Schmerzensgeld im Q-Markt: Betreiberstellung und unternehmensbezogenes Geschäft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in einem „Q“-Sonderpostenmarkt und nahm die Ketteninhaberin in Anspruch. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei: Vertragspartner eines etwaigen Kaufvertrags wäre der Marktinhaber als selbständiger Kaufmann/Kommissionär gewesen. Weder die Unfallnotiz noch eine Versicherungszahlung begründeten ein (deklaratorisches oder konstitutives) Schuldanerkenntnis. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheiterte zudem daran, dass der Mitarbeiter kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten war.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil ohne Erfolg; Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge mangels Passivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Geschäftslokal erstellter Unfallvermerk, der lediglich den Hergang knapp schildert, begründet für sich genommen regelmäßig kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn ein Rechtsbindungswille nicht erkennbar ist.
Eine Zahlung der Haftpflichtversicherung ist als mehrdeutiges Verhalten grundsätzlich nicht ohne weiteres als Angebot zum Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags auszulegen.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird im Zweifel der tatsächliche Inhaber des Unternehmens Vertragspartner; eine unzutreffende Vorstellung des Kunden über die Person des Unternehmensinhabers ist regelmäßig unbeachtlich.
Wer ein Handeln in fremdem Namen und damit eine Passivlegitimation eines Dritten geltend macht, trägt die Beweislast für die hierfür maßgeblichen Umstände, wenn die äußere Situation nicht eindeutig ist.
Ein Arbeitnehmer eines selbständigen Marktbetreibers ist kein Verrichtungsgehilfe des Systemgebers i.S.d. § 831 BGB, solange keine Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Systemgeber besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3 O 33/10
Leitsatz
Zur Frage, ob die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ausnahmsweise keine Anwendung finden, wenn die Gestaltung der äußeren Umstände bei dem Kunden die Vorstellung hervorrufen muss, nicht der tatsächliche Unternehmensinhaber, sondern eine bestimmte andere Person werde sein Vertragspartner.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die sie sich angeblich anlässlich eines Besuchs des Q Sonderpostenmarktes in #### P, C1 ##-##, zugezogen hat.
Die Beklagte ist Einzelrechtsnachfolgerin der T2 Vertriebs-GmbH & Co. KG. Diese entwickelte ein Marketing- und Vertriebssystem für den Betrieb einer Kette von Sonderposteneinzelhandelsmärkten unter der Bezeichnung "T", bei dem die Märkte von den jeweiligen Inhabern als selbständige Kaufleute betrieben werden, welche die Waren der T2 Vertriebs-GmbH & Co. KG als Kommissionäre vertreiben. Der Sonderpostenmarkt in P wird durch den Zeugen X auf der Grundlage einer Kommissionsvereinbarung vom 21. März 1995 betrieben. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 23. Dezember 2009 zu den Akten gereichte Vertragskopie (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 1997 übernahm die Beklagte aufgrund einer mit der T2 Vertriebs-GmbH getroffenen Vereinbarung die Rechte und Pflichten aus der Kommissionsvereinbarung vom 21. März 1995. In diesem Zusammenhang wurde die Bezeichnung der Sonderposteneinzelhandelskette in "Q" geändert.
Am 13. Juni 2009 suchte die Klägerin den "Q"-Sonderpostenmarkt in P auf, um sich u.a. über das dortige Angebot an Gartenstühlen zu informieren und gegebenenfalls mehrere Stühle zu kaufen. Wegen einer vorangegangenen Knieoperation war sie auf Gehhilfen angewiesen, von denen sie eine in den von ihr benutzten Einkaufswagen legte; auf der anderen stützte sie sich ab. Hinsichtlich der Gartenstühle ließ sich die Klägerin von dem Zeugen V, einem Angestellten des Zeugen X, beraten. Als das Beratungsgespräch beendet war und sich sowohl die Klägerin als auch der Zeuge u den ausgestellten Gartenstühlen entfernen wollten, kam die Klägerin zu Fall. Die Ursache des Sturzes ist zwischen den Parteien umstritten.
