Bewilligung von Prozesskostenhilfe an Beklagte nach Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird stattgegeben; ratenfreie PKH wird bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Das Gericht prüft die Ausnahme der Bewilligung nach Verfahrensbeendigung, da der PKH-Antrag vollständig vorlag und zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Die Verteidigung war wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Klägerklage erfolgversprechend, und eine Kostenerstattung durch den Kläger ist nicht zu erwarten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Ablehnung der PKH stattgegeben; ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann auch nach Beendigung des Verfahrens bewilligt werden, wenn der PKH-Antrag zuvor vollständig gestellt wurde, zum Zeitpunkt des Abschlusses hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und die Unterlassung der Entscheidung nicht in der Sphäre des Antragstellers liegt.
Bei einem PKH-Antrag der Beklagten ist für die nachträgliche Bewilligung nicht zwingend erforderlich, dass das Gericht pflichtwidrig gehandelt hat; entgegenstehende Anforderungen können sich bei Klägern anders darstellen.
Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO liegen vor, wenn die Rechtsverteidigung des Beklagten auf einer bestehenden Unzulässigkeit der Klägerklage (etwa entgegenstehende Rechtskraft gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) beruht.
Ein Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung gegen den Kläger schließt die Gewährung von PKH nicht aus, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Kläger die Kosten tatsächlich erstatten kann.
Das Beschwerdegericht kann über den PKH-Antrag abschließend entscheiden und ratenfreie PKH nach § 115 ZPO bewilligen, sofern persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsteller keiner weiteren Ermittlungen bedürfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-4 O 52/11
Leitsatz
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten nach Rücknahme der Klage.
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.04.2012 der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10.04.2012 abgeändert. Den Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in T ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Rubrum
Gründe
Die nach §§ 127 II, 567 ff. zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor, §§ 114 ff. ZPO.
I.
Es ist von hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO auszugehen. Zwar geht das Landgericht in zutreffender Weise von dem Grundsatz aus, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zuvor vollständig eingereicht worden ist, im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und allein aus Gründen, die nicht in der Person des Antragsstellers liegen, eine Entscheidung vor Beendigung des Verfahrens unterblieben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2450). Insbesondere kommt es bei einem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht zwingend auf eine Pflichtwidrigkeit des Gerichts an – anders möglicherweise beim Kläger, der die Rücknahme seiner Klage selbst in der Hand hat (vgl. Musielak-Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 114, Rn. 14).
Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestanden hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Beklagten. Die Klage war im Hinblick auf die inhaltlich identische Klage mit umgekehrten Rubrum vor dem Arbeitsgericht Hamm wegen entgegenstehender Rechtskraft i.S.d. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, NJW 2001, 3713, 3714). Davon ging auch das Landgericht aus, welches seine ablehnende Entscheidung lediglich – in durchaus vertretbarer Weise – auf Mutwilligkeit gestützt hat.
Dass im Verlaufe des (ersten) Beschwerdeverfahrens das Klageverfahren durch die Klagerücknahme des Klägers beendet worden ist, wirkt sich nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Dieser Zeitversatz ist durch Umstände hervorgerufen worden, die nicht in ihrer Sphäre ihren Ursprung hatten, sondern darin begründet lagen, dass der damals zuständige Senat der Argumentation des Landgerichts in Bezug auf die Mutwilligkeit nicht gefolgt ist. Sofern unterstellt würde, dass das Landgericht seine (erstmalig ablehnende) Entscheidung vom 28.07.2011 in Kenntnis der Rechtsauffassung des damals zuständigen Senats getroffen hätte, wäre den Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, da die Klage erst im Anschluss daran – mit Schriftsatz des Klägers vom 16.08.2011 – zurückgenommen worden ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten gegen den Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 269 II ZPO haben (vgl. MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114, Rn. 110), da nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in der Lage sein wird, den Beklagten die angefallenen Kosten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2451); schließlich ist dem Kläger ursprünglich seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
II.
Den Beklagten ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, § 115 ZPO. Das Beschwerdegericht konnte über den Antrag auf Prozesskostenhilfe abschließend entscheiden, da hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller keine weiteren Ermittlungen nötig sind (vgl. dazu Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127, Rn. 38).
III.
Die Frage der Mutwilligkeit war bereits Gegenstand der Entscheidung des damals zuständigen Senats.
IV.
Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt, § 127 IV ZPO.