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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 43/10·08.07.2010

Architektenhaftung: fehlende Verformungsberechnungen und kein Mitverschulden durch Statiker

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bauherr verlangte Schadensersatz wegen Rissbildungen an zwei Häusern und stützte sich auf Planungsmängel der beauftragten Architektin. Streitpunkt war, ob die Architektin fehlende statische Verformungsberechnungen hätte erkennen und durch Koordinierung mit dem Statiker sicherstellen müssen sowie ob dem Bauherrn ein Mitverschulden über den Statiker zuzurechnen ist. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Die Architektin verletzte ihre Koordinierungs- und Prüfungspflichten, weil sich die Notwendigkeit von Verformungsberechnungen aus den Objektbesonderheiten auch ohne Statikerwissen erschloss. Ein Mitverschulden des Bauherrn wurde verneint, da der selbständig beauftragte Statiker im Verhältnis zum planenden Architekten regelmäßig kein Erfüllungsgehilfe ist und keine Obliegenheit zur Vorlage einer „formänderungsberücksichtigenden“ Statik vereinbart war.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung/Haftungsfeststellung wegen Planungsmangels zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der planende Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung und hat übernommene Vorleistungen vor Weiterverarbeitung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

2

Ergeben sich aus den Besonderheiten des Bauvorhabens für einen durchschnittlichen Architekten Anhaltspunkte für relevante Formänderungen, muss er die Erforderlichkeit entsprechender statischer Verformungsberechnungen erkennen und deren Berücksichtigung durch Koordinierung sicherstellen.

3

Die Koordinierungspflicht des planenden Architekten umfasst eine zumutbare Nachfrage zum Umfang und Inhalt der Statikerleistungen, wenn andernfalls erhebliche Bauschäden drohen und der Leistungsumfang des Sonderfachmanns für den Architekten nicht sicher feststeht.

4

Die fehlende Beanstandung durch den Prüfstatiker entlastet den planenden Architekten nicht, wenn die hoheitliche Prüfung nach Landesrecht auf die Standsicherheit beschränkt ist und die Planungsfehler die Gebrauchstauglichkeit betreffen.

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Der Bauherr muss sich im Vertragsverhältnis zum planenden Architekten das Verschulden eines von ihm selbständig beauftragten Statikers regelmäßig nicht nach §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen; eine Zurechnung setzt besondere vertragliche Grundlagen oder eine vereinbarte Pflicht/Obliegenheit zur Vorlage mangelfreier Sonderfachplanung voraus.

Relevante Normen
§ 254, 278, 635 BGB a.F.§ 540 Abs. 1 ZPO§ 64 Abs. 3 HOAI§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ Art. 229 EGBGB§ 635 BGB a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 1 O 12/07

Leitsatz

1.

Zur Haftung des planenden Architekten für unterbliebene statische Verformungsberechnungen, deren Notwendigkeit sich auch ohne das Fachwissen eines Statikers erschließt.

2.

Der Bauherr muss sich in seinem Vertragsverhältnis zum planenden Architekten das mitwirkende Verschulden des von ihm selbständig beauftragten Statikers nicht zurechnen lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streitgehilfen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die zur Begründung ihres Rechtsmittels wie folgt ausführt:

5

Die Ansicht des Landgerichts, sie hätte bei sorgfältiger Erledigung der ihr übertragenen Koordinierungspflichten erkennen können und müssen, dass die vorgelegte Statik der Streitverkündeten zu 12 und 13 lückenhaft gewesen sei, weil diese keine Verformungsberechnungen enthalten habe, sei nicht haltbar. Als Architektin verfüge sie nicht über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen, die ihr vorgelegte Statik dahin zu überprüfen, ob Berechnungen wegen möglicher Formveränderungen erforderlich seien und ob solche ggfalls angestellt und in der statischen Berechnung auch enthalten seien.