Auf Bitten der Klägerin erstellte die stellvertretende Marktleiterin über den Vorfall eine Notiz, in der es heißt: "Herr V drehte sich um und stieß die Kundin versehentlich um (seitlich). Kundin lehnte erstmal einen Krankenwagen ab." Darunter befand sich ein Stempel mit dem Schriftzug "Q Sonderposten Inh. I X" und der Anschrift des Sonderpostenmarktes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Notiz vom 13. Juni 2009 wird auf die als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
Anschließend hielt sich die Klägerin noch eine gewisse Zeit in dem Sonderpostenmarkt auf und tätigte Einkäufe. Am 16. Juni 2009 suchte sie den Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. C auf, der bei ihr eine Rippenfraktur und eine geschlossene Fermurschaftfraktur mit Implantatbruch feststellte.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich nach der Beendigung des Verkaufsgesprächs umgedreht und sich mit ihren Gehhilfen und dem Einkaufswagen zur Kasse begeben wollen, wozu es dann aber nicht gekommen sei, weil der Zeuge V sie infolge einer Unachtsamkeit seitlich von hinten umgestoßen habe. Sie ist der Ansicht, dass der Zeuge die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe. Da ihre Gehbehinderung für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen sei, habe er sich besonders vorsichtig verhalten müssen. Zu den Folgen des Vorfalls hat sie behauptet, eine Rippenfraktur sowie eine geschlossene Fermurschaftfraktur mit Implantatbruch erlitten zu haben. Infolge des Sturzes sei an dem in ihrem rechten Bein eingesetzten Implantat eine Schraube gebrochen. Darüber hinaus habe sie nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen im Oberschenkel und einem starken Brennen im rechten Kniegelenk gelitten. Sie habe Medikamente einnehmen müssen und das Bein nur unter Schmerzen anheben und bewegen können. Auch die Rippenfraktur sei schmerzhaft gewesen. Dieser Zustand habe sich in der Folgezeit – ebenfalls durch den Vorfall vom 13. Juni 2009 bedingt – noch verschlechtert: Am Samstag, den 31. Oktober 2009 habe sie aufgrund starker Schmerzen in ihrem rechten Bein weder auftreten noch laufen können. Weil sich dieser Zustand bis zum Morgen des 1. November 2009 nicht gebessert habe, habe sie sich mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus einliefern lassen müssen. Nach ihrer stationären Aufnahme, sei dort festgestellt worden, dass aufgrund der gebrochenen Schraube schließlich auch die Platte des in dem Bein befindlichen Implantats gebrochen sei. Im Rahmen der vor diesem Hintergrund erforderlichen Operation sei ein Teil ihres Beckenkamms entfernt und in das rechte Bein eingesetzt worden. Ferner seien zwei weitere Schraubenbrüche festgestellt worden. Die ursprünglich 20 cm lange Operationsnarbe am rechten Oberschenkel sei um weitere 20 cm verlängert worden. Sie habe das Knie- und das Hüftgelenk über mehrere Wochen nicht belasten dürfen und sei auf starke Schmerzmittel angewiesen gewesen. Dreimal täglich habe sie Morphine einnehmen müssen. Insgesamt sei sie infolge des Unfalls und der sich daraus ergebenden Komplikationen erheblich in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Sie sei wegen der Schmerzen nicht in der Lage, durchzuschlafen. Nach spätestens drei Stunden wache sie auf. Sie müsse täglich an der ihr verordneten Physiotherapie teilnehmen. Sie sei während der ersten Zeit nach der Operation im November 2009 bettlägerig und nicht in der Lage gewesen, einfache Tätigkeiten selbständig auszuführen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte wegen dieser Beeinträchtigungen auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte sei als Betreiberin des Sonderpostenmarktes anzusehen. Jedenfalls habe sie durch die am 13. Juni 2009 aufgenommene Notiz ihre Haftung schriftlich anerkannt.
Nachdem die Klägerin zunächst mit der am 17. November 2009 zugestellten Klage beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das 1.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2009 und weiteren Schadenersatz in Höhe von 134,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2009 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizustellen, hat die Beklagte durch ihre Haftpflichtversicherung eine Zahlung von 1.134,40 € erbracht. Daraufhin hat die Klägerin die ursprünglich angekündigten Anträge für erledigt erklärt.
