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Oberlandesgericht Hamm·I-19 W 2/11·27.01.2011

Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Beschluss des LG Hagen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin richtet eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hagen. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Beschwerde zurück und schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung an. Es fügt keine weiteren entscheidungserheblichen Ausführungen hinzu.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen; OLG schließt sich den zutreffenden Gründen der Vorinstanz und der Nichtabhilfeentscheidung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittelgericht die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und einer vorherigen Nichtabhilfeentscheidung für zutreffend hält und keine weiteren entscheidungserheblichen Gründe vorliegen.

2

Das Rechtsmittelgericht kann sich zur Begründung der Zurückweisung auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz und die Nichtabhilfeentscheidung stützen, soweit diese die Rechtslage erschöpfend darlegen.

3

Fehlen neue, substantiierte Einwendungen des Beschwerdeführers, bedarf die Zurückweisung keiner eigenen ausführlichen Auseinandersetzung mit bereits zutreffend dargelegten Vorbringen der Vorinstanz.

4

Die Wiederholung oder Bestätigung vorinstanzlicher Gründe durch das Rechtsmittelgericht ist zulässig, wenn das Beschwerdevorbringen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 21 O 83/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16.12.2010 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 30.11.210 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfe-Entscheidung vom 11.01.2011, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückgewiesen.