CISG: Schadensersatz wegen PRRS-Infektion und Zuchtbescheinigungen bei Schweinelieferung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz aus CISG wegen angeblich vertragswidriger Lieferung von Zuchtschweinen nach Litauen (u.a. PRRS-Infektion, falsche Genetik, fehlerhafte Zuchtbescheinigungen). Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil vertraglich nur „klinisch PRRS-freie“ Tiere geschuldet waren und eine Zusage „PRRS-virusfrei“ weder festgestellt noch wegen Schriftformklausel wirksam vereinbart war. Eine Mangelhaftigkeit nach Art. 35 CISG wurde auch unter dem Gesichtspunkt des gewöhnlichen Verwendungszwecks verneint, da der maßgebliche Standard im Verkäuferland (2006 NRW) PRRS-Infektionen auf der Vermehrungsstufe zuließ. Soweit es um (mögliche) Abweichungen von „Large White“ ging, scheiterte der Anspruch teils an verspäteter Rüge (Art. 39 CISG); bei fehlerhaften Zuchtbescheinigungen fehlte es im Ergebnis an einem ersatzfähigen Schaden bzw. war nachgebessert.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; geltend gemachte CISG-Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem CISG-Kaufvertrag eine Schriftformklausel für ergänzende Abreden vereinbart, ist eine mündliche Qualitätszusage grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 CISG unwirksam, solange nicht ausnahmsweise Treu und Glauben (Art. 29 Abs. 2 S. 2 CISG) eingreift.
Die Zusage, Tiere aus „klinisch PRRS-freien“ Beständen zu liefern, ist nach Art. 8 Abs. 2 CISG objektiv regelmäßig als Verpflichtung zur Lieferung äußerlich gesunder, nicht klinisch erkrankter Tiere zu verstehen, nicht als Garantie der Virusfreiheit.
Ob Ware nach Art. 35 Abs. 2 lit. a CISG für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist, bestimmt sich im internationalen Warenverkehr grundsätzlich nach dem im Land des Verkäufers maßgeblichen Standard; Anforderungen des Käuferlandes sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu berücksichtigen.
Ein Mangel wegen Abweichung von vereinbarten Eigenschaften kann Schadensersatzansprüche ausschließen, wenn der Käufer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist nach Art. 39 CISG rügt.
Fehlerhafte Begleit- oder Zuchtbescheinigungen können eine Vertragswidrigkeit nach Art. 35 CISG begründen; ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch einen konkreten, nicht anderweitig kompensierten Schaden bzw. das Ausbleiben erfolgreicher Nachbesserung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 04 O 200/07
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen Lieferung einer vertragswidrigen Schweineherde (hier: Infektion mit dem PRRS-Virus) nach Litauen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.533,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie behauptet, die Beklagte habe bei Vertragsschluss die Lieferung PRRS-Virus freier Tiere ausdrücklich zugesichert aber dementgegen infizierte Tiere geliefert. Die jedenfalls unstreitig erfolgte Zusage der Beklagten, Tiere aus klinisch PRRS-freien Betrieben zu liefern, habe das Landgericht unzutreffend dahin ausgelegt, dass lediglich die Lieferung von Tieren ohne erkennbare klinische Krankheitszeichen vereinbart worden sei. Die Beklagte habe sich jedoch durch die Zusage verpflichtet, nicht infizierte Tiere zu liefern. Unabhängig davon stelle die Lieferung infizierter Tiere eine mangelhafte Leistung dar. Infizierte Tiere könnten weder nach den in Litauen noch nach den in Deutschland geltenden Standards für die Zucht verwendet werden. Die Leistung der Beklagten sei aber auch aus anderen Gründen mangelhaft:
