Ergänzung des Senatsurteils: Erstinstanzliche Kosten zu Lasten der Beklagten (I-19 U 66/08)
KI-Zusammenfassung
Der Senat ergänzt sein Urteil vom 25.11.2008 im Kostenpunkt und bestimmt, dass die erstinstanzlichen Kosten die Beklagten zu tragen haben. Die Entscheidung nach § 321 I ZPO stützt sich auf § 92 II ZPO. Das Unterliegen der Kläger in Höhe von 4.232,09 € aus der Widerklage ist gegenüber dem Streitwert von 150.399,60 € geringfügig und bewirkt wegen fehlenden Gebührensprungs keine höheren Kosten.
Ausgang: Senatsurteil im Kostenpunkt ergänzt: erstinstanzliche Kosten trägt die Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO kann hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützt werden.
Ein im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert geringfügiger Unterliegensbetrag aus einer Widerklage rechtfertigt nur dann höhere Prozesskosten, wenn dadurch ein Gebührensprung eintritt.
Fehlt ein Gebührensprung zwischen den einschlägigen Streitwertstufen, verursacht ein geringfügiger Teiluntergang keine Erhöhung der erstinstanzlichen Gebühren.
Bei Ergänzung eines Senatsurteils im Kostenpunkt sind die erstinstanzlichen Kosten entsprechend der auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützten Verteilung zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 40/04
Tenor
Das am 25. November 2008 verkündete Senatsurteil wird im Kostenpunkt wie folgt ergänzt:
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Rubrum
Die nach § 321 I ZPO ergehende Entscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Nach dem Prozessergebnis gemäß dem oben genannten Senatsurteil ist das Unterliegen der Kläger in Höhe von 4.232,09 € (Widerklage) im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert von 150.399,60 € geringfügig und hat mangels Gebührensprungs (Gebührenstufe von 140.000 € - 155.000 €) keine höheren Kosten verursacht.