Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs.1 ZPO – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des am 31.05.2011 verkündeten Urteils. Das Oberlandesgericht gab bestimmte textliche Berichtigungen zur Klarstellung der gerichtlichen Wertung statt und strich darüber hinaus nicht erforderliche Annahmen; weitergehende Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen. Die Anträge waren fristgerecht nach § 320 Abs.1 ZPO gestellt.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung in mehreren Punkten stattgegeben; weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist innerhalb der dort vorgesehenen Zwei‑Wochenfrist zulässig, wenn der Zugang des Urteils an den Prozessbevollmächtigten und der fristgerechte Eingang des Berichtigungsantrags nachgewiesen sind.
Tatbestandsberichtigung darf vorgenommen werden, um den schriftlichen Urteilstatbestand inhaltlich richtigzustellen oder Gerichtswertungen klarzustellen, nicht jedoch, um die Entscheidung in rechtlich wesentlicher Weise zu ändern oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen einzufügen.
Die Zusammenfassung von Vorbringen durch den Senat kann in knapper Form wiedergegeben werden; eine umfassende Wiedergabe von Einzelheiten ist insoweit entbehrlich, sofern sie für die rechtliche Bewertung nicht entscheidungserheblich sind.
Annahmen des Gerichts aufgrund von Umständen (z. B. aus Dienstbezeichnungen abgeleitete Vertretungsbefugnisse) können im Tatbestand vermerkt werden; bei Fehlverständnissen ist eine Streichung zur Vermeidung von Missdeutungen gerechtfertigt.
Die Bezugnahme auf vorgelegte Verträge und Schriftsätze im Urteil kann genügen, um den Umfang vertraglich eingeräumter Rechte darzustellen; eine zusätzliche detaillierte Wiedergabe im Urteil ist nur erforderlich, wenn sie für die Entscheidungserheblichkeit besitzt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 55/09
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.07.2011 wird der Tatbestand des am 31.05.2011 verkündeten Urteils des Senats wie folgt berichtigt:
1.
Auf Blatt 6 UA, Zeile 15 und 16 des 2. Absatzes wird die Passage „nicht von der Klägerin entnommen, sondern – einer Lieferung gleich –„ gestrichen. Im Anschluss an diesen Satz wird folgender Satz ergänzt:
„Dies kommt aus Sicht des Senats einer Lieferung gleich“.
2.
Der letzte Satz Blatt 8 UA, 6. Zeile des letzten Absatzes wird vor den Worten „die Vertragsschließenden“ um das Wort „und“ ergänzt.
Der vorbezeichnete Satz wird nach den Worten „die Vertragsschließenden“ in Parenthese wie folgt ergänzt:
„- worauf das Handeln eines generalbevollmächtigten Direktors bzw.
des Vorstandes auf Seiten der Beklagten und des Oberbürgermeisters
bzw. des Oberstadtdirektors und Stadtkämmerers auf Seiten der Rechts-
vorgängerin der Klägerin hindeuten –„.
Auf Blatt 11 UA wird im letzten Absatz folgender Satz gestrichen:
„Sie sind stets durch hochrangige Vertreter an den Vertragsverhandlungen
beteiligt gewesen“.
Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist innerhalb der 2-Wochenfrist gem. § 320 Abs. 1 ZPO gestellt worden. Ausweislich des hierüber vorliegenden Empfangsbekenntnisses ist das Urteil ist das Urteil den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. Juli 2011 zugestellt worden, Bl. 605 d.A. Der Antrag ist innerhalb der 2-Wochenfrist mit Telefaxschreiben am 14.07.2011 rechtzeitig bei Gericht eingegangen.
1.
Der Tatbestand war auf Bl. 6 UA entsprechend zu berichtigen. Die Bezeichnung des Wasserschöpfungsvorgangs „einer Lieferung gleich“ entspricht einer Wertung des Gerichts. Dies wird durch den nunmehr neu aufgenommenen Zusatz klar gestellt. Der weitergehende Antrag ist unbegründet. Die Erläuterungen des Beklagtenvertreters sind zusammenfassend wiedergegeben, so wie sie der Senat verstanden und in Erinnerung hat. Die Darstellung von Einzelheiten war entbehrlich, u.a. weil es darauf für die rechtliche Bewertung im Ergebnis nicht ankam.
2.
Die Wertung, wonach die Vertragsschließenden jeweils durch hochrangige rechtskundige Organe vertreten waren, hat der Senat aufgrund der in den Urkunden aufgeführten Dienstbezeichnungen der Beteiligten vorgenommen. Dies ist durch die Ergänzung noch einmal klargestellt worden.
Soweit auf Blatt 11 des Urteils die Vertragsverhandlungen angesprochen sind, handelt es sich nicht um die Wiedergabe ausdrücklichen Parteivortrags, sondern eine Annahme des Senats auf Grund der Umstände. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist der Satz gestrichen worden, zumal er für die rechtliche Begründung nicht von Bedeutung ist.
3.
Die Berichtigungsanträge zu Ziff. 3 a) und Ziff. 3 b) waren zurückzuweisen. Der Umfang des der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeräumten Wasserentnahmerechts nach dem aktuellen Stand und der Umfang des Wasserentnahmerechts aus der alten Versetalsperre ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen, die zu den Akten gereicht worden sind. Auf diese Anlagen ist in dem Urteil des Senats Bezug genommen worden.
4.
Der Berichtigungsantrag zu Ziff 3 c) war ebenfalls zurückzuweisen. Dass der heute aus der Versetalsperre entnommene Wasser im Vergleich zu dem Wasser aus der alten Versetalsperre nach Behauptung der Beklagten mit weit geringerem Aufwand eine Aufbereitung zu Trinkwasser ermöglicht, ergibt sich aus den Ausführungen in den Gründen Bl. 7 UA, Zeilen 14 bis 18 des letzten Absatzes. Einer gesonderten Erwähnung im Urteil in dem von der Beklagten geforderten Umfang bedarf es nicht. Insoweit ist die allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ausreichend. Im Übrigen war dieser Umstand, wie sich aus den Ausführungen Bl. 7 des Urteils ergibt, nicht entscheidungsrelevant.