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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 86/11·03.11.2011

Berufung abgewiesen: Obhutspflicht beim Bettwechsel im Pflegeheim verletzt

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Sturz einer Heimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche. Das OLG bestätigt, dass aus dem Heimvertrag eine Obhutspflicht und Verkehrssicherungspflicht folgt und in der konkreten Situation gesteigerte Obhutspflichten bestanden. Die Pflegekraft ließ die unruhige Bewohnerin unbeaufsichtigt, die Beklagte konnte den Entlastungsbeweis nicht führen. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Haftung des Heimträgers wegen Verletzung der Obhutspflicht bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Heimvertrag begründet eine Obhutspflicht des Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner und eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht.

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Die Pflichten des Heimträgers sind auf solche Maßnahmen beschränkt, die mit vernünftigem finanziellem und personellem Aufwand realisierbar sowie den Würde- und Selbstbestimmungsinteressen der Bewohner angemessen sind.

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Zwischen alltäglichen Risiken der Bewohner (Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten) und konkreten Gefahrensituationen ist zu unterscheiden; bei letzterer lösen gesteigerte Obhutspflichten ein.

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Bei einer konkreten Gefahrensituation, für deren Beherrschung eine Pflegekraft eingesetzt war, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Heimträgers um; dieser hat zu beweisen, dass keine Pflichtverletzung oder Kausalität vorliegt.

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Eine Pflegekraft darf einen unruhigen oder anderweitig gefährdeten Bewohner nicht allein in einer Weise zurücklassen, die das konkrete Risiko eines Sturzes begründet; einfache, zumutbare Schutzmaßnahmen sind zu treffen.

Relevante Normen
§ 278, 280 Abs. 1, 823, 831 BGB§ 540 Abs. 1 ZPO§ 116 Abs. 1 SGB X§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 831 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8 O 183/10

Leitsatz

Verletzung der Obhutspflicht gegenüber der Bewohnerin eines Altenheims beim Wechseln der Bettwäsche

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.

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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt die Beklagte, dass sie abweichend von der Einschätzung des Landgerichts gemäß den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Schadensereignis im vorliegenden Fall nicht haftbar sei.

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Die betroffene Frau I sei im Rahmen einer alltäglichen, normalen Pflegemaßnahme gestürzt, weshalb die Klägerin die Beweislast für eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten und deren Ursächlichkeit trage. Dem Pfleger Zeugen K sei indessen aus der im Voraus zu treffenden Beurteilung kein Vorwurf zu machen. Frau I habe in der fraglichen Situation völlig ruhig in dem Sessel gesessen, so, wie sie normalerweise auch sonst stundenlang im Sessel gesessen hätte, ohne aufzustehen. Da nicht mit einem Aufstehen und Sturz zu rechnen gewesen sei und damit keine konkrete Gefahrensituation bestanden habe, habe der Pfleger kurz vor die Tür zu dem direkt davor abgestellten Wäschewagen gehen dürfen, um frische Bettwäsche zu holen; insoweit treffe auch nicht zu, dass er das Zimmer im eigentlichen Sinne verlassen habe. Selbst wenn er erst die Bettwäsche geholt, dann Frau I in den Sessel gesetzt und dann das Bett gemacht hätte, wäre der Sturz aufgrund der Kürze des Ablaufs und der räumlichen Entfernung nicht zu verhindern gewesen. Das Landgericht habe im übrigen unhaltbare Erwägungen zu den Auswirkungen einer Müdigkeit und Schlaftrunkenheit der Frau I angestellt, die nicht vorgetragen gewesen seien und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht feststellbar seien.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen K erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht der Frau I (§ 116 I SGB X) gegen die Beklagte der der Höhe nach nicht mehr bestrittene Schadensersatzanspruch sowohl aufgrund vertraglicher als auch deliktischer Haftung nach § 280 I BGB in Verbindung mit dem Heimvertrag bzw. den §§ 823, 831 BGB zusteht.