Des Weiteren hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2009 abzüglich am 24. November 2009 gezahlter 1.000,00 € zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 13. Juni 2009 in der Filiale der Beklagten im C1 ##-## in P künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich der durch die Klägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen nicht passivlegitimiert und aus diesem Grund weder zur Zahlung der bereits geleisteten Beträge noch zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes verpflichtet zu sein. Sie hat behauptet, der Zeuge X betreibe den Sonderpostenmarkt in P als selbständiger Kaufmann. Im Eingangsbereich der Geschäftsräume sei ein großformatiges Schild mit dem Hinweis angebracht, dass der Markt nicht durch die Beklagte, sondern den Zeugen betrieben werde. Die Beklagte hat bestritten, dass der Zeuge V die Klägerin umgestoßen habe. Zu dem Unfall vom 13. Juni 2009 sei es vielmehr dadurch gekommen, dass die Klägerin dem Zeugen V infolge einer Unachtsamkeit auf den Fuß getreten und infolgedessen gestolpert und gestürzt sei. Weiter hat die Beklagte die durch die Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Ursächlichkeit des Vorfalls vom 13. Juni 2009 für diese Beeinträchtigungen bestritten. Sie ist der Ansicht, dass eine Einstandspflicht durch die Notiz der stellvertretenden Marktleiterin vom 13. Juni 2009 schon deswegen nicht begründet worden sei, weil diese nicht bevollmächtigt sei, derartige Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Beklagte abzugeben. Hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge stehe ihr ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen V abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet gewesen sei. Die Notiz vom 13. Juni 2009 beinhalte weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ob die Beklagte als Betreiberin des Sonderpostenmarktes anzusehen sei, könne dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Anbahnung eines Vertrages oder aus unerlaubter Handlung scheide unabhängig davon schon deswegen aus, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen V beweisen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen V sei für das Gericht nicht feststellbar, dass der Zeuge V sich nach Beendigung des Beratungsgesprächs fahrlässig verhalten habe. Die Darstellung der Klägerin sei nur eingeschränkt glaubhaft gewesen, weil sie den Vorfall im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung abweichend von der Schilderung des Vorfalls in der Klageschrift beschrieben habe. Während es dort geheißen habe, der Zeuge habe sich nach Beendigung des Gesprächs umgedreht und sie dabei versehentlich umgestoßen, habe sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach dem Gespräch, das in einem Seitengang stattgefunden habe, zunächst noch mehrere Schritte mit ihrem Einkaufswagen zu dem Hauptgang zurückgegangen und dort stehen geblieben zu sein, um sich zu orientieren. Erst dort habe der Zeuge, der den Seitengang, bei dem es sich gleichsam um eine Sackgasse gehandelt habe, in dieselbe Richtung habe verlassen müssen, sie von hinten kommend angerempelt und so zu Fall gebracht. Bei dieser von der Klageschrift abweichenden Darstellung sei die Klägerin auch nach Vorhalt der dortigen Ausführungen geblieben. Der Zeuge V habe die Darstellung der Klägerin nicht bestätigt. Er habe bekundet, dass das Beratungsgespräch nicht in dem durch die Klägerin bezeichneten Seitengang, sondern in dem Hauptgang stattgefunden habe. Nach dem Beratungsgespräch hätten die Klägerin und er sich einander gegenüber gestanden und sich in entgegengesetzter Richtung voneinander entfernen wollen. Wie genau die Klägerin dabei zu Fall gekommen sei, habe der Zeuge nicht sagen können. Angesichts der glaubhaften Angaben des Zeugen V und deren Abweichungen von der bereits in sich widersprüchlichen Darstellung der Klägerin sei das Landgericht nicht in der Lage, einen bestimmten Sachverhalt und ein fahrlässiges Verhalten des Zeugen festzustellen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die Widerklage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Klägerin zwar aus Kulanzgründen erfolgt sei, sich die Beklagte jedoch nicht die Rückforderung ihrer Zahlung vorbehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen V als glaubhaft angesehen. Es habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sich der Zeuge im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung in Widersprüche verwickelt habe. Nachdem er zunächst den Beklagtenvortrag wiederholt und behauptet habe, die Klägerin sei deswegen zu Fall gekommen, weil sie ihm auf den Fuß getreten sei, habe er auf Nachfragen der Klägervertreterin einräumen müssen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls Schuhe mit Stahlkappen getragen habe und es ihm aus diesem Grund gar nicht möglich gewesen sei, einen Tritt auf seinen Zehenbereich überhaupt wahrzunehmen. Darüber hinaus habe der Zeuge die Örtlichkeiten unzutreffend beschrieben. Entgegen seiner Aussage habe es zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls einen wie von der Klägerin beschrieben gleichsam als Sackgasse ausgestalteten Seitengang zwischen den in den Verkaufsräumlichkeiten der Filiale aufgestellten Warenregalen gegeben, den die Klägerin nur rückwärtsgehend wieder habe verlassen können. Die Angaben der Klägerin habe das Landgericht demgegenüber zu Unrecht als nur eingeschränkt glaubhaft angesehen. Die durch das Landgericht angeführten Widersprüche zwischen dem schriftlichen Klägervortrag und ihren Ausführungen im Rahmen der persönlichen Anhörung seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung viel ausführlicher geschildert habe als seinerzeit in gesundheitlich angeschlagenem Zustand im Vorfeld der Klageerhebung. Vor diesem Hintergrund ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des Landgerichts, weshalb die Beweisaufnahme zu wiederholen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2009 abzüglich am 24. November 2009 gezahlter 1.000,00 € zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 13. Juni 2009 in der Filiale der Beklagten im C1 ##-## in P künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, insbesondere nicht bereits aus der anlässlich des Vorfalls vom 13. Juni 2009 gefertigten Notiz der stellvertretenden Marktleiterin (Bl. 9 d.A.). Das knappe, den Vorfall selbst mit nicht mehr als einem Satz beschreibende Schriftstück begründet – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – kein konstitutives oder auch nur deklaratorisches Anerkenntnis einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Allein der darstellenden Wiedergabe eines Sachverhalts kann nicht ohne weiteres ein Rechtsbindungswille im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Zahlungspflichten entnommen werden.
Auch die nach der Klageerhebung erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Angebot auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrages ausgelegt werden. Die Zahlung ist ein mehrdeutiges Verhalten, das ebenfalls nicht zwingend auf einen Rechtsbindungswillen des Zahlenden schließen lässt, eine Schuld dem Grunde oder der Höhe nach anzuerkennen. Denkbar ist – wie von der Beklagten geltend gemacht – eine Zahlung unter rein wirtschaftlichen Erwägungen mit dem Ziel, den Rechtsstreit frühzeitig beizulegen.
2.
Ein Schmerzensgeldanspruch ergibt sich ferner nicht aus Verschulden bei Vertragsanbahnung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.
Zwischen den Parteien ist kein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande gekommen. Allerdings entsteht dann, wenn ein potentieller Kunde das Geschäftslokal eines Unternehmens, wie die Klägerin den Sonderpostenmarkt in P, betritt, durch Anbahnung eines Vertrages ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist indessen nicht Partei des auch vorliegend auf diese Weise entstandenen Schuldverhältnisses geworden. Sie ist nicht passivlegitimiert.
Parteien des Schuldverhältnisses im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden grundsätzlich die Parteien des in Aussicht genommenen Vertrages (Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 311 Rn. 26). Der durch die Klägerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in Aussicht genommene Kaufvertrag wäre nicht mit der Beklagten, sondern mit dem Zeugen X als dem Inhaber des Sonderpostenmarktes zustande gekommen. Auch wenn die in dem Sonderpostenmarkt angebotenen Waren im Eigentum der Beklagten stehen, wird sie im Verhältnis zu den Kunden des Marktes nicht deren Verkäuferin. Der Zeuge X und seine Mitarbeiter handeln bei dem Verkauf der Ware nicht im Namen der Beklagten, sondern im Namen des Zeugen.
