Anwendbarkeit des §269 III S.3 ZPO bei Erledigung vor Klageanhängigkeit – Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm nach Feststellungen zur tatsächlichen Betreiberlage Teile ihrer Klage zurück. Streitpunkt war, ob §269 III S.3 ZPO zugunsten der Klägerin bei Erledigungstatbeständen vor Klageanhängigkeit anzuwenden ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde des Beklagten statt und Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da keine klaren Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung vorlagen; bei streitigen Umständen bleibt nur der Weg eines materiellen Erstattungsanspruchs.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenquotelung stattgegeben; Klägerin trägt erstinstanzliche und Beschwerdekosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme einer Klage sind die Kosten grundsätzlich der zurücknehmenden Partei aufzuerlegen (§269 III S.2 Hs.1 ZPO), sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
§269 III S.3 ZPO ist eine restriktiv anzuwendende Ausnahmevorschrift, die bei Billigkeitsentscheidungen nur in engen und eindeutigen Sachverhalten in Betracht kommt.
Die Anwendung von §269 III S.3 ZPO auf Erledigungen vor Klageanhängigkeit ist nur bei klaren Tatsachenlagen möglich, etwa wenn Erfüllung und Klageeinreichung sich kreuzen und der Kläger unverschuldet von der Erfüllung nichts wusste.
Bei streitigen tatsächlichen Verhältnissen ist in einem reinen Kostenfeststellungsverfahren keine Billigkeitsprüfung möglich; der Kläger ist auf einen materiellen Erstattungsanspruch verwiesen, den er substantiiert darlegen und beweisen muss.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7 O 116/10
Leitsatz
Zur Frage der Anwendung von § 269 III S. 3 ZPO auf erledigende Ereignisse vor Anhängigkeit der zurückgenommenen Klage
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.1.2011 abgeändert.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat (insgesamt) die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.200 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Klägerin machte mit der am 12.4.2010 eingereichten Klage gegen den Beklagten erstens die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers im betroffenen Imbissbetrieb und zweitens die Zahlung eines Rückstandes für Stromlieferung ab 1.2.2009 geltend. Nachdem sich im Prozess herausstellte (Bl. 29 d.A.), dass der Imbiss bereits seit spätestens 1.6.2008 nicht mehr vom Beklagten, sondern von Verwandtschaft des Beklagten betrieben und der Strom verbraucht wird, hat die Klägerin zunächst den Klageantrag zu 1) (Bl. 28 d.A.) und später auch den Klageantrag zu 2) zurückgenommen (Bl. 46 d.A.); die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Das Landgericht hat durch den vom Beklagten mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss die Kosten gequotelt, indem es sie hinsichtlich des auf den Klageantrag zu 1) entfallenden Anteils dem Beklagten und im übrigen der Klägerin auferlegt hat.
2. Die nach § 269 V ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Kosten sind nach der Klagerücknahme insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, die sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, § 269 III S. 2 Hs. 1 ZPO; ein Ausnahmetatbestand nach § 269 III S. 2 Hs. 2 ZPO, wie eine abweichende Vereinbarung oder eine Kostentragungspflicht nach § 344 ZPO, liegt nicht vor (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1662 (1663).
Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Landgerichts kann hier auch § 269 III S. 3 ZPO nicht zugunsten der Klägerin angewandt werden. Allerdings wird vertreten, dass eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Klägers über die Kosten auch dann in Betracht kommt, wenn dieser in unverschuldeter Unkenntnis eines bereits vor Anhängigkeit eingetretenen Wegfalls des Klageanlasses Klage erhoben, also eine von vornherein unbegründete Klage eingereicht hat (vgl. OLG München OLGR 2004, 218; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. A., § 269 Rz. 53 jew. m.w.N.). Dagegen ist nach Auffassung des BGH die Vorschrift wegen ihres Ausnahmecharakters einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich und nur anwendbar, wenn der Anlass für eine zum Zeitpunkt ihrer Einreichung begründeten Klage weggefallen ist (BGH a.a.O.).
Die Streitfrage braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Anwendung von § 269 III S. 3 ZPO auf erledigende Ereignisse vor Anhängigkeit kommt aus Sicht des Senats jedenfalls nur bei eindeutigen Sachverhalten in Betracht, etwa wenn sich während des Zahlungsverzuges die Erfüllung der Forderung durch den Schuldner und die Einreichung der Klage gekreuzt haben und der Gläubiger von der Erfüllungshandlung keine Kenntnis hatte. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung nicht vor. Die Umstände, unter denen der Klageanlass weggefallen ist, und die Frage eines Verschuldens der Klägerin an der Unkenntnis sind streitig und liegen nicht etwa klar auf der Hand. Eine Billigkeitsentscheidung ist deshalb nicht möglich. Eine Sachprüfung sieht das Verfahren, das nur die Nebenentscheidung über die Kosten betrifft, nicht vor. Die Klägerin ist deshalb auf die Geltendmachung der ihr durch die Klagerücknahme entstandenen Kosten im Wege eines materiellen Erstattungsanspruchs verwiesen und hätte in einem entsprechenden Klageverfahren die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten und/oder der aktuellen Betreiber der Verbrauchsstelle wegen Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.