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Die Beklagte hatte aus dem geschlossenen Heimvertrag die Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin. Damit korrespondierte die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohnerin vor Schäden. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese Pflichten mit der Folge des Schadens der Frau I schuldhaft verletzt hat.

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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflichten des Heimträgers auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt sind. Maßstab ist das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare; dabei sind auch die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse des Heimbewohners zu beachten und ihre Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Selbständigkeit zu fördern und zu fordern. Daraus folgt rechtlich die Unterscheidung zwischen zwei Bereichen: Der normale, alltägliche Gefahrenbereich im Heim fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners mit der Folge, dass er, wenn es in einer solchen Situation zum Schaden kommt, für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist; in einer konkreten Gefahrensituation des Heimbewohners hingegen, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war; greift eine Beweislastumkehr ein, so dass sich der Heimträger (Beklagte) entlasten muss (BGH NJW 2005, 1937; ferner OLG Hamm OLGR 2006, 569).

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Das Landgericht hat die vorliegend zu beurteilende Situation dem letzteren Bereich zugeordnet und daraus gefolgert, dass die Beklagte beweisen muss, ihre gesteigerte, erfolgsbezogene Obhutspflicht nicht schadensursächlich verletzt zu haben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zustimmend Bezug genommen werden, weil sie volle Bestätigung durch die Aussage des Zeugen K (Pfleger) gefunden haben, aufgrund derer die Beklagte auch den Entlastungsbeweis nicht geführt hat.

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Danach handelte sich nicht um einen morgendlichen Routinevorgang, sondern um eine besondere Gefahrensituation. Der Zeuge hat Frau I vor der üblichen Aufstehzeit, nämlich um 5 Uhr früh, aus dem Bett geholt, da sie eingenässt hatte und das Bett neu bezogen werden musste. Nach den unbefangenen und glaubhaften Angaben des Zeugen hat er davon abgesehen - was grundsätzlich auch in Betracht gekommen wäre – Frau I im Bett zu belassen, während er es neu bezog, weil sie wach und so unruhig gewesen sei.

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Angesichts dessen musste dem Zeugen, dessen Handeln sich die Beklagte nach den §§ 278 bzw. 831 BGB zurechnen lassen muss, klar sein, dass Frau I in diesem Zustand versuchen konnte, aus dem Sessel aufzustehen, auch wenn sie unter normalen Bedingungen stundenlang ruhig dasitzen konnte. Dies gilt umso mehr, als ihr auch noch Sandalen angezogen worden waren (vgl. Sturzprotokoll Bl. 25 d.A.), so dass sie meinen konnte, der Betrieb laufe an und sie müsse los. Anlass dazu gab zudem, dass der Zeuge gemäß seiner Aussage das Zimmer von Frau I verlassen und sich auf dem Flur etwa 30 Meter, weit außer Sichtweite, entfernt hat. Eine erforderliche Obhut konnte er damit in keiner Weise mehr ausüben. Der Pfleger durfte jedoch die alte Frau, die -wie er erkannt hatte- ohnehin schon unruhig war, nicht unter diesen Umständen und in dieser Weise allein zurücklassen, weil konkret die Gefahr eines Sturzes, beim Versuch aufzustehen, gegeben war. Er hätte vielmehr umgekehrt erst das Bettzeug holen und das Bett in unmittelbarer Anwesenheit machen müssen - er hat selbst eingeräumt, dass er in dieser Weise hätte vorgehen können.

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Schon damit ist die Pflichtwidrigkeit und deren Ursächlichkeit nicht ausgeräumt, eher im Gegenteil sogar bewiesen. Auf die Auswirkung auch einer Schlaftrunkenheit und ein diesbezügliches Sachverständigengutachten kommt es nicht mehr an. Abgesehen davon ist ein solches jetzt auch beweisungeeignet, weil Frau I vor über zwei Jahren verstorben ist, der Vorfall über drei Jahre zurückliegt und Anknüpfungstatsachen nicht vorhanden, jedenfalls nicht vorgetragen, sind. Die Beklagte hat sich auch hinsichtlich des Verschuldens nicht entlastet.

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III.

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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.