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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 224/11·13.09.2012

Stromrechnungen an Hotel unter Etablissementbezeichnung; Verjährungsbeginn nach Betriebsaufgabe

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Stromlieferant verlangte Entgelt für Stromlieferungen an ein Hotel im Jahr 2005; die Betreiberin wandte Verjährung und fehlende Lieferung ein. Das OLG Hamm bejahte einen faktischen Stromlieferungsvertrag und hielt drei Forderungen wegen Rechnungserteilung und Zugangs im Jahr 2005 für verjährt. Nur die Forderung für Mai 2005 war nicht verjährt, weil die nach Betriebsaufgabe erstellte Rechnung nicht als zugegangen bewiesen war und daher erst die im Prozess erteilte Rechnung die Fälligkeit auslöste. Die Klage hatte deshalb nur in Höhe von 4.049,42 € zzgl. Zinsen Erfolg.

Ausgang: Berufung führte zur teilweisen Klageabweisung wegen Verjährung; zugesprochen wurden 4.049,42 € zzgl. Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stromrechnungen, die unter einer bloßen Etablissementbezeichnung (Hotelname ohne Rechtsformzusatz) an die Objektanschrift adressiert sind, sind aus Empfängersicht als an den dahinterstehenden Betreiber gerichtet auszulegen.

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Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Entgeltansprüchen aus Stromlieferung ist regelmäßig die wirksame Rechnungserteilung und deren Zugang maßgeblich, wenn die Fälligkeit vertraglich/normativ an die Abrechnung anknüpft.

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Wird eine Rechnung nach Aufgabe des Betriebs und nach Verlust der Sachherrschaft über das Objekt an die Objektanschrift versandt, trägt der Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechnung gleichwohl in seinen Machtbereich gelangt ist.

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Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellte Mahnbescheidzustellung hemmt die Verjährung nicht, wenn die Rückwirkung nach § 167 ZPO wegen erheblicher, dem Antragsteller zuzurechnender Zustellungsverzögerungen ausscheidet.

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Ein Bestreiten der Stromlieferung ist unsubstantiiert und unbeachtlich, wenn der Lieferant die Lieferung durch Netzbetreiber-/Durchleitungsabrechnungen belegt und der Gegner nach weiterer Konkretisierung keine konkreten Gegentatsachen vorträgt.

Relevante Normen
§ 195, 199 Abs.1, 214 Abs. 1, 217 BGB§ 540 I ZPO§ 433 II BGB§ 453 I BGB§ 214 I BGB§ 217 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-2 O 261/11

Leitsatz

1.

Adressat von Stromrechnungen, die an ein Hotel unter sogenannter Etablissementsbezeichnung gerichtet sind.

2.

Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Rechnung nach Betriebsaufgabe und Wechsel von Inhaber und Zweck des Objekts für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Oktober 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.049,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2011 zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

 

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.

4

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht ihren Vortrag ungeprüft gelassen habe, wonach die Klageforderung verjährt bzw. zumindest von der Klägerin verwirkt sei.

5

Abgesehen davon sei zwischen den Parteien schon kein Lieferungsvertrag durch faktischen Strombezug der Beklagten zustande gekommen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie den von der Beklagten verbrauchten Strom geliefert habe.

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Die Beklagte beantragt,

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     das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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     die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Im Rahmen der Erörterungen im Senatstermin ist unstreitig geworden, dass die Beklagte das Hotel seit dem 30.6.2005 nicht mehr betrieben, sondern es geschlossen hat; das Objekt ist an einen Erwerber veräußert worden, der es zu einer Seniorenresidenz umgebaut hat. Im Hinblick darauf hat der Senat der Beklagten Gelegenheit gegeben, darzutun, dass die Stromrechnungen der Klägerin vom 15.7. und 18.8.2005 (Bl. 27 f., 29 f. d.A.)  gleichwohl in ihren Machtbereich gelangt seien. Zum diesbezüglichen Beklagtenvortrag hat die Klägerin Stellung genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

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1. Der Klägerin steht in der Hauptsache nur die geltend gemachte Kaufpreisforderung in Höhe von 4.049,42 € für die Stromlieferung für Mai 2005 gemäß der Rechnung vom 14.7.2011 (Bl. 70 ff. d.A.) zu, §§ 433 II, 453 I BGB.

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a) Die übrigen Klageforderungen gemäß den Rechnungen vom 14.7.2011 für die Lieferungen für März, April und Juni 2005 (Bl. 64 ff., 67 ff. und 73 ff. d.A.) sind abweichend von der Einschätzung des Landgerichts verjährt, weshalb die Beklagte berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, §§ 214 I, 217 BGB.