Die Beklagte habe abweichend von der bestellten Genetik "Large White" Sauen und einen Eber einer anderen Rasse geliefert. Außerdem habe die Beklagte die fehlerhaften Zuchtbescheinigungen nicht durch korrekte Bescheinigungen ersetzt. Die nachgereichten Zuchtbescheinigungen seien ebenfalls fehlerhaft, da nur die Ohrmarkennummern der betroffenen Tiere nicht aber die Zuchtdaten ausgetauscht worden seien. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Abänderung des angefochtenen Urteils 60.533,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.12.2007 sowie vorgerichtliche anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € zu zahlen; hilfsweise das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster zurück zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 09.11.2010 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 60.533,90 € wegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung aus Art.74, 45 Abs.1 lit.b, 35 Abs.1 und 2 CISG. Zutreffend geht das Landgericht von der Anwendbarkeit des sog. UN-Kaufrechts auf den vorliegenden Rechtstreit aus. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag. Die Anwendbarkeit des CISG folgt aus Art. 1 Abs.1 lit.a CISG. Zwar haben die Parteien in dem Kaufvertrag vom 14.04.2006 unter Art. 9 Nr.1 vereinbart, dass für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gelten soll. Dies führt aber gem. Art. 1 Abs.1 lit.b CISG zu keinem anderen Ergebnis. Das CISG ist Teil des deutschen Rechts. Es geht als Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem deutschen Kaufrecht vor (BGH NJW 1999, 1260, Tz.13; Lurger in IHR 2005, 177, 178). Seine Anwendbarkeit ist weder durch Art. 2 lit. a- f CISG noch gem. Art. 6 CISG durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gem. Art.35 Abs.1 und 2 CISG liegen nicht vor. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Beklagte vertragswidrige Waren geliefert hat. Dahin stehen kann für die Entscheidung des Rechtstreits, ob die Beklagte an die Klägerin Schweine geliefert hat, die mit dem PRRS-Virus infiziert waren. Die Beklagte war nach dem Kaufvertrag vom 14.04.2006 lediglich verpflichtet, klinisch PRRS-freie Tiere zu liefern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Unstreitig waren sämtliche der gelieferten Tiere bei ihrer Ablieferung am 11.10.2006, also bei Gefahrübergang gem. Art.67 Abs.1 S.2 CISG, äußerlich gesund.
a) Die Beklagte hat nicht entgegen Art.35 Abs.1 CISG Tiere geliefert, die der vertraglich zugesagten Qualität nicht entsprachen. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Beklagte die Lieferung PRRS-Virus-freier Tiere schuldete, ergibt sich weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag vom 14.04.2006 noch aus einer mündlichen Zusage der Beklagten. aa) Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Beklagte wirksam eine vertragsergänzende, ausdrückliche mündliche Zusage abgeben hat, PRRS-Virus-freie Tiere zu liefern. Die Klägerin hat eine solche Zusage weder nachvollziehbar dargelegt noch wäre sie wirksam. Die Qualität der zu liefernden Schweine ist in dem schriftlichen Kaufvertrag unter Art.5 und 6 im Einzelnen festgelegt. Die Verpflichtung, PRRS-Virus-freie Tiere zu liefern, ergibt sich daraus nicht. Unter Art.7 Zif.2 des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, dass alle weiteren Vereinbarung oder Zusagen der Schriftform bedürfen. Nach Art.29 Abs.2 S.1 CISG kann ein schriftlicher Vertrag, der eine sog. Schriftformklausel enthält, grundsätzlich nur durch eine schriftliche Vereinbarung wirksam geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schriftformklausel durch Individualabrede oder als Allgemeine Geschäftsbedingung Eingang in den Vertrag gefunden hat (Münchener Kommentar-Gruber, BGB, 5. A., Art.29 CISG Rn.9). Art.29 Abs.2 S.1 CISG findet nur dann keine Anwendung, wenn die Schriftformklausel lediglich der Beweissicherung dient (Schlechtriem/Schwenzer-Schroeter, CISG, 5.A., Art.29 Rn.15; Münchener Kommentar-Gruber, BGB, 5.A., Art. 29 CISG Rn.11) oder wenn das Berufen der Beklagten auf die fehlende Verschriftlichung gem. Art.29 