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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 164/10·17.02.2011

Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bei Pferdekauf nach Ankaufsuntersuchung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin trat vom Kauf eines Pferdes zurück und verlangte Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz, nachdem das Tier bei Übergabe mangelhaft war. Das OLG bestätigte, dass die Parteien das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung konkludent zur Beschaffenheitsvereinbarung gemacht hatten (Röntgenklasse II). Wegen des erhöhten Ausfallrisikos stellte das Gericht einen erheblichen Mangel fest und wies die Berufung des Verkäufers zurück.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem Rücktritt und Kaufpreisrückzahlung zugesprochen wurden, wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann konkludent dadurch zustande kommen, dass die Parteien ein gemeinsames tierärztliches Untersuchungsergebnis ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsinhalt erhoben.

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Hat die Ankaufsuntersuchung ein erhöhtes Risiko für künftige gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, ist dieses Risiko als mitteilungspflichtige Eigenschaft der Kaufsache zu behandeln.

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Liegt bei Gefahrübergang ein erheblicher Sachmangel vor, kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten und neben Rückgewähr des Kaufpreises Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 434, 437, 346 BGB).

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Für den Wertersatz nach § 346 II Nr. 1 BGB ist maßgeblich, ob die Nutzung des mangelhaften Gegenstands zu einem nachhaltigen wirtschaftlichen Vorteil geführt hat; gelegentliche Einsätze ohne messbaren Nutzwert sind insoweit nicht anzurechnen.

Relevante Normen
§ 433, 434 Abs. 1, 437 BGB§ 540 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 119 Abs. 2 BGB§ 123 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 474/09

Leitsatz

Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Einstufung eines Pferdes in Röntgenklasse II nach Durchführung einer Ankaufsuntersuchung..

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. September 2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

3

Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt der Beklagte, dass das Pferd entgegen der Ansicht des Landgerichts bei Übergabe an die Klägerin nicht mangelbehaftet gewesen sei.

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Allein ein Röntgenbefund nach Klasse III gebe das nicht her. Hinzu kommen müssten darauf beruhende klinische Erscheinungen. Solche seien nicht erwiesen. Das Pferd sei bis zur Übergabe voll sporttauglich gewesen, wie sich aus seinen Erfolgen bei Turnieren und der Ankaufsuntersuchung des Tierarztes Dr. S ergebe. Auch die Klägerin habe es nachher noch zweimal erfolgreich eingesetzt. Die jetzt vorhandene Lahmheit beruhe darauf, dass die Vorderhufe des Pferdes bei der Klägerin nicht speziell, nämlich die Divergenz rechts und Konvergenz links ausgleichend, behandelt worden seien, wie das bis zu Übergabe geschehen sei. Ein solcher Beschlag hätte die Probleme vermeiden können.

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Der Beklagte beantragt,

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abändernd die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben, indem er den Sachverständigen Dr. T ergänzend zu seinem erstatteten Gutachten angehört hat; wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 18.2.2011 verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht die geltend gemachte Klageforderung zuerkannt.

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1. Der Anspruch ergibt sich zwar nicht infolge Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums oder wegen Täuschung nach den §§ 812 I 1, 142 I, 119 II bzw. 123 BGB. Die erklärte Anfechtung greift nicht durch, weil nicht vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ausgegangen werden kann. Ein hinsichtlich § 119 BGB allein in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit des Pferdes ist über das speziellere Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. A., § 119 Rz. 28 m.w.N.).

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Eine Täuschung durch den Beklagten hat die Klägerin nicht schlüssig gemacht, weil aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen ist, dass er, ebenso wie sie, das mitgeteilte tierärztliche Untersuchungsergebnis des Dr. S übernommen und dem Abschluss des Kaufvertrages zugrunde gelegt hat. Dass er anderweitig über bessere Erkenntnisse verfügt hätte, hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet.

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2. Die Klägerin kann jedoch wegen wirksamen Rücktritts vom Vertrag die zuerkannte Rückzahlung des Kaufpreises und daneben Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 434 I 1, 437 Nr. 2 bzw. Nr. 3, 440, 280 I, 281 I, 323, 325, 346 BGB verlangen.

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a) Das streitgegenständliche Pferd war bei Übergabe am 22.11.2008 mangelhaft.

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Es entsprach nicht der Beschaffenheitsvereinbarung, wonach es ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung insoweit vernachlässigbar gering sein sollte. Das Risiko war deutlich höher, als übereinstimmend von den Parteien angenommen und vertraglich als Beschaffenheit des Pferdes vereinbart.

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Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich konkludent aus den Umständen.

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Unstreitig war dem Beklagten bekannt, dass der Erwerb des Pferdes für die Klägerin von der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung und deren, beiden Seiten zuvor mitgeteiltem, Ergebnis abhing. Ob die Ankaufsuntersuchung nur dem Zweck der Entscheidungshilfe und -grundlage für die Kaufentscheidung des Käufers dient (vgl. zuletzt Senat NJW-RR 2011, 66) oder Basis bzw. Gegenstand einer Beschaffenheitsabrede geworden ist, ist Frage der getroffenen Vereinbarungen unter Auslegung aller Umstände des Einzelfalls (§§ 133, 157 BGB). Hier hat der Beklagte das Untersuchungsergebnis nicht lediglich zur Kenntnis genommen, sondern es gemeinsam mit der Klägerin zum Vertragsinhalt bestimmt, indem das Pferd übereinstimmend die vorgenannte Eigenschaft haben sollte; damit ist es zur Beschaffenheitsvereinbarung gekommen (vgl. BGH NJW 2009, 2807 f.).

