Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-19 W 24/10·28.10.2010

Beschwerde gegen Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Kostenaufhebung im selbständigen Beweisverfahren nach §494a ZPO; das Landgericht hatte die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die formellen Voraussetzungen vorliegen und kein nachgewiesener Rechtsmissbrauch vorliegt. Verjährung ist nicht substantiiert dargelegt; die Kostenentscheidung folgt aus §97 I ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im selbständigen Beweisverfahren können auf Antrag die Kosten dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des §494a ZPO erfüllt sind.

2

Die Kostenentscheidung in Zivilverfahren richtet sich nach §97 I ZPO; grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten.

3

Die Berufung auf Rechtsmissbrauch setzt eine substantiiert darlegte und gegebenenfalls zu belegende Darstellung der entscheidungserheblichen Umstände durch denjenigen voraus, der Rechtsmissbrauch geltend macht.

4

Langes Zuwarten mit der Geltendmachung von Ansprüchen oder Kostenanträgen kann Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründen; in solchen Fällen muss der Anspruchsberechtigte triftige Gründe für sein Zuwarten darlegen.

5

Der Eintritt der Verjährung ist substantiiert vorzutragen; pauschale Zeitangaben genügen nicht, wobei Hemmungstatbestände (z.B. §204 BGB durch ein selbständiges Beweisverfahren) zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 494a Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 634a Abs. 2 BGB§ 640 BGB§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5 OH 106/07

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.5.2010 in der Fassung des Rubrums gemäß Beschluss vom 15.7.2010, jeweils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von bis 1.500 €.

Gründe

2

Die nach den §§ 494 a II 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Dem Antragsteller sind die Kosten der Antragegegnerin im selbständigen Beweisverfahren auf deren Antrag nach § 494 a II 1 ZPO aufzuerlegen. Das Landgericht hat die dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen zu Recht bejaht, was auch nicht angegriffen wird.

4

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Landgericht ferner zutreffend einen Ausnahmetatbestand, wonach der Kostenantrag als rechtsmißbräuchlich zurückzuweisen wäre, abgelehnt. Gegen die Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bringt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor.

5

Namentlich weicht der vorliegende Fall in der bereits vom Landgericht dargestellten Weise von der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1460 f.) ab. In jenem Fall war erst über fünf Jahre nach Ende des selbstständigen Beweisverfahrens sowie nach unstreitigem Verjährungseintritt erstmals der Antrag vom Antragsgegner gestellt worden, so dass schon aus dem Grund die Abweisung einer erhobenen Klage zu erwarten war - bei der Sachlage war dem Antragsgegner abzuverlangen, triftige Gründe für sein jahrelanges Zuwarten mit dem Antrag darzulegen, um den unter solchen Sonderumständen möglichen Verdacht und Vorwurf des Rechtsmißbrauchs auszuräumen.

6

Im vorliegenden Fall ist schon nicht außer Streit und vom Antragsteller nicht nachvollziehbar gemacht, dass inzwischen Verjährung der Hauptsacheforderung wegen Mängeln am Bauwerk eingetreten wäre. Die Antragsgegnerin hat keine Verjährungseinrede erhoben und leugnet sogar einen Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche (Bl. 106, 113, 139 f.,168 d.A.). Dass diese ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme (§§ 634 a II, 640 BGB) i.V.m. der Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens (§§ 204 I Nr. 7, II BGB) abgelaufen wäre, tut der Antragsteller schon nicht damit dar, dass er schlicht auf 'Arbeiten der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2002' verweist (Bl. 115 d.A.).

7

Zudem hat die Antragsgegnerin hier durch die schon während des Beweisverfahrens -zu unumstritten unverjährter Zeit- ausdrücklich und mehrmals gestellten Anträge deutlich gemacht, dass ihr ganz unabhängig vom Verjährungsgesichtspunkt daran lag, der Antragstellerin die Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache und sodann die Kosten aufzugeben. Sie hat damit keineswegs zugewartet, bis Verjährung eingetreten war. Das Landgericht ist darauf lediglich nach Ende des Beweisverfahrens nicht mehr zurückgekommen. Solche Umständen bieten nicht die Grundlage für den Verdacht eines Rechtsmißbrauchs, den die Antragsgegnerin mit der Darlegung von triftigen Gründen ausräumen müsste.

8

Der Antragsteller, der sich auf Rechtsmissbrauch des Gegners beruft, müsste diesen nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen; das ist nicht geschehen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

10

Hamm, 29.10.2010

11

19. Zivilsenat

12