Berufung zu Nachunternehmerverträgen (§ 648a BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Streitgegenstand war, ob der Kläger bei Abschluss von Nachunternehmerverträgen auf die Stellung von Sicherheiten nach § 648a BGB verzichtet habe, weil keine Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft verlangt wurde. Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück, weil das Berufungsvorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräftete und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hagen als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert erschüttert und daher keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Zurückweisung der Berufung ist zulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erforderlich ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wiederholtes Vorbringen in der Berufung, das lediglich frühere erstinstanzliche Behauptungen reproduziert, genügt nicht, um die erstinstanzliche Rechtsauffassung zu widerlegen.
Die Wirksamkeit einer Abrede, von der Stellung von Sicherheiten nach § 648a BGB abzusehen, ist substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die entsprechende Regelung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21 O 83/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.07.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen (21 O 83/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.229,29 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wegen des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. In der Berufung wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzliche Behauptung, der Kläger habe bei Abschluss der Nachunternehmerverträge auf die Stellung von Sicherheiten nach § 648 a BGB verzichtet. Weil die Beklagte im Gegenzug von der Beibringung einer Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft abgesehen habe, sei die Vereinbarung abweichend von § 648 a Abs.7 BGB zulässig.
Die Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in vollem Umfang auf die durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 22.12.2010 mitgeteilten Gründe Bezug genommen.