Abs.2 S.2 CISG treuwidrig wäre. (1) Aus dem Verhalten der Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine mündliche Zusage der Beklagten sprechen, PRRS-Virus-freie Tiere zu liefern. Der festgestellte Geschehensablauf spricht vielmehr dafür, dass es die von der Klägerin behauptete Zusage der Beklagte nicht gegeben hat. Dies ist die einzig schlüssige Erklärung dafür, weshalb die Klägerin auf die angebotene Blutuntersuchung als einzige zuverlässige Möglichkeit verzichtet hat, eine Infektion der bestellten Tiere sicher auszuschließen. Es ist auch nicht plausibel, aus welchem Grund die Klägerin den Wunsch PRRS-Virus-freie Tiere zu erhalten, nicht nach der entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte schriftlich mitgeteilt hat und außerdem auf die schriftliche Ergänzung des Vertrages über die Zusage der Lieferung PRRS-Virus-freier Tiere verzichtet hat, während der Vertrag zugleich unter den Art.5 und 6 eine ganze Reihe von Qualitätsmerkmalen der zu liefernden Schweine regelt. Gerade wenn die Klägerin mit Tieren aus Deutschland und insbesondere aus dem Münsterland eine PRRS-freie Herde aufbauen wollte, ist der Verzicht auf die Verschriftlichung dieser Vereinbarung schlechterdings nicht nachvollziehbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 11.06.2008 kann hierzulande gerade nicht ohne besondere Vereinbarung mit der Lieferung PRRS-Virus-freier Tiere gerechnet werden. (2) Darüber hinaus würde die Wirksamkeit einer mündlichen Zusage der Beklagten gem. Art.29 Abs.2 S.1 CISG an dem unter Art.7 Zif.2 vereinbarten Schriftformerfordernis für vertragsergänzende Abreden scheitern. Es ist weder erkennbar, dass der Schriftformklausel nur deklaratorische, beweissichernde Funktion zukommen sollte noch dass sich die Beklagte gem. Art.29 Abs.2 S.2 CISG treuwidrig auf das Schriftformerfordernis beruft. Gem. Art.29 Abs.2 S.1 CISG ist im Zweifel zu vermuten, dass der Schriftformabrede konstitutive Bedeutung zukommen soll (Schlechtriem/Schwenzer-Schroeter, CISG, 5.A., Art.29 Rn.15). Soll die Klausel im Sinne einer beweissichernden Regelung aufgefasst werden, sind an die dafür erforderlichen Tatsachengrundlagen strenge Anforderungen zu stellen (Schlechtriem/Schwenzer, a.a.O.). Der zu beurteilende Sachverhalt ergibt keinen Anhalt dafür, dass die Parteien einen Teil ihrer Abreden zu Beweiszwecken verschriftlicht und außerhalb der Vertragsurkunde weitere Vereinbarungen getroffen haben. Ein solches Verhalten der Parteien wäre nur dann denkbar, wenn die schriftlich fixierten Vertragsinhalte zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig waren. Dies war nicht der Fall. Die Beklagte beruft sich auch nicht treuwidrig i.S.d. Art.29 Abs.2 S.2 CISG darauf, dass der Vertrag wirksam nur durch eine schriftliche Vereinbarung hätte ergänzt werden können. Der Beklagten wäre es nur verwehrt sich auf die Schriftformklausel zu berufen, wenn die Parteien im Bewusstsein der Schriftformklausel trotzdem eine formlose ergänzende Vereinbarung geschlossen haben (Schlechtriem/Schwenzer-Schroeter, CISG, 5.A., Art.29 Rn.25) und sich die Klägerin auf eine Zusage der Beklagten, PRRS-freie Tiere zu liefern, verlassen hätte. Dazu hätte die Klägerin im Vertrauen auf die formlose Vertragsänderung disponieren müssen (vgl. Schlechtriem/Schwenzer-Schroeter, CISG, 5.A., Art.29 Rn.27; Münchener Kommentar-Gruber, BGB, 5.A., Art.29 CISG Rn.14; Staudinger-Magnus, CISG, Stand 2005, Art.29 Rn.18). Dass sie etwa wegen der behaupteten Zusage andere Vertragsangebote abgelehnt hätte oder deshalb auf eine ursprünglich beabsichtigte Blutuntersuchung verzichtet hätte, behauptet die Klägerin nicht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 01.12.2006 (Bl.70 GA) ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte die Klägerin ausdrücklich aufgefordert hat, die gewünschten