Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Kaufpreiszahlung für gelieferte Ware; die Beklagte hatte in erster Instanz mit Erstattungsansprüchen wegen beglichener Dritt-Rechnungen aufgerechnet. Im Berufungsverfahren war nur die Wirksamkeit dieser Aufrechnung streitig. Das OLG wendet für die Aufrechnung das Statut der Hauptforderung (polnisches Recht) an und hält die Aufrechnung mangels Gleichartigkeit für unzulässig, weil sich die Forderungen in verschiedenen Währungen gegenüberstehen. Art. 358 polnZGB helfe nicht, zudem sei neuer Vortrag der Beklagten in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Aufrechnung als unzulässig behandelt und Zahlung zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Aufrechnung bestimmt sich nach dem Statut der Hauptforderung.
Kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das Kollisionsrecht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; entsprechender Parteivortrag ist regelmäßig nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, wenn das Erstgericht keine ausreichenden Aufklärungsmaßnahmen getroffen hat.
Nach Art. 498 § 1 polnZGB setzt die Aufrechnung Gleichartigkeit der Forderungen voraus; währungsverschiedene Geldforderungen sind nicht gleichartig und können daher nicht aufgerechnet werden.
Die gerichtliche Ermittlung ausländischen Rechts (§ 293 ZPO) steht im pflichtgemäßen Ermessen; bei substantiierter, unwidersprochener Darlegung einer dem deutschen Recht ähnlichen Norm kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen.
Neuer, zu erstinstanzlichem Vorbringen widersprüchlicher Sachvortrag zur Begründung einer Aufrechnungsforderung ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17 O 124/99
Leitsatz
1.
Ausübung des gerichtlichen Ermessens zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen ausländischen Rechts.
2.
Unzulässigkeit der Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.Oktober 2010 verkündete Schlussurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 51.007,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.536,42 Euro seit dem 30.05.2008 und aus weiteren 25.470,90 Euro seit dem 06.06.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 12 %, die Beklagte zu 1) 76 % und die Beklagte zu 2) 12 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) die Zahlung für von der Klägerin gelieferten Alkohol, den sie von einer ukrainischen Herstellerfirma bezogen hatte. Die Klägerin hat ihren Sitz in Polen, die Beklagte in Deutschland. Ferner hatte die Klägerin von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch die Rückzahlung einer geleisteten Kaufpreiszahlung von 8.000,00 Euro begehrt. Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagte) hatte mit mehreren Forderungen die Aufrechnung erklärt, u.a. wegen angeblicher Ansprüche aus Zahlungen von Rechnungen der ukrainischen Herstellerfirma an die Klägerin, die die Beklagte angeblich beglichen hatte. Die Anwendbarkeit anderen als deutschen Rechts ist von den Parteien in erster Instanz nicht thematisiert worden.
Im Übrigen und soweit sich aus obiger Darstellung nichts anderes ergibt, wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 I ZPO.
Mit dem angefochtenen Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagte zu 1) u.a. zur Zahlung von 39.211,05 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte aus Art. 53 CISG zuständen. Die Ansprüche in Höhe von insgesamt 51.007,32 Euro seien in Höhe von 11.796,27 Euro durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Dieser ständen nämlich wegen der Bezahlung von Rechnungen der ukrainischen Herstellerfirma an die Klägerin in Höhe von 6.308,73 Euro und in Höhe von 5.487,54 Euro Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Klägerin zu, da sie hierdurch die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der ukrainischen Herstellerfirma befreit hätte. Hierbei hat das Landgericht deutsches Recht angewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das angefochtene Urteil, soweit ihre Klage aufgrund der Aufrechnungen abgewiesen wurde.
Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht deutsches Recht angewandt habe. Tatsächlich sei hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung polnisches Recht – als Statut der Hauptforderung - anzuwenden. Nach polnischem Recht sei – wie im deutschen Recht - für die Zulässigkeit der Aufrechnung die Gleichartigkeit der Forderungen Voraussetzung. Die Aufrechnungsforderung sei jedoch von der Klageforderung währungsverschieden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten Ausgleichsansprüche zustünden, ist im Streit, ob darauf ukrainisches Recht anwendbar ist und inwieweit dessen Voraussetzungen für Ansprüche hier ggfls. vorliegen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1) zur Zahlung weiterer 11.796,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2008 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Anwendbarkeit ausländischen Rechts sei verspätet und nicht zuzulassen. Ohnehin sei hinsichtlich der Aufrechnungsforderung nicht ukrainisches, sondern deutsches Recht anwendbar, da die geltend gemachte Forderung ein neues Schuldverhältnis betreffe und der Vertrag zwischen der Klägerin und dem ukrainischen Hersteller hierauf nicht anwendbar sei.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit polnischen Rechts auf die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung gesteht sie ein, dass es „tatsächlich“ problematisch sei, ob bei währungsverschiedenen Forderungen eine Aufrechnung zulässig sei. Sie beruft sich insofern auf die Vorschrift des Art. 358 § 1 polnZGB, wonach ein Schuldner auch eine in fremder Währung ausgedrückte Forderung in polnischer Währung erfüllen kann, es sei denn, ein Gesetz, eine gerichtliche Entscheidung, auf welcher die Forderung beruht, oder ein Rechtsgeschäft sähen etwas anderes vor.
Schließlich behauptet die Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren, sei sie von der Klägerin ausdrücklich mit der Begleichung der Rechnungen beauftragt worden. In erster Instanz hatte die Beklagte insofern ausdrücklich behauptet, dass sie die Begleichungen der Rechnungen auf Bitte der ukrainischen Herstellerfirma vorgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
A.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 11.796,27 Euro. Der Bestand der Klageforderung ist rechtskräftig festgestellt. Die Beklagte hat weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt.
Auch die weitere, in erster Instanz geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 8.000,00 Euro gegen die Beklagte zu 1) ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; Gleiches gilt für die übrigen Forderungen, mit welcher die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat und welche vom Landgericht mit Rechtskraftwirkung aberkannt wurden.
B.
Die Berufung ist begründet, da die Aufrechnungserklärung der Beklagten in Höhe von 11.796,27 Euro unzulässig ist.
1.
Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Anwendbarkeit ausländischen Rechts ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Das Kollisionsrecht ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Frage kommt. Das Landgericht hätte daher aufklären müssen, welches Recht auf die Aufrechnungserklärung und auf die Aufrechnungsforderung anwendbar ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist daher nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
2.
Nach dem hier anwendbaren Recht ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten mangels Gleichartigkeit der Forderungen unzulässig.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass bezüglich der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung polnisches Recht Anwendung findet. Die Beurteilung der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung richtet sich nach dem Statut der Hauptforderung (vgl. BGH in NJW 2006, S. 3631 ff). Statut der Hauptforderung ist polnisches Recht nach Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB, welcher hier, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, nach Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das hauptvertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Rom I) gilt. Die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Lieferung des Alkohols durch die polnische Klägerin.
3.
Demnach gilt bezüglich der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Aufrechnung nach Art. 498 § 1 polnZGB, dass dann aufgerechnet werden kann, wenn der Gegenstand beider Forderungen Geld oder nur der Gattung nach bestimmte Sachen gleicher Güte sind. Dies bedeutet, dass bei währungsverschiedenen Forderungen eine Aufrechnung nicht möglich ist.
Die Klägerin hat dies substantiiert unter Nennung der entsprechenden polnischen Norm dargelegt. Die Beklagte ist diesem Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten. Angesichts dessen geht der Senat von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin aus. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass die entsprechende polnische Vorschrift von der Klägerin zutreffend wiedergegeben und in ihrer Rechtsfolge zutreffend dargestellt wurde. Zwar folgt aus § 293 ZPO grundsätzlich die Pflicht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, auf welche Weise er sich Kenntnis von dem maßgeblichen ausländischen Recht verschafft. Die Grenzen dieser Ermessensausübung werden durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. Hierbei werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist. Wenn hingegen eine Norm des ausländischen Rechts mit einer Vorschrift des deutschen Rechts übereinstimmt, liegt es insbesondere bei auch sonst verwandten Rechtsordnungen nahe, der ausländischen Bestimmung dieselbe Bedeutung entsprechend der inländischen beizumessen. Hierbei muss auch der Vortrag der Parteien berücksichtigt werden sowie deren Erkenntnismittel (vgl. BGH in NJW 1992, S. 2026, 2029).
