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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 18/12·31.05.2012

Berufung abgewiesen: Eigentümerhaftung für Gesamtversorgung trotz Zwangsverwaltung

ZivilrechtSchuldrechtVersorgungsverträge (Energie)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte vom ehemaligen Eigentümer Zahlung für Strom-, Gas- und Wasserlieferungen. Streitpunkt war, ob der Beklagte Vertragspartner geworden ist und ob die Zwangsverwaltung die Verträge beendet hat. Das OLG Hamm wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Versäumnisurteil, da konkludenter Vertragsschluss und Eigentümerhaftung vorliegen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Münster zurückgewiesen; Versäumnisurteil bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer die nach außen erkennbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss ausübt, kann als Vertragspartner eines Versorgungsunternehmens gelten, wenn dessen Angebot nach Treu und Glauben und Verkehrssitte an ihn gerichtet ist und er durch Entnahme oder Duldung die Annahme erklärt.

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Ein Vertrag über die Lieferung weiterer Versorgungsarten (z.B. Gas, Wasser) kann neben einem schriftlich belegten Stromliefervertrag durch konkludentes Verhalten bzw. faktische Gesamtversorgung zustande kommen.

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Die Anordnung einer Zwangsverwaltung beendet nicht zwangsläufig bestehende Versorgungsverträge; bestehende vertragliche Verpflichtungen des Eigentümers bleiben insoweit bestehen.

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Vorbringen, das erstmals in der Berufungsinstanz erhoben wird, ist nach § 531 ZPO grundsätzlich unberücksichtigt, sofern nicht die in § 531 Abs. 2 ZPO genannten Ausnahmetatbestände vorliegen.

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Fehlt eine separate Verbrauchserfassung und wird der Verbrauch einheitlich gemessen, kann das dem Eigentümer zugerechnete Verbrauchsverhalten den Vertragsbestand und die Zahlungspflicht des Eigentümers begründen.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 513 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 531 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 9/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung für die Lieferung von Strom, Wasser und Gas für eine Immobilie, deren Eigentümer der Beklagte war und welche zeitweise unter Zwangsverwaltung stand. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte ihr Vertragspartner sei. Der Beklagte hat dies bestritten und unter anderem geltend gemacht, dass nicht er, sondern allenfalls der Zwangsverwalter beziehungsweise die Mieter Vertragspartner der Klägerin geworden seien.

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Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Nachdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß mit Versäumnisurteil vom 12.10.2011 zur Zahlung von 10.937,70 € nebst Zinsen verurteilt hat, hat es auf den Einspruch des Beklagten hin mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die Klageforderung aus § 433 II BGB zustehe, da der Beklagte bereits durch den vor der Zwangsverwaltung erfolgten Vertragsschluss Vertragspartner geworden sei. Der Vertrag sei durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht in Wegfall geraten. Unabhängig hiervon habe die Zwangsverwaltung bereits am 18.06.2006 und damit vor den mit der Klage geltend gemachten Abrechnungszeiträumen geendet. Der Beklagte habe mit Wirkung zum 19.07.2006 einen neuen Versorgungsvertrag geschlossen. Dieses Vertragsverhältnis sei auch nicht aufgrund des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren durch faktische Vertragsübernahme auf den neuen Eigentümer übergegangen, da kein vollständiger Eigentumswechsel stattgefunden habe, sondern der Beklagte Eigentümer einer Eigentumswohnung der Gesamtimmobilie geblieben sei. Soweit der Beklagte Zahlungen der Mieter auf die Klageforderungen geltend gemacht habe, sei er beweisfällig geblieben. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt.

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Wegen der Einzelheiten wird auf  das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beru­fung, der hiermit in der Sache, wie bereits  in erster Instanz, die Klageabweisung begehrt.

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Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht von dem Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrags ausgegangen sei. Er habe lediglich einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen und keinesfalls mit Gas und Wasser beliefert werden wollen. Diese finanziellen Verpflichtungen hätten für ihn keinen Sinn ergeben, da er lediglich die Eigenheimzulage für sich habe in Anspruch nehmen wollen. Zu diesem Zweck habe er lediglich Strom, nicht aber Gas und Wasser benötigt, da er die Wohnung tatsächlich nicht bewohnt habe. Zudem verlange die Klägerin auch Strom für die anderen Wohnungen. Bezüglich dieser Verbrauchsstellen existiere kein Vertrag.

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Der Beklagte  beantragt,

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                                                        die Klage unter Aufhebung des Urteils des LG Münster

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016 O 9/11 abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 05.04.2012 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

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Der Berufungsantrag des Beklagten ist entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen werden soll. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil und damit die Verurteilung des Beklagten in die Kosten für die Versorgung aufrechterhalten. Der Beklagte hat mit seiner Be­rufung weder Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung noch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 513 ZPO dargelegt. 

