge für zwei Quartale.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2010 hat der Senat über den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien und eine etwaige Zusage des Zeugen u gegenüber der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, Y, u und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

33

B.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

35

I.

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Die Beklagte hat ihre Zahlungen aus der BUZ zu Recht mit Ablauf des 31.1.2010 eingestellt. Ein weitergehender Rentenanspruch der Klägerin, dessen Feststellung sie mit der Klage begehrt, besteht nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien nicht. Maßgeblich dafür ist Folgendes:

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1.

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Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist durch Zeitablauf zum 1.2.2010 beendet worden. Dies zeigt sowohl der im Angebot vom 18.6.1986 als auch im Versicherungsschein vom 6.11.1986 vorhandene *-Zusatz, dass der Beitrag (für die Lebensversicherung) ab dem 1.2.2010 wegen des Ablaufs der Berufsunfähigkeitsversicherung 432,50 DM (und nicht mehr 690,00 DM) betragen sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um einen „vergessenen“ Textbaustein handelt, bestehen nicht. Dagegen spricht schon, dass dieser Zusatz sowohl im Angebot als auch im Versicherungs-schein vorhanden ist, also zweimal „vergessen“ worden sein müsste. Anders als die Klägerin meint, bestehen auch keinerlei Widersprüche zu dem übrigen Inhalt des Angebots bzw. Versicherungsscheins. In beiden Urkunden kann nämlich nicht einfach jede Zeile durchgängig von links nach rechts gelesen werden. Sowohl das Angebot als auch der Versicherungsschein sind – drucktechnisch klar erkennbar - in zwei deutlich voneinander getrennten Spalten abgefasst. Deshalb ist der Passus in der rechten Spalte „Ablauf der Versicherung 1.2.2033“ auch nicht auf die in der linken Spalte stehende Berufsunfähigkeitsrente bezogen.

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Das wird zusätzlich durch einen Blick in die darüber liegende Zeile deutlich. Würde man diese durchgängig von links nach rechts lesen, so gelangte man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass die Beiträge für eine gar nicht vereinbarte Hinterbliebenenrente (dahinter befinden sich Füllstriche) bis 1.2.2033 liefen.

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Zudem passt der vereinbarte Endpunkt der Berufsunfähigkeitsversicherung (1.2.2010) sachlich zu dem bereits1986 prognostizierten und jetzt eingetretenen Ende der Lebensversicherung (ebenfalls 1.2.2010, siehe Mitteilung der Beklagten vom 13.1.2010, Anlage B 12). Nach der für die Lebensversicherung geltenden sogenannten G-Klausel konnte deren Ablaufzeitpunkt 1986 zwar nicht klar bestimmt werden, denn die Höhe der Gewinnanteile stand damals naturgemäß noch nicht fest. Wegen des erstrebten Gleichlaufs beider Versicherungen, den unter anderem auch der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3.9.2009 hervorgehoben hat, siehe Seite 3 des Protokolls, wählten die Parteien aber als Ende der Berufsunfähigkeitsversicherung den damals prognostizierten (und jetzt eingetretenen) Ablauf der Lebensversicherung.

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Der Vortrag der Klägerin, dass nach dem Angebot der Beklagten das ausdrücklich vereinbarte Ende der Leistungen aus der BUZ dann der 1.2.2033 sein sollte, wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1.2.2010 eingetreten sei (siehe dazu Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.6.2010), ist nicht schlüssig. Konkrete Anhaltspunkte in den schriftlichen Erklärungen finden sich dafür nicht. Das Gegenteil liegt weitaus näher, denn der normale Sprachgebrauch geht gerade dahin, dass mit dem „Ende der Berufsunfähigkeitsversicherung“ auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreistellung beendet sein sollten. Zudem würde dadurch der von den Parteien erstrebte zeitliche Gleichlauf von Lebens- und Berufsunfähigkeits-versicherung (s.o.) durchbrochen werden.

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Aus den hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine vor dem 1.2.2010 gezahlte Rente bei fortdauernder Berufsunfähigkeit weiter gezahlt werden müsste. Sowohl nach § 1 Nr. 4 der 1979 geltenden BB-BUZ (Anlage K 4) als auch nach § 1 Nr. 3 der BB-BUZ 4/85 (Anlage B 5) endeten nämlich etwaige Rentenansprüche mit dem Ablauf der Haupt- bzw. der Zusatzversicherung. Im vorliegenden Fall liefen nach dem oben Gesagten sowohl die Lebens- als auch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem 1.2.2010 aus, so dass diese Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Versicherungs-bedingungen hier im Ergebnis keine Rolle spielt.

43

2.

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Ein Anspruch der Klägerin auf fortdauernde Rentenzahlung ergibt sich auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsätzen der Erfüllungshaftung des Versicherers für die Angaben des Versicherungsagenten (vgl. dazu die Senats-entscheidung vom 8.11.1996 – 20 U 247/95 – sowie das Urteil des OLG Stuttgart vom 9.6.2004 – 7 U 211/03).

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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis einer mündlichen Zusage des Zeugen u im Zusammenhang mit der Vertragsänderung  im Jahre 1986, wonach eine etwaige Rente wegen Berufsunfähigkeit auch über den 1.2.2010 hinaus bis zum 1.2.2033 laufen würde, nicht geführt.

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Der Zeuge u hat eine entsprechende Zusage bestritten und hierzu nach-vollziehbar ausgeführt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bis zum

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80. Lebensjahr eines Versicherungsnehmers laufen könne, da sie nicht als Ersatz einer Altersrente dienen solle. Überdies hätten die Lebens- und Berufsunfähigkeits-versicherung etwa gleich lang laufen sollen. Diese durchaus plausiblen Angaben sind durch die übrigen Zeugen nicht mit der für eine gerichtliche Feststellung notwendigen Sicherheit widerlegt. Der Zeuge H hat zwar geschildert, dass der Zeuge u von einer Rente bis zum 80. Lebensjahr gesprochen und diese auch zugesagt habe. Weshalb die Berufsunfähigkeitsrente allerdings auch die Zeit nach dem 60. bzw. 65 . Lebensjahr seiner Ehefrau – also dem normalen Renteneintrittsalter - umfassen sollte, hat er nicht überzeugend geschildert. In seiner Vernehmung durch das Landgericht hat er zudem erklärt, dass sich die Rentendauer bis zum 1.2.2033 aus dem Angebot bzw. dem Vertragstext ergebe (siehe Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2009, Bl. 110 Rückseite der Akte). Das jedoch ist nach dem oben Gesagten gerade nicht der Fall. Der Senat kann deshalb nicht zweifelsfrei feststellen, ob und ggfls. welche Zusagen der Zeuge u im Jahre 1986 gemacht hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen Y und C. Hinsichtlich der maßgeblichen Gespräche waren ihre Aussagen nicht ergiebig, da sie unstreitig nicht anwesend waren. Soweit sie übereinstimmend zum Ausdruck gebracht haben, dass der Zeuge u nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der Klägerin auf deren gute Absicherung hingewiesen habe („sie brauche sich keine Sorgen zu machen“), so kann aus dieser 1988 und/oder später erfolgten und vergleichsweise pauschalen Angabe, die auch zu Werbe-zwecken erfolgt sein dürfte, nicht auf die Zusage einer Rentenzahlung bis 2033 geschlossen werden.

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3.

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Die im Wege der Anschlussberufung erhobene Zahlungsklage ist nach dem oben Gesagten ebenfalls unbegründet.

50

II.

51

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 sowie 713 ZPO.

52

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).