Obwohl mehrere der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugleich oder ausschließlich in Polen zugelassene Juristen bzw. Rechtsanwälte sind, sind sie den substantiierten Ausführungen der Klägerin zum Wortlaut von Art. 498 § 1 polnisches ZGB sowie zu dessen Bedeutung im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen getreten. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass die Vorschrift des Art. 498 § 1 polnisches ZGB in ihren Voraussetzungen der entsprechenden Vorschrift im deutschen Recht, § 387 BGB, sehr ähnlich ist, hat der Senat keinerlei Veranlassung, weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Vielmehr hat die Beklagte praktisch die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin damit eingeräumt, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen der Gleichartigkeit bei währungsverschiedenen Forderungen die Aufrechnung nach Art. 498 § 1 polnisches ZGB „grundsätzlich problematisch“ erscheine und dass sie vielmehr geltend gemacht, dass aber eine Aufrechnung bei währungsverschiedenen Forderungen gemäß Art. 358 § 1 polnisches ZGB möglich sei.
4.
Die Aufrechnungsforderung der Beklagten und die Gegenforderung der Klägerin sind währungsverschieden und damit nicht gleichartig.
Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ist die Klageforderung in Euro zu begleichen. Es ist daher unerheblich, ob die Aufrechnungsforderung – die aus der Begleichung der Rechnung der ukrainischen Herstellerfirma resultierende Forderung – in ukrainischer Währung zu erfüllen ist oder nicht. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin sind nach Art. 533 II ukrZGB Geldschulden in ukrainischer Währung zu erfüllen. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten wäre ihre Ausgleichsforderung in US-Dollar, mithin in einer anderen Währung als die Klageforderung, zu begleichen gewesen.
5.
Entgegen der Darstellung der Beklagten ergibt sich die Zulässigkeit der Aufrechnung auch nicht aus Art. 358 polnZGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Schuldner auch eine in fremder Währung ausgedrückte Forderung in polnischer Währung erfüllen, es sei denn, ein Gesetz, eine gerichtliche Entscheidung, auf welcher die Forderung beruht, oder ein Rechtsgeschäft sähen etwas anderes vor.
Die Beklagte ist aber nicht Schuldnerin einer in fremder Währung ausgedrückten Verbindlichkeit, sondern Gläubigerin. Die Klägerin als Schuldnerin der währungsfremden Verbindlichkeit will hingegen nicht in polnischer Währung erfüllen.
6.
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ergibt sich auch nicht aus einem zwischen den Parteien angeblich geschlossenen Aufrechnungsvertrag. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe sich mit der Klägerin im Rahmen der Bitte um Begleichung der Rechnungen auch darüber geeinigt, dass ihre Ausgleichsforderungen von der Klägerin erstattet bzw. unabhängig von der Währung kompensiert werden sollten, ist dieser Vortrag dermaßen unsubstantiiert, dass ihm nicht weiter nachzugehen ist. Es ist weder dargelegt, wann, mit wem und unter welchen Umständen diese Vereinbarung getroffen wurde noch, welchen Inhalt diese Vereinbarung genau haben soll. Der dazu angetretene Zeugenbeweis ist auf unzulässige Ausforschung gerichtet.
7.
Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag der Beklagten, dass sie die Rechnungen der ukrainischen Herstellerfirma auf ausdrückliche Bitte der Klägerin hin beglichen habe, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, § 531 II ZPO. Ausnahmen nach Absatz 2 liegen nicht vor, da die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich behauptet hat, sie sei von der ukrainischen Herstellerfirma um die Begleichung der Rechnungen gebeten worden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und welche Ansprüche sich auf der Grundlage des neuen Vorbringens der Beklagten ergeben hätten und ob die Aufrechnung mit diesen Forderungen (aus Vertrag oder aus Auftrag) nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen gewesen und begründet wäre.
8.
Der Frage, ob der Beklagten, deren Aufrechnungserklärung unzulässig ist, wegen der Begleichung dieser Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, war nicht weiter nachzugehen, nachdem die Beklagte im Senatstermin ausdrücklich erklärt hat, kein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.