Qualitätsmerkmale der zu liefernden Schweine schriftlich niederzulegen, ohne dass eine Reaktion der Klägerin erfolgt ist. bb) Eine vertragliche Verpflichtung, PRRS-Virus-freie Tiere zu liefern, ergibt sich auch nicht aus der unstreitigen Zusage der Beklagten, Tiere aus klinisch PRRS-freien Betrieben zu liefern. Dass die Beklagte ihre Zusage gem. Art.8 Abs.1 CISG in dieser Weise verstanden wissen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat während des gesamten Rechtsstreits darauf verwiesen, zu einer Lieferung PRRS-Virus-freier Tiere nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die Zusage der Beklagten ist gem. Art.8 Abs.2 CISG auch nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen, Tiere liefern zu wollen, die nicht akut erkrankt sind und aus Beständen stammen, in denen die Infektion nicht klinisch ausgebrochen ist. Damit hat sich die Beklagte aber nicht verpflichtet, PRRS-Virus-freie Tiere zu liefern bzw. Tiere zu liefern, bei denen die Erkrankung in absehbarer Zeit jedenfalls nicht ausbricht. Denn klinisch nicht erkrankte Tiere sind nicht zwingend Virus-frei. Eine Zusage, Tiere zu liefern, die in Zukunft nicht erkranken, kann ohnehin nicht verbindlich abgegeben werden. Ob sich die Erkrankung nach einer Infektion klinisch manifestiert, ist nicht vorhersehbar. Die Reichweite der Zusage über die Qualität der zu liefernden Tiere ergibt sich für den objektiven, fachkundigen Erklärungsempfänger bereits aus den in der Region im Jahre 2006 herrschenden Umständen, die der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung umfassend erläutert hat. Danach gehört der Handel mit PRRS-Virus-freien Tieren im Münsterland bis heute nicht zum Standard. Dies liegt in der hohen Durchseuchungsrate der Schweinebestände mit PRRS-Vieren begründet, der im Mittel über 80 % liegt. Hinzu kommt, dass die Infektion mit PRRS-Viren nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Inkubationszeit liegt bei bis zu 30 Tagen, wobei nicht bei allen infizierten Tieren die Krankheit tatsächlich ausbricht. Daher können auch in klinisch PRRS-freien Beständen infizierte Tiere nachgewiesen werden. Ohne eine besondere Untersuchung der einzelnen Tiere ist nicht erkennbar, ob im Bestand Tiere mit einer PRRS-Infektion vorhanden sind. Daher vollzog sich der Handel mit Schweinen für die Mast und die unteren Vermehrungsstufen ohne Rücksicht auf eine mögliche PRRS-Infektion der Tiere. Angesichts dessen stellt die Zusage, PRRS-Virus-freie Tiere liefern zu wollen, ein vom Handelbrauch abweichendes Verhalten dar. Eine solche Zusage müsste unzweifelhaft und ausdrücklich erklärt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
b) Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass die gelieferten Tiere entgegen Art.35 Abs.2 lit.a CISG für den gewöhnlichen Gebrauchszweck nicht geeignet sind. Der vorgesehene Gebrauchszweck der Tiere ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 14.04.2006. aa) Danach wollte die Klägerin "Jungsauen" zum "Aufbau einer Vermehrungsherde" erwerben. Dabei ging es der Klägerin, wie sie in der Berufung ausdrücklich klarstellt, nicht um den Aufbau einer Mastferkelproduktion sondern um die Vermehrung von Jungsauen, die ihrerseits für die Mastferkelproduktion verwendet werden. Dieses Zuchtziel deckt sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen mit dem im Vertrag schriftlich fixierten Verwendungszweck. Das vertraglich vereinbarte Zuchtziel erforderte zumindest im Jahr 2006 nicht die Lieferung PRRS-Virus-freier Tiere. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11.06.2008 und dessen mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. H vor dem Senat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund der hohen Durchseuchungsrate in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2006 PRRS-infizierte Schweine frei gehandelt wurden, soweit die Tiere nicht für Basiszuchtbetriebe oder für besondere Eberzuchtstationen bestimmt waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Klägerin bei der Abwicklung des Kaufvertrages von der Beklagten exakt nach dem seinerzeit regional herrschenden Standard bedient worden. Die Klägerin wollte Tiere zum Aufbau eines Jungsauen-Vermehrungsbetriebes erwerben. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen Schweine ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer PRRS-Infektion gehandelt. Daraus, dass sich nach dem Abschluss des Vertrages und Lieferung der Tiere eine andere Entwicklung ergeben hat und heute PRRS-infizierte Tiere nur noch eingeschränkt in Vermehrungsbetrieben Verwendung finden, kann die Klägerin im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus dem Jahr 2006 keine Rechte herleiten. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten sind im Ergebnis nicht tragfähig und geben keinen Anlass für die Anordnung einer weiteren Begutachtung gem. § 412 Abs.1 ZPO. Unzulänglichkeiten des erstatteten Gutachtens sind nicht ersichtlich. Die Klägerin stützt ihre Einwendungen gegen das Gutachten insbesondere auf eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 26.03.2008 (Bl.283 f GA), wonach PRRS-infizierte Tiere nicht zur Zucht geeignet seien. Der Sachverständige hat sich mit der abweichenden Bewertung auseinander gesetzt. Danach ist nicht erkennbar, dass die von dem Gutachten abweichende fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bezogen auf die im Jahr 2006 geltenden Zuchtstandards zutreffend ist. Objektiv mag die im Schreiben vom 26.03.2008 vertretene Auffassung richtig sein. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Zuchteignung PRRS-infizierter Tiere im Jahr 2006 überwiegend anders beurteilt wurde und der Handel mit infizierten Tieren auf der Vermehrungsstufe deutscher Standard war. Der Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, eine vertragswidrige Leistung erbracht zu haben. Unerheblich ist außerdem der Einwand der Klägerin, infizierte Tiere dürften nach litauischen Standards nicht für die Zucht verwendet werden. Im internationalen Warenverkehr ist zur Beurteilung des Umstands, ob eine Ware dem gewöhnlichen Gebrauchszweck entspricht, auf den im Land des Verkäufers herrschenden Standard abzustellen (OGH Österreich IHR 2006, 110 ff). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einhaltung der Käuferlandbestimmungen ausdrücklich vereinbart wurde (Lurger in IHR 2005, 221, 227). Eine solche Vereinbarung trägt die Klägerin nicht vor. bb) Auch in Bezug auf die gelieferten Eber lässt sich eine vertragswidrige Leistung nicht feststellen. Die Beklagte schuldete nicht die Lieferung PRRS-Virus-freier Eber. In dem schriftlichen Kaufvertrag ist für die Eber kein von den Sauen abweichender Verwendungszweck vereinbart worden. Eber und Zuchtsauen sollten gleichermaßen für den Aufbau der Zuchtherde Verwendung finden, also auf der Vermehrungsstufe eingesetzt werden. Daher waren Tier gleicher Art und Güte zu liefern. Aus dem Behaupten der Klägerin, sie habe bei Vertragsschluss mit der Beklagten vereinbart, die Eber direkt an die Eberstation M zu liefern, kann nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung PRRS-Virus-freie Eber konstruiert werden. Die Klägerin hat weder eine solche zusätzliche vertragliche Vereinbarung substantiiert darlegt noch liegen Tatsachen vor, die entgegen der Vorschrift des Art.29 Abs.2 S.1 CISG die Wirksamkeit der mündlichen Absprache neben dem schriftlichen Vertrag rechtfertigen. (1) Nach dem schriftlichen Vertrag war eine Lieferung der Tiere "frei Hof" vorgesehen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine maßgebliche Änderung der getroffenen Vereinbarung, einen Teil der Tiere an einen anderen Ort zu liefern, nicht schriftlich