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Insbesondere wendet sich der Beklagte vergeblich gegen die Würdigung des Landgericht, wonach mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom in Verbindung mit der faktischen Gesamtversorgung des Objekts – konkludent – einen Vertrag auch über die Lieferung von Gas und Wasser geschlossen worden ist. Der Stromlieferungsvertrag bezog sich entgegen seiner Darstellung auf die gesamte Immobilie, also auch auf die drei anderen Eigentumswohnungen. Eine Beschränkung der Lieferverpflichtung lediglich auf eine Eigentumswohnung lässt sich weder der Vertragsurkunde entnehmen noch war sie sonst wie für die Klägerin erkennbar.

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Unabhängig davon hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Vertrag über die Lieferung von Gas und Wasser durch faktisches Verhalten zustande gekommen ist.

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Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Energie als eine auf den Ab­schluss eines Versorgungsvertrages ge­richtete Willenserklärung (Annahme) zuzu­rechnen ist, kommt es darauf an, an wen aus Sicht des Entnehmenden das Ver­sorgungsunternehmen seine Offerte richtet und wer dieses Angebot aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte durch die Entnahme von Energie angenom­men und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Dabei ist z.B. zu berück­sichtigen, wer die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungs­gewalt über den An­schluss hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser die Energie persönlich ent­nimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn er z.B. die Entnahme von Energie durch Dritte gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 11.11.2011, 19 U 207/10). Empfänger des Leistungsangebotes ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zum Übergabezeitpunkt ausübt. Anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer der Versorgungs­leistung bereits anderweitig feststeht, weil nämlich das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist. Dabei kann auch der Vorvertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen worden sein.

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Da nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ein anderer, vorher abgeschlossener Vertrag mit einem Dritten nicht zustande gekommen ist, hat der Beklagte als damaliger Allleineigentümer durch die Entnahme von Gas und Wasser bzw. durch das Gewährenlassen der Entnahme durch Dritte das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags angenommen. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, es sei überhaupt kein Gas oder Wasser verbraucht/entnommen worden, ist diese Behauptung – unabhängig davon, dass sie nach § 531 ZPO zurückzuweisen ist -  unerheblich. Die Erfassung des Verbrauchs in dem Objekt erfolgt nämlich unstreitig nicht über separate Messgeräte für die einzelnen Eigentumswohnungen, sondern über ein einheitliches Verbrauchserfassungsgerät. Für die Klägerin war daher nicht erkennbar, dass der Beklagte in der von ihm „bewohnten“ Eigentumswohnung angeblich kein Gas oder Wasser verbrauchte. Unstreitig fand in den anderen Eigentumswohnungen Verbrauch statt, welchen sich der Beklagte als Alleineigentümer nach den oben dargestellten Grundsätzen des faktischen Vertragsschlusses zurechnen lassen muss.

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Aus diesen Gründen ist auch unerheblich, dass der Beklagte die Mieter der anderen Eigentumswohnungen angeblich angewiesen hat, für eigene Versorgungsverträge Sorge zu tragen. Für die Klägerin, der dies nicht bekannt war, war und blieb der Beklagte als alleiniger Eigentümer der Vertragspartner.

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Unerheblich ist schließlich auch, dass der Abschluss von Versorgungsverträgen für den Beklagten angeblich wirtschaftlich nicht sinnvoll war. Dieser Umstand war der Klägerin nicht bekannt; er ist daher bei der Auslegung des Verhaltens des Beklagten als Annahme des Angebots der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Der in dem Vertrag vom 08.08.2006 vereinbarte Beginn der Belieferung sollte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nach der Beendigung der Zwangsverwaltung liegen.

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Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Beklagte bereits durch den Abschluss der – die Belieferung von Gas und Wasser umfassenden – Versorgungsverträge im Jahr 2000 Vertragspartner geworden und wurden diese Verträge durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht beendigt. Bereits aus  diesem Grunde haftet er für die Lieferungen, die Gegenstand der Klage sind, und zwar in vollem Umfang.

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Soweit  der Beklagte schließlich in der Berufungsinstanz erstmalig geltend macht, dass die Klägerin Stromlieferungen für andere Verbraucher in dem Objekt auf seinen Vertrag „umgelegt“ habe, ist bereits unklar, was er hiermit geltend machen will. Gegenstand der Klage – hieran bestanden zu keinem Zeitpunkt Zweifel – sind die Forderungen aus der Versorgung für das gesamte Objekt. Dem entspricht es im Übrigen auch, dass  keine separaten Verbrauchserfassungssstellen vorhanden sind und der Verbrauch nur über ein Verbrauchserfassungsgerät erfasst und abgerechnet wird. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da das Vorbringen des Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte und nach § 531 ZPO ausgeschlossen ist. Ausnahmen nach § 531 II ZPO sind nicht dargelegt.

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Nach alledem war die Berufung mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO er­gebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.