Die Kaufverträge über die in dem Sonderpostenmarkt angebotenen Waren stellen so genannte unternehmensbezogene Geschäfte dar, bei denen der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass auf Verkäuferseite der tatsächliche Inhaber des Unternehmens Vertragspartei werden soll. Inhaber des Unternehmens, mit dem der Kaufvertrag geschlossen werden sollte, war vorliegend nicht die Beklagte, sondern der Zeuge X. Der Zeuge betreibt den Sonderpostenmarkt in P als selbständiger Kaufmann. Er verkauft die Ware der Beklagten nach den im Verhältnis zu dieser geltenden Verträgen nicht in deren Namen, sondern als Kommissionär im eigenen Namen für deren Rechnung. Dies ergibt sich aus der zwischen der T2 Vertriebs-GmbH & Co. KG und dem Zeugen X geschlossenen vertraglichen Vereinbarung vom 21. März 1995 (Bl. 42 ff. d.A. – Anlage B1), in welche die Beklagte unstreitig auf Seiten der T2 Vertriebs-GmbH & Co. KG eingetreten ist. In § 1 der Vereinbarung heißt es unter der Überschrift "Vertragsgegenstand" u.a. etwa:
"Q gewährt dem Unternehmer das Recht, einen T-Markt in
#### P, C1 ##-##
zu betreiben.
Dieses Recht wird dem Unternehmer persönlich gewährt. (…)
Der Unternehmer führt den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Kaufmann. (…)"
Vergleichbare Formulierungen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer den Sonderpostenmarkt als selbständiger Kaufmann auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt, finden sich beispielsweise auch in § 3 Ziffer 1 ("Der Unternehmer ist als selbständiger Kaufmann verpflichtet, die für seinen Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse selbst auf seine Kosten zu beantragen und einzuholen"), § 5 Ziffer 6 ("Der Unternehmer leitet seinen Markt in eigener Verantwortung in Beachtung des Grundsatzes der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns") und § 7 Ziffer 1 des Vertrages ("Der Unternehmer betreibt den Betrieb nach diesem Vertrag auf eigene Rechnung und Gefahr").
Dass insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Sonderpostenmarktes und die Gestaltung von Werbemitteln bei der Klägerin möglicherweise die Vorstellung begründet haben, ihr Vertragspartner werde bei Abschluss eines Kaufvertrages die Beklagte, in deren Namen der Zeuge X und dessen Mitarbeiter handelten, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist eine unzutreffende Vorstellung der Gegenpartei über die Identität des Unternehmensinhabers regelmäßig unbeachtlich (Ellenberger in: Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 164 Rn. 2).
Ob Konstellationen denkbar sind, in denen die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ausnahmsweise keine Anwendung finden, weil die Gestaltung der äußeren Umstände bei dem Kunden nach dem objektiven Empfängerhorizont die eindeutige Vorstellung hervorrufen muss, nicht der tatsächliche Unternehmensinhaber, sondern eine bestimmte andere Person werde sein Vertragspartner (so etwa Pasderski in: Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, 2. Auflage, 2007, Kapitel 6 Rn. 12 ff., für bestimmte Fälle des Franchisings), kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die äußeren Umstände in dieser Weise eindeutig waren.