fixiert worden ist. Dies gilt vor allem, wenn die Änderung des ursprünglich vereinbarten Lieferortes bei korrekter Vertragsabwicklung Einfluss auf die Qualität der zu liefernden Eber gehabt hätte. Hätten die Eber tatsächlich von vorneherein an die Station geliefert werden sollen, hätte dies nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht nur die Lieferung PRRS-Virus-freier Tiere erforderlich gemacht, sondern auch die Durchführung weiterer kostenträchtiger Maßnahmen wie die vorherige Quarantäne und Untersuchung der Tiere. Dass die Parteien über die Folgen einer solchen abweichenden Lieferbestimmung gesprochen oder Vereinbarungen getroffen haben, behauptet die Klägerin nicht. Eben so wenig erschließt sich, weshalb die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht zumindest das Angebot der Beklagten einer Blutuntersuchung im Hinblick auf die Eber angenommen hat. (2) Darüber hinaus gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Parteien im Bewusstsein der Schriftformklausel formlos eine Vertragsänderung über den Bestimmungsort und den Verwendungszweck der Eber vereinbart haben und die Klägerin im Vertrauen auf die formlose Vertragsänderung disponiert hätte.
c) Eine Vertragswidrigkeit der Leistung folgt auch nicht aus Art.35 Abs.2 lit.b CISG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei dem Erwerb der Tiere für den Aufbau der Zucht in Litauen auf besondere Sachkenntnisse oder auf das Urteilsvermögen der Beklagten vertraut hat, weil die Beklagte spezielle Kenntnisse für die Erreichung des von der Klägerin verfolgten Vertragszwecks hatte (vgl. Schlechtriem/Schwenzer-Schwenzer, CISG, 5. A, Art.35 Rn. 22, 23, vgl. Lurger in IHR 2005, 221, 225 - 228).
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch aus Art.74, 45 Abs.1 lit.b, 35 Abs.2 lit.a CISG wegen der behaupteten Lieferung nicht reinrassiger Tiere. a) Hinsichtlich der gelieferten Zuchtsauen kann offen bleiben, ob die behauptete Vertragswidrigkeit tatsächlich vorliegt und zumindest zwei der gelieferten Zuchtsauen nicht reinerbig der Genetik "Large White" angehörten. Die Klägerin hat den geltend gemachten Mangel nicht gem. Art.39 CISG rechtzeitig gerügt. Damit gilt die Lieferung der Zuchtsauen als genehmigt. Der Mangel fehlender Reinerbigkeit ist erstmals im laufenden gerichtlichen Verfahren mit dem Schriftsatz vom 11.10.2007 geltend gemacht worden. Bekannt war er der Klägerin jedoch spätestens seit dem 23.07.2007. Unter diesem Datum hat sich die Klägerin eine Bescheinigung der Staatlichen Station der Schweinezüchterei über die fehlende Reinerbigkeit der Tiere zur Vorlage beim Landgericht Münster ausstellen lassen. Damit hat die Klägerin den Mangel erstmals mehr als 2 ½ Monate nach seinem Auftreten angezeigt. Die angemessene Rügefrist nach Art.39 CISG beträgt nach der einschlägigen Kommentar-Literatur hingegen 1 Monat (Schlechtriem/Schwenzer-Schwenzer, CISG, 5.A., Art.39 FN 104), nach der Rechtsprechung 2 - 7 Wochen (Lurger in IHR 2005, 177, 185). Selbst wenn die von der Rechtsprechung angenommene längere Rügefrist von 7 Wochen zu Grunde gelegt wird, ist die Anzeige des Mangels außerhalb der angemessenen Frist erfolgt. b) Eine Vertragswidrigkeit der Leistung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der zum Ausgleich etwaiger Transportschäden kostenfrei gelieferte Eber unstreitig nicht der Genetik "Large White" angehörte. Die Klägerin hat vier Eber der Genetik "Large White" bestellt und erhalten. Damit hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Die Beklagte hat durch die Lieferung des zusätzlichen Tiers auch keine Aufklärungspflichten verletzt. Die Genetik der Tiere ergibt sich aus den Zuchtbescheinigungen. Im Übrigen trägt die Klägerin nicht vor, dass ihr durch die Lieferung des zusätzlichen Ebers einer anderen Genetik ein Zuchtschaden entstanden ist.