6

Auch hätten hier keine Umstände vorgelegen, die ihr hätten Veranlassung geben können, Überlegungen zur Erforderlichkeit von statischen Berechnungen mit Blick auf mögliche Formveränderungen anzustellen. Sie habe davon ausgehen können, dass auch Formveränderungen von den Statikern berücksichtigt worden seien. Denn solche Berechnungen hätten die Streitverkündeten zu 12 und 13 bereits nach dem Leistungsbild der Phase 2 des § 64 Abs. 3 HOAI " Beraten in statisch - konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Wirtschaftlichkeit" als Grundleistung zu erbringen gehabt. Deshalb finde sich in keiner Statik ein Hinweis darauf, dass Verformungen berücksichtigende Berechnungen vorgenommen oder nicht vorgenommen worden seien. Dass nach dem Vortrag der Streitverkündeten zu 12 und 13 diese Leistung von der Klägerin nicht beauftragt worden sei, habe sie der Statik nicht entnehmen können. Mit der Berechnung von Formveränderungen – so behauptet die Beklagte erstmals in der Berufung - seien die Streitverkündeten zu 12 und 13 im Übrigen von der Klägerin auch beauftragt worden, was sie u.a. durch das Zeugnis der Streitverkündeten zu 12 und 13 unter Beweis stelle.

7

Die auf die Ausführungen des Sachverständigen H gestützte Argumentation des Landgerichts, sie habe u.a. deshalb Veranlassung zur Nachfrage gehabt, weil weder auf dem Deckblatt noch in den Vorbemerkungen Hinweise auf durchgeführte Verformungsberechnungen enthalten gewesen seien, sei daher nicht haltbar. Auch hätten entgegen dem Landgericht keine in dem Objekt selbst begründeten Besonderheiten vorgelegen, die ihr hätten Veranlassung geben können, die Notwendigkeit von statischen Berechnungen mit Blick auf Formveränderungen zu überdenken. Es handele sich nicht um eine besondere Baumaßnahme, bei der sich Fragen der Formveränderung aufdrängten. Auch seien identische Objekte nach denselben Statikerplänen in der Vergangenheit von anderen Architekten mehrfach erfolgreich umgesetzt worden. Die Offensichtlichkeit einer Planungslücke sei auch deshalb zu verneinen, weil selbst dem Prüfstatiker das Fehlen von Verformungsberechnungen nicht aufgefallen sei.

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Zu Unrecht habe das Landgericht jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Die Streitverkündeten zu 12 und 13 seien als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen, weil sie von der Klägerin mit der Vorlage der Statik beauftragt worden seien, die die Klägerin ihr – der Beklagten – zur Verfügung habe stellen müssen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2009, 582, der sich entnehmen lasse, dass den Bauherrn eine als Obliegenheit ausgestaltete Mitwirkungspflicht treffe, dem bauleitenden Architekten ordnungsgemäße Pläne zur Verfügung zu stellen, vertritt die Beklagte die Ansicht, dass sich dieser Grundsatz auch auf das Verhältnis zwischen dem planenden und ausführenden Architekten einerseits und dem Bauherrn andererseits übertragen, der ersterem eine für die Errichtung des Bauwerks erforderliche Statik zur Verfügung stelle. Auch hier könne der planende Architekt seine Tätigkeit nur auf der Grundlage einer mangelfreien Leistung des Sonderfachmanns erbringen.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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die Revision zuzulassen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Streitverkündeten zu 2) bis 11) beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

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Der Sachverständige Dipl.-Ing. H hat sein schriftliches Gutachten vor dem Senat im Termin vom 13.07.2010 erläutert. Insoweit wird auf den schriftlichen Berichterstattervermerk verwiesen, der als Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010 erstellt worden ist.

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II.

21

 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

22

1.

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Der Erlass des vorliegenden Teil – Grund – und Teil – Endurteils durch das Landgericht ist zulässig. Gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Indem das Landgericht zugleich durch Teilurteil über den Grund des Zahlungsanspruchs und durch Teilendurteil über den Feststellungsantrag entschieden hat, hat das Landgericht dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil Rechnung getragen. Durch die gleichzeitige Entscheidung wird vermieden, dass sich das Schlussurteil in Widerspruch zu der vorliegenden Entscheidung setzen kann.

24

2.

25

Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Anspruchsgrundlage ist daher § 635 BGB a.F.. Nach dieser Vorschrift kann der Besteller statt der Wandlung oder Minderung nach § 634 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel des Werks auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat.

