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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 66/08·09.02.2009

Ergänzung des Senatsurteils: Erstinstanzliche Kosten zu Lasten der Beklagten (I-19 U 66/08)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ergänzt sein Urteil vom 25.11.2008 im Kostenpunkt und bestimmt, dass die erstinstanzlichen Kosten die Beklagten zu tragen haben. Die Entscheidung nach § 321 I ZPO stützt sich auf § 92 II ZPO. Das Unterliegen der Kläger in Höhe von 4.232,09 € aus der Widerklage ist gegenüber dem Streitwert von 150.399,60 € geringfügig und bewirkt wegen fehlenden Gebührensprungs keine höheren Kosten.

Ausgang: Senatsurteil im Kostenpunkt ergänzt: erstinstanzliche Kosten trägt die Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO kann hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützt werden.

2

Ein im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert geringfügiger Unterliegensbetrag aus einer Widerklage rechtfertigt nur dann höhere Prozesskosten, wenn dadurch ein Gebührensprung eintritt.

3

Fehlt ein Gebührensprung zwischen den einschlägigen Streitwertstufen, verursacht ein geringfügiger Teiluntergang keine Erhöhung der erstinstanzlichen Gebühren.

4

Bei Ergänzung eines Senatsurteils im Kostenpunkt sind die erstinstanzlichen Kosten entsprechend der auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützten Verteilung zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 321 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2 O 40/04

Tenor

Das am 25. November 2008 verkündete Senatsurteil wird im Kostenpunkt wie folgt ergänzt:

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Rubrum

1

Die nach § 321 I ZPO ergehende Entscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Nach dem Prozessergebnis gemäß dem oben genannten Senatsurteil ist das Unterliegen der Kläger in Höhe von 4.232,09 € (Widerklage) im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert von 150.399,60 € geringfügig und hat mangels Gebührensprungs (Gebührenstufe von 140.000 € - 155.000 €) keine höheren Kosten verursacht.