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Bezüglich dieser Lieferungen begann die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 I BGB i.V.m. § 27 I AVBEltV) bereits Ende des Jahres 2005 aufgrund Rechnungserteilung der Klägerin in 2005, womit der Zahlungsanspruch entstanden war. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin wirksam gegenüber der Beklagten ihre Lieferung für März 2005 mit der Rechnung vom 6.6.2005 (Bl. 23 f. d.A.), für April 2005 mit der Rechnung vom 23.6.2005 (Bl. 25 f. d.A.) und für Juni 2005 mit der Rechnung vom 18.8.2005 (Bl. 29 f. = 165 f. d.A.), jeweils erteilt an das ‚Mercure Hotel E X‘, abgerechnet hat; auf die später im Prozess nachgeschobenen, auf den 14.7.2011 umfakturierten Rechnungen kann sich die Klägerin insoweit deshalb nicht mehr stützen.

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Die Voraussetzungen einer wirksamen Rechnungserteilung liegen hinsichtlich der drei vorbezeichneten Rechnungen aus dem Jahr 2005 vor. Die Rechnungen sind gegenüber der Schuldnerin erteilt worden; es ist auch anzunehmen, dass sie ihr zugegangen sind. Auf die Rechnung als geschäftsähnliche Handlung sind die Bestimmungen über die Auslegung (§ 133 BGB) und den Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. A., Überblick vor § 104 Rz. 6; zu § 133 Rz. 3; zu § 130 Rz. 3).

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Hier ist die Adressierung der Rechnungen an das ‚Mercure Hotel E Witten‘, unter dessen zutreffender Anschrift, aus objektiver Empfängersicht dahin auszulegen, dass der dahinter stehende Betreiber des Hotels -die Beklagte- Adressat ist. Denn es handelt sich um eine sogenannte Etablissementbezeichnung, die mangels sonstiger Zusätze weder als natürliche noch als juristische Person zuzuordnen ist.

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Vom Zugang dieser Rechnungen ist die Klägerin ursprünglich -mangels nachvollziehbarer abweichender Darstellung- selbst ausgegangen, weil sie andernfalls den Anspruch aufgrund der mit der Klagebegründung (K3, K4) vorgelegten, oben angeführten Rechnungen aus dem Jahr 2005 schon mangels Fälligkeit nicht mit Erfolgsaussicht hätte geltend machen können und eine ‚Umfakturierung‘ insoweit nicht schlüssig gemacht ist. Da die Klägerin sich ferner weder auf eine verzögerte Absendung noch auf Postrückläufer beruft, ist bei den üblichen Postlaufzeiten von ein bis zwei Tagen des weiteren von einem Zugang der Rechnungen vom 6.6. und 23.6.2005 bis zum 30.6.2005 auszugehen, als die Beklagte das Hotel noch betrieb. Die Einstellung und Schließung des Betriebs ab 1.7.2005 hat aber auch den Zugang der Rechnung vom 18.8.2005 nicht gehindert; vielmehr ist unstreitig geworden, dass der Beklagten diese Rechnung im Original vorliegt und damit zugegangen ist. Im übrigen kann sich die Klägerin im Prozess nicht ein vermeintliches Bestreiten der Beklagten des Zugangs der Rechnungen zu eigen machen, weil es an einem solchen Bestreiten fehlt. Die erste Einlassung der Beklagten, wonach ihr die Rechnungen aus 2005 nicht bekannt seien (Bl. 32 d.A.) bzw. es  unklar sei, auf wen sie ausgestellt seien, jedenfalls nicht auf die Beklagte (Bl. 35 d.A.), stand ersichtlich damit im Zusammenhang, dass ihr zu dem Zeitpunkt noch nicht die Anlagen zur Klagebegründung vorlagen (vgl. Bl. 32 d.A.), die ihr von der Klägerin erst danach übermittelt wurden (Bl. 37 d.A.). Die Rechnungen sind außerdem tatsächlich nicht namentlich auf die Beklagte ausgestellt, was indessen, ebenso wie die Unkenntnis der Beklagten, noch nichts zum Zugang im Sinne von § 130 BGB besagt. Dieser ist nach herrschender Meinung vielmehr schon erfolgt, wenn die Sendung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er bei normalem Verlauf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte; dies ist beim Zugang von Rechnungen in einem Hotel, die an dessen Betreiber gerichtet sind, der Fall. Auf die dadurch begründete Fälligkeit schon im Jahr 2005 hat die Beklagte, nachdem ihr die Klageanlagen vorlagen, ausdrücklich die Verjährungseinrede gestützt (Bl. 79 d.A.).