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2.1

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Das Architektenwerk der Beklagten ist mangelhaft, weil bereits die Planungsleistungen der Beklagten nicht den Regeln der Baukunst und der Technik entsprechen.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, mit welchen Grundleistungen der Phase 2 und 3 des § 15 HOAI die Beklagte beauftragt gewesen ist und in welchem Umfang ihr Planungsvorleistungen anderer Architekten nach den Leistungsphasen 1, 2 und 3 nach § 15 HOAI von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind. Unstreitig war die Beklagte jedenfalls mit der Genehmigungsplanung nach der Leistungsphase 4 und der Ausführungsplanung nach Leistungsphase 5 beauftragt. Dabei hatte sie die von ihr eventuell übernommenen Teilleistungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, bevor sie die vorliegenden Leistungen aus einer vorangehenden Leistungsphase für die Weiterverarbeitung übernimmt (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 1479). Demzufolge schuldete sie als Erfolg eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung.

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2.2

30

Das Planungsergebnis entspricht nicht den Regeln der Baukunst und Technik. Nach den insoweit in der Berufung nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Landgerichts enthalten die Ausführungszeichnungen der Beklagten nicht die konstruktiven Vorgaben, die nach den Feststellungen des Sachverständigen H erforderlich waren, um die an den beiden Häusern aufgetretenen Risse zu verhindern.

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Dies stellt einen Mangel der von der Beklagten zu erbringenden Architektenleistung dar, auch wenn das Auftreten der Risse unbestritten im statischen Bereich begründet ist, weil in statischer Hinsicht keine Überlegungen und Berechnungen vorgenommen worden sind, die erforderlich waren, um den Umformungsbestrebungen zu begegnen, die das umzusetzende Bauvorhaben konstruktiv mit sich brachte und erwarten ließ. Zwar war die Beklagte nicht selbst mit der Erstellung der Statik beauftragt. Insoweit hatte die Klägerin die Streitverkündeten zu 12 und 13 als Sonderfachleute mit der Erstellung einer Statik betraut. Das Unterbleiben planerischer Gegenmaßnahmen stellt gleichwohl eine Schlechterfüllung der von der Beklagten geschuldeten Architektenleistung dar, weil sie als Architektin dieses unzureichende und lückenhafte Planungsergebnis hätte verhindern müssen. Der Beklagten oblag als planender Architektin die Pflicht, die einzelnen Leistungen so zu koordinieren, dass die Erbringung der hier erforderlichen statischen Maßnahmen gegen die Verformungsbestrebungen sichergestellt war. Diese Koordinierungspflicht hat die Beklagte verletzt. Zwar ist im Ausgangspunkt die Koordinierung zwischen verschiedenen, von ihm beauftragten Baubeteiligten Sache des Bauherrn. Ist aber wie hier die Beklagte als planende Architektin eingeschaltet, übernimmt sie diese Aufgabe; sie ist die Sachwalterin des Bauherrn (Werner – Pastor, a.a.O. Rn. 1495). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Klägerin das Risiko einer eventuell unvollständigen Statik übernommen hat, sind nicht ersichtlich. Eine solche Risikoübernahme muss nach außen hin deutlich erklärt werden, etwa dadurch, dass der Bauherr erklärt, er habe die konkret erforderliche Statik für das Bauvorhaben bereits umfassend in Auftrag gegeben, so dass der Architekt diese seiner weiteren Planung unbesehen zu Grunde legen könne (vgl. Palandt- Sprau, BGB, 69. Aufl., § 631 Rn. 20). Da dies vorliegend nicht der Fall war, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die von ihr beauftragte Beklagte mit den beauftragten Statikern in der gebotenen Weise zusammenarbeitet, um die fehlerfreie Planung des anstehenden Objekts zu gewährleisten.

32

3.

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Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der ihr obliegenden Koordinierungsaufgaben hätte die Beklagte das Fehlen der erforderlichen Verformungsberechnungen bemerkt.

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3.1

35

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte die Beklagte auch ohne das Fachwissen eines Statikers konkreten Anlass zur Annahme, dass für die beiden identischen Objekte Verformungsberechnungen erforderlich waren. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen, die eine nochmalige Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Solche konkreten Anhaltspunkte für Zweifel zeigt die Berufung nicht auf.