Allerdings waren möglicherweise die durch die Beklagte betriebene Werbung, die Verwendung der Marke "Q" und die auch im Übrigen vereinheitlichte Gestaltung der der Kette der Beklagten angehörenden Sonderpostenmärkte geeignet, bei der Klägerin die Vorstellung hervorzurufen, im Falle eines Vertragsschlusses mit der Beklagten zu kontrahieren. Gleiches gilt für den Internetauftritt der Beklagten, durch den diese den Eindruck erweckt, die ihrer Kette angehörenden Märkte selbst zu betreiben. Wörtlich heißt es auf der Homepage der Beklagten: "Die Firma Q betreibt über 200 Sonderpostenmärkte in der Bundesrepublik Deutschland" (vgl. Bl. 88 d.A.), wobei als eine dieser Filialen auch der in P betriebene Markt benannt ist, ohne dass auf den Zeugen X als Marktinhaber oder die mit diesem getroffene Kommissionsvereinbarung hingewiesen wird. Andererseits hat die Beklagte jedoch vorgetragen, dass auch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls bereits im Eingangsbereich des Ladenlokals ein großformatiges Schild mit dem Hinweis angebracht gewesen sei, dass Marktinhaber nicht die Beklagte, sondern der Zeuge X sei. Träfe dies zu, hätte aufgrund der äußeren Umstände bei dem Verkauf der angebotenen Waren nicht zweifelsfrei auf ein Handeln im Namen der Beklagten geschlossen werden können. Die Situation wäre auch unter Berücksichtigung der sonstigen Gestaltung des Sonderpostenmarktes zumindest nicht eindeutig gewesen. Ob die Klägerin ein solches Schild anlässlich ihres Besuchs der Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis genommen hätte, wäre nicht von Bedeutung, da es für die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen nicht auf die Wahrnehmung des jeweiligen konkreten Vertragspartners, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt.
Da die Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen denjenigen trifft, der ein Vertretergeschäft geltend macht (Ellenberger in: Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 164 Rn. 18), hätte vorliegend die Klägerin zu beweisen, dass das von der Beklagten behauptete Hinweisschild zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 13. Juni 2009 im Eingangsbereich des Sonderpostenmarktes nicht vorhanden war. Da sie trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2011 diesen Beweis nicht angetreten hat, ist sie insoweit beweisfällig. Vor dem Hintergrund der damit zugrunde zu legenden, bezüglich der Vertretungsverhältnisse nicht eindeutig auf die Beklagte hinweisenden Gesamtsituation bleiben die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts anwendbar. Als Vertragspartner eines etwaigen künftigen Kaufvertrages war nicht die Beklagte anzusehen.
Das durch die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang ferner angeführte Verhalten der Beklagten nach dem Vorfall vom 13. Juni 2009, ist für die Frage, ob bei Begründung des Schuldverhältnisses im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Handeln im Namen der Beklagten vorlag, demgegenüber von vornherein ohne Bedeutung. Die Klägerin macht insoweit geltend, ihr sei "von Mitarbeitern der Beklagten" mitgeteilt worden, sie möge sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zuständigkeitshalber an die Beklagte wenden. Als zuständige Ansprechpartnerin sei ihr eine Frau L und ferner eine Telefonnummer und eine Anschrift der Beklagten genannt worden. Erst daraufhin habe sich ihre Prozessbevollmächtigte überhaupt an die Beklagte gewandt und sie zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgefordert. Frau L habe mit Schreiben vom 10. Juli 2009 erwidert, den Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben. Ein Hinweis auf den Zeugen X sei in der gesamten vorprozessualen Korrespondenz nicht enthalten gewesen. Schließlich habe die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld gezahlt, obwohl die Beklagte nicht die richtige Ansprechpartnerin sein wolle.
Dieses dem streitgegenständlichen Geschehen nachgelagerte Verhalten konnte auf die Vorstellung der Klägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 13. Juni 2009 keinen Einfluss haben und begründet auch sonst keine Einstandspflicht der Beklagten für etwaige bei der Klägerin aufgetretene Verletzungen.
3.
Ebenso wenig kann die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld nach §§ 831, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verlangen. Denn der unmittelbar an dem Vorfall beteiligte Zeuge V ist kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 BGB. Der im Sinne des § 831 BGB zu einer Verrichtung Bestellte muss bei deren Ausführung von dem Willen des Geschäftsherren abhängig und damit dessen Weisungen unterworfen sein (Sprau in: Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 831 Rn. 5). Das traf auf den Zeugen V nicht zu. Der Zeuge war Angestellter des Zeugen X, nicht der Beklagten. Dass diese dem Zeugen aus einem anderen Grund gegenüber weisungsbefugt gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Vor dem Hintergrund, dass die Klage mit dem Leistungsantrag in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, war sie auch hinsichtlich der als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen abzuweisen. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag.
C)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D)
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.