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Lieferung von 4 Zuchtsauen und 2 Ebern mit ursprünglich fehlerhaften Zuchtbescheinigungen aus Art.74, 45 Abs.1 lit.b, 35 Abs.2 lit.a CISG. Im Ergebnis ist der Klägerin kein Schaden entstanden. Grundsätzlich kann die Lieferung von Tieren mit fehlerhaften Zuchtbescheinigungen zwar einen Schadenersatzanspruch begründen. Die betroffenen Tiere können entgegen Art.35 Abs.2 lit.a CISG nicht für den gewöhnlichen Gebrauchszweck, nämlich für die Zucht, verwendet werden. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und ergibt sich zudem aus der Bescheinigung der Staatlichen Zuchtsauenstation vom 15.05.2007. Die betroffenen Zuchtsauen hatten danach lediglich Schlachtwert. a) Soweit die Sauen aufgrund der falschen Zuchtbescheinigungen nicht für die Zucht verwendet werden konnten, ist der Schaden jedoch durch die kostenfreie Lieferung der vier weiteren Sauen kompensiert. Nach dem Vertrag vom 14.04.2006 hatte die Klägerin lediglich einen Anspruch auf die Lieferung von 78 mangelfreien Zuchtsauen. Tatsächlich hat sie aber 82 Tiere erhalten. b) Hinsichtlich der Eber ist die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Tiere nach Übersendung der korrigierten Zuchtbescheinigungen nicht vertragsgemäß verwendet werden konnten. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Leistung erfolgreich gem. Art.46 Abs.3 CISG nachgebessert hat. Die Identität der Zuchtdaten in den alten und neuen Zuchtbescheinigungen bei abweichenden Ohrmarkennummern hat die Klägerin nur für die Zuchtsauen belegt und mit Schreiben vom 09.11.2006 gerügt. Einen konkreten Fehler hinsichtlich der korrigierten Zuchtbescheinigungen für die Eber hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die betroffenen Eber mit den Ohrmarkennummern ###2 und ###3 sind trotz der ursprünglich fehlerhaften Zuchtbescheinigungen unproblematisch in der Eber-Station M eingestellt worden. Die Rückgabe der Tiere an die Klägerin erfolgte nicht wegen der fehlerhaften Zuchtbescheinigungen, sondern weil bei einem der Tiere eine Infektion mit PRRS-Viren festgestellt wurde. Es gibt – anders als für die Zuchtsauen – keinen Beleg darüber, dass die Eber nicht für die Zucht verwendet werden konnten, sondern der Schlachtung zugeführt werden mussten. 4. Eine Rückverweisung der Sache an das Landgericht kam gem. § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht in Betracht, da der Rechtsstreit nach der weiteren Beweisaufnahme durch die Anhörung des Sachverständigen gem. § 411 Abs.3 ZPO entscheidungsreif war. Die Entscheidungen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.