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Der Sachverständige H, auf den sich das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat, hat in seinem Sachverständigengutachten v. 16.11.2009, Bl. 8, ausgeführt, es handele sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein gewöhnliches Objekt aus dem Wohnungsbau. Dies deshalb, weil wegen der besonderen Form des Daches mit dem besonderen Lastabtrag (Spannweiten, Einzelstiele auf der Decke des Obergeschosses) und der Verwendung von Mischmauerwerk (Hochlochziegel und Kalksandstein) auch für den normalen Architekten ohne zusätzliche Statikerausbildung erkennbar gewesen sei, dass hier nicht nur die Standsicherheit, sondern auch die Gebrauchsfähigkeit im Hinblick auf besondere Formänderungen eine Rolle spiele. Den Einwand der Beklagten, es handele sich um ein Wohngebäude und daher nicht um eine besondere Baumaßnahme, die konstruktiv oder von der Wahl der Baumaterialen her Anlass zu Überlegungen des Eintritts von Formänderungen gebe, hat der Sachverständige H in seiner Anhörung im Senatstermin vom 13.07.2010 überzeugend widerlegt. Insoweit hat der Sachverständige auf die Besonderheiten des vorliegenden Bauvorhabens verwiesen. Dieses hebe sich von dem typischen Wohnungsgebäude durch seine in alle vier Ecken weisenden Gratsparren, den breiten Dachüberstand und die die Dachlasten aufnehmenden Stahlstützen ab. Soweit die Verwendung von Mischmauerwerk betroffen ist, ist dem Senat seit langem aufgrund der Befassung mit Bausachen bekannt, dass das unterschiedliche Schwindverhalten von Baumaterialien, insbesondere von Hochlochziegeln bei gleichzeitiger Verwendung von Kalksandstein zu Mauerwerks- oder Putzrissen führen kann. Wenn der Sachverständige das Wissen um diese Umstände auch bei einem Architekten ohne eine Statikerausbildung voraussetzt, so sind diese Ausführungen des auch dem Senat als kompetent bekannten Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar.

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Die Beklagte hatte daher Veranlassung, Formänderungen bei ihrer Planung in Rechnung zu stellen.

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3.2

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Die Beklagte durfte sich nicht unbesehen darauf verlassen, dass die Streitverkündeten zu 12 und 13 auch mit den erforderlichen Verformungsberechnungen beauftragt und diese von den Statikern auch durchgeführt worden waren.

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3.2.1

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Es gibt keine Tatsachengrundlage, die das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Vertrauen rechtfertigte. Zu Unrecht verweist die Beklagte auf den Grundleistungskatalog der Leistungsphase 2 des § 64 Abs. 3 HOAI, und dort auf die Grundleistung "Beraten in statischkonstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Wirtschaftlichkeit", die einer Formänderung zuzuschreibende Berechnungen umfasse. Welche Planungsleistungen von einem Statiker geschuldet werden, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vertrages zwischen Bauherrn und Statiker. Dabei kommt der HOAI im Hinblick auf den Leistungsumfang keine Leitbildfunktion zu, denn diese Bestimmungen enthalten nur Preisvorschriften (OLG Celle NZBau 2010, 114 m.w.N.). Die Streitverkündeten zu 12 und 13 konnten daher von der Klägerin auch mit Teilleistungen beauftragt worden sein, ebenso wie die Beklagte selbst von der Klägerin mit Teilleistungen beauftragt worden ist. Wenn der Beklagten der Auftragsumfang aber nicht bekannt war, musste sie sich hierüber durch Nachfrage bei den Streitverkündeten zu 12 und 13 Gewissheit verschaffen. Die anderenfalls drohenden Gebäudeschäden machten diese im Verhältnis hierzu einfache, aber unverzichtbare Maßnahme zumutbar. Wäre die Beklagte dem nachgekommen, hätte sich dann – nach dem erstinstanzlich unstreitigen Vorbringen – die mangelnde Beauftragung der Streitverkündeten zu 12 und 13 geklärt, so dass die erforderlichen ergänzenden Berechnungen infolge Formänderungen hätten nachgeholt werden können. Aber auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, wonach die Streitverkündeten zu 12 und 13 umfassend, d.h., auch mit Verformungsberechnungen beauftragt gewesen seien, entfiele die der Beklagten anzulastende Verletzung der ihr obliegenden Koordinierungspflicht nicht. In diesem Fall war die Beklagte verpflichtet, in Kenntnis der bestehenden Problematik sich im Rahmen der sie treffenden Prüfungspflicht im zumutbaren Rahmen ihrer Erkenntnismöglichkeiten darüber zu vergewissern, ob die Streitverkündeten zu 12 und 13 ihrer Statik die zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt hatten. (vgl. Werner – Pastor, a.a.O., Rn. 2464). Wenn die Beklagte - ihren eigenen Vortrag zugrunde gelegt – mangels eigener Fachkenntnisse der Statik nicht entnehmen konnte, ob Überlegungen zu Formänderungen in die Berechnung Eingang gefunden hatten, hätte sie dies ebenfalls durch eine kurze Rückfrage bei den Streitverkündeten zu 12 und 13 - mit demselben Ergebnis - in Erfahrung bringen können.

42

3.2.2

43

Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass andere vergleichbare Häuser mit derselben Statik durch andere Architekten ohne die hier aufgetretenen Mängel haben errichtet werden können. Der Sachverständige H hat hierzu im Senatstermin ausgeführt, dass dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt für die Frage der Erforderlichkeit von Verformungsberechnungen sei. Dass es bei vergleichbaren Objekten mit derselben Statik ebenfalls zu identischen Rissen komme, sei nicht zwingend. Das Ausbleiben von Rissen könne auch darin begründet sein, dass im Einzelfall Ausführungsdetails unterschiedlich ausgeführt worden seien, was hier offen bleibt.

44

3.2.3

45

Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass der Prüfstatiker Prof. T die Statikerpläne ohne Beanstandungen geprüft hat. Der Prüfstatiker wird hoheitlich tätig und prüft die Statik, soweit diese nach der jeweiligen Landesbauordnung einzuhalten ist, um die Baugenehmigung zu erhalten. Das beschränkt sich in Nordrhein Westfalen allein auf die Standfestigkeitsprüfung. Weitergehende Prüfungen erfolgen für die erfolgreiche Genehmigung nach Leistungsphase 4 zu § 15 HOAI nicht. Das wird bestätigt durch die Bestätigung der auf die Prüfung der Standfestigkeit sich beschränkenden Statik der Streitverkündeten zu 12 und 13 durch den Prüfstatiker Prof. T, dessen Atteste sich auch nur mit der Standsicherheit befassen (vgl. Bescheinigung v. 21.07.2001, Bl. 1 Aktenordner). Wenn bei einem anderen Objekt der Prüfstatiker auch die Formänderungen berücksichtigt hat, kann es sich um eine überobligatorische Pflichterfüllung gehandelt haben. Denn der Sachverständige H hat in dem Senatstermin noch einmal ausgeführt, dass die vorliegenden Planungsfehler nicht die Standsicherheit beeinträchtigten.

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4.

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Der Planungsmangel ist nach den vorstehenden Ausführungen auch von der Beklagten zu vertreten. Der durchschnittliche Architekt ohne Statikerausbildung hätte die Möglichkeit von Formänderungen erkannt und zunächst nachgefragt, ob die vorliegende Statik auch solche Formänderungen berücksichtigt, anderenfalls hätte er auf die Erteilung eines Auftrags bzw. auf die Erstellung einer Nachtragstatik hingewirkt.

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5.

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Die Klägerin muss sich ein Mitverschulden nicht entgegenhalten lassen.

50

Mangels eines eigenen Verschuldens der Klägerin kommt ein Mitverschulden nur in Betracht, wenn sich die Klägerin ein Verschulden der Statiker über §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen müsste. Letzteres setzte voraus, dass die Statiker im Verhältnis zu der Beklagten als der planenden Architektin als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tätig geworden sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen.