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Das hat Erfolg, denn aufgrund Fälligkeit und Anspruchsentstehung im Jahr 2005 begann die Verjährungsfrist am 1.1.2006 und lief am 31.12.2008 ab. Die Zustellung des Mahnbescheids am 28.1.2011 (Bl. 2 d.A.) konnte die Frist nicht mehr nach § 204 I Nr. 3 BGB hemmen. Es liegt auch weder ein Fall des § 691 II ZPO vor, noch greift eine Rückwirkung nach § 167 ZPO ein. Zwar wurde der Mahnbescheidsantrag innerhalb der Verjährungsfrist am 22.5.2007 gestellt (Bl. 2 d.A.). Eine demnächstige Zustellung des Mahnbescheids mit der Folge der Rückwirkung auf den Antragszeitpunkt ist jedoch bei dem Zustellungsbetreiber zuzurechnenden Verzögerungen von mehr als 14 Tagen zu verneinen (st. Rspr., vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. A., § 167 Rz. 10 ff. m.w.N.). Hier liegt zwischen dem Antrag (22.5.2007) und der Zustellung (28.1.2011) ein weit längerer Zeitraum. Dabei fällt der Klagepartei jede Nachlässigkeit, zum Beispiel Mängel der Antragsschrift wegen unzureichender Angaben zur Gegenpartei, zur Last (Zöller, a.a.O., Rz. 15 m.w.N.). Der Aktenausdruck des Mahnverfahrens (Bl. 5 ff. d.A.) weist mehrere solcher Nachlässigkeiten aus. Zunächst monierte der zuständige Rechtspfleger unzureichende Angaben zur Rechtsform und zum gesetzlichen Vertreter der Beklagten. Nachdem die Klägerin die Angaben dazu nachgeholt hat, erwies sich weiter auch die angegebene Anschrift der Beklagten als falsch. Die Klägerin hat weder konkret dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ihr die Einholung zutreffender Informationen nicht von vornherein und rechtzeitig möglich gewesen wäre. Der nach Verjährungsablauf gestellte Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids vom 16.12.2010 (Bl. 6 d.A.) konnte keine Rückwirkung mehr auslösen.

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b) Anders liegt es in Bezug auf die Kaufpreisforderung der Klägerin für die Stromlieferungen für Mai 2005. Insoweit kann nicht von Fälligkeit und damit Entstehung des Anspruchs schon in 2005 und folglich nicht von Verjährung ausgegangen werden.

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Die diesbezügliche Rechnung der Klägerin stammte vom 15.7.2005 (Bl. 27 f. d.A.) und damit aus der Zeit nach Einstellung und Schließung des Hotelbetriebs (1.7.2005). Da die Beklagte danach unstreitig keine Sachherrschaft mehr über das Objekt, an das die Rechnung adressiert war, hatte, sondern diese an einen Dritten übertragen hat, der sie für eigene, andere Zwecke ausübte, hätte die Beklagte als Verjährungsvoraussetzung dartun müssen, dass ihr die Rechnung gleichwohl noch zugegangen ist, zumindest derart in ihren Machtbereich gelangt ist, dass sie davon bei normalem Verlauf hätte Kenntnis nehmen können (Palandt, a.a.O., § 130 Rz. 21). Das ist ihr auch nach dem Hinweis des Senats (Bl. 160 d.A.) nicht gelungen, weil sie die Rechnung selbst nach gezielter Recherche nicht vorweisen kann; dass ihr unstreitig noch die Rechnung vom 18.8.2005 (s.o.) und ferner Mahnungen der Klägerin für die Rechnungen in 2005 (Bl. 165 ff. d.A.) zugegangen sind, erlaubt angesichts der dargestellten sonstigen Umstände nicht den zuverlässigen Schluss auf einen Zugang auch der Rechnung vom 15.7.2005, zumal in diese Richtung getroffene, gesicherte Vorkehrungen der Beklagten nicht nachvollziehbar gemacht worden sind.    

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Ist deshalb insoweit von einer Fälligstellung und damit Anspruchsentstehung erst aufgrund der im Prozess erteilten (umfakturierten) Rechnung vom 14.7.2011 (Bl. 70 ff. d.A.) auszugehen, ist die Forderung unzweifelhaft nicht verjährt. Die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hat die Beklagte namentlich zum Umstandsmoment nicht schlüssig gemacht, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

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c) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte schließlich zum Klagegrund gegen das Zustandekommen eines faktischen Stromlieferungsvertrages nach § 2 II AVBEltV allein noch mit dem Bestreiten, dass ihr der Strom von der Klägerin geliefert worden sei. Die Klägerin hat dies mit den Durchleitungsabrechnungen des örtlichen Netzbetreibers (Bl. 94 ff. d.A.) belegt. Zwar hat die Beklagten demgegenüber eingewandt, es sei nicht ersichtlich, dass jene Abrechnungen sich auf die streitgegenständlichen Lieferungen der Klägerin beziehe. Nachdem die Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 14.2.2012 (Bl. 139 d.A.) die Abrechnungsidentität näher dargestellt hat, hat die Beklagte dagegen nichts entsprechend Konkretes mehr vorgebracht, so dass ihr Bestreiten mangels hinreichender Substanz unerheblich ist.

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2. Die zuerkannten Zinsen auf die Entgeltforderung stehen der Klägerin als Prozesszinsen gemäß mit der Rechnung vom 14.7.2011 erfolgter Fälligstellung ab dem 28.7.2011 (Bl. 70 d.A.) zu, §§ 291, 288 II BGB.

27

III.

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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.