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Der Tierarzt Dr. S hatte das Pferd u.a. namentlich an den Vorderhufen (Zehen) äußerlich untersucht, diese geröntgt, aufgrund dessen die Zuordnung zur Röntgenklasse II vorgenommen und das Pferd ohne Vorbehalt sporttauglich geschrieben. Unstreitig hat er insoweit allerdings einen Befund weder dokumentiert (vgl. Bl. 12 f. d.A.) noch mündlich Näheres erläutert; insbesondere hat er nicht mitgeteilt, dass nach seiner Einschätzung entsprechend seiner Zeugenaussage wegen der unterschiedlich gewachsenen Vorderhufe eigentlich nur eine Einstufung in die Röntgenklasse II – III gerechtfertigt sei und er nur deshalb zur angegebenen Röntgenklasse II gekommen ist, weil noch eine Hufkorrektur in Betracht käme, wie sie bisher vorgenommen worden war. Ohne diese Information stellte sich das Pferd auch hinsichtlich der Vorderhufe aus Sicht beider Parteien als ohne weiteres -ohne Hufkorrektur- sporttauglich dar, und dies gemäß Definition nach Röntgenklasse II ‚mit gering von der Norm abweichenden Befunden und Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von unter 3 % (Normzustand), daher nicht erwähnenswert‘ (s. Bl. 12 d.A.).

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Wie die Erörterungen im Senatstermin als unstreitig ergeben haben, haben beide Parteien beim Vertragsschluss die Beschaffenheit des Pferdes auch tatsächlich so eingeschätzt und gewollt. Dies wird nicht nur durch den verhältnismäßig hohen Kaufpreis von 30.500 € untermauert, sondern ferner durch die zugleich getroffene, schriftliche Abrede (Bl. 14 d.A.), wonach der Beklagte das damals sechsjährige Pferd im Falle von Sportuntauglichkeit kostenfrei -sonst erst mit 15 Jahren- zu Zuchtzwecken zurückerhalte. Offensichtlich hatte dabei keine der Parteien ein erhöhtes Risiko in Rechnung gestellt, dass einerseits der Kaufpreis zu zahlen, andererseits das Pferd wegen Sportuntauglichkeit innerhalb kurzer Zeit kostenlos wieder zurückzugeben sei.

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Das Risiko drohte allerdings ohne Hufkorrektur, die nicht Vereinbarungsgegenstand war, nach eigener Diagnose des Dr. S bei Röntgenklasse II – III in erheblich höherem Maße, nämlich mit einer Häufigkeit von bis zu 20 %, und war mitteilungspflichtig, wie der Sachverständige gegenüber dem Senat nochmals erläutert hat. Gemäß seinen weiteren Ausführungen teilt der Gutachter die Einschätzung im Ergebnis dahin, dass er auf der Grundlage der damals gefertigten Röntgenbilder zur noch etwas ungünstigeren Einstufung, nämlich in Röntgenklasse III, neigt.

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b) Damit lag bereits bei Übergabe eine negative Beschaffenheitsabweichung von Gewicht vor, die als wesentlich im Sinne der §§ 323 V 2, 281 I 3 BGB anzusehen ist. Dagegen ist nicht einzuwenden, dass sich die Problematik mit einer speziellen Hufbehandlung in den Griff bekommen ließe, denn der Erfolg dieses Mittels ist gemäß Feststellung des Sachverständigen ohnehin nicht sicher und das Pferd ist bereits lahm und sportuntauglich, so dass es länger anhaltender Behandlung und Therapie bedarf, deren Heilungserfolg nicht einmal gesichert ist (Gutachten S. 26 ff.). Es ist nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung, dass sich die Klägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Risikoeinstufung auf einen solchen Kaufpreis und die kostenlose Rückgabepflicht im Falle der Sportuntauglichkeit nicht eingelassen hätte.

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c) Das Landgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat; dies wäre abgesehen davon im Hinblick auf die grundsätzliche Ablehnung des Beklagten hier sogar entbehrlich gewesen.

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d) Der Beklagte hat sich nicht vom nach §§ 280 I 2, 276 BGB vermuteten Verschulden entlastet. Es bleibt in diesem Zusammenhang offen, dass er Kenntnis von der vorangegangenen speziellen Hufbehandlung hatte oder hätte haben müssen, was dann mitteilungsbedürftig war.

29

e) Die Höhe der zuerkannten Forderung ist nicht konkret angegriffen.

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Die Klägerin muss sich keinen Wertersatz für die Nutzung des Pferdes nach § 346 II Nr. 1 BGB anrechnen lassen. Selbst wenn sie es zweimal eingesetzt und sogar auf Turnieren Erfolg gehabt hat, war das Pferd gesundheitlich praktisch als Sportpferd nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit einsetzbar, so dass es sich mehr um Versuche ohne messbaren Nutzwert unter Gefährdung der Gesundheit des auch untrainiert und unter Schmerzen leistungswilligen Tieres handelte. Dies ist die im Senatstermin geäußerte Einschätzung des Sachverständigen. Dem Senat liegen keine besseren Erkenntnisse vor; solche haben auch die Parteien nicht vermittelt.

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3. Gegen die zuerkannten Nebenforderungen sind keine Einwendungen erhoben.

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III.

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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.