51

5.1

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Geht man davon aus, dass die Streitverkündeten zu 12 und 13 nur mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragt waren, haben diese schon keine Pflicht verletzt, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsste. In diesem Fall ist auch nicht eine Pflichtverletzung der Klägerin darin zu sehen, dass diese die sich auf die Standsicherheit beschränkende Statik an die Beklagte überreicht hat. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber behauptet hätte, die Statik beinhaltete auch Berechnungen infolge von Formveränderungen (s. o.).

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5.2

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Aber auch dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die Streitverkündeten zu 12 und 13 die ihnen übertragenen Verformungsberechnungen nicht ausgeführt haben, müsste sich die Klägerin diese in der Statik sich auswirkende Ursache auch nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

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Zutreffend hat das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2003, 1454 verwiesen, nach der der vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten ist. Schließt der Bauherr mit beiden selbstständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Ob der Sonderfachmann ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat, ist jeweils im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu ermitteln.

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Nach Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rn. 73, müsse sich der Auftraggeber das Verschulden anderer Fachleute im Verhältnis zum Planer nur entgegenhalten lassen, wenn er dem Planer Leistungen dieser Fachleute schulde. Allein der Umstand, dass die Fachleute auf der Grundlage der Planung anderer Fachleute arbeiteten, begründe keine schuldrechtliche Verpflichtung, diese Planung zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei der Architekt im Verhältnis zum Statiker grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe. Das gelte auch für den umgekehrten Fall, in dem - wie hier - der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plane und die Planung deshalb fehlerhaft wird. Das finde seine Rechtfertigung darin, dass Planer und Sonderfachleute zusammen wirken müssten, um eine Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen.

57

Von dem Erfordernis einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Vorlage eines mangelfreien Planes im Sinne einer Leistungspflicht ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.1009, NJW 2009, 582, zumindest für den Fall des Verhältnisses zwischen dem bauleitenden Architekten und dem Bauherrn abgerückt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass den Bauherr in seinem Vertragsverhältnis zum baubeaufsichtigen Architekten jedenfalls eine Obliegenheit treffe, dem Architekten fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Komme es infolge eines pflichtwidrigen Versehens des Architekten dazu, dass die mangelhaften Pläne umgesetzt werden, müsse sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen (Rn. 30).

58

Die vorstehenden Grundsätze sind entgegen der Ansicht der Beklagten auf den vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Vorliegend handelt es sich nicht um das Verhältnis  planender – aufsichtsführender Architekt in ihrer jeweiligen Beziehung zum Bauherrn, sondern um zwei Planer, von denen der eine Sonderfachmann ist. Hier gilt weiterhin der Gedanke, dass beide Planer dem Bauherrn die planerische Umsetzung seines Vorhabens schulden und ihre Leistungen aufeinander abgestimmt sein müssen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist hier ausschließlich der Planungsbereich in sich betroffen. Im anderen Fall baut der aufsichtsführende Architekt auf einer fertigen Leistung auf. Dass er gleichwohl gehalten ist, die ihm überlassenen Pläne auf Widersprüche und Fehler zu überprüfen, ist Ausfluss der ihm obliegenden Prüfungspflicht.

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Ausschlaggebend ist vorliegend zudem, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht – auch nicht im Sinne einer Obliegenheit – gehalten war, ihr solche Pläne zu übergeben, die auch Formveränderungen berücksichtigten. Dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten, wird von keiner Seite behauptet.

60

6.

61

Angesichts dessen bleibt die Berufung der B sowohl hinsichtlich des Grundurteils, mit dem das Landgericht dem Zahlungsantrag dem Grunde nach stattgegeben hat als auch zum Endurteil, soweit mit diesem das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für den noch nicht bezifferten und zukünftigen Schaden festgestellt hat, ohne Erfolg.

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7.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob der vom Bauherrn beauftragte Statik-Sonderfachmann im Verhältnis des Bauherrn zu dem ebenfalls von ihm beauftragten Architekten Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2003, 1454) bereits beantwortet. Das Urteil vom 27.11.2009, NJW 2009, 582, gibt keine Veranlassung, diese Frage erneut dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Es ergeben sich aus dem Urteil vom 27.11.2009 keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze direkt oder entsprechend auf das Verhältnis des Bauherrn zu den von ihm beauftragten selbstständigen Planern anzuwenden wären.

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8.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 97 Abs. 1